BGer 1P.41/2004
 
BGer 1P.41/2004 vom 09.02.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.41/2004 /zga
Verfügung vom 9. Februar 2004
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Caroline Engel,
gegen
Bezirksanwaltschaft Uster, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster,
Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Uster
als Haftrichter, Gerichtsstrasse 17, 8610 Uster.
Gegenstand
Anordnung der Untersuchungshaft,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung
des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Uster
als Haftrichter vom 16. Januar 2004.
Es wird in Erwägung,
dass X.________ mit Eingabe vom 21. Januar 2004 staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelrichters in Strafsachen des Bezirkes Uster als Haftrichter vom 16. Januar 2004 erhoben hat,
dass X.________ mit Schreiben vom 29. Januar 2004 seine staatsrechtliche Beschwerde vom 21. Januar 2004 zurückgezogen hat,
dass das Beschwerdeverfahren somit als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist,
dass keine Kosten zu erheben sind,
verfügt:
1.
Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Bezirksanwaltschaft Uster und dem Einzelrichter in Strafsachen des Bezirkes Uster als Haftrichter schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Februar 2004
Der Präsident. Der Gerichtsschreiber: