BGer 5P.442/2003
 
BGer 5P.442/2003 vom 04.02.2004
Tribunale federale
{T 0/2}
5P.442/2003 /bnm
Urteil vom 4. Februar 2004
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Raselli, Präsident,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiberin Scholl.
Parteien
X.________ (Ehemann),
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff,
gegen
Y.________ (Ehefrau),
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwältin Brigitte Zweidler,
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12, 8500 Frauenfeld.
Gegenstand
Art. 9 und 29 BV (Eheschutzmassnahmen),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Ent-
scheid des Obergerichts des Kantons Thurgau
vom 20. Oktober 2003.
Sachverhalt:
A.
Im Eheschutzverfahren zwischen Y.________ (Ehefrau) und X.________ (Ehemann) nahm die Vizepräsidentin des Bezirksgerichtes Weinfelden mit Verfügung vom 29. August 2003 vom Getrenntleben der Parteien Vormerk und ordnete die Gütertrennung an. Zudem verpflichtete sie X.________, an seine Ehefrau folgende monatlichen Unterhaltsbeträge zu bezahlen: Von August 2002 bis Dezember 2002 Fr. 370.--, von Januar 2003 bis Mai 2003 Fr. 785.-- sowie ab Juni 2003 Fr. 880.--.
B.
Den von X.________ dagegen erhobenen Rekurs hiess das Obergericht des Kantons Thurgau mit Entscheid vom 20. Oktober 2003 insoweit gut, als die für den Zeitraum von Januar 2003 bis Mai 2003 geschuldeten Unterhaltsbeiträge auf monatlich Fr. 740.-- reduziert wurden. Im Übrigen wies es den Rekurs ab, soweit darauf eingetreten werden konnte.
C.
X.________ gelangt mit staatsrechtlicher Beschwerde an das Bundesgericht. Er verlangt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Strittig sind die Höhe der Unterhaltsbeiträge und insbesondere die (hypothetischen) Einkommen der Parteien. X.________ stellt zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren.
Y.________ beantragt in ihrer Vernehmlassung, auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sie abzuweisen. Weiter stellt sie ebenfalls ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Obergericht schliesst in seiner Stellungnahme auf Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.
Mit Schreiben vom 16. Dezember 2003 ersucht X.________ um die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, einen zweiten Schriftenwechsel anzuordnen. Nach Art. 93 Abs. 3 OG findet ein solcher nur ausnahmsweise statt. Ein Grund dafür kann sich daraus ergeben, dass wesentliche Argumente erstmals in der Vernehmlassung der Gegenpartei vorgebracht werden (BGE 94 I 659 E. 1b S. 662 f.). Im Rahmen einer Beschwerdeergänzung sind jedoch Rügen unstatthaft, die bereits in der Beschwerde selbst hätten vorgebracht werden können; innert der Beschwerdefrist Versäumtes kann nicht in einem zweiten Schriftenwechsel nachgeholt werden (BGE 118 Ia 305 E. 1c S. 308; 122 I 70 E. 1c S. 74; 125 I 71 E. 1d/aa S. 77).
Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, in den Stellungnahmen des Obergerichts und der Beschwerdegegnerin werde behauptet, die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens seien im kantonalen Rechtsmittelverfahren nicht eingeholt worden. Dies sei ein unübliches Vorgehen, da in der Regel mit der Aktenretournierung gewartet werde, bis der Entscheid in Rechtskraft erwachsen sei. Zu diesem Punkt sei daher ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen.
Es ist bereits dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen, dass das Obergericht die vor Bezirksgericht eingereichten Akten nicht von Amtes wegen eingeholt hat. Dies ergibt sich ohne weiteres aus dem Vorwurf des Obergerichts an den Beschwerdeführer, er habe darauf verzichtet, die notwendigen und vor Vorinstanz eingereichten Akten wiederum ins Recht zu legen (siehe auch E. 3.1.1 nachfolgend). Aus Ziffer 7 des Dispositives der erstinstanzlichen Verfügung ist zudem ersichtlich, dass die Vizepräsidentin des Bezirksgerichtes die Rückgabe der eingereichten Akten zusammen mit der Mitteilung ihres Entscheids ausdrücklich angeordnet hatte. Die Vorbringen in den Vernehmlassungen bezüglich der Akteneinreichung sind daher keineswegs neue Argumente, welche einen zweiten Schriftenwechsel veranlassen könnten. Der entsprechende Antrag ist daher abzuweisen.
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und in welchem Umfang auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 129 I 302 E. 1 S. 305).
2.1 Entscheide oberer kantonaler Instanzen im Eheschutzverfahren gelten nicht als Endentscheide im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG und sind daher nicht mit Berufung anfechtbar. Damit ist in einem solchen Fall einzig die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte gegeben (Art. 84 Abs. 1 OG; BGE 127 III 474 E. 2 S. 476 ff.). Die Beschwerde erweist sich in dieser Hinsicht als zulässig.
2.2 Die Frist zur Einreichung einer staatsrechtlichen Beschwerde beträgt 30 Tage (Art. 89 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer behauptet, den angefochtenen Beschluss am 29. Oktober 2003 zugestellt erhalten zu haben; gemäss Angaben der Post wurde der Entscheid jedoch erst am 30. Oktober 2003 abgeholt. Damit ist der letzte Tag der Frist (29. November 2003) auf einen Samstag gefallen, so dass die Beschwerde am 1. Dezember 2003 (Poststempel) noch rechtzeitig erfolgt ist (Art. 32 Abs. 2 OG i.V.m. Art. 1 BG über den Fristenlauf an Samstagen).
3.
Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Der Beschwerdeführer hat sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander zu setzen und im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll. Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 110 Ia 1 E. 2a S. 3; 125 I 492 E. 1b S. 495). Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht, da insbesondere unzureichend auf die obergerichtliche Begründung eingegangen wird, wie nachfolgend aufzuzeigen ist.
3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend: Das Obergericht sei auf ein Arztzeugnis, welches seine eingeschränkte Arbeitsfähigkeit belege, überhaupt nicht eingegangen.
3.1.1 Das Obergericht hat erwogen (unter Hinweis auf die kantonale Praxis und die Literatur), dass die Parteien dem Richter die notwendigen Akten vorzulegen hätten. Insbesondere sei es nicht Sache der Rechtsmittelinstanz, Aktenergänzungen anzuordnen und von sich aus fehlende Unterlagen einzuholen. Der Beschwerdeführer sei denn auch ausdrücklich in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Verfügung darauf hingewiesen worden, allfällige Akten dem Rekurs beizulegen. Trotzdem habe er darauf verzichtet, die notwendigen und vor dem Bezirksgericht eingereichten Akten wiederum ins Recht zu legen. Soweit die Behauptungen des Beschwerdeführers mangels der erforderlichen Unterlagen nicht nachgewiesen seien, habe er demnach die entsprechenden Nachteile zu tragen.
3.1.2 Es kann dahin gestellt bleiben, ob diese Ausführungen des Obergerichts der kantonalen Zivilprozessordnung entsprechen bzw. ob die einschlägigen Bestimmungen im vorliegenden Fall willkürfrei angewendet wurden, da der Entscheid in diesem Punkt vom Beschwerdeführer in keiner Weise angefochten wird. In dieser Hinsicht erfolgt in der Beschwerde keinerlei Auseinandersetzung mit der obergerichtlichen Begründung. Gestützt auf seine Auffassung bezüglich der Akteneinreichung hat jedoch für das Obergericht keine Veranlassung bestanden, das im Rekursverfahren nicht mehr eingereichte Arztzeugnis zu beachten, so dass die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ins Leere stösst.
3.2 Weiter wirft der Beschwerdeführer dem Obergericht aktenwidrige Tatsachenfeststellung sowie Ermessensüberschreitung in Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit der Beschwerdegegnerin vor. Das Obergericht habe bloss gestützt auf die mündlichen Ausführungen der Beschwerdegegnerin angenommen, diese habe ihre Arbeitsstellen unverschuldet verloren. Obwohl es ihr zuzumuten gewesen wäre, habe die Beschwerdegegnerin dazu keine Akten beigebracht, so dass ihre Behauptungen unbewiesen und daher unbeachtlich seien.
Diese Vorbringen des Beschwerdeführers sind wohl als Willkürrüge (Art. 9 BV) zu verstehen. Jedoch übt er lediglich appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung des Obergerichts. Warum die Annahme des Obergerichts in Bezug auf die beiden Stellenverluste der Beschwerdegegnerin geradezu unhaltbar sein sollten, legt er nicht substantiiert dar. Soweit er zudem Aktenwidrigkeit rügt, fehlt jeglicher Verweis auf Aktenstellen, welche seine Behauptungen belegen würden. Zudem verlangt er, dass das Obergericht den Sachverhalt näher hätte prüfen sollen, ohne jedoch eine Verletzung von kantonalem Verfahrensrecht geltend zu machen. Damit kann mangels rechtsgenüglicher Begründung in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
3.3 Gemäss angefochtenem Entscheid verfügt der Beschwerdeführer ab Januar 2003 über einen tatsächlichen Verdienst von rund Fr. 2'700.--. Zusätzlich hat ihm das Obergericht ein hypothetisches Einkommen von Fr. 500.-- aufgerechnet.
Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht in Bezug auf die Anrechnung des hypothetischen Einkommens sinngemäss Willkür vor. Jedoch ist seine Begründung von vornherein unbeachtlich, soweit er auf das Arztzeugnis verweist, welches seine angebliche Arbeitsunfähigkeit belegen soll (siehe E. 3.1.2 vorangehend). Im Übrigen fehlt eine eingehende Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides. So nimmt der Beschwerdeführer beispielsweise keine Stellung zur Feststellung des Obergerichts, er selber sei in seiner Budgetzusammenstellung von einem (tatsächlichen) Einkommen von Fr. 3'011.-- bzw. Fr. 3'012.-- ausgegangen. Demzufolge kann auch insoweit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
4.
Damit kann auf die staatsrechtliche Beschwerde insgesamt nicht eingetreten werden. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 2 OG). Beide Parteien haben für das bundesgerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Die unentgeltliche Rechtspflege ist einer Partei zu bewilligen, die bedürftig und deren Sache nicht aussichtslos ist (Art. 152 Abs. 1 OG; BGE 125 II 265 E. 4b S.275; 127 I 202 E. 3a und b S. 204, je mit Hinweisen).
Auf die vorliegende Beschwerde konnte mangels rechtsgenüglicher Begründung überhaupt nicht eingetreten werden. Damit muss sie als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden, so dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers abzuweisen ist.
Die Beschwerdegegnerin hat demgegenüber im vorliegenden Verfahren obsiegt und ist darüber hinaus einlassungspflichtig gewesen. Zudem ist sie offensichtlich bedürftig. Ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung - soweit es infolge ihres Obsiegens nicht ohnehin gegenstandslos geworden ist - kann daher gutgeheissen werden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
2.1 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des Beschwerdeführers wird abgewiesen.
2.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege der Beschwerdegegnerin wird gutgeheissen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist, und Rechtsanwältin Brigitte Zweidler wird ihr als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen. Im Falle der Uneinbringlichkeit wird Rechtsanwältin Brigitte Zweidler aus der Bundesgerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'000.-- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Februar 2004
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: