Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
6P.128/2003 /kra
Urteil vom 22. Januar 2004
Kassationshof
Besetzung
Bundesrichter Schneider, Präsident,
Bundesrichter Karlen,
Ersatzrichterin Pont Veuthey,
Gerichtsschreiber Boog.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Richard Jezler,
gegen
B.________,
C.________,
D.________,
Beschwerdegegner,
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Marco Mona,
Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Postfach, 8023 Zürich,
Kassationsgericht des Kantons Zürich, Postfach 4875, 8022 Zürich.
Gegenstand
Art. 29 Abs. 2 BV (Strafverfahren; rechtliches Gehör; willkürliche Beweiswürdigung),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom 14.8.2003.
Sachverhalt:
A.
A.________ sollte am 3. März 1999 durch Beamte der Kantonspolizei Bern fremdenpolizeilich per Flugzeug aus der Schweiz nach Kairo ausgeschafft werden. Der Ausschaffungshäftling war bereits auf dem Weg von Bern zum Flughafen Zürich-Kloten gefesselt worden und wurde anschliessend in einer Zelle der Flughafenpolizei von den begleitenden Polizeibeamten geknebelt, um sicherzustellen, dass er die Ausschaffung nicht durch Schreien behindern würde. Die Knebelung (Mundverklebung) wurde von X.________, der in einer benachbarten Zelle als begleitender Arzt mit der Ausschaffung eines anderen Häftlings betraut war, daraufhin überprüft, ob eine genügende Nasenatmung möglich sei. Beim anschliessenden Transport mittels Rollstuhl von der Zelle zu einem wartenden Kleinbus wurde festgestellt, dass A.________ nicht mehr ansprechbar war. In der Folge rief einer der Polizeibeamten X.________ herbei, der die Mundknebelung entfernte und versuchte, den Ausschaffungshäftling durch Mundbeatmung zu reanimieren. Die Bemühungen blieben ohne Erfolg. A.________ verstarb an einem Herz-Kreislaufversagen mit Atemstillstand.
B.
Der Einzelrichter in Strafsachen des Bezirksgerichts Bülach erklärte X.________ mit Urteil vom 2. Juli 2001 der fahrlässigen Tötung schuldig und verurteilte ihn zu fünf Monaten Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug, unter Auferlegung einer Probezeit von zwei Jahren. Ferner verpflichtete es den Beurteilten zum Ersatz der Begräbniskosten und zur Bezahlung weiteren Schadenersatzes, wobei er das Schadenersatzbegehren der Geschädigten im Quantitativ auf den Zivilweg verwies. Im Weiteren verurteilte der Einzelrichter X.________ zur Zahlung von Genugtuungen in der Höhe von Fr. 30'000.-- an die Geschädigte B.________ und von je Fr. 10'000.-- an die Geschädigten C.________ und D.________. Auf die Genugtuungsforderungen der übrigen Familienangehörigen trat er nicht ein. Auf Berufung von X.________ bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 29. Mai 2002 das erstinstanzliche Urteil im Schuldspruch und setzte die ausgesprochene Strafe auf drei Monate Gefängnis, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von zwei Jahren, herab. Im Zivilpunkt bestätigte es das erstinstanzliche Urteil. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich wies mit Beschluss vom 14. August 2003 eine hiegegen erhobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ab.
C.
X.________ führt staatsrechtliche Beschwerde, mit der er die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache zur neuen Entscheidung an das Kassationsgericht des Kantons Zürich beantragt. Ferner stellt er das Gesuch, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
D.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
E.
Mit Verfügung vom 20. Oktober 2003 ordnete der Präsident des Kassationshofs superprovisorisch an, dass bis zum Entscheid über das Gesuch um aufschiebende Wirkung alle Vollziehungsvorkehrungen betreffend Zivilforderung zu unterbleiben haben.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und eine rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein (BGE 125 I 71 E. 1c und 492 E. 1b mit Hinweisen).
1.2 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in weiten Teilen darauf, die im Laufe des kantonalen Verfahrens von ihm erhobenen Einwände darzulegen. Mit dem angefochtenen Beschluss des Kassationsgerichts setzt er sich nur am Rande auseinander. Es fragt sich daher, ob auf die Beschwerde mangels genügender Begründung überhaupt eingetreten werden kann. Die Frage kann jedoch offen bleiben, da die Beschwerde jedenfalls unbegründet ist und abgewiesen werden muss.
2.
Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er macht geltend, das vom Institut für Rechtsmedizin an der Universität Zürich (IRM) zur Todesursache erstattete Obduktionsgutachten vom 29. Dezember 1999 und das Ergänzungsgutachten nebst Nachtrag vom 30. Oktober 2000 seien in verschiedener Hinsicht nicht schlüssig. Er habe vor allen kantonalen Instanzen geltend gemacht, dass andere Todesursachen als der vom Gutachter allein näher untersuchte Tod durch Ersticken wahrscheinlicher, zumindest aber ebenso wahrscheinlich seien. Deshalb habe er mehrfach die Einholung eines weiteren Gutachtens von einem unabhängigen Gutachter beantragt.
2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst u.a. das Recht des Betroffenen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 15 E. 2a/aa; 124 I 49 E. 3a und 241 E. 2 je mit Hinweisen). Der Richter muss somit rechtzeitig und formrichtig angebotene erhebliche Beweismittel abnehmen (BGE 122 I 53 E. 4a mit Hinweisen). Dies verwehrt es ihm indes nicht, einen Beweisantrag abzulehnen, wenn er in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangt, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt, und er überdies in willkürfreier antizipierter Würdigung der zusätzlich beantragten Beweise zur Auffassung gelangen durfte, weitere Beweisvorkehren würden an der Würdigung der bereits abgenommenen Beweise voraussichtlich nichts mehr ändern (BGE 124 I 208 E. 4a; 122 II 464 E. 4a; 122 III 219 E. 3c; 122 V 157 E. 1d je mit Hinweisen).
Ob ein Gericht die im Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen des Experten folgen oder eine Oberexpertise anordnen soll, ist eine Frage der Beweiswürdigung. Zieht der Richter mangels eigener Fachkenntnis einen Experten bei, ist er bei der Würdigung des Gutachtens grundsätzlich frei. Er darf aber nicht ohne triftige Gründe in Fachfragen seine Meinung anstelle derjenigen des Experten stellen. Weicht er von den Folgerungen des Gutachters ab, so hat er dies zu begründen (BGE 101 IV 129 E. 3a mit Hinweisen).
2.2
2.2.1 Die kantonalen Instanzen folgen für die Frage der Todesursache des Opfers dem Obduktionsgutachten des IRM Zürich vom 29. Dezember 1999. Dieses stellte beim Opfer als auffälligsten Befund eine beträchtliche Einengung des Nasenganges auf der rechten Seite durch eine stark verbogene Nasenscheidewand fest. Es gelangte zum Schluss, das Opfer sei an den Folgen der im Rahmen der Ausschaffung vollzogenen Zwangsmassnahmen erstickt. Es liege ursächlich ein Tod durch mechanisches Ersticken vor, wobei anteilsmässig - aber nicht hauptgewichtig - auch Phänomene, wie sie bei der so genannten "positional asphyxia" (lagebedingter Erstickungstod) beschrieben würden, mitgespielt hätten. Der Sachverständige stützte sich hiefür u.a. auf die Art und Weise der Fesselung des Opfers, die Verklebung der Mundöffnung bei vorbestandener funktioneller Atmung durch ein Nasenloch, die diversen Hinweise, dass das Opfer zuvor über Stunden stark erregt und unruhig gewesen sei und sich in gefesseltem Zustand schreiend gegen die Verklebung des Mundes und das Anbinden an den Rollstuhl gewehrt habe, die durch eine Fesselung und Anbindung an den Rollstuhl plausiblen mechanischen und positionellen Behinderungen der Zwerchfell- und Bauchatmung sowie die Beeinträchtigung der Nasenatmung durch die Nasenscheidewandverkrümmung. Am 30. Oktober 2000 erstattete der Sachverständige ein Ergänzungsgutachten inklusive Nachtrag, worin er zu den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen Stellung nahm. Darin hielt er im Wesentlichen an der Beurteilung der Todesursache fest.
2.2.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erscheinen das Gutachten und seine Ergänzung in allen Teilen als schlüssig. Der Gutachter hat sich mit den kritischen Punkten und den vom Beschwerdeführer aufgeworfenen Fragen auseinander gesetzt und die verschiedenen Komponenten des Geschehens einleuchtend gewichtet. Dass die kantonalen Instanzen darauf abstellen und den Antrag auf Einholung eines Obergutachtens abgelehnt haben, ist daher nicht zu beanstanden.
Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, führt zu keinem anderen Ergebnis. So trifft entgegen seiner Auffassung nicht zu, dass das Gutachten der Erscheinung der "positional asphyxia" erst im Ergänzungsgutachten Beachtung geschenkt hat. Vielmehr hat der Sachverständige dieses Phänomen bereits im ersten Obduktionsgutachten in seine Überlegungen zur Todesursache miteinbezogen und ist zum Schluss gelangt, dass beim Tod durch mechanisches Ersticken "anteilsmässig - aber nicht hauptgewichtig - auch Phänomene wie sie bei der sog. 'positional asphyxia' beschrieben werden, mitgespielt haben" (Gutachten, act. 24/6 S. 9 und 19).
Ohne Grund beanstandet der Beschwerdeführer ferner, dass der Gutachter die nach dem Anlegen der Mundverklebung vorgenommene Prüfung der Nasenatmungsaktivität als nicht aussagekräftig eingestuft habe, weil diese in Ruhe vorgenommen worden sei, sich die Situation unter Anstrengung und Stress jedoch verändere. Zwar trifft zu, dass das Opfer nach den Feststellungen des Obergerichts beim Verkleben des Mundes stark erregt und aufgewühlt war und dass ihm ein Beruhigungsmittel verabreicht worden ist. Der eigentliche Widerstand gegen die Fesselungsmassnahmen mit dem damit verbundenen erhöhten Erregungszustand begann aber nach den kantonalen Instanzen erst, nachdem das Opfer für den Transport zum Kleinbus auf den Rollstuhl umgeladen worden war. Zwischen dem Zeitpunkt der Atmungskontrolle und dem späteren Zustand beim Umladen auf den Rollstuhl bestand somit, wie das Kassationsgericht annimmt, ein erheblicher Unterschied. Diese Annahme ist nicht schlechterdings unhaltbar. Aus dem Urteil des Obergerichts, das sich insofern auf die Aussagen des Beschwerdeführers stützt, ergibt sich, dass das Opfer vor der Knebelung zwar unruhig gewesen sei und den Kopf weggedreht habe, sich aber nicht stark gegen die Mundverklebung gewehrt habe. Das Obergericht weist auf die weiteren für die Atmung negativen Faktoren hin, nämlich darauf, dass das Opfer sich streckte und aufbäumte, dass es an den Beinen und Handgelenken sowie an den Oberarmen und am Oberkörper gefesselt war und dass es im Rollstuhl nach hinten gekippt wurde. Nach den einlässlichen Ausführungen im Obduktionsgutachten zum Ersticken infolge Verlegung der Atemwege wurde durch diese Umstände der verhängnisvolle Verlauf in Gang gesetzt, der zum Erstickungstod des Opfers führte. Ein Widerspruch im Gutachten oder im angefochtenen Beschluss ist nicht ersichtlich.
Unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die kantonalen Instanzen hätten seine Erstehilfemassnahmen zu Unrecht als ineffizient eingestuft. Die kantonalen Instanzen stützen sich diesbezüglich auf das Ergänzungsgutachten, das anhand einer Zeittabelle im Einzelnen dokumentiert, wie sich die letzte Phase bis zum Tod des Opfers zeitlich abgespielt hat. Der Gutachter nimmt darin an, der die Herzmassage ausführende Beamte habe diese nicht so bewerkstelligen können, dass eine effiziente Blutzirkulation zum Hirn zustande gekommen sei. Hiefür spricht auch, dass der Notfallarzt bei seinem Eintreffen das Opfer bereits als tot einschätzte. Willkür liegt auch in diesem Punkt nicht vor, und es ist insofern auch keine Verletzung der Begründungspflicht ersichtlich (vgl. BGE 126 I 97 E. 2b).
Schliesslich drängen sich auch aufgrund der übrigen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Gesichtspunkte, namentlich der angeblich vorbestandenen Schädigung des Herzens des Opfers, des erhöhten Kreatininwertes, des im Urin nachgewiesenen Amitriptylins und des angeblichen Mendelsohn-Syndroms, keine begründeten Zweifel an der Schlüssigkeit des Gutachtens auf. Zu all diesen Punkten hat der Gutachter im Obduktionsgutachten und auf Fragen des Beschwerdeführers hin im Ergänzungsgutachten eingehend Stellung genommen. Der Beschwerdeführer beschränkt sich denn auch lediglich auf den Einwand, andere Todesursachen als der vom Gutachter in den Vordergrund gestellte Tod durch Ersticken seien mindestens ebenso wahrscheinlich. Damit lässt sich aber die Notwendigkeit für die Einholung eines Obergutachtens nicht begründen. Der Umstand, dass das Gutachten im Ergebnis nicht mit der Auffassung des Beschwerdeführers übereinstimmt, erlaubt nicht den Schluss darauf, es sei nicht stichhaltig. Es mag zutreffen, dass auch eine andere Lösung oder Würdigung als vertretbar erscheint, doch genügt dies nach ständiger Rechtsprechung für die Begründung von Willkür nicht.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet.
3.
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Januar 2004
Im Namen des Kassationshofes
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: