BGer I 90/2002
 
BGer I 90/2002 vom 30.12.2002
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 90/02
Urteil vom 30. Dezember 2002
I. Kammer
Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Rüedi, Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Ackermann
Parteien
S.________, 1948, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Galligani, Ruederstrasse 8, 5040 Schöftland,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 18. Dezember 2001)
Sachverhalt:
A.
S.________, geboren 1948, beantragte am 7. April 2000 bei der Invalidenversicherung die Abgabe eines Treppenlifts als Hilfsmittel in ihrem Haushalt. Nachdem die IV-Stelle des Kantons Aargau eine Abklärung an Ort und Stelle veranlasst hatte (Bericht vom 15. Mai 2001), sprach sie mit Verfügung vom 14. Juni 2001 einen Beitrag von Fr. 8000.- an die Anschaffungskosten des Treppenlifts zu.
B.
Die von S.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 18. Dezember 2001 ab.
C.
S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei die Invalidenversicherung zu verpflichten, für Anschaffung, Einrichtung und Unterhalt des Treppenlifts voll aufzukommen.
Die IV-Stelle schliesst sinngemäss auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1 Nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 IVG hat der Versicherte im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren er unter anderem für die Ausübung der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich bedarf. In Art. 21 Abs. 4 IVG wird der Bundesrat ermächtigt, nähere Vorschriften zu erlassen. Diese Befugnis zur Rechtssetzung ist in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) subdelegiert worden. Das EDI hat in Ziff. 13.05* HVI Anhang angeordnet, dass der Treppenlift als Hilfsmittel für die Tätigkeit im Aufgabenbereich notwendig sein muss (Art. 2 Abs. 2 HVI). Des Weitern unterliegt eine Hilfsmittelversorgung den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 IVG (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Eingliederungswirksamkeit; SVR 1999 IV Nr. 27 S. 84 Erw. 3c in fine; vgl. BGE 122 V 214 Erw. 2c). Diese unbestimmten Rechtsbegriffe hat die Verwaltung durch Weisungen konkretisiert (vgl. BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweis). Dabei ist zu beachten, dass Verwaltungsverordnungen eine - für das Gericht nicht verbindliche - Auslegungshilfe sind (BGE 127 V 61 Erw. 3a, 126 V 68 Erw. 4b, 427 Erw. 5a, 125 V 379 Erw. 1c, je mit Hinweisen) und als solche keine genügende Grundlage abgeben, um zusätzliche einschränkende materiellrechtliche Anspruchserfordernisse aufzustellen, die im Gesetz nicht enthalten sind (BGE 126 V 427 Erw. 5a mit Hinweis; SVR 1999 IV Nr. 15 S. 44 Erw. 3b).
1.1.2 Das BSV hat die Anspruchsvoraussetzungen für einen Treppenlift gemäss Ziff. 13.05* HVI Anhang unter anderem dahingehend konkretisiert, dass durch das Hilfsmittel mindestens eine Leistungssteigerung um 10 % ermöglicht werden muss (Ziff. 13.05.5* des Kreisschreibens über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung [KHMI], gültig ab 1. Februar 2000). Diese Ziffer verweist im Zusammenhang mit der Eingliederungswirksamkeit auf Rz 1019 KHMI, wonach kostspielige Hilfsmittel für Tätigkeiten im Aufgabenbereich nur abgegeben werden können, wenn die Arbeitsfähigkeit beachtlich gesteigert oder erhalten werden kann (in der Regel mindestens 10 % gemäss Haushaltsabklärung).
In der vor dem Erlass des KHMI gültigen Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (WHMI, gültig bis Ende Dezember 1999) war dagegen in Ziff. 13.05.4* keine quantitative Eingliederungswirksamkeit verlangt, sondern es wurde nur auf die Schadenminderungspflicht (mithilfe der Familienangehörigen) verwiesen.
1.2 Anders als für Treppenlifte setzen die Hilfsmittel Treppenfahrstühle und Rampen gemäss Ziff. 14.05 HVI Anhang nicht voraus, dass sie für die Tätigkeit im Aufgabenbereich notwendig sein müssen (vgl. Art. 2 Abs. 2 HVI); jedoch werden sie aufgrund der vom EDI im HVI Anhang getroffenen Regelung (vgl. Art. 21 Abs. 4 IVG in Verbindung mit Art. 14 IVV) nur an Versicherte abgegeben, die ohne einen solchen Behelf ihre Wohnstätte nicht verlassen können. Im Weiteren müssen auch in diesen Fällen die allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen der Hilfsmittelversorgung gemäss Art. 8 IVG leistungsspezifisch erfüllt sein (vgl. Erw. 1.1.1 hievor).
In Anwendung der Austauschbefugnis (Art. 2 Abs. 5 HVI; vgl. BGE 127 V 123 f. Erw. 2) hat das BSV in Ziff. 14.05.1 KHMI in Verbindung mit Ziff. 2.2 Anhang 1 KHMI vorgesehen, dass beim Bestehen eines Anspruchs auf eine Treppensteighilfe ein Beitrag von Fr. 8000.- an einen Treppenlift gewährt werden kann, wenn der Versicherte einen solchen bevorzugt, jedoch keinen Anspruch darauf hat.
2.
Die IV-Stelle hat der Beschwerdeführerin in Anwendung von Ziff. 14.05.1 KHMI in Verbindung mit Ziff. 2.2 Anhang 1 KHMI einen Beitrag von Fr. 8000.- an den Treppenlift zugesprochen (vgl. Erw. 1.2 in fine hievor). Der Anspruch auf eine Treppensteighilfe im Sinne der Ziff. 14.05 HVI Anhang und der austauschweise bewilligte Beitrag an den Einbau des Treppenliftes sind nicht Streitgegenstand. Streitig ist dagegen, ob die Invalidenversicherung einen Treppenlift abzugeben und dafür ganz oder teilweise aufzukommen hat.
2.1 Die Vorinstanz hat die ablehnende Verfügung der IV-Stelle geschützt, da diese aufgrund des Abklärungsberichts vom 15. Mai 2001 davon habe ausgehen können, dass der Einbau eines Treppenliftes zu einer Leistungssteigerung von 9 % führe, womit die gemäss Ziff. 13.05.5* KHMI vorausgesetzte minimale Eingliederungswirksamkeit von 10 % nicht erreicht sei. Die Beschwerdeführerin ist demgegenüber der Ansicht, dass eine Steigerung von mindestens 11 % - eher sogar deutlich mehr - zu erwarten sei; sie rügt in dieser Hinsicht die Bewertung der Bereiche "Ernährung" sowie "Wäsche und Kleiderpflege".
2.2 Vorinstanz und Verwaltung haben sich für ihren Entscheid primär auf das KHMI - eine Verwaltungsweisung - abgestützt. Somit ist zunächst die Rechtmässigkeit der Voraussetzung einer minimalen Steigerung der Eingliederungswirksamkeit um 10 % gemäss Ziff. 13.05.5* KHMI zu prüfen.
Die in der - unter anderem speziell für Treppenlifte konzipierten - Ziff. 13.05.5* KHMI statuierte quantitative Eingliederungswirksamkeit ist infolge des darin enthaltenen Verweises im Zusammenhang mit der allgemeinen Regelung in Rz 1019 KHMI auszulegen. Sie ist nicht als absolutes Minimum zu verstehen, sondern hat vielmehr als Richtmass zur Beurteilung der Beachtlichkeit zu gelten, das Abweichungen im Einzelfall zugänglich ist. Die weisungsmässig verlangte Verbesserung um mindestens 10 % ist eine für Hebebühnen, Treppenlifte sowie Beseitigung oder Abänderung von baulichen Hindernissen (Ziff. 13.05* HVI Anhang) als in der Regel kostspielige Vorkehren zulässige Konkretisierung der in Art. 8 Abs. 1 IVG für alle Massnahmen der Invalidenversicherung vorgesehenen Eingliederungswirksamkeit, die leistungsspezifisch unterschiedlich ist (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Bern 1985, S. 84).
2.3 Damit bleibt zu prüfen, ob die Ermittlung der Leistungssteigerung um 9 % durch Vorinstanz und Verwaltung richtig und angemessen ist. Wird die Frage bejaht, bleibt zu prüfen, ob sich im Fall der Beschwerdeführerin ein Abweichen vom im KHMI vorgesehenen Richtmass einer Steigerung um 10 % rechtfertigt.
2.3.1 Bei der Unangemessenheit (Art. 132 lit. a OG) geht es um die Frage, ob der zu überprüfende Entscheid, den die Behörde nach dem ihr zustehenden Ermessen im Einklang mit den allgemeinen Rechtsprinzipien in einem konkreten Fall getroffen hat, nicht zweckmässigerweise anders hätte ausfallen sollen. Allerdings darf das Sozialversicherungsgericht sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund an die Stelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche seine abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 152 Erw. 2).
2.3.2 Die Bewertung der Eingliederungswirksamkeit und damit auch der Entscheid über die Hilfsmittelabgabe basiert vor allem auf dem Abklärungsbericht vom 15. Mai 2001 (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV). Für den Beweiswert eines solchen Berichtes sind - analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Es ist wesentlich, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben des Versicherten zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig. Der Richter greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der Abklärungsperson nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen oder Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate (z.B. infolge von Widersprüchlichkeiten) vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 128 V 93).
2.3.3 Die Beschwerdeführerin ist der Auffassung, dass sie durch den Einbau eines Treppenlifts die im Untergeschoss befindliche Tiefkühltruhe erreichen könnte, weshalb es ihr möglich wäre, durch den Einsatz von Tiefkühlprodukten (Fleisch, Fisch, Gemüse etc.) vermehrt andere als nur Halbfertig- oder Fertigprodukte zu kochen, was eine Leistungssteigerung darstelle.
Auch wenn die Tiefkühltruhe aus Platzgründen nicht im Erdgeschoss installiert werden kann, ist indessen die Verwendung von gefrorenen Produkten durch eine bessere Planung möglich, indem - in Anwendung der Schadenminderungspflicht (BGE 123 V 233 Erw. 3c), welche auch die Mithilfe der Familienangehörigen umfasst (vgl. Ulrich Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung, Zürich 1997, S. 222 f. mit Hinweisen) - die Versicherte ihrem Ehemann aufträgt, was er jeweils am Morgen oder am Vorabend aus der Tiefkühltruhe holen soll. Diejenigen Produkte, die keiner Auftauzeit bedürfen, können dabei im Tiefkühlfach des Kühlschrankes bis zum Kochzeitpunkt aufbewahrt werden. Den von der Beschwerdeführerin angesprochenen Gedächtnisschwierigkeiten lässt sich dadurch begegnen, dass die Ehegatten (z.B. wöchentlich) einen schriftlichen Menuplan erstellen. Damit ist die vom kantonalen Gericht und der Verwaltung angenommene bloss minime Eingliederungswirksamkeit im Bereich "Ernährung" durch den Einbau eines Treppenliftes nicht zu beanstanden.
2.3.4 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird weiter vorgebracht, durch den Einbau eines Treppenliftes sei der Versicherten die Erledigung der ganzen Wäsche möglich, indem sie die Wäschestücke im Haus einsammeln, in den Keller transportieren, dort waschen und mit Hilfe des direkt neben der Waschmaschine stehenden Tumblers trocknen und zusammenlegen könne; dies habe eine grosse Leistungssteigerung zur Folge.
Gemäss dem Abklärungsbericht vom 15. Mai 2001 wäre es der Beschwerdeführerin durch den Einbau eines Treppenliftes möglich, kleinere Wäschestücke in den Keller zu transportieren. Selbst wenn durch das Hilfsmittel auch grössere Wäschestücke ins Untergeschoss transportiert werden könnten, ist die Auffassung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdeführerin die - nach dem Schleudervorgang immer noch nassen und damit schweren - grösseren Wäschestücke (wie Jeans, Badetücher oder Bettbezüge) nicht selber aus der Waschmaschine nehmen könnte. Denn sie müsste infolge der Lähmung des linken Handgelenkes die Überbrückung der kurzen Distanz von der Waschmaschine zum Tumbler praktisch allein mit der rechten Hand im Rollstuhl überwinden, was nicht realistisch ist. Daher ist im Abklärungsbericht vom 15. Mai 2001 denn auch nur von "kleineren Wäschestücken" die Rede. Es liegt weder eine Fehleinschätzung vor, noch bestehen Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der Abklärungsresultate im Bereich "Wäsche und Kleiderpflege" (vgl. Erw. 2.3.2 hievor).
2.3.5 Weitere Gründe, die gegen die Unrichtigkeit des Berichts über die Abklärung an Ort und Stelle vom 15. Mai 2001 sprechen würden, werden nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Damit ist davon auszugehen, dass der Einbau eines Treppenliftes zu einer Eingliederungswirksamkeit von 9 % führen würde. Somit ist die Anforderung der minimalen Eingliederungswirksamkeit (oder der Leistungssteigerung gemäss der im KHMI verwendeten Terminologie) von 10 % gemäss Ziff. 13.05.5* KHMI in Verbindung mit Rz 1019 KHMI nicht erfüllt. Für ein Abweichen von diesem Richtmass sind keine Gründe ersichtlich. Dass es sich um einen Grenzfall handelt, ist für sich allein nicht ausreichend, da andernfalls das Richtmass seines Sinnes entleert würde.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse Panvica, Bern, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 30. Dezember 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber:
i.V.