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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 1/2}
5P.359/2002 /bie
Urteil vom 20. Dezember 2002
II. Zivilabteilung
Besetzung
Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Escher,
Gerichtsschreiber Levante.
Parteien
Herbert A. Strittmatter, Voa Davos Lai 8, 7077 Valbella,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. Hans-Jacob Heitz, Seefeldstrasse 116, Postfach 1221, 8034 Zürich,
gegen
1. UBS AG, Aeschenvorstadt 1, 4051 Basel,
2. Heinz Lemp, Kanzleistrasse 11, 4923 Wynau,
3. Clarence Burkhard, Mas du Mûrier, La Morette,
FR-83520 Roquebrune s/Argens,
Beschwerdegegner, alle 3 vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid, Hartbertstrasse 11, Postfach 180, 7002 Chur,
Kantonsgericht von Graubünden, Zivilkammer, Poststrasse 14, 7002 Chur.
Gegenstand
Art. 9 und 16 BV (Verletzung der Persönlichkeit),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil
des Kantonsgerichts von Graubünden, Zivilkammer,
vom 16. April 2002.
Sachverhalt:
A.
Herbert Strittmatter erstattete gegen Clarence Burkhard und Heinz Lemp am 9. Mai 1997 Strafanzeige wegen Veruntreuung, Betrugs, arglistiger Vermögensschädigung, ungetreuer Geschäftsführung, Urkundenfälschung und Unterdrückung von Urkunden. Er bediente eine Vielzahl von Personen mit einer Kopie der Strafanzeige und warf im jeweiligen Begleitbrief den ehemaligen Organen der Bank in Langenthal vor, auf unlautere Art und Weise die Rettung ihrer gefährdeten Kredite betrieben zu haben. Im Frühjahr 1998 veröffentlichte Herbert Strittmatter ein Buch mit dem Titel "Dallas in Switzerland". Darin bezichtigte er Heinz Lemp und Clarence Burkhard sowie die Bank in Langenthal und deren Rechtsnachfolger (SBV) erneut, im Zusammenhang mit einem umstrittenen Pfandvertrag, abgeschlossen mit seinem Vater Karl Strittmatter am 25. August 1992 im Restaurant Rössli in Würenlos, und der späteren Realisierung der Sicherheit kriminelle Machenschaften begangen zu haben. Im November 1998 liess Herbert Strittmatter das Buch "Befleckte Westen" erscheinen. Weiter legte er das Kapitel "Mord im Stundenlohn" des Nachfolgewerkes "Befleckte Westen II" vor.
B.
Die UBS AG (als Rechtsnachfolgerin des SBV), Heinz Lemp und Clarence Burkhard erhoben am 8. Dezember 1998 und 12. April 1999 Klage wegen Verletzung der Persönlichkeit beim Bezirksgericht Albula. Mit Urteil vom 3. Juli 2001 erkannte das Bezirksgericht Albula das Folgende:
1. Es wird Herbert A. Strittmatter verboten, gegenüber Dritten durch Aushändigung einer Kopie der Strafanzeige vom 9. Mai 1997 oder auf andere Weise direkt oder indirekt den Vorwurf zu erheben, die UBS AG, Heinz Lemp und Dr. Clarence Burkhard hätten im Zusammhang mit der Kreditgewährung an ihn oder von ihm beherrschte Gesellschaften oder im Zusammenhang mit der Sicherung dieser Kredite strafrechtlich relevanter Mittel bedient.
2. a) Es wird Herbert A. Strittmatter verboten, sein Buch "Dallas in Switzerland" sowie Auszüge davon weiter zu verbreiten oder Dritten zugänglich zu machen, das Erscheinen des Werkes anzuzeigen oder für das Werk Werbung zu betreiben.
b) Es wird Herbert A. Strittmatter verboten, sein Buch "Befleckte Westen" sowie allfällige Fortsetzungswerke, namentlich auch das Kapitel "Mord im Stundenlohn" sowie Auszüge oder Übersetzungen davon weiter zu verbreiten oder Dritten zugänglich zu machen, das Erscheinen der Werke anzuzeigen oder für die Werke Werbung zu betreiben.
3. a) Herbert A. Strittmatter wird verpflichtet, die in seinem Besitze verbliebenen Exemplare des Buches "Dallas in Switzerland" sowie Auszüge oder Übersetzungen davon zur Vernichtung durch das Gericht herauszugeben.
b) Herbert A. Strittmatter wird verpflichtet, die in seinem Besitze stehenden Exemplare der Werke "Befleckte Westen" oder allfälliger Fortsetzungswerke sowie Auszüge und Übersetzungen davon zur Vernichtung durch das Gericht herauszugeben.
4. Die Verbote gemäss Ziffern 1 und 2 vorstehend sowie die Anordnungen gemäss Ziffer 3 vorstehend werden mit der Strafandrohung von Art. 292 StGB verbunden, wonach (...)."
C.
Hiergegen erhob Herbert Strittmatter Berufung beim Kantonsgericht von Graubünden und verlangte die Abweisung der beiden Klagen; in der Folge zog er die Berufung insoweit zurück, als sie sich gegen die Gutheissung der Klage betreffend die Verbreitung der Strafanzeige und das Buch "Dallas in Switzerland" richtete. Mit Urteil vom 16. April 2002 wies die Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden die Berufung ab.
Herbert Strittmatter führt mit Eingabe vom 7. Oktober 2002 staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung von Art. 9 und 16 BV und beantragt dem Bundesgericht, das Urteil vom 16. April 2002 der Zivilkammer des Kantonsgerichts von Graubünden aufzuheben. Sodann ersucht er um aufschiebende Wirkung.
Strittig ist vor Bundesgericht noch die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Verletzung der Persönlichkeit durch die Veröffentlichung des Buches "Befleckte Westen" und von Auszügen aus allfälligen Fortsetzungen.
Auf das Einholen von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
In der gleichen Sache gelangt Herbert Strittmatter auch mit Berufung an das Bundesgericht (Verfahren 5C.210/2002).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Erhebt eine Partei gleichzeitig staatsrechtliche Beschwerde und Berufung, so ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden, und der Entscheid über die Berufung wird ausgesetzt (Art. 57 Abs. 5 OG). Im vorliegenden Fall besteht kein Anlass, anders zu verfahren. Das Gesuch um aufschiebende Wirkung erweist sich als gegenstandslos, da der ebenfalls erhobenen Berufung von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 54 Abs. 2 OG; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, S. 146 Ziff. 107).
2.
2.1 Die Begründungen der staatsrechtlichen Beschwerde und der Berufung stimmen weitestgehend wörtlich überein. Die Berufung weicht lediglich insofern von der staatsrechtlichen Beschwerde ab, als an verschiedener Stelle wörtliche Passagen aus den Notizen des vor Kantonsgericht verlesenen Plädoyers wiedergegeben werden (vgl. S. 5 f., S. 12 ff. und S. 15). Bei dieser Sachlage ist nach der Rechtsprechung ein strenger Massstab an die formellen Erfordernisse (Art. 55 Abs. 1 lit. c, Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) der beiden Rechtsmittel anzulegen (BGE 116 II 745 E. 2b S. 748). Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer (bis nach Ablauf der Rechtsmittelfrist) nicht anwaltlich vertreten gewesen ist.
2.2 Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG hat sich der Beschwerdeführer mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen und im Einzelnen darzustellen, worin die Verletzung der angerufenen Verfassungsrechte bestehen soll. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und einlässlich erhobene Rügen. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 127 III 279 E. 1c S. 282; 125 I 492 E. 1b S. 495, je mit Hinweisen).
3.
3.1 Nach den Sachverhaltsfeststellungen des Kantonsgerichts werden im Kapitel "Gauner versus Ganoven" des Buches "Befleckte Westen" die Bankorgane als Ganoven bezeichnet und dem Bankinstitut Ganovenmentalität unterstellt. Der Bank und indirekt deren Organen würden kriminelle Handlungen und betrügerische Machenschaften vorgeworfen. Im erschienenen Schlusskapitel "Mord im Stundenlohn" der noch unveröffentlichten Fortsetzung ("Befleckte Westen II") finde sich die den Gegenstand des ersten Buches "Dallas in Switzerland" bildende Geschichte jenes Bankkunden - des Vaters des Beschwerdeführers -, der auf betrügerische Weise um sein ganzes Vermögen gebracht worden sei. Zwar würden in dem fraglichen Kapitel weder Beschwerdegegner 2 noch 3 genannt, noch liessen die Namen der Protagonisten Rückschlüsse auf die beiden zu. Allerdings heisse die im Kapitel "Gauner und Ganoven" auftretende Bank "Helvetische Vereinsbank", was ohne weiteres als Umschreibung von "Schweizerischer Bankverein", dem Rechtsvorgänger der Beschwerdeführerin 1, verstanden werde, während im Kapitel "Mord im Stundenlohn" nur von einer Grossbank mit eigener Rechtsabteilung die Rede sei. Dies könnte zum Schluss verleiten, dass nur Beschwerdeführerin 1 und nur im Zusammenhang mit dem Kapitel "Gauner versus Ganoven" allenfalls anspruchsberechtigt sei, nicht aber die Beschwerdegegner 2 und 3. Nun sei aber, im Frühjahr 1998 - nur wenige Monate vor Herausgabe von "Befleckte Westen" im November 1998 - "Dallas in Switzerland" auf dem Markt erschienen, in welchem einerseits die Bank in Langenthal bzw. der SBV und andererseits die für sie tätigen Beschwerdegegner 2 und 3 namentlich inkriminiert worden seien. Nicht nur stammten die beiden Bücher vom selben Autor, sondern "Befleckte Westen" nehme auf diese Geschichte zusammengefasst Bezug im Vorwort und auf dem hinteren Buchdeckel, wobei der SBV sogar namentlich erwähnt werde. Ferner finde sich dort auch der Hinweis, im ersten Buch würden die Hintergründe des Geschehens ausgeleuchtet, während im neuen Buch gezeigt werde, wie Bankkunden in vergleichbaren Fällen durch ähnlich verwerfliches Geschäftsgebaren zu Schaden gekommen seien. Zudem seien die beiden Bücher auf dem Bestellzettel zusammen angeboten und im Internet gemeinsam vorgestellt worden. Offenkundig seien damit Interessenten angesprochen worden, die über die im ersten Buch erhobenen Anschuldigungen im Bild gewesen seien, bzw. wollte man Gewähr haben, dass sich neue Kunden damit ebenfalls vertraut machen würden. Schliesslich werde auf der Homepage des Beschwerdeführers Auskunft darüber gegeben, welche richtigen Namen hinter den im Buch verwendeten Pseudonymen stünden. Aus all dem gewinne der Durchschnittsleser den Eindruck, die im ersten Buch ("Dallas in Switzerland") genannten angeblich verbrecherisch handelnden Personen legten eine Gesinnung an den Tag, wie sie auch den in "Befleckte Westen" und im Kapitel "Mord im Stundenlohn" des noch nicht erschienenen Buches "Befleckte Westen II" umschriebenen Tätern eigen sei.
3.2 Der Beschwerdeführer kritisiert zunächst, dass das Kantonsgericht ihm als dem beklagten Autor unterstellt habe, die Bank als Ganovenbank und die Organe als Ganoven bezeichnet zu haben; vielmehr sei es der im Buch genannte "Ahmed", der diese Auffassung äussere. Soweit der Beschwerdeführer damit vorbringt, er als Autor habe ausschliesslich die Meinung eines Dritten wiedergegeben, begnügt er sich mit unzulässiger appellatorischer Kritik. Im Übrigen kommt es nicht darauf an, ob ein Autor eine Meinungsäusserung explizit als eigene zu erkennen gibt oder durch das Sprachrohr einer erfundenen Figur vortragen lässt. Darauf geht der Beschwerdeführer gar nicht erst ein.
3.3 Weiter wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Feststellung des Kantonsgerichts, dass "Dallas in Switzerland" im Frühjahr 1998 und "Befleckte Westen" im November 1998 herausgekommen seien; vielmehr seien die zweite Auflage von "Dallas in Switzerland", welches Buch von den Beschwerdegegnern nicht ins Recht gezogen worden sei, und "Befleckte Westen" zusammen auf dem Markt gekommen. Diese Rüge ist, soweit darauf überhaupt eingetreten kann, unbegründet. Zum einen hat das Kantonsgericht nicht behauptet, die zweite Auflage von "Dallas in Switzerland" sei vor "Befleckte Westen" erschienen, und der Beschwerdeführer macht selber nicht geltend, die erste Auflage jenes Buches sei nicht vor diesem veröffentlicht worden. Zum anderen legt der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern das Kantonsgericht durch den unterbliebenen Hinweis, dass es sich beim mit "Befleckte Westen" zusammen zum Kauf angebotenen "Dallas in Switzerland" um dessen zweite Auflage handle, verfassungsmässige Rechte verletzt habe.
3.4 Der Beschwerdeführer erklärt sodann unter Hinweis auf Passagen des Kapitels "Mord im Stundenlohn", die Auffassung des Kantonsgerichts, dass die Leser, welche Kenntnis von "Dallas in Switzerland" hätten, ohne weiteres einen Bezug zwischen den in dieser früheren und der in der späteren Publikation in Erscheinung tretenden Personen herzustellen vermöchten, sei nicht nachvollziehbar. Diese Kritik ist rein appellatorisch und daher unzulässig. Im Übrigen verkennt der Beschwerdeführer, dass der Rückzug einer Publikation deren vorgängige Verbreitung und Kenntnisnahme nicht ungeschehen macht. Insofern ist sein sinngemässer Hinweis, in der zweiten Auflage von "Dallas in Switzerland" fehle die Passage, welche eine Identifikation der in "Mord im Stundenlohn" auftretenden Personen ermögliche, und die erste Auflage sei zurückgezogen worden, von vornherein unbehelflich.
3.5 Das Kantonsgericht hat in Bezug auf den Einwand des Beschwerdeführers, er habe zur Wahrung höherer Interessen gehandelt, im Wesentlichen festgehalten, dass es nach der Einstellung der Strafuntersuchung von vornherein keinen sachlichen Grund gegeben habe, um den Vorwurf der strafbaren Handlungen aufrechtzuerhalten. Inwiefern diese Auffassung des Kantonsgerichts verfassungswidrig sei, legt der Beschwerdeführer nicht dar. Seine Ausführungen zum Strafverfahren erschöpfen sich in der Darstellung der eigenen Sicht der Dinge. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang bestreitet, einen Zivilprozess (gegen den oder die Beschwerdegegner) zu führen, so scheint er zu übersehen, dass das Kantonsgericht mit seinem Hinweis auf den laufenden Zivilprozess offensichtlich die Streitsache gemeint hat, die Gegenstand dieses Verfahrens bildet. Die weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers zur Frage der Identifizierbarkeit der "Helvetischen Vereinsbank" als Schweizerischer Bankverein, sofern diese überhaupt als Kritik einzustufen sind, genügen den Begründungsanforderungen ebenfalls nicht und sind daher unzulässig.
3.6 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, insbesondere bei einer Bank sei die Messlatte für eine Verletzung der Persönlichkeit hoch anzusetzen und es sei unverhältnismässig, wenn das Kantonsgericht ein nicht publiziertes Werk vollumfänglich verboten habe. Ob das Kantonsgericht Art. 28 ZGB unrichtig angewendet hat, ist eine Rechtsfrage des Bundesprivatrechts. Dessen Verletzung ist in berufungsfähigen Fällen mit Berufung zu rügen (Art. 84 Abs. 2 OG; BGE 120 II 384 E. 4a S. 385). Insofern kann auf die staatsrechtliche Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden.
3.7 Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht schliesslich eine Verletzung der Meinungsäusserungsfreiheit gemäss Art. 16 BV vor. Er verkennt indessen, dass der Ausgleich des Informationsbedürfnisses der Öffentlichkeit und des Schutzes der Persönlichkeit - im Rahmen eines zivilrechtlichen Streites zwischen Privaten - in den einschlägigen Bestimmungen des ZGB konkretisiert wird und aufgrund des Art. 28 ZGB zu entscheiden ist (BGE 95 II 481 E. 7 S. 493). Die Ausführungen des Beschwerdeführers laufen auf die Kritik hinaus, Bundeszivilrecht sei nicht verfassungskonform ausgelegt worden, was indessen im Berufungsverfahren vorzubringen ist (Art. 84 Abs. 2 OG; vgl. 118 II 249 E. 2 S. 251; 123 III 445 E. 2b/bb S. 449).
4.
Aus diesen Gründen ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Da auf die Einholung von Vernehmlassungen verzichtet wurde, entfällt eine Entschädigungspflicht.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden (Zivilkammer) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Dezember 2002
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: