BGer 1P.501/2002
 
BGer 1P.501/2002 vom 17.12.2002
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.501/2002 /bmt
Urteil vom 17. Dezember 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann, Féraud, Catenazzi,
Gerichtsschreiber Steinmann.
P.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr.iur. Wilhelm Boner, Pelzgasse 15, 5001 Aarau,
gegen
Bezirksamt Muri AG, Kloster-Südflügel, Seetalstrasse 8, 5630 Muri AG, vertreten durch Urs Hoppler, Bezirksamtmann, Kirchbühlstrasse 1, 5630 Muri AG,
Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Entsiegelungsbegehren,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. August 2002.
Sachverhalt:
A.
Mit einer anonymen Eingabe vom 29. September 2001 wurde beim kantonalen Untersuchungsrichteramt des Kantons Aargau gegen A.________, dem damaligen Gemeindeammann von X.________, Strafanzeige erstattet wegen "SVG-Vergehen, Amtsmissbrauchs, ungetreuer Amtsführung, Verletzung von Amtsgeheimnissen, evtl. Urkundendelikten und mehr". Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau stellte das in der Folge angehobene Strafverfahren auf entsprechenden Antrag des Bezirksamts Muri am 6. März 2002 ein.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2002 eröffnete die Staatsanwaltschaft gegen Fürsprecher P.________ ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung und evtl. Verletzung des Amtsgeheimnisses, weil der Verdacht bestand, dieser habe die anonyme Strafanzeige gegen A.________ verfasst. In diesem Zusammenhang erfolgten Hausdurchsuchungen. In der Privatliegenschaft der Familie P.________, in der Anwaltskanzlei von Frau P.________ und in jener von P.________ sowie in der Wohnbaugenossenschaft Y.________ wurden diverse Datenträger ab Personalcomputern sichergestellt. Auf Verlangen von P.________ wurden diese Datenträger versiegelt.
Am 4. April 2002 stellte der Bezirksamtmann von Muri bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau ein Entsiegelungsbegehren. Es sei den Strafverfolgungsbehörden die Bewilligung zu erteilen, die sichergestellten Datenträger nach der Strafanzeige gegen A.________ zu durchsuchen. Eine derartige Durchsuchung sei für die weitere Untersuchung unumgänglich. Dabei werde sowohl auf das Anwaltsgeheimnis als auch auf die Daten militärischen Inhalts Rücksicht genommen. - P.________ widersetzte sich der anbegehrten Entsiegelung und stellte überdies das Begehren, es seien seinem Rechtsvertreter die Untersuchungsakten zur Einsicht zu überlassen.
Mit Verfügung vom 23. August 2002 hiess der Präsident der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau das Entsiegelungsbegehren gut und ermächtigte die Strafverfolgungsbehörden, die sichergestellten Datenträger zu durchsuchen. Dabei sei dem Verteidiger des Beschuldigten Gelegenheit zu geben, bei der Entsiegelung und Durchsuchung der Datenträger anwesend zu sein. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die sichergestellten Datenträger seien geeignet, Aufschluss darüber zu geben, ob P.________ die anonyme Strafanzeige verfasst habe. Gegen diesen bestehe ein begründeter Verdacht. Für die Bewilligung müsse es genügen, dass die Vermutung bestehe, die fraglichen Dokumente könnten für die Strafuntersuchung erheblich sein. Die Zeugnisverweigerungsgründe könnten nur angerufen werden, wenn die betroffene Person nicht selbst beschuldigt ist. Da P.________ auch Zugang zu den Computern von Frau P.________ hatte, stehe auch deren Zeugnisverweigerungsrecht der Durchsuchung nicht entgegen. Schliesslich biete das Verfahren hinreichende Gewähr dafür, dass nicht einschlägige Dokumente unbekannt blieben, weil nicht sämtliche Datenträger mit ihrem Inhalt gesichtet würden, sondern mittels eines Suchlaufs mit charakteristischen Stichworten und Textpassagen aus der anonymen Strafanzeige gezielt nach diesem Dokument geforscht werde; der elektronische Suchlauf ermögliche daher ein schonendes Vorgehen. Schliesslich hielt der Präsident der Beschwerdekammer fest, Akteneinsichtsgesuche seien vom Bezirksamt und auf Beschwerde hin von der Beschwerdekammer zu beurteilen; letztere habe bereits am 11. Juli 2002 eine entsprechende Beschwerde abgewiesen. Über das entsprechende Begehren könne daher nicht im vorliegenden Verfahren entschieden werden. Über Akteneinsichtsgesuche sei schliesslich fallweise unter Berücksichtigung der im Widerstreit stehenden Interessen zu befinden; im vorliegenden Fall habe der Beschuldigte hinreichend konkrete Kenntnis, was ihm zur Last gelegt wird.
B.
Gegen diesen Entscheid des Präsidenten der Beschwerdekammer hat P.________ beim Bundesgericht am 26. September 2002 staatsrechtliche Beschwerde erhoben und die Aufhebung der Verfügung beantragt. Er rügt eine Verletzung von Art. 9, 10, 13 und 26 BV sowie von Art. 8 EMRK und widersetzt sich der Entsiegelung und Durchsuchung mit Berufung auf anwaltliche, militärische und verschiedene Amtsgeheimnisse. Im Einzelnen macht er geltend, es fehle an einem hinreichenden Tatverdacht und einem hinreichenden und überwiegenden, die Grundrechtseingriffe rechtfertigenden öffentlichen Interesse, weshalb der angefochtene Entscheid unverhältnismässig sei und damit vor dem Willkürverbot nicht standhalte. Im Übrigen beanstandet er, dass ihm die Einsicht in die Strafakten verweigert worden sei.
Das Bezirksamt Muri und der Präsident der Beschwerdekammer beantragen die Abweisung der staatsrechtlichen Beschwerde.
C.
Mit Verfügung vom 23. Oktober 2002 ist der staatsrechtlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung beigelegt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung des Präsidenten der Beschwerdekammer stellt einen kantonal letztinstanzlichen, selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG dar. Er kann mit staatsrechtlicher Beschwerde nur angefochten werden, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Ein solcher Nachteil ist im vorliegenden Fall zu bejahen, wenn die Datenträger entsiegelt und von deren Inhalt mit Geheimnissen persönlicher, anwaltlicher und militärischer Natur Kenntnis genommen wird (vgl. nicht veröffentliche Entscheide vom 8. April 1992 [1P.27/1992], vom 3. November 1998 [1P.418/1998] sowie BGE 126 II 495). Die staatsrechtliche Beschwerde erweist sich daher als zulässig.
1.2 Der Beschwerdeführer rügt als Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK, dass ihm bisher die Einsicht in die Akten verweigert worden sei. Er hatte im Verfahren vor dem Präsidenten der Beschwerdekammer mit seiner Stellungnahme vom 16. August 2002 ausdrücklich den Antrag gestellt, das Bezirksamt Muri sei anzuweisen, die Untersuchungsakten (inkl. die aus dem Verfahren A.________ übernommenen Aktenauszüge) seinem Verteidiger zur Einsicht zu überlassen.
In der angefochtenen Verfügung trat der Präsident der Beschwerdekammer einerseits mangels Zuständigkeit auf das Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, anderseits befand er, der Beschwerdeführer habe hinreichend konkrete Kenntnis, was ihm angelastet werde. Soweit auf das Gesuch nicht eingetreten wurde, kann im Verfahren vor dem Bundesgericht einzig vorgebracht werden, der angefochtene Entscheid stelle eine formelle Rechtsverweigerung im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV dar. Eine solche Rüge erhebt der Beschwerdeführer indessen nicht. Im Weiteren legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb und inwiefern ihn die bisher nur teilweise gewährte Akteneinsicht beeinträchtigt haben soll, sich gegen die Entsiegelung der beschlagnahmten Datenträger zur Wehr zu setzen. Allein diese bildet Gegenstand der angefochtenen Verfügung, nachdem er die Beschlagnahme unangefochten gelassen hatte und auch im Entsiegelungsverfahren den Tatverdacht nicht bestritt (dazu noch unten E. 2.2). Auf die Rüge ist daher nicht einzutreten (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG).
1.3 Der Beschwerdeführer macht nebenbei geltend, das Festhalten am Tatverdacht stelle eine gravierende Vorverurteilung dar und verletze die Garantien eines fairen Strafverfahrens nach Art. 32 BV sowie die aus Art. 8 und 9 BV entwickelten Grundsätze des Willkürverbotes. Er substantiiert diese Rügen nicht in einer den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen wird sich unten zeigen, dass ein hinreichender Tatverdacht mit guten Gründen bejaht werden darf. Schliesslich ist über den Umstand hinaus, dass die Strafverfolgungsbehörden den Beschwerdeführer einer Straftat beschuldigen, nicht ersichtlich, inwiefern diese sich eine Vorverurteilung hätten zuschulden kommen lassen.
2.
§ 85 Abs. 1 und § 90 der Strafprozessordnung des Kantons Aargau (StPO) ordnen die Beschlagnahme und die Durchsuchung von Papieren. Sie weisen folgenden Wortlaut auf:
§ 85 - Beschlagnahme, Voraussetzungen
1Gegenstände, die als Beweismittel von Bedeutung sein können ... sind mit Beschlag zu belegen.
§ 90 - Durchsuchung von Papieren
1Besteht begründete Vermutung, das sich unter Papieren Stücke befinden, die der Beschlagnahme unterliegen, so sind diese zu durchsuchen.
2Dem Inhaber der Papiere ist womöglich Gelegenheit zu geben, sich vor der Durchsuchung über ihren Inhalt auszusprechen. Erhebt er gegen die Durchsuchung Einsprache, so werden die Papiere versiegelt und verwahrt. In diesem Fall entscheidet über die Zulässigkeit der Durchsuchung bis zum Abschluss der Untersuchung der Präsident der Beschwerdekammer des Obergerichts und im Gerichtsverfahren das Gericht.
3Die Durchsuchung von Papieren ist mit Schonung des Privat- und Berufsgeheimnisses durchzuführen. Papiere von Personen, denen das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, dürfen ohne ihre Einwilligung weder beschlagnahmt noch durchsucht werden.
Gestützt auf diese Bestimmung ordnete der Präsident der Beschwerdekammer die Entsiegelung an. Er führte namentlich an, dass § 90 StPO auch auf sichergestellte Datenträger Anwendung finde, vorliegend ein begründeter Verdacht bestehe, die sichergestellten Unterlagen geeignet seien, Aufschluss über die dem Beschwerdeführer angelastete Tat zu geben, und der Beschwerdeführer als Beschuldigter sich nicht auf das Anwaltsgeheimnis berufen könne.
Demgegenüber zieht der Beschwerdeführer den erforderlichen Tatverdacht in Zweifel, hält der Durchsuchung das Berufs- und Militärgeheimnis entgegen, verneint angesichts des in Frage stehenden Vorwurfs falscher Anschuldigung und evtl. der Amtsgeheimnisverletzung das überwiegende öffentliche Interesse und erachtet die Zwangsmassnahme als unverhältnismässig.
2.1 Die Beschlagnahme und die Durchsuchung von Unterlagen (nach einer allfälligen Entsiegelung) stellen eine strafprozessuale Zwangsmassnahme dar. Sie bedeuten einen Eingriff in verschiedene Grundrechte. Betroffen werden insbesondere die persönliche Freiheit und die Privatsphäre (Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 BV, Art. 8 Ziff. 1 EMRK), die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und allenfalls die Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV). Darüber hinaus bedeutet die Durchsuchung der Datenträger einen Eingriff in das Berufsgeheimnis wegen Amts- oder Berufspflicht, dem das Bundesgericht wenigstens in seinen wichtigsten Auswirkungen im Rahmen der persönlichen Freiheit Verfassungsrang zuspricht (BGE 122 I 182 E. 6b S. 199, mit Hinweisen).
Es steht im vorliegenden Fall ausser Frage, dass der Beschwerdeführer den Schutz der persönlichen Freiheit und der Privatsphäre anrufen kann und in seinen Eigentumsrechten betroffen ist.
Auf das Berufsgeheimnis als Rechtsanwalt kann sich der Beschwerdeführer hier nur beschränkt berufen: Nach § 98 StPO können u.a. Anwälte und Notare allgemein nicht zum Zeugnis verpflichtet werden hinsichtlich der Geheimnisse, die ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden sind oder die sie in ihrer Ausübung des Berufes wahrgenommen haben. § 90 Abs. 2 Satz 3 StPO schliesst die Durchsuchung und die Beschlagnahme von Papieren derjenigen Personen, denen das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht, ohne deren Einwilligung aus. Die auf dem Berufsgeheimnis beruhende Einschränkung der Durchsuchung entfällt indessen, wenn die zur Zeugnisverweigerung berechtigte Person selber einer Straftat verdächtigt wird. Dort, wo der Berufsgeheimnisträger selbst Beschuldigter ist, geht das Interesse an der Strafverfolgung der Wahrung des Berufsgeheimnisses vor. Es ist nicht der Sinn des Berufsgeheimnisses, dessen Träger vor einer Strafverfolgung zu schützen. So kann sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung eine Person, die ein Berufsgeheimnis zu wahren hat, in einem gegen sie hängigen Strafverfahren der Beschlagnahme von in ihrem Besitz befindlichen Akten nicht unter Berufung auf ihre Geheimhaltungspflicht widersetzen (BGE 125 I 46 E. 6 S. 50, mit Hinweisen, vgl. auch 126 II 495 E. 5e/aa S. 501). Im vorliegenden Fall richtet sich das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer selbst, weshalb er sich insoweit nicht auf sein Berufsgeheimnis berufen kann. Die Durchsicht von Papieren nach § 90 Abs. 3 StPO hat jedoch mit Schonung des Privat- und Berufsgeheimnisses zu erfolgen, worauf im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verhältnismässigkeit zurückzukommen ist. Das Gleiche gilt in Bezug auf die geltend gemachten Militär- und Amtsgeheimnisse. - Das Berufsgeheimnis und die Privatsphäre seiner Ehefrau, deren Datenträger ebenfalls beschlagnahmt wurden, weil der Beschwerdeführer diese mitbenützte, ist der Beschwerdeführer jedoch nicht befugt zu verteidigen.
Gemäss Art. 36 BV bedarf die Einschränkung von Grundrechten einer gesetzlichen Grundlage und muss durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sein sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit wahren.
2.2 Nach den angeführten §§ 85 und 90 StPO besteht eine klare gesetzliche Grundlage für die Beschlagnahme und Durchsuchung von Dokumenten. Der Beschwerdeführer zieht nicht in Zweifel, dass diese Bestimmungen auch auf Datenträger Anwendung finden. Gesetzliche Voraussetzung hierfür ist eine begründete Vermutung, dass die beschlagnahmten Gegenstände als Beweismittel im eröffneten Strafverfahren von Bedeutung sein könnten. Erforderlich ist damit - gleich wie bei der Anordnung anderer strafprozessualer Zwangsmassnahmen - vorab ein hinreichender Tatverdacht. Zugleich muss der beschlagnahmte Gegenstand auch als geeignet erscheinen, die strafbare Handlung, deren der Beschuldigte verdächtigt ist, zu beweisen.
Der Beschwerdeführer bestreitet in der staatsrechtlichen Beschwerde den Tatverdacht und macht im Wesentlichen geltend, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb er verdächtigt werde, das anonyme Schreiben verfasst zu haben. In seinen Stellungnahmen zum Entsiegelungsgesuch im kantonalen Verfahren bestritt der Beschwerdeführer den Tatverdacht hingegen nicht, und er hatte auch die Beschlagnahme nicht angefochten. Der angefochtene Entscheid befasst sich deshalb auch nicht mit dieser Frage. Es kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer im kantonalen Entsiegelungsverfahren den Tatverdacht noch hätte bestreiten können, nachdem er die Beschlagnahme unangefochten liess. Der kantonale Richter war bei der Beurteilung des Entsiegelungsgesuches jedenfalls nicht verpflichtet, diese Voraussetzung für die nicht angefochtene Beschlagnahme von Amtes wegen zu prüfen. Der Einwand stellt daher ein in der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässiges Novum dar (BGE 119 Ia 88 E. 1a), auf das nicht einzutreten ist.
Die Frage des Tatverdachts steht indessen teilweise in einem engen Zusammenhang mit jener der Geeignetheit des auf dem Wege der Entsiegelung gesuchten Beweismittels. Weil der Verdacht besteht, der Beschwerdeführer habe die anonyme Strafanzeige gegen A.________ verfasst, erscheint die Durchsuchung der Datenträger als geeignet, den Beweis für seine Beteiligung an der Strafanzeige zu erbringen; es liegt durchaus nahe, dass er sich hierfür eines der beschlagnahmten Personalcomputer bedient haben könnte. Für den Verdacht der Beteiligung an der Strafanzeige bestehen entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift Anhaltspunkte, die dem Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Einvernahme zur Sache vom 2. April 2002 konkret vorgehalten worden sind. Dabei handelt es sich insbesondere um die folgenden Elemente: Über A.________ hinaus sollen verschiedene Auskunftspersonen und Gemeindeangestellte den Verdacht geäussert haben, die fraglichen Belastungen könnten nur vom Beschwerdeführer stammen. Auch Gemeinderat B.________ soll davon ausgegangen sein. Für die Autorschaft sollen namentlich sprechen die Handschrift auf dem Couvert der anonymen Strafanzeige, das Ergebnis einer Handschriftprobe, Textgliederung und Formulierungen in der Strafanzeige, Insiderwissen (mit Kenntnissen aus Gemeinderat und Schulpflege), einzelne Redewendungen, Kenntnis von einem Gespräch zwischen dem Beschwerdeführer und C.________. Anlässlich einer Schriftprobe vom 11. Januar 2002 soll der Beschwerdeführer bemüht gewesen sein, seine Handschrift zu verändern. Ebenso soll Frau P.________ die Handschrift auf dem Briefumschlag als jene des Beschwerdeführers erkannt haben. Hinsichtlich des Insiderwissens wurde dem Beschwerdeführer anlässlich dieser Befragung vorgehalten, dass Informationen von C.________, die dieser dem Beschwerdeführer gegenüber vertraulich gemacht hatte, in die Strafanzeige eingeflossen sind. Ferner werden darin zwei Fälle vom Sozialamt geschildert, über die der Beschwerdeführer möglicherweise von seiner Ehefrau ins Bild gesetzt worden ist. Ähnlich soll es sich damit verhalten, dass Gemeindeammann A.________ dem Gemeindepersonal oft mit Disziplinarverfahren drohe oder Verwarnungen ausspreche. Schliesslich werde in der Strafanzeige dargelegt, dass Frau P.________ im Gemeinderat verlangte, dass ihre abweichenden Auffassungen protokolliert würden, und dem in Tat und Wahrheit nicht nachgelebt werde; das aber sei ausserhalb des Gemeinderates nicht bekannt gewesen, könne über Frau P.________ zum Beschwerdeführer gelangt und von diesem in der Anzeige verwendet worden sein. Schliesslich ist dem Beschwerdeführer vorgehalten worden, dass in der Anzeige die Anonymität mit Hintergründen gerechtfertigt wird, welche im Zusammenhang mit den Kenntnissen des Beschwerdeführers als Präsident der Schulpflege X.________ und Ehemann von Frau P.________ stehen könnten.
Gegen die Bejahung des Tatverdachts führt der Beschwerdeführer im Wesentlichen nur an, als Rechtsanwalt hätte er die Strafanzeige wohl an die richtige Adresse mit der richtigen Amtsbezeichnung geschickt; hätte er anonym bleiben wollen, hätte er sich nicht der Gefahr ausgesetzt, den Briefumschlag handschriftlich anzuschreiben; auch könne nicht auf allfällige Aussagen von Gemeindeammann A.________, der mit ihm verfeindet sei, abgestellt werden. Diese nachvollziehbaren Einwände vermögen die dargelegten Belastungselemente und damit den hinreichenden Verdacht einer Täterschaft des Beschwerdeführers nicht zu entkräften. Bei dieser Sachlage kann auch die Geeignetheit der Entsiegelung zur Beweisführung im Strafverfahren nicht in Abrede gestellt werden.
Dass die Strafanzeige voraussichtlich die Straftabestände der falschen Anschuldigung evtl. der Amtsgeheimnisverletzung erfülle, bezweifelt der Beschwerdeführer zwar nebenbei teilweise; er bestreitet jedoch die mögliche Tatbestandsmässigkeit nicht substantiiert. Wie oben angeführt, hätte er insoweit den Tatverdacht auch nicht erstmals in der staatsrechtlichen Beschwerde in Frage stellen können.
2.3 Im Allgemeinen vermag das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung strafprozessuale Zwangsmassnahmen zur Beweissicherung und -erhebung grundsätzlich zu rechtfertigen. Im Hinblick auf den vorliegenden Fall gilt es insbesondere zu berücksichtigen, dass die Straftatbestände, deretwegen die Strafuntersuchung gegenüber dem Beschwerdeführer eröffnet wurde, nicht leicht wiegen. Er wird der falschen Anschuldigung, evtl. der Amtsgeheimnisverletzung beschuldigt. Falsche Anschuldigung wird nach Art. 303 StGB mit Zuchthaus oder Gefängnis bestraft; die Strafe ist Gefängnis oder Busse, soweit die falsche Anschuldigung lediglich eine Übertretung betrifft, was im vorliegenden Fall nicht zutrifft. Nach Art. 320 StGB werden Verletzungen des Amtsgeheimnisses mit Gefängnis oder Busse bestraft.
Unter diesen Umständen kann ein erhebliches öffentliches Interesse an der Entsiegelung und Durchsuchung der beschlagnahmten Datenträger zum Zwecke der Beweiserhebung und der Strafverfolgung nicht verneint werden. Daran vermag auch der Entscheid der Beschwerdekammer vom 10. Juli 2002 betreffend amtliche Verteidigung nichts zu ändern. Die Beschwerdekammer verneinte darin die Voraussetzungen für eine amtliche Verteidigung nach § 58 StPO aus formellen Gründen; unter dem Gesichtswinkel von Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK führte sie aus, dass es dem Beschwerdeführer schon an der Anspruchsvoraussetzung der Bedürftigkeit fehle und dass ihm mit Sicherheit keine schwere freiheitsentziehende Massnahme oder Strafe drohe, deren Dauer die Gewährung des bedingten Strafvollzuges ausschliesse. Damit brachte die Beschwerdekammer keineswegs zum Ausdruck, dass es sich um eine Bagatellsache von untergeordneter Bedeutung handle.
2.4 Ob das öffentliche Interesse an der allfälligen Überführung des Beschuldigten und der Ahndung der Straftat mit Blick auf die Schwere des Delikts hinreichend gross ist, um die Eingriffe in Grundrechte des Beschuldigten zu rechtfertigen, ist eine Frage der Verhältnismässigkeit. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit muss die streitige Zwangsmassnahme der Entsiegelung in dem Sinne notwendig sein, um den Beweis im Strafverfahren erbringen zu können, dass andere Beweismittel, die weniger stark in die Grundrechte des Beschuldigten eingreifen würden, nicht in Frage kommen. - Der Beschwerdeführer bestreitet zu Unrecht ein genügendes öffentliches Interesse und die Verhältnismässigkeit der Entsiegelung.
Zwar bedeutet die Durchsuchung aller beschlagnahmter Datenträger einen beträchtlichen Eingriff in die verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers, weil sie die ganze Korrespondenz, sämtliche Notizen und alle sonstwie abgelegten Dokumente, welche möglicherweise über eine längere Zeit gespeichert worden sind, und damit einen Grossteil sowohl des Privat- als auch des Berufslebens betreffen. Es gilt indessen zu beachten, dass eine Durchsuchung von Papieren in der heutigen Zeit des allgemein üblichen geschäftlichen und privaten Gebrauchs von Personalcomputern kaum mehr darum herumkommt, entsprechende Datenträger zu durchforsten und auf eine entsprechende Prüfung tatsächlich weitgehend angewiesen ist.
Entscheidend für die Beurteilung der Verhältnismässigkeit der hier allein Verfahrensgegenstand bildenden Entsiegelung und Durchsuchung der Datenträger ist jedoch die Art und Weise, wie diese vorgenommen werden soll. Der Präsident der Beschwerdekammer hat die zur Anwendung gelangende Methode im angefochtenen Entscheid beschrieben und sie sinngemäss als mit § 90 Abs. 3 Satz 1 StPO vereinbar erklärt, wonach die Durchsuchung von Papieren mit Schonung des Privat- und Berufsgeheimnisses zu erfolgen habe. Er hat ausgeführt, die Datenträger würden mittels Suchlaufs mit charakteristischen Stichworten und Textpassagen aus der anonymen Strafanzeige gezielt nach dem fraglichen Dokument durchforscht. Die Stichworte würden in das Suchprogramm eingegeben und in Zeichenketten/Buchstabenketten umgewandelt. Falls das Programm ein identisches Stichwort finde, werde nochmals auf technischem Wege geprüft, ob Texte vor und nach dem Treffer mit der gleichen Reihenfolge vorhanden sind. Erst wenn auch dies zutreffe, werde eine Datei geöffnet. Damit blieben Dokumente, in denen die Textstellen nicht enthalten seien, den Strafermittlungsbehörden verborgen. Es könne davon ausgegangen werden, dass der Suchlauf im Idealfall kein oder lediglich das fragliche Schriftstück zu Tage fördere. Es könne daher auch mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Suchlauf ein sensitives militärisches Schriftstück oder ein Dokument im Zusammenhang mit einem konkret genannten Wirtschaftskriminalfall zu Tage fördere. Der elektronische Suchlauf ermögliche daher ein schonendes Vorgehen.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Suchmethode nicht näher auseinander und stellt insbesondere nicht in Frage, dass sie gezielt durchgeführt werden kann und daher geeignet ist, die Öffnung von Dokumenten auf diejenigen zu beschränken, welche Anhaltspunkte für das Vorhandensein der Strafanzeige enthalten. Er wendet unter diesem Gesichtspunkt einzig ein, die Durchsuchung sei äusserst aufwendig, beanspruche nach den Schätzungen der Untersuchungsbehörden rund eine Arbeitswoche und erfordere, dass er oder sein Rechtsvertreter zur Sicherung des Anwalts, Militär- und Amtsgeheimnisses dem Vollzug ständig beiwohnen müsste. Damit aber vermag er nicht in Frage zu stellen, dass die vom Präsidenten der Beschwerdekammer bewilligte Durchsuchung im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 StPO gezielt und schonungsvoll vollzogen werden kann. Diese stellt so keinen schweren Eingriff in seine persönliche Freiheit und seine Privatsphäre dar. Sie berührt mit hoher Wahrscheinlichkeit seine geltend gemachten Anwalts-, Militär- und Amtsgeheimnisse auch gar nicht. Soweit der vorgesehene Suchlauf Dokumente zu Tage fördert, bei denen insbesondere Letzteres oder ein Eingriff in die in keinem Zusammenhang mit dem Tatverdacht stehende Privatsphäre in Frage steht, kann der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers oder dieser selber Einwände gegen die Öffnung und Einsichtnahme erheben. Bei einem solchen Vorgehen, auf das die Untersuchungsbehörde zu behaften ist, besteht hinreichende Gewähr dafür, dass nur wenige in Frage kommende Dokumente überhaupt geöffnet werden und insbesondere jene Dokumente ungeöffnet bleiben, die in keinem Zusammenhang mit der Strafuntersuchung stehen und die Privatsphäre bzw. Berufs- oder Militärgeheimnisse berühren.
Die strafprozessuale Zwangsmassnahme der Entsiegelung und Durchsuchung erweist sich unter diesen Umständen nicht als ein schwerer Eingriff in die betroffenen verfassungsmässigen Rechte des Beschwerdeführers. Dieser ist, wie oben ausgeführt, in Beziehung zu setzen zur Schwere der vorgeworfenen Delikte. Die gegen A.________ in der anonymen Anzeige erhobenen Vorwürfe können nicht als leicht und daher der Verdacht der falschen Anschuldigung, evtl. der Amtsgeheimnisverletzung nicht als nebensächlich betrachtet werden. Daran vermag der Umstand nichts zu ändern, dass die Anzeige den Eindruck erweckt, vor dem Hintergrund persönlicher oder politischer Querelen im lokalen Umfeld entstanden zu sein. Auch Auseinandersetzungen auf dieser Stufe und von dieser Art vermögen jedenfalls Zwangsmassnahmen, die keine schweren Grundrechtseingriffe darstellen, zu rechtfertigen. Das Bundesgericht hat zwar im Zusammenhang mit der Telefonüberwachung schon erwogen, dass es bei Verfehlungen, die für sich allein weniger schwer erscheinen, von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängen könne, ob Überwachungsmassnahmen angeordnet werden dürften (BGE 125 I 46 E. 7a S. 52, mit Hinweis auf die Lehre; vgl. auch den Katalog von Straftaten in Art. 3 des Bundesgesetzes betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs [BÜPF, SR 780.1], die allein eine solche erlauben). Auch unter diesem Gesichtswinkel gesehen, ergibt sich indessen im vorliegenden Fall kein Ungleichgewicht zwischen der Schwere der in Frage stehenden Delikte und der Schwere der Grundrechtseingriffe, zumal Letztere angesichts der vorgesehenen schonenden Durchsuchung doch weniger weit gehen als in der Regel bei der Überwachung des Fernmeldeverkehrs. Daran ändert auch der Entscheid der Beschwerdekammer vom 10. Juli 2002 nichts, wonach dem Beschwerdeführer wohl keine schwere freiheitsentziehende Sanktion droht.
Wiegen die strafbaren Handlungen, deren der Beschwerdeführer verdächtigt wird, danach auch nicht schwer, genügt das öffentliche Interesse an deren Aufklärung, um die ebenfalls nicht schweren Eingriffe in verfassungsmässige Rechte des Beschwerdeführers zu rechtfertigen. Zu prüfen ist daher allein noch, ob die Zwangsmassnahme der Entsiegelung im dargelegten Sinne zwingend notwendig ist.
Auch dies ist zu bejahen. Der Beschwerdeführer nennt keine anderen möglichen Beweismittel, die keine oder weniger schwere Grundrechtseingriffe zur Folge hätten, und dies ist auch nicht ersichtlich. Es könnte sich höchstens fragen, ob vorgängig der Entsiegelung und Durchsuchung hinsichtlich des von Hand angeschriebenen Briefumschlags eine wissenschaftliche Schriftexpertise im Sinne von § 93 StPO anzuordnen gewesen wäre. Doch hat sich der Beschwerdeführer, wie den Akten zu entnehmen ist, dagegen ausgesprochen. Auch vermöchte eine solche Expertise, die verneinen würde, dass der Beschwerdeführer den fraglichen Briefumschlag angeschrieben habe, den Tatverdacht angesichts der weiteren Belastungselemente nicht genügend zu entkräften; das schlösse nicht aus, dass er die Strafanzeige auf einem der beschlagnahmten Personalcomputer verfasst haben könnte.
2.5 Aus all diesen Gründen ergibt sich, dass der die Entsiegelung und die Durchsuchung der beschlagnahmten Datenträger bewilligende Entscheid des Präsidenten der Beschwerdekammer auf einer genügenden gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentliche Interesse liegt und verhältnismässig ist. Er erweist sich daher nicht als verfassungswidrig, weshalb die Beschwerde unbegründet ist.
3.
Demnach ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Muri und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Dezember 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: