BGer 1P.415/2002
 
BGer 1P.415/2002 vom 17.12.2002
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.415/2002 /bie
Urteil vom 17. Dezember 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
Gerichtsschreiberin Leuthold.
X.________, Pré du Grenier d'Avau 45, 1649 Pont-la-Ville,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Elmar Perler, Cité Bellevue 6, Postfach 41, 1707 Freiburg,
gegen
Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg,
Place Notre-Dame 4, Postfach 156, 1702 Freiburg,
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg,
Zaehringenstrasse 1, 1700 Freiburg,
Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg,
Postfach 56, 1702 Freiburg.
Überweisungsverfügung des Untersuchungsrichters
vom 26. April 2002,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg vom 10. Juli 2002.
Sachverhalt:
A.
Im Jahre 1991 wurde gegen X.________ im Kanton Freiburg eine Strafuntersuchung wegen Verdachts des In-Umlauf-Setzens von Falschgeld eingeleitet. Die Behörden des Kantons Zürich eröffneten gegen ihn im Jahre 1992 eine Strafuntersuchung wegen Verdachts des Betruges. Diese Untersuchung wurde am 19. Oktober 1992 an den Kanton Freiburg abgetreten und fortan von Untersuchungsrichter A.________ geführt. Anlässlich der Einvernahme vom 23. Oktober 2000 sagte Untersuchungsrichter A.________ zu X.________: "Sie waren immer gut, nicht nur als Betrüger, sondern auch als Zahntechniker". X.________ stellte deshalb am 10. November 2000 beim Präsidenten des Untersuchungsrichteramtes des Kantons Freiburg ein Ausstandsgesuch gegen A.________ wegen Befangenheit. Der Präsident des Untersuchungsrichteramtes wies das Gesuch am 26. April 2001 ab. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg am 18. Juni 2001 abgewiesen.
X.________ focht diesen Entscheid am 23. Juli 2001 mit einer staatsrechtlichen Beschwerde beim Bundesgericht an. Nachdem sein Gesuch, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen, am 27. Juli 2001 abgewiesen worden war, erliess Untersuchungsrichter A.________ am 20. August 2001 eine Überweisungs-, Einstellungs- und Nichtweiterverfolgungs-Verfügung. Mit Urteil vom 19. September 2001 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut und hob den angefochtenen Entscheid auf. Es hielt dafür, Untersuchungsrichter A.________ habe X.________ mit der erwähnten Äusserung in vorverurteilender Weise indirekt als Betrüger bezeichnet. Dieser Umstand sei objektiv geeignet, Zweifel an seiner Unbefangenheit zu erwecken, weshalb der Anspruch auf einen unvoreingenommenen Untersuchungsrichter nach Art. 29 Abs. 1 BV verletzt worden sei (BGE 127 I 196).
B.
Die Strafkammer des Freiburger Kantonsgerichts hiess daraufhin das Ausstandsgesuch vom 10. November 2000 gut und hob die von Untersuchungsrichter A.________ seit diesem Zeitpunkt vorgenommenen Untersuchungshandlungen auf; im Weiteren wies sie den Präsidenten des Untersuchungsrichteramtes an, die Strafuntersuchung unverzüglich einem anderen Untersuchungsrichter zu übertragen. Die Untersuchung wurde in der Folge Untersuchungsrichter B.________ übertragen. Dieser erliess am 26. April 2002 eine Überweisungs-, Einstellungs- und Nichtweiterverfolgungs-Verfügung. X.________ wurde wegen Betrugs und Vernachlässigung von Unterhaltspflichten (Punkt I.1, I.2 und IV.2c der Verfügung) an das Wirtschaftsstrafgericht überwiesen. In den anderen Punkten wurde das gegen ihn angehobene Strafverfahren eingestellt. X.________ erhob am 31. Mai 2002 beim Kantonsgericht gegen die Überweisungsverfügung Beschwerde, in welcher er "subsidiär den Ausstand des Untersuchungsrichters" verlangte. Mit Entscheid vom 10. Juli 2002 hiess die Strafkammer des Kantonsgerichts die Beschwerde insoweit gut, als die (von Untersuchungsrichter A.________ erlassene) Überweisungs-, Einstellungs- und Nichtweiterverfolgungs-Verfügung vom 20. August 2001 aus den Akten zu entfernen sei. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab und bestätigte die von Untersuchungsrichter B.________ erlassene Überweisungs-, Einstellungs- und Nichtweiterverfolgungs-Verfügung vom 26. April 2002. Das Ausstandsbegehren erklärte sie als gegenstandslos.
C.
Gegen diesen Entscheid reichte X.________ am 14. August 2002 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde ein. Er beantragt, der Entscheid der Strafkammer des Freiburger Kantonsgerichts vom 10. Juli 2002 sei aufzuheben, eventuell sei das Ausstandsbegehren gegen Untersuchungsrichter B.________ gutzuheissen. Ausserdem stellte er das Gesuch, der staatsrechtlichen Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu gewähren.
D.
Untersuchungsrichter B.________, die Staatsanwaltschaft und das Kantonsgericht Freiburg verzichteten auf eine Vernehmlassung.
E.
Mit Präsidialverfügung vom 9. September 2002 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit es auf die bei ihm eingereichte staatsrechtliche Beschwerde eintreten kann (BGE 128 I 46 E. 1a S. 48, 177 E. 1 S. 179; 127 I 92 E. 1 S. 93 mit Hinweisen).
2.
Abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen ist die staatsrechtliche Beschwerde rein kassatorischer Natur (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5; 126 I 213 E. 1c S. 216 f., je mit Hinweisen). Auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers, das Ausstandsbegehren gegen Untersuchungsrichter B.________ sei gutzuheissen, ist daher nicht einzutreten.
3.
Gegen selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren ist die staatsrechtliche Beschwerde zulässig. Diese Entscheide können später nicht mehr angefochten werden (Art. 87 Abs. 1 OG). Gegen andere selbstständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide ist die staatsrechtliche Beschwerde nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 87 Abs. 2 OG).
Mit dem hier in Frage stehenden Zwischenentscheid bestätigte das Freiburger Kantonsgericht die Verfügung des Untersuchungsrichters vom 26. April 2002, mit welcher der Beschwerdeführer wegen Betrugs und Vernachlässigung von Unterhaltspflichten an das Wirtschaftsstrafgericht überwiesen wurde. Ausserdem erachtete es die Behauptung des Beschwerdeführers, Untersuchungsrichter B.________ sei befangen, als unzutreffend und erklärte das Ausstandsbegehren als gegenstandslos, was sinngemäss als Abweisung des Begehrens zu verstehen ist.
3.1 Soweit das Kantonsgericht die Überweisungsverfügung bestätigte, handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der gemäss Art. 87 Abs. 2 OG nur dann mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 87 OG - sowohl in seiner früheren, bis Ende Februar 2000 geltenden wie auch in seiner heutigen, revidierten Fassung - haben Entscheide, mit denen eine Strafsache an das zuständige Strafgericht überwiesen wird, für den Betroffenen keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zur Folge (BGE 115 Ia 311 E. 2c S. 315; Urteil 1P.384/2000 vom 11. September 2000, E. 2c). Der Beurteilung der Schuldfrage wird nicht vorgegriffen. Sie bleibt dem Strafrichter vorbehalten. Sollte der Beschwerdeführer durch das Wirtschaftsstrafgericht verurteilt werden, so könnte er gegen das Urteil Berufung einlegen (Art. 211 Abs. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Freiburg). Die Verfügung vom 26. April 2002, mit welcher der Beschwerdeführer an das Wirtschaftsstrafgericht überwiesen wurde, kann somit keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG bewirken. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb nicht einzutreten, soweit der Beschwerdeführer dem Kantonsgericht vorwirft, es habe die Überweisungsverfügung bestätigt, obgleich die Untersuchung schwerwiegende Mängel (Verletzung des Grundsatzes der Unmittelbarkeit, des Anspruchs auf rechtliches Gehör, des Gebots des fairen Verfahrens, der Unschuldsvermutung sowie des Rechts, Fragen an Belastungs- und Entlastungszeugen zu stellen) aufweise.
3.2 Soweit das Kantonsgericht über das Ausstandsbegehren befunden hat, kann der Zwischenentscheid gemäss Art. 87 Abs. 1 OG selbstständig mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden. Der Beschwerdeführer wirft dem Kantonsgericht vor, es habe die Befangenheit von Untersuchungsrichter B.________ zu Unrecht verneint und damit das Gebot des unbefangenen Untersuchungsrichters nach Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II (SR 0.103.2) verletzt. Die Berufung auf die beiden letztgenannten Vorschriften geht fehl, da Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Ziff. 1 UNO-Pakt II die Unbefangenheit einer in richterlicher Funktion tätigen Behörde gewährleisten. Der hier in Frage stehende Anspruch auf eine unvoreingenommene Strafuntersuchungsbehörde ist ausschliesslich aufgrund von Art. 29 Abs. 1 BV zu beurteilen (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198).
In der staatsrechtlichen Beschwerde wird - ebenso wie in der an das Kantonsgericht gerichteten Beschwerde - vorgebracht, Untersuchungsrichter B.________ habe keine einzige Untersuchungshandlung vorgenommen, die den Beschwerdeführer betreffe; er habe unbesehen auf die Vorarbeiten seines Vorgängers abgestellt. Durch dieses Vorgehen habe er den Anschein der Befangenheit erweckt.
Das Kantonsgericht erachtete diese Argumentation als unzutreffend. Es führte im angefochtenen Entscheid aus, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers habe Untersuchungsrichter B.________ keine neue Untersuchung führen, sondern die vom früheren Untersuchungsrichter geführte Untersuchung wieder aufnehmen und weiterführen müssen. Es treffe zu, dass die Systematik und der Wortlaut der Überweisungsverfügung vom 26. April 2002 über weite Teile mit der vom früheren Untersuchungsrichter verfassten Verfügung identisch seien. Daraus ergebe sich jedoch nicht, dass sich Untersuchungsrichter B.________ nicht mit den Akten auseinander gesetzt hätte. Dieser habe - wie das Kantonsgericht im Weiteren festhielt - seine Verfügung mit Vorbemerkungen versehen, er habe die Verfahren betreffend zwei Mitangeschuldigte abgetrennt und das Schicksal der im Zusammenhang mit dem Falschgeld beschlagnahmten Gegenstände teilweise anders geregelt; ferner habe er sich nach dem Verbleib eines weiteren Beschuldigten erkundigt, und er habe eine Mitangeschuldigte im Beisein des Beschwerdeführers einvernommen. Aus diesen Tatsachen ergebe sich, dass Untersuchungsrichter B.________ die Akten geprüft und weitere Untersuchungshandlungen vorgenommen habe. Dass er nach Prüfung der Akten zu gleichen Schlussfolgerungen gekommen sei wie der befangene Untersuchungsrichter, könne ihm selbstverständlich nicht zum Vorwurf gemacht werden. Untersuchungsrichter B.________ sei darin zuzustimmen, dass eine blosse Neuformulierung der Überweisungsverfügung wenig Sinn gemacht hätte. Das Kantonsgericht kam zum Schluss, es könne keine Rede davon sein, dass der neu bestellte Untersuchungsrichter unbesehen auf die Arbeit des befangenen Untersuchungsrichters abgestellt habe. Untersuchungsrichter B.________ sei demnach nicht befangen gewesen.
In der staatsrechtlichen Beschwerde wird nichts vorgebracht, was geeignet wäre, die angeführten Überlegungen der kantonalen Instanz als verfassungswidrig erscheinen zu lassen. Nach Art. 29 Abs. 1 BV kann ein Untersuchungsrichter wegen Befangenheit abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 127 I 196 E. 2b S. 198 f. mit Hinweisen). Das Kantonsgericht konnte mit guten Gründen annehmen, es lägen keine Umstände vor, welche bei objektiver Betrachtungsweise eine Befangenheit von Untersuchungsrichter B.________ zu begründen vermöchten. Es verletzte daher Art. 29 Abs. 1 BV nicht, wenn es das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers als unbegründet erachtete.
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
4.
Bei diesem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Ein Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Untersuchungsrichter des Kantons Freiburg, der Staatsanwaltschaft und der Strafkammer des Kantonsgerichts Freiburg schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Dezember 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: