BGer I 100/2000
 
BGer I 100/2000 vom 16.12.2002
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 0}
I 100/00
Urteil vom 16. Dezember 2002
I. Kammer
Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Krähenbühl
Parteien
Bundesamt für Sozialversicherung, Effingerstrasse 20, 3003 Bern, Beschwerdeführer,
gegen
R.________, 1993, Beschwerdegegner, vertreten durch seine Eltern
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 18. Januar 2000)
Sachverhalt:
A.
A.a R.________ ist am 9. Dezember 1993 mit schweren geburtsbedingten Verletzungen, die einer Intensivbehandlung bedurften und von der Invalidenversicherung dementsprechend als Geburtsgebrechen anerkannt wurden, zur Welt gekommen. Mit Verfügung vom 23. Juni 1995 lehnte die IV−Stelle des Kantons Zürich das von dessen Eltern gestellte Gesuch um Stillberatung ab, weil diese nicht in den Leistungsbereich der Invalidenversicherung falle.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 25. November 1996 im Wesentlichen mit der Begründung ab, es sei nicht erstellt, dass die Stillprobleme wegen eines Geburtsgebrechens entstanden sind; der Zusammenhang zwischen der Trinkschwäche und dem Geburtsgebrechen sei zu wenig wahrscheinlich.
Die dagegen gerichtete Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiess das Eidgenössische Versicherungsgericht mit Urteil vom 18. März 1997 in dem Sinne gut, dass es die Sache unter Aufhebung der ablehnenden Verwaltungsverfügung vom 23. Juni 1995 und des kantonalen Entscheids vom 25. November 1996 an die IV−Stelle zurückwies, damit diese bezüglich der die Stillberatung indizierenden Ursachen nähere Abklärungen treffe und im Anschluss daran über den geltend gemachten Leistungsanspruch neu verfüge.
A.b Nachdem die IV−Stelle die Stellungnahmen des für die Invalidenversicherung tätigen Dr. med. S.________ vom 21. August 1997 und des Bundesamtes für Sozialversicherung (BSV) vom 16. Oktober 1997 eingeholt hatte, lehnte sie das Begehren um Stillberatung mit Verfügung vom 5. November 1997 erneut ab.
B.
Nach Einsichtnahme in einen neu angeforderten Bericht der behandelnden Kinderärztin Dr. med. S.________ vom 13. Dezember 1999 hob das kantonale Sozialversicherungsgericht die Verfügung vom 5. November 1997 in Gutheissung der dagegen eingereichten Beschwerde mit Entscheid vom 18. Januar 2000 auf und stellte fest, dass R.________ Anspruch auf Stillberatung hat.
C.
Das BSV führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Begehren um Aufhebung des kantonalen Entscheids und Wiederherstellung der ablehnenden Verwaltungsverfügung vom 23. Juni 1995 (recte: 5. November 1997). Mit Eingabe vom 27. März 2000 weist es darauf hin, dass die Fachkommission für Fragen der medizinischen Eingliederung in der Invalidenversicherung an ihrer Sitzung vom 23. März 2000 einstimmig zum Schluss gelangt sei, dass Stillberatung keine von der Invalidenversicherung zu übernehmende Massnahme darstelle und die Stillberaterinnen daher auch nicht als medizinische Hilfspersonen anerkannt werden könnten.
Die Eltern von R.________ schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Die kantonale IV−Stelle unterstützt den Antrag des Beschwerde führenden Bundesamtes.
D.
Am 16. Dezember 2002 hat das Eidgenössische Versicherungsgericht eine parteiöffentliche Beratung durchgeführt.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur genaueren Abklärung ist vom Eidgenössischen Versicherungsgericht in seinem Urteil vom 18. März 1997 angeordnet worden, weil an der Argumentation des kantonalen Gerichts im Entscheid vom 25. November 1996, wonach zwischen der Notwendigkeit der Stillberatung und dem als Geburtsgebrechen anerkannten Leiden des versicherten Kindes kein überwiegend wahrscheinlicher Zusammenhang bestehe, vor allem auf Grund eines Berichts des Dr. med. H.________ von der Kinderklinik des Spitals X.________ vom 27. Dezember 1996 erhebliche Zweifel bestanden. Gestützt auf die im zweiten kantonalen Verfahren eingeholte Stellungnahme der Kinderärztin Dr. med. S.________ vom 13. Dezember 1999 ist die Vorinstanz von ihrer ursprünglichen Auffassung denn auch abgekommen. Es kann demnach davon ausgegangen werden, dass die Stillberatung im vorliegenden Fall gerade wegen des vorhandenen Geburtsgebrechens erforderlich geworden ist. Dass eine Stillberatung allenfalls auch bei Müttern von gesunden Kindern zweckmässig sein kann, ändert nichts daran, dass damit der Begründung der erstmaligen Leistungsverweigerung durch die Vorinstanz die Grundlage entzogen ist.
2.
2.1 Zu prüfen ist somit, ob die nunmehr unbestrittenermassen durch das Geburtsgebrechen des versicherten Kindes bedingte Stillberatung als medizinische Massnahme zu gelten hat und die Invalidenversicherung dementsprechend dafür aufzukommen hat.
2.2 Die massgebenden Gesetzesbestimmungen über den Anspruch minderjähriger Versicherter auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen (Art. 8 Abs. 2 und 3 lit. a in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 IVG) sind vom kantonalen Gericht zutreffend dargelegt worden. Richtig ist auch, dass die Behandlung schwerer geburtsbedingter Verletzungen, die einer Intensivbehandlung bedürfen, von der Invalidenversicherung übernommen wird (Art. 13 Abs. 2 Satz 1 IVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 Satz 1 GgV und Ziffer 499 GgV Anhang). Auf den kantonalen Entscheid verwiesen werden kann ferner bezüglich des Begriffs der als Leistungserbringer anerkannten medizinischen Hilfspersonen (Art. 14 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 12 und 13 IVG; BGE 121 V 9 Erw. 5a).
2.3 Gemäss Art. 13 Abs. 1 IVG haben Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen. Als medizinische Massnahmen, die für die Behandlung eines Geburtsgebrechens notwendig sind, gelten sämtliche Vorkehren, die nach bewährter Erkenntnis der medizinischen Wissenschaft angezeigt sind und den therapeutischen Erfolg in einfacher und zweckmässiger Weise anstreben (Art. 2 Abs. 3 GgV). Die versicherte Person hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren (vgl. Art. 8 Abs. 1 IVG). Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 124 V 110 Erw. 2a, 122 V 214 Erw. 2c, je mit Hinweisen).
Der Anspruch gemäss Art. 13 IVG auf die zur Behandlung von Geburtsgebrechen notwendigen medizinischen Massnahmen bei bis zu 20−jährigen Versicherten besteht - anders als nach der allgemeinen Bestimmung des Art. 12 IVG - unabhängig von der Möglichkeit einer späteren Eingliederung in das Erwerbsleben. Eingliederungszweck ist die Behebung oder Milderung der als Folge eines Geburtsgebrechens eingetretenen Beeinträchtigung (BGE 115 V 205 Erw. 4e/cc). Art. 13 IVG nimmt mit der weitgehenden Privilegierung seiner Anwendungsfälle eine besondere Stellung im System der Invalidenversicherung ein, die sich historisch, mit der beim In-Kraft-Treten des IVG (1. Januar 1960) fehlenden obligatorischen Krankenversicherung, erklären lässt. Demgegenüber erstreckt sich seit 1. Januar 1996 die Leistungspflicht der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG auch auf die Behandlung von Geburtsgebrechen, wenn auch nur subsidiär (Art. 27 KVG; BGE 126 V 103) und auf der Grundlage des Kostenvergütungsprinzips (Art. 24 KVG). Im Hinblick auf die mit der Geburtsgebrechensbehandlung als Naturalleistung (u.a. Haftung für das Eingliederungsrisiko nach Art. 11 IVG) verbundene Vorzugsstellung kommt dem invalidenversicherungsrechtlichen Begriff des Geburtsgebrechens nach wie vor eine besondere Bedeutung zu. Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit gebieten auf Grund dieser Sonderstellung eine strikte Abgrenzung des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung (BGE 122 V 119 Erw. 3a/cc, 115 V 205 Erw. 4e/cc).
3.
3.1 Dem Beschwerde führenden Bundesamt ist grundsätzlich darin beizupflichten, dass es sich bei der Stillberatung um eine 'auf die Mutter zentrierte' Massnahme handelt und erst deren Verhaltensänderung allenfalls diejenige des Säuglings beeinflusst. Die Stillberatung ist deshalb - anders als die im vorliegenden Fall zunächst durchgeführte und von der Invalidenversicherung übernommene Sondenernährung - nur mittelbar auf die Behandlung des Kindes selbst gerichtet. Da sie sich überdies weitestgehend auf Instruktionen der Mutter beschränkt, lässt es sich nicht rechtfertigen, sie als medizinische Massnahme im Sinne von Art. 8 Abs. 2 und 3 lit. a in Verbindung mit Art. 13 und 14 Abs. 1 IVG zu charakterisieren. Als solche kämen erst die vom BSV angeführten speziellen Vorkehren wie etwa das Einsetzen einer Gaumenplatte oder die Durchführung einer Mundbobath-Therapie in Frage.
3.2 Wie sich dem vom Berufsverband Schweizerischer Stillberaterinnen entworfenen Berufsbild, das vom BSV mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht worden ist, entnehmen lässt, begleitet die Still- und Laktationsberaterin Mutter und Kind denn auch nur bei Stillproblemen nichtmedizinischer Art. Darüber hinausgehende medizinische Betätigungen fallen demnach nicht in den Zuständigkeitsbereich der vorliegend von der Mutter des versicherten Kindes in Anspruch genommenen Stillberaterin, welche ansonsten als Krankenschwester in der Kinderklinik des Spitals X.________ tätig ist. Im Übrigen ist auf BGE 121 V 8 hinzuweisen, wo das Eidgenössische Versicherungsgericht in Erw. 5a erkannt hat, dass sich ein Leistungsanspruch gegenüber der Invalidenversicherung für das Stillen eines geburtsgebrechlichen Kindes durch die Mutter grundsätzlich nicht auf Art. 13 Abs. 1 IVG stützen lässt; im selben Urteil befand das Gericht, eine Mutter könne selbst dann nicht als medizinische Hilfsperson anerkannt werden, wenn sie während des Krankenhausaufenthaltes ihres Kindes auf Geheiss des behandelnden Arztes und unter dessen Anleitung das Kind stillt (BGE 121 V 8 f. Erw. 5a mit Hinweisen).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. Januar 2000 aufgehoben.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der IV−Stelle des Kantons Zürich und der Ausgleichskasse des Kantons Zürich zugestellt.
Luzern, 16. Dezember 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer: Der Gerichtsschreiber: