BGer B 22/2002
 
BGer B 22/2002 vom 11.12.2002
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
B 22/02
Urteil vom 11. Dezember 2002
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Kernen; Gerichtsschreiber Signorell
Parteien
C.________, 1963, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Albrecht Metzger, Seefeldstrasse 62, 8008 Zürich,
gegen
Schweizerische Eidgenossenschaft, Beschwerdegegnerin, handelnd durch die Pensionskasse des Bundes, Holzikofen- weg 36, 3003 Bern, und diese vertreten durch die Eidgenös-sische Finanzverwaltung, Rechtsdienst, Bernerhof, 3003 Bern
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Beschluss vom 18. Februar 2002)
In Erwägung:
dass das Eidgenössische Versicherungsgericht im Verfahren B 1/94 mit Urteil vom 26. September 1994 einen Entscheid vom 11. November 1993 bestätigte, worin das Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich eine Klage der C.________ vom 9. Juni 1992 gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft (Eidgenössische Versicherungskasse) abgewiesen hatte,
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 18. Februar 2002 auf eine am 10. Mai 2001 erhobene Klage wegen res iudicata nicht eintrat,
dass C.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit dem Rechtsbegehren, der vorinstanzliche Beschluss sei aufzuheben und die Sache zum Entscheid über die Klage an das kantonale Gericht zurückzuweisen,
dass die Schweizerische Eidgenossenschaft auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, während das Bundesamt für Sozialversicherungen auf eine Vernehmlassung verzichtet,
dass einzig streitig und als Frage des Bundesrechts (Art. 104 lit. a OG) frei zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht wegen der rechtskräftigen Abweisung der ersten Klage, somit wegen Vorliegens einer abgeurteilten Sache, auf die zweite Klage nicht eingetreten ist,
dass nach Lehre und Rechtsprechung die - als Folge der formellen Rechtskraft (Art. 38 OG) eintretende - materielle Rechtskraft eines Urteils sich in zeitlicher und sachlicher Hinsicht nur auf diejenigen Verhältnisse erstrecken kann, welche die Grundlage des eingeklagten und in der Folge abgeurteilten Anspruches bildeten (BGE 125 V 347 Erw. 1 mit Hinweisen; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., S. 321 ff.; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Rz 714 f.; Poudret, Commentaire de la loi fédérale d'organisation judiciaire, Art. 38 n. 2 ff.),
dass aus diesem Grunde die Abweisung der Klage vom 9. Juni 1992, welche das Eidgenössische Versicherungsgericht auf erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde hin mit Urteil vom 26. September 1994 bestätigte, von vornherein keine res iudicata darstellen kann für Leistungen, welche hiermit Klage vom 10. Mai 2001 für um Jahre spätere Zeitspannen gefordert werden,
dass es somit an der Identität der im ersten Verfahren definitiv beurteilten und der neu eingeklagten Ansprüche fehlt,
dass die Überlegung der Vorinstanz, Grundlage für die alte wie die neue auf Zahlung von Rentenleistungen gerichtete Klage bilde eine bis spätestens 31. Mai 1989 eingetretene Arbeitsunfähigkeit, ein Begründungselement betrifft, welches nicht an der Rechtskraft des Urteils teilhat, bezieht sich doch die materielle Rechtskraft nur auf das Dispositiv und - von hier nicht zutreffenden Ausnahme abgesehen - nicht die Erwägungen (BGE 115 V 417 Erw. 3b/aa; Gygi, a.a.O., S. 323 f.; Kölz/Häner, a.a.O., Rz 716),
dass im Übrigen ausschlaggebender Grund für die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde im ersten Verfahren B 1/94 das Fehlen einer Invalidität (im Sinne der obligatorischen oder weitergehenden beruflichen Vorsorge) bildete, wogegen nunmehr zwischenzeitlich IV-rechtlich eine rentenbegründende Invalidität anerkannt worden ist, und zwar aus gesundheitlichen Gründen, welche in die Zeit des Vorsorgeverhältnisses mit der hier am Recht stehenden Beschwerdegegnerin zurückreichen,
dass diesbezüglich der Bericht des Spitals X.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 18. Mai 1999 neue Gesichtspunkte enthält, die eine nähere Abklärung des Verlaufs der Arbeitsfähigkeit rechtfertigen (Art. 73 Abs. 2 in fine BVG),
dass somit das kantonale Gericht - ohne Bindung an die früheren Entscheidungen - das Vorliegen sämtlicher materieller Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 23 BVG und der dazu ergangenen Rechtsprechung, an der festzuhalten ist, von Amtes wegen zu prüfen haben wird (BGE 123 V 264 Erw. 1b mit Hinweisen; SVR 2001 BVG Nr. 18 S. 70 Erw. 4 mit Hinweisen),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens - die Vermögensinteressen wahrnehmende - Beschwerdegegnerin zur Zahlung der Gerichtskosten (Art. 156 OG) und einer Parteientschädigung an die obsiegende Beschwerdeführerin (Art. 159 OG) zu verpflichten ist (ZAK 1973 S. 373 Erw. 6; Urteil X vom 26. September 2001, H 381/99),
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der angefochtene Beschluss vom 18. Februar 2002 aufgehoben und die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen, damit es, nach Prüfung der weiteren Prozessvoraussetzungen, über die Klage vom 10. Mai 2001 materiell entscheide.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführerin wird der Kostenvorschuss von Fr. 500.- zurückerstattet.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 11. Dezember 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: