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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.593/2002 /kil
Urteil vom 11. Dezember 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Merkli,
Gerichtsschreiber Uebersax.
X.________,
Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Fürsprecher Christian Flückiger, Spitalgasse 9, Postfach 6164, 3001 Bern,
gegen
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern,
Kramgasse 20, 3011 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12,
3011 Bern.
Ausweisung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 7. November 2002.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der mazedonische Staatsangehörige X.________, geb. 1967, reiste 1987 erstmals in die Schweiz ein und arbeitete zunächst während einiger Jahre als Saisonnier. Am 28. Dezember 1992 heiratete er die Schweizerin Y.________ und erhielt in der Folge die Aufenthaltsbewilligung. Am 18. März 1999 wurde der gemeinsame Sohn Z.________ geboren.
X.________ wurde wiederholt strafrechtlich verurteilt, insbesondere am 7. April 1994 vorab wegen Förderung der Prostitution zu einer Gefängnisstrafe von 15 Monaten und einer Landesverweisung von vier Jahren, beides unter bedingtem Vollzug, sowie am 26. Oktober 1999 wegen mengenmässig qualifizierter, banden- und gewerbsmässig begangener Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz zu sieben Jahren Zuchthaus und zehn Jahren Landesverweisung unbedingt.
Am 27. April 1993 verwarnte die Fremdenpolizei (heute: Migrationsdienst) des Kantons Bern X.________ im Hinblick auf die ihm erteilte Aufenthaltsbewilligung. Am 31. Mai 1994 verweigerte sie ihm - im Anschluss an die genannte Verurteilung vom 7. April 1994 - die Verlängerung der Bewilligung; die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern hiess jedoch am 7. Juni 1995 eine dagegen erhobene Beschwerde gut, drohte freilich eine Wegweisung an für den Fall erneuter Verfehlungen. Am 27. Juli 1998 wies die Direktion die Fremdenpolizei überdies im Zusammenhang mit dem neu hängigen Strafverfahren an, mit Blick auf die Unschuldsvermutung die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, wies aber auf mögliche Konsequenzen hin für den Fall einer erneuten strafrechtlichen Verurteilung.
1.2 Am 11. November 1999 verfügte der Migrationsdienst die Ausweisung von X.________ auf den Zeitpunkt der Haftentlassung. Die Militär- und Polizeidirektion sowie das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wiesen je bei ihnen erhobene Beschwerden am 3. Juni 2002 bzw. am 7. November 2002 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 5. Dezember 2002 an das Bundesgericht beantragen X.________ und seine Ehefrau Y.________, der Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 7. November 2002 sei aufzuheben und es sei die Ausweisung lediglich anzudrohen; eventuell sei diese auf zwei Jahre zu befristen. Überdies ersuchen sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
2.
2.1 Ein Ausländer kann unter anderem aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde (Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG). Die Ausweisung soll nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen, d.h. verhältnismässig erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Die Behörde hat dabei namentlich die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen; erscheint eine Ausweisung zwar rechtlich begründet, aber nach den Umständen nicht verhältnismässig, soll sie lediglich angedroht werden (Art. 16 Abs. 3 ANAV; vgl. BGE 125 II 105, 521; 122 II 433).
Leben, wie hier, nahe Familienangehörige mit einem gefestigten Anwesenheitsrecht in der Schweiz, ist überdies die Garantie des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV zu wahren (vgl. VPB 2001 Nr. 138 S. 1392; VPB 2000 Nr. 145 S. 1375; BGE 122 II 433). Die entsprechenden Voraussetzungen an die Zulässigkeit einer Ausweisung (vgl. Art. 8 Ziff. 2 EMRK und Art. 36 BV) gehen freilich, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festhält, in denjenigen gemäss Art. 11 Abs. 3 ANAG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 ANAV auf.
2.2 Die Beschwerdeführer würdigen zwar einzelne tatsächliche Feststellungen im angefochtenen Entscheid etwas anders als das Verwaltungsgericht, so namentlich diejenige betreffend die Rückfallgefahr; sie behaupten aber nicht, die Feststellungen seien offensichtlich unrichtig oder unvollständig. Mit Blick auf Art. 105 Abs. 2 OG sind die Sachverhaltsfeststellungen damit nicht zu beanstanden, weshalb es auch nicht erforderlich ist, die unterinstanzlichen Akten beizuziehen.
2.3 Der Beschwerdeführer ist wiederholt straffällig geworden. Besonders schwerwiegend sind die Verurteilungen wegen Zuführung zur Prostitution sowie wegen banden- und gewerbsmässigen Handels mit einer Menge von rund 9,21 kg Heroingemisch. Liegt Drogenhandel vor und erreicht dieser erst noch ein Ausmass wie im vorliegenden Fall, anerkennt das Bundesgericht in Übereinstimmung mit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte erhebliche sicherheitspolizeiliche Interessen an der Entfernung und Fernhaltung von Ausländern (vgl. etwa BGE 122 II 433 E. 2c; VPB 2000 Nr. 145 S. 1375). Der Beschwerdeführer liess sich weder von ersten Verurteilungen noch von wiederholten fremdenpolizeilichen Verwarnungen noch von seiner familiären Situation vom Delinquieren abhalten; im Gegenteil nahm die Schwere seiner Straftaten stetig zu. Es ist daher nicht ersichtlich, weshalb die Rückfallgefahr verneint oder relativiert werden müsste, wie die Beschwerdeführer geltend machen.
Der Beschwerdeführer ist erstmals im Alter von rund rund 20 Jahren in die Schweiz gelangt und seit ungefähr 10 Jahren im Besitz der Aufenthaltsbewilligung. Seine Jugend hat er jedoch in seiner Heimat verbracht. Auch wenn seine engsten Familienangehörigen nicht mit ihm ausreisen würden, ist ihm selber eine Rückkehr zuzumuten. Etwas anderes mag für seine Ehefrau und das gemeinsame Kind gelten. Obwohl ihnen eine Ausreise in die Heimat des Ehemannes und Vaters nicht ohne weiteres zumutbar erscheint, erweist sich aber die Ausweisung angesichts des grossen Verschuldens des Beschwerdeführers, der stetig zunehmenden Straffälligkeit und der damit verbundenen mangelnden Besserung, kurz der nachgewiesenen insgesamt erheblichen sicherheitspolizeilichen Interessen als verhältnismässig und zulässig. Das gilt im Übrigen auch für die Dauer der Ausweisung. Mit Recht strebt das Verwaltungsgericht eine gewisse Koordination mit der Landesverweisung an; sodann kann die Dauer auch später noch verkürzt oder in ihrer Wirkung behördlich durch vorübergehende Einstellung (vgl. Art. 11 Abs. 4 ANAG), namentlich zwecks Pflege familiärer Beziehungen, abgeschwächt werden. Es ist den Beschwerdeführern zuzumuten, sich im gegebenen Zeitpunkt um entsprechende Erleichterungen zu bemühen.
3.
3.1 Damit erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet, weshalb sie ohne weiteren Schriftenwechsel im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG abzuweisen ist.
Ergänzend kann auf die umfassenden und zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid des Verwaltungsgerichts verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
3.2 Wegen Aussichtslosigkeit der Begehren ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung abzuweisen (vgl. Art. 152 OG). Damit werden die Beschwerdeführer unter Solidarhaft kostenpflichtig, wobei ihren angespannten finanziellen Verhältnissen bei der Festlegung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen werden kann (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG, Art. 153 und 153a OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird den Beschwerdeführern unter Solidarhaft auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Polizei- und Militärdirektion und dem Verwaltungsgericht, Verwaltungsrechtliche Abteilung, des Kantons Bern sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. Dezember 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: