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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.208/2002 /min
Urteil vom 10. Dezember 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Levante.
R.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
Lastenverzeichnis/Steigerungsbedingungen,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen vom 27. September 2002 (NR020054/U).
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Betreibungsamt Thalwil teilte in der gegen R.________ laufenden Betreibung auf Grundpfandverwertung Nr. ... am 28. Februar 2002 den Beteiligten das Lastenverzeichnis für die Pfandliegenschaft Strasse S.________ in Thalwil (GBBl. ..., Kat. Nr. ...) und die Steigerungsbedingungen mit. Dagegen erhob R.________ als Schuldnerin und Pfandeigentümerin Beschwerde, welche das Bezirksgericht Zürich als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 20. Juni 2002 und in der Folge das Obergericht des Kantons Zürich als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 27. September 2002 abwiesen.
R.________ hat den Beschluss der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 10. Oktober 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Steigerungsbedingungen neu festzulegen.
Die obere Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.
Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Eingabe nicht dar, inwiefern die Steigerungsbedingungen abzuändern seien. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG). Die Beschwerde kann - wie aus der Begründung hervorgeht (BGE 119 III 50 E. 1) und wie es bereits die obere Aufsichtsbehörde getan hat - mit dem Antrag entgegengenommen werden, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und es sei das Lastenverzeichnis dahingehend abzuändern, dass die darin aufgeführten Grundpfandforderungen nicht insgesamt 1,5 Mio. Franken, sondern 1,44 Mio. Franken betragen.
3.
3.1 Nach der Rechtsprechung kann der Schuldner Bestand und Höhe einer Forderung nicht dadurch erneut in Frage stellen, dass er im Zeitpunkt der Verwertung durch Anfechtung des Lastenverzeichnisses die materiellrechtliche Begründetheit der Forderung und das sie sichernde Grundpfandrecht bestreitet, wenn in der Betreibung der Rechtsvorschlag unterlassen oder die Rechtsöffnung bewilligt worden ist (BGE 118 II 22 E. 2a S. 23).
3.2 Die Beschwerdeführerin wendet sich nicht gegen die ins Lastenverzeichnis aufgenommenen vertraglichen Pfandrechte (drei Inhaberschuldbriefe im Nominalwert von Fr. 60'000.--, Fr. 890'000.-- und Fr. 550'000.--). Sie macht im Wesentlichen geltend, die entsprechenden grundpfandversicherten fälligen Forderungen seien entgegen der Angabe im Lastenverzeichnis nicht im Umfang von Fr. 60'000.--, Fr. 890'000.-- und Fr. 550'000.-- ausgewiesen. Aus der Fälligkeitsanzeige vom 9. Juni 2000 und der Aufstellung der Bank B.________ über die Verbindlichkeiten vom 14. Mai 2001, bei der es sich nicht um einen Entwurf einer Schuldanerkennung, sondern um eine verbindliche Restschuldbestätigung handle, gehe hervor, dass die fälligen Grundpfandforderungen nicht insgesamt Fr. 1,5 Mio., sondern Fr. 1,44 Mio. Franken betragen.
3.3 Die Vorbringen der Beschwerdeführerin sind unbehelflich. Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, dass der Beschwerdegegnerin für die in Betreibung gesetzten Forderungen mit Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 14. Mai 2001 (Rechtskraftbescheinigung vom 11. Juli 2002 des Obergerichts des Kantons Zürich) definitive Rechtsöffnung für Fr. 60'000.--, Fr. 890'000.-- und Fr. 550'000.-- (nebst Kosten) erteilt worden ist, nachdem die Beschwerdeführerin den Rechtsvorschlag zurückgezogen hatte. Dass die obere Aufsichtsbehörde die erheblichen Aktenstellen (Rechtsöffnungsentscheid vom 14. Mai 2001 und Lastenverzeichnis vom 28. Februar 2002) unrichtig, d.h. insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut wahrgenommen habe (vgl. Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG; BGE 109 II 159 E. 2b S. 162; 104 II 68 E. 3b S. 74), macht die Beschwerdeführerin selber nicht geltend. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz (unter Hinweis auf die massgebliche Rechtsprechung) zum Ergebnis gelangt ist, die Beschwerdeführerin könne Bestand und Umfang der grundpfandgesicherten und korrekt ins Lastenverzeichnis aufgenommenen fälligen Forderungen nicht mehr mit Beschwerde gegen das Lastenverzeichnis in Frage stellen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
4.
Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG).
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin (Bank B.________), dem Betreibungsamt Thalwil und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Dezember 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: