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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
7B.173/2002 /min
Urteil vom 6. Dezember 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Gysel.
P.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft (Dreierkammer des Kantonsgerichts), Gerichtsgebäude, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
Zustellung von Zahlungsbefehlen (Rechtsstillstand)
Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. August 2002.
Sachverhalt:
A.
Durch Verfügung des Betreibungsamtes X.________ vom 13. Mai 2002 wurde P.________ wegen Krankheit gestützt auf Art. 61 SchKG ein Rechtsstillstand bis zum 15. Juni 2002 gewährt. Im Auftrag des genannten Betreibungsamtes stellte das Betreibungsamt des Kantons Basel-Stadt P.________ (an dessen Geschäftsdomizil) am 21. Mai 2002 sechzehn Zahlungsbefehle zu (Betreibungen Nrn. ...). In allen Betreibungen schlug P.________ gleich bei der Zustellung Recht vor.
P.________ wandte sich mit Schreiben vom 21. Mai 2002 an das Betreibungsamt X.________ und erklärte unter Hinweis auf den ihm gewährten Rechtsstillstand, er gehe davon aus, dass es sich bei der Zustellung der Zahlungsbefehle um einen Irrtum gehandelt habe und die Betreibungsurkunden ihm nach dem 15. Juni 2002 nochmals zugesandt würden.
Mit Verfügung vom 28. Mai 2002 setzte das Betreibungsamt X.________ P.________ eine Frist von 10 Tagen bzw. bis zum 10. Juni 2002 an, um ärztlich feststellen zu lassen, dass sein Gesundheitszustand derart sei, dass er in keine Betreibungshandlungen involviert werden könne und auch nicht in der Lage sei, einen Vertreter zu bestellen. Für den Fall, dass innert angesetzter Frist keine Bescheinigung eingehen sollte, bemerkte das Amt, es würde den am 13. Mai 2002 angeordneten Rechtsstillstand als nichtig erklären und die Rechtsgültigkeit der Zustellung der Zahlungsbefehle vom 21. Mai 2002 feststellen.
Am 17. Juni 2002 stellte das Betreibungsamt X.________ fest, dass P.________ (am 13. Mai 2002) zu Unrecht Rechtsstillstand gewährt worden sei und dieser "demnach keine Wirkung" habe. Ausserdem stellte es fest, dass die 16 Zahlungsbefehle am 21. Mai 2002 rechtsgültig zugestellt worden seien.
B.
Mit Eingabe vom 27. Juni 2002 erhob P.________ bei der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft Beschwerde gegen die betreibungsamtliche Verfügung vom 17. Juni 2002.
Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde am 19. August 2002 ab.
Diesen Entscheid nahm P.________ am 28. August 2002 in Empfang.
C.
Mit einer vom 5. September 2002 datierten und am 6. September 2002 zur Post gebrachten Eingabe führt P.________ (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts. Er erneuert das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren, die Zustellung der Zahlungsbefehle ungültig zu erklären.
Die kantonale Aufsichtsbehörde hat sich zur Beschwerde nicht geäussert, und das Betreibungsamt X.________ hat ausdrücklich auf eine Vernehmlassung verzichtet. Die Einwohnergemeinde Y.________ und das Strafgericht Basel-Stadt beantragen, die Beschwerde abzuweisen (soweit darauf einzutreten sei). Die beiden weiteren Betreibungsgläubiger haben sich nicht vernehmen lassen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Die Eingabe trägt die Überschrift "Staatsrechtliche Beschwerde". Indessen rügt der Beschwerdeführer ausschliesslich eine Verletzung von Art. 61 SchKG, d.h. von Bundesrecht. In Anbetracht der Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]) ist die Eingabe daher als Beschwerde nach Art. 19 SchKG zu behandeln.
2.
Die am 21. Mai 2002 durchgeführte Zustellung der Zahlungsbefehle fiel in die bis zum 15. Juni 2002 laufende Zeit, für die dem Beschwerdeführer durch Verfügung vom 13. Mai 2002 gestützt auf Art. 61 SchKG (schwere Erkrankung) Rechtsstillstand gewährt worden war. Sie verstiess daher gegen Art. 56 Ziff. 3 SchKG, wonach gegen den Schuldner in einem solchen Fall keine Betreibungshandlungen vorgenommen werden dürfen. Im Schreiben an das Betreibungsamt X.________, das der Beschwerdeführer noch am Tag der Zustellung abfasste, wurde diese denn auch beanstandet. Es fragt sich, ob die Eingabe nicht als Beschwerde entgegenzunehmen und vom Betreibungsamt (auf Grund von Art. 32 Abs. 2 SchKG) an die Aufsichtsbehörde weiterzuleiten gewesen wäre. Darüber ist aus den nachstehend darzulegenden Gründen hier jedoch nicht zu befinden.
3.
Ebenso wenig braucht sodann abschliessend erörtert zu werden, ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen ein dem Betriebenen einmal gewährter Rechtsstillstand rückwirkend widerrufen werden dürfe. Festzuhalten ist immerhin, dass - wie auch die Vorinstanz erkannt hat - die Rechte des Betriebenen durch den Widerruf nicht beschnitten werden dürfen. Weder dem angefochtenen Entscheid noch den Vorbringen des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass während der Dauer des am 13. Mai 2002 gewährten Rechtsstillstandes ausser der hier in Frage stehenden Zustellung der 16 Zahlungsbefehle weitere Betreibungshandlungen vorgenommen worden wären, denen bei der Beurteilung des angefochtenen Widerrufs Rechnung getragen werden müsste. Ausserdem steht nach den Darlegungen der kantonalen Aufsichtsbehörde fest, dass der Beschwerdeführer in den erwähnten Betreibungen rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben hat. Unter welchen Umständen dies geschah, ist unerheblich.
In Anbetracht der Tatsache, dass der ihm am 13. Mai 2002 gewährte Rechtsstillstand ohnehin nur bis zum 15. Juni 2002 gedauert hätte und er rechtzeitig Rechtsvorschlag erhoben hat, fehlt dem Beschwerdeführer sowohl hinsichtlich des Widerrufs des Rechtsstillstandes als auch bezüglich der Zustellung der Zahlungsbefehle ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der betreibungsamtlichen Verfügung vom 17. Juni 2002. Da der Beschwerdeführer auch zum Zeitpunkt, als er sich mit Schreiben vom 21. Mai 2002 an das Betreibungsamt wandte, bereits Recht vorgeschlagen hatte, wäre ein Interesse an einer Aufhebung der Zustellung der Zahlungsbefehle schon damals nicht gegeben gewesen.
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, den Beschwerdegegnern (T.________ AG; Einwohnergemeinde Y.________, vertreten durch die Gemeindeverwaltung; Strafgericht Basel-Stadt, Schützenmatt 2, 4003 Basel; Kanton Basel-Landschaft, vertreten durch die kantonale Steuerverwaltung, Abteilung Staatssteuer und direkte Bundessteuer, 4410 Liestal), dem Betreibungsamt X.________ und der Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Basel-Landschaft (Dreierkammer des Kantonsgerichts) schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 6. Dezember 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: