BGer U 169/2002
 
BGer U 169/2002 vom 03.12.2002
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 169/02
Urteil vom 3. Dezember 2002
II. Kammer
Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiber Flückiger
Parteien
G.________, 1943, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Schwanenplatz 7, 6004 Luzern,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Stans
(Entscheid vom 11. März 2002)
Sachverhalt:
A.
Der 1943 geborene G.________ war seit März 1987 als Maurer bei der Firma X.________, angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die Folgen von Unfall und Berufskrankheit versichert. Am 1. Oktober 1998 wurde er während der Arbeit von Kanthölzern getroffen, die aus der Schaufel eines Baggers herunterfielen. Der unmittelbar nach diesem Vorfall aufgesuchte Dr. med. B.________, Allgemeine Medizin FMH, diagnostizierte eine per- und subtrochantere Mehrfragmentfemurfraktur rechts (Arztzeugnis UVG vom 19. Oktober 1998). Er veranlasste die Weiterweisung als Notfall ins Spital Q.________, wo der Versicherte am nächsten Tag operiert wurde (Osteosynthese) und sich in der Folge bis 14. November 1998 aufhielt. Im Austrittsbericht vom 18. November 1998 werden eine per- und subtrochantere Mehrfragmentfemurfraktur rechts, ein stumpfes Bauch- und Thoraxtrauma, chronisch rezidivierende Cephalgien unklarer Ätiologie sowie Hämorrhoiden diagnostiziert. Die SUVA zog Berichte des Dr. med. B.________ vom 6. Januar und 17. Februar 1999 sowie des Spitals Q.________ vom 20. Januar 1999 bei und liess den Versicherten am 26. März 1999 durch den Kreisarzt Dr. med. L.________ untersuchen. Es folgte ein Aufenthalt in der Bäderklinik S.________, der vom 21. April bis 12. Mai 1999 dauerte. Anschliessend setzte die Anstalt mit Verfügung vom 1. Juli 1999 die Arbeitsfähigkeit ab 5. Juli 1999 auf 50 % fest (mit entsprechender Reduktion des Taggeldes), verbunden mit dem Hinweis, dass gemäss Auskunft des Arbeitgebers die Möglichkeit eines ganztägigen Einsatzes mit reduzierter Leistung unter Einschaltung von Pausen sowie Vermeidung schwerer Belastungen möglich sei. Der Versicherte liess gegen diese Verfügung am 26. Juli 1999 Einsprache erheben. Mit der Rechtsschrift liess er unter anderem einen Bericht der Chirurgischen Klinik des Spitals Q.________ vom 10. Juni 1999 einreichen.
Dr. med. B.________ verfasste am 1., 7. und 16. Juli 1999 weitere Stellungnahmen und veranlasste mit Schreiben vom 9. Juli 1999 eine Untersuchung im Spital Q.________, welche am 24. August 1999 stattfand (Bericht vom 13. Oktober 1999). Vom 31. August bis 8. September 1999 war der Versicherte wegen eines operativen Eingriffs zur Metallentfernung erneut in diesem Spital hospitalisiert (Operationsbericht vom 13. Oktober 1999; Austrittsbericht vom 13. September 1999). Die SUVA richtete deshalb für die Zeit vom 31. August bis 30. September 1999 wieder ein Taggeld auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % aus. Nachdem die Anstalt am 21. Oktober 1999 eine weitere Auskunft des Dr. med. B.________ eingeholt hatte, erfolgte am 10. November 1999 eine nochmalige Untersuchung durch den Kreisarzt Dr. med. L.________. Ausserdem zog die SUVA von der Invalidenversicherung in Auftrag gegebene Gutachten des Dr. med. W.________, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 1. Dezember 1999 (mit Ergänzung vom 21. Januar 2000) sowie des Dr. med. F.________, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 20. März 2000 bei und holte weitere Auskünfte über den Hergang des Unfalls vom 1. Oktober 1998 ein. Anschliessend stellte sie mit Verfügung vom 6. Juli 2000 die Übernahme der Heilbehandlung ein und setzte den Taggeldanspruch für die Zeit vom 1. Oktober 1999 bis 31. Juli 2000 auf 50 % fest. Diese Verfügung wurde ebenfalls mittels Einsprache angefochten.
In der Folge liess die SUVA im Röntgeninstitut des Spitals Z.________ eine Skelettszintigraphie des Beckens, beider Hüftgelenke und der proximalen Femora durchführen (Bericht vom 11. August 2000) und zog eine Stellungnahme des Spitals Q.________ vom 6. September 2000 (mit Operationsbericht vom 20. April 2000) bei. Am 13. Oktober 2000 nahm Kreisarzt Dr. med. L.________ nochmals Stellung.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2001 sprach die SUVA dem Versicherten eine Rente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 25 % für die Zeit ab 1. August 2000 sowie eine Integritätsentschädigung von Fr. 4860.-, entsprechend einer Integritätseinbusse von 5 %, zu. Der Versicherte liess auch gegen diese Verfügung Einsprache erheben.
Mit Einspracheentscheid vom 22. Mai 2001 wies die SUVA die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 1. Juli 1999 (betreffend Taggeldanspruch ab 5. Juli 1999) und vom 9. Januar 2001 (betreffend Rente) ab. Die Einsprache gegen die Verfügung vom 6. Juli 2000 (betreffend Taggeldanspruch von 1. Oktober 1999 bis 31. Juli 2000) wurde insoweit teilweise gutgeheissen, als dem Versicherten für die Zeit vom 1. bis 20. Oktober 1999 ein Taggeld auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 100 % zugesprochen wurde.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Nidwalden ab (Entscheid vom 11. März 2002).
C.
G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, es sei die SUVA zu verpflichten, ihm für die Zeit ab 1. August 2000 eine Rente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 57 % und für die Zeit vom 5. Juli 1999 bis 31. Juli 2000 Taggelder bei einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % sowie eine Integritätsentschädigung bei einem Integritätsschaden von mindestens 50 % auszurichten. Ausserdem seien die psychischen Störungen als unfallkausal anzuerkennen und daraus anfallende Heilungskosten und Taggeldansprüche zu entgelten. Ferner wird um unentgeltliche Verbeiständung ersucht.
Die SUVA schliesst auf Abweisung des Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente der Unfallversicherung (Art. 18 Abs. 1 UVG [in der hier anwendbaren, bis 30. Juni 2001 gültig gewesenen Fassung] und Art. 19 Abs. 1 Satz 2 UVG) sowie auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG; Art. 36 Abs. 1 UVV) und deren Abstufung nach der Schwere des Integritätsschadens (Art. 25 Abs. 1 UVG und Anhang 3 zur UVV, gestützt auf Art. 36 Abs. 2 UVV; vgl. auch BGE 124 V 32 Erw. 1c) zutreffend dargelegt. Richtig sind auch die vorinstanzlichen Erwägungen zu dem für die Leistungspflicht des Unfallversicherers vorausgesetzten natürlichen Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod; BGE 123 V 45 Erw. 2b, 121 V 329 Erw. 2a, je mit Hinweisen) sowie zur ausserdem erforderlichen Adäquanz des Kausalzusammenhangs im Allgemeinen (BGE 127 V 102 Erw. 5b/aa, 125 V 461 Erw. 5a, je mit Hinweisen) und bei psychischen Unfallfolgen (BGE 127 V 103 5b/bb mit Hinweisen,115 V 133). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass der Versicherte gemäss Art. 10 Abs. 1 UVG Anspruch auf zweckmässige Behandlung der Unfallfolgen hat und ihm laut Art. 16 Abs. 1 UVG ein Taggeld zusteht, falls er infolge des Unfalls voll oder teilweise arbeitsunfähig wird.
2.
Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die durch den Psychiater Dr. med. F.________ im Gutachten vom 20. März 2000 festgestellte posttraumatische Belastungsstörung bei der Anspruchsbeurteilung zu berücksichtigen ist. SUVA und Vorinstanz haben dies verneint mit der Begründung, das psychische Beschwerdebild stehe in keinem adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfallereignis vom 1. Oktober 1998.
2.1
Über den Hergang des Unfalls vom 1. Oktober 1998 ist den Akten zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auf einer Baustelle Bodenarbeiten ausführte (Abtaloschieren einer Betonfläche). Gleichzeitig transportierte ein Bagger auf derselben Baustelle Kanthölzer, welche durch eine Gehängekette an der Baggerschaufel befestigt waren. Im Verlauf einer durch den Bagger vollführten Drehbewegung verrutschte die Gehängekette, worauf sich die Last aus ihrer horizontalen Lage neigte. Ein Teil der nicht mehr befestigten Kanthölzer rutschte aus der Baggerschaufel und fiel auf den Beschwerdeführer, der in kniender und von den herunterstürzenden Kanthölzern abgewendeter Haltung mit den erwähnten Arbeiten beschäftigt war. Der Beschwerdeführer zog sich dabei eine Mehrfragmentfemurfraktur rechts zu.
Im Rahmen der für die Belange der Adäquanzbeurteilung vorzunehmenden Katalogisierung der Unfälle (BGE 115 V 138 Erw. 6) ist dieses Ereignis auf Grund des augenfälligen Geschehensablaufs und der erlittenen Verletzungen dem mittleren Bereich zuzuordnen. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs ist demzufolge zu bejahen, falls ein einzelnes der in die Beurteilung einzubeziehenden Kriterien (BGE 115 V 140 Erw. 6c/aa) in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist oder die zu berücksichtigenden Kriterien insgesamt in gehäufter oder auffallender Weise gegeben sind (BGE 115 V 140 Erw. 6c/bb).
2.2
2.2.1
Der Unfall hat sich weder unter besonders dramatischen Begleitumständen ereignet, noch ist er als besonders eindrücklich zu bezeichnen. Von einer eigentlichen Verschüttung durch die Kanthölzer kann nicht ausgegangen werden. Die Hölzer haben den Beschwerdeführer verletzt, aber nach Lage der Akten nicht unter sich begraben oder verschüttet. Soweit die Hölzer anschliessend auf ihm lagen, sind sie ihrer Natur nach nicht geeignet, Licht, Luft und die Verbindung zur Aussenwelt in einer Weise zu unterbinden, dass von einer Verschüttung gesprochen werden könnte. Dies gilt jedenfalls dann, wenn es sich wie vorliegend um eine nicht allzu grosse Anzahl derartiger Hölzer handelte.
2.2.2
Die erlittene Mehrfragmentfemurfraktur kann nicht als Verletzung besonderer Art oder Schwere bezeichnet werden, welche erfahrungsgemäss geeignet wäre, psychische Fehlentwicklungen auszulösen.
2.2.3
Das Kriterium des schleppenden Heilungsverlaufs kann angesichts des Fortbestandes von Beschwerden, welche unter anderem den Aufenthalt in der Bäderklinik S.________ erforderlich machten und die Einsatzfähigkeit des Beschwerdeführers für körperlich schwere Arbeiten dauerhaft einschränken, nicht gänzlich verneint werden. Es ist jedoch nicht in besonders ausgeprägtem Masse erfüllt.
2.2.4
Dauerschmerzen aus physischen Gründen sind nicht in einem Masse ausgewiesen, dass gesagt werden könnte, sie gingen über das mit der Verletzung und Genesung naturgemäss verbundene Mass hinaus.
2.2.5
Nach Lage der Akten wurde die Arbeitsfähigkeit bereits relativ früh auch durch das sich entwickelnde psychische Beschwerdebild beeinträchtigt. Die rein physisch bedingte Arbeitsunfähigkeit erreichte das für die Bejahung des entsprechenden Kriteriums rechtsprechungsgemäss erforderliche Ausmass (vgl. RKUV 2001 Nr. U 442 S. 544 ff.) nicht.
2.2.6
Der Beschwerdeführer erblickt eine schädigende Handlung des Kreisarztes, welche bei der Adäquanzbeurteilung zu berücksichtigen sei (vgl. SVR 1996 UV Nr. 58 S. 194 Erw. 4e) darin, dass dieser ihm anlässlich der Untersuchung vom 10. November 1999 die Gehstöcke wegzunehmen versuchte. Den Anlass für die Handlungsweise des Kreisarztes bildete offensichtlich der erstmals im Austrittsbericht der Bäderklinik S.________ vom 7. Juni 1999 (über den Aufenthalt vom 21. April bis 12. Mai 1999) geäusserte und anschliessend in mehreren Stellungnahmen bestätigte Eindruck der mit der Sache befassten Ärzte, der Beschwerdeführer sei aus medizinischen Gründen nicht mehr auf die Stöcke angewiesen, sondern bediene sich ihrer vornehmlich zu demonstrativen Zwecken. Angesichts dieser klaren ärztlichen Aussagen erscheint das gewählte Vorgehen mit dem Ziel, eine Fortbewegung ohne Hilfsmittel zu bewirken, als der Situation durchaus angemessen. Von einer iatrogenen Schädigung kann nicht gesprochen werden.
2.2.7
Zusammenfassend ergibt sich, dass lediglich eines der massgebenden unfallbezogenen Kriterien als erfüllt zu gelten hat, und dies nicht in besonders ausgeprägter Form. Die Adäquanz des Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfall vom 1. Oktober 1998 und dem psychischen Beschwerdebild ist deshalb zu verneinen.
2.3
Unter Berücksichtigung einzig der somatischen Symptomatik ging die SUVA gestützt auf die Stellungnahmen des Dr. med. L.________ vom 10. November 1999 und des Dr. med. W.________ vom 21. Januar 2000 zu Recht von der Zumutbarkeit einer leichten, vorwiegend sitzend zu verrichtenden Tätigkeit aus. Auf dieser Grundlage setzte sie den Invaliditätsgrad in korrekter Durchführung des Einkommensvergleichs (Art. 18 Abs. 2 Satz 2 UVG) auf 25 % fest und sprach dem Beschwerdeführer eine entsprechende Rente zu. Es kann auf die diesbezüglichen Ausführungen im Einspracheentscheid vom 22. Mai 2001 verwiesen werden.
3.
3.1
Der Beschwerdeführer verlangt die Ausrichtung eines Taggeldes auf Grund einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % für die Zeit vom 5. Juli 1999 bis 31. Juli 2000. Die SUVA anerkannte eine volle Arbeitsunfähigkeit lediglich für die Zeit bis 4. Juli 1999 sowie vom 31. August bis 20. Oktober 1999 (im Zusammenhang mit der operativen Eingriff zur Metallentfernung), während sie für den übrigen streitigen Zeitraum von einer Arbeitsfähigkeit von 50 % ausging.
3.2
Wie die Vorinstanz zutreffend erkannt hat, ist die Taggeldbemessung durch die SUVA nicht zu beanstanden. Laut dem Austrittsbericht der Bäderklinik S.________ vom 7. Juni 1999 ist der Versicherte für die Zeit ab 25. Juni 1999 als Maurer zu 50 % arbeitsfähig, dies unter Beschränkung auf leichte bis maximal mittelschwere und die rechte Hüfte wechselbelastende Tätigkeiten ohne repetitives Heben oder Tragen von Gewichten über 25kg und ohne ununterbrochenes Stehen, Gehen oder Treppensteigen. Der Beschwerdeführer war im Rahmen der allgemeinen Schadenminderungspflicht gehalten, diese Arbeitsfähigkeit zu verwerten. Gemäss der Auskunft des bisherigen Betriebs vom 30. Juni 1999 wäre eine den genannten Anforderungen entsprechende ganztägige Beschäftigung möglich gewesen. Selbst wenn dies jedoch nicht zutreffen sollte, kann die Arbeitsfähigkeit gemäss Rechtsprechung nach einer angemessenen Übergangsfrist mit Bezug auf eine leidensangepasste Tätigkeit bestimmt werden (BGE 114 V 283 Erw. 1d für die Krankenversicherung; RKUV 2000 Nr. U 366 S. 92 f.; nicht veröffentlichtes Urteil K. vom 30. Mai 1996, U 223/95). Bis zum 5. Juli 1999 waren seit dem Unfall rund neun Monate vergangen, sodass vom Beschwerdeführer verlangt werden konnte, seine verbleibende Arbeitsfähigkeit nötigenfalls in einer angepassten Tätigkeit zu verwerten.
4.
Die Zusprechung einer Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 5 % stützt sich auf die Stellungnahme des SUVA-Kreisarztes Dr. med. L.________ vom 16. November 1999 sowie Tabelle 2 (Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unteren Extremitäten) der von der SUVA unter dem Titel "Integritätsentschädigung gemäss UVG" veröffentlichten Richtwerte (vgl. dazu BGE 124 V 32 Erw. 1c). Gemäss dieser Tabelle entspricht eine Beinverkürzung um drei bis vier Zentimeter einer Integritätseinbusse von 10 %, eine solche bis maximal zwei Zentimeter ohne zusätzliche morphologische oder funktionelle Störung einer Integritätseinbusse von Null. Laut den Feststellungen des Dr. med. L.________ ist eine Beinverkürzung von zwei Zentimetern gegeben, wobei angesichts der ausserdem vorliegenden funktionellen Störung mit deutlich eingeschränkter bzw. aufgehobener Innenrotation der Integritätsschaden auf 5 % festzusetzen ist. Das kantonale Gericht hat zu Recht auf diese Aussagen abgestellt. Die psychogenen Beschwerden können angesichts des fehlenden adäquaten Kausalzusammenhangs auch bei der Bemessung der Integritätsentschädigung nicht berücksichtigt werden.
5.
Die unentgeltliche Verbeiständung für das letztinstanzliche Verfahren kann gewährt werden (Art. 152 in Verbindung mit Art. 135 OG), da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos zu bezeichnen und die Vertretung geboten war (BGE 125 V 202 Erw. 4a und 372 Erw. 5b, je mit Hinweisen). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 152 Abs. 3 OG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung wird Rechtsanwalt Dr. Bruno Häfliger, Luzern, für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht aus der Gerichtskasse eine Entschädigung (einschliesslich Mehrwertsteuer) von Fr. 2500.- ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Nidwalden, Abteilung Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 3. Dezember 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: