BGer B 27/2002
 
BGer B 27/2002 vom 02.12.2002
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
B 27/02
Urteil vom 2. Dezember 2002
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Widmer
Parteien
J.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Prof. Dr. Jürg Brühwiler, Centralstrasse 4, 2540 Grenchen,
gegen
Personalvorsorgestiftung X.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Dr. Ulrich Isch, Wengistrasse 24, 4500 Solothurn
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
(Entscheid vom 19. Februar 2002)
Sachverhalt:
A.
J.________, geboren 1937, arbeitete von Dezember 1987 bis Oktober 1988 bei der Firma X.________. Seit 1. September 1989 bezieht er gemäss einer Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Solothurn vom 13. Dezember 1991 eine halbe Rente der Invalidenversicherung. Nachdem er die Personalvorsorgestiftung X.________ (nachfolgend: Vorsorgeeinrichtung) im Jahre 1993 um Ausrichtung von Invalidenleistungen ersucht hatte, verneinte diese mit Schreiben vom 19. Oktober 1993 ihre Leistungspflicht, da die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte, am 4. März 1997 und somit zu einem Zeitpunkt eingetreten sei, als er nicht bei ihr berufsvorsorgeversichert gewesen sei.
Am 31. Juli 2001 liess J.________ beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Klage einreichen mit dem Antrag, die Vorsorgeeinrichtung sei zu verpflichten, ihm eine halbe, mit Wirkung ab 1. April 1998 eine ganze Invalidenrente, zuzüglich Zins zu 5 % ab einem gerichtlich festzusetzenden Zeitpunkt, auszurichten. Mit Entscheid vom 19. Februar 2002 wies das kantonale Gericht die Klage ab, indem es entsprechend der Einrede der Vorsorgeeinrichtung feststellte, der Anspruch von J.________ auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge sei verjährt.
B.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt J.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. Er legt ein von seinem Sohn K.________ unterzeichnetes Schreiben vom 27. Mai 1999 auf.
Während die Vorsorgeeinrichtung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung.
Im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels halten die Parteien an ihren Standpunkten fest. Das BSV sieht wiederum von einer Stellungnahme ab.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die vorliegende Streitigkeit unterliegt der Gerichtsbarkeit der in Art. 73 BVG erwähnten richterlichen Behörden, welche sowohl in zeitlicher als auch in sachlicher Hinsicht zuständig sind (BGE 122 V 323 Erw. 2, 120 V 18 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
2.
Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf Art. 41 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 131 Abs. 1 OR zutreffend festgehalten, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente als solcher nach zehn Jahren verjährt, wobei die Frist mit dem Zeitpunkt beginnt, in dem die erste rückständige Leistung fällig war, während das einzelne Rentenbetreffnis gemäss Art. 130 Abs. 1 OR innert fünf Jahren seit dessen Fälligkeit verjährt (BGE 117 V 332 Erw. 4; SJ 2001 II 215). Ebenso hat sie richtig dargelegt, dass der Anspruch auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge nach Art. 26 Abs. 1 BVG im nämlichen Zeitpunkt entsteht, wie derjenige auf eine Rente der Invalidenversicherung. Darauf kann verwiesen werden.
3.
3.1 Der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung entstand am 1. September 1989. Da der Versicherte seinen Invalidenrentenanspruch gegenüber der Vorsorgeeinrichtung erst am 31. Juli 2001 einklagte und zuvor keine verjährungsunterbrechende Handlung vorgenommen hatte, erklärte das kantonale Gericht den Rentenanspruch als verjährt.
3.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird unter Beilage eines Schreibens des Sohnes des Versicherten an die Vorsorgeeinrichtung vom 27. Mai 1999 geltend gemacht, die Einrede der Verjährung sei rechtsmissbräuchlich erhoben worden. Die beiden Kinder des Beschwerdeführers hätten nach Einleitung eines Rentenrevisionsverfahrens der Invalidenversicherung im Frühjahr 1999 bei der Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die Gewährung einer Rente der beruflichen Vorsorge interveniert, wie namentlich aus dem eingereichten Brief ersichtlich sei. Sie seien indessen von den Vertretern der Vorsorgeeinrichtung hingehalten worden mit der Begründung, dass die Abklärung des Anspruchs komplex sei; nach Vorlegen des Rentenrevisionsentscheids sei die Vorsorgeeinrichtung jedoch gerne bereit, über die Zusprechung einer Invalidenrente an den Beschwerdeführer zu befinden. Nachdem der Sohn den Rentenrevisionsentscheid der IV-Stelle Y.________ vom 15. Mai 2001 der Vorsorgeeinrichtung zugestellt habe, sei von dieser jedoch keine Reaktion erfolgt. Vielmehr sei im vorliegenden Prozess überraschend die Verjährungseinrede erhoben worden. Durch das Verhalten der Beschwerdegegnerin seien die Kinder des Versicherten davon abgehalten worden, durch rechtzeitige Klageeinreichung die Verjährung zu unterbrechen. Dieses Vorgehen sei rechtsmissbräuchlich.
3.3 Die Vorsorgeeinrichtung bestreitet die erhobenen Vorwürfe und stellt insbesondere in Abrede, dass die Kinder des Beschwerdeführers je mit ihr Kontakt aufgenommen hätten. Das letztinstanzlich aufgelegte Schreiben vom 27. Mai 1999 sei ihr nie zugegangen. Ebenso wenig habe sie die Verfügung der IV-Stelle Y.________ vom 15. Mai 2001 erhalten.
3.4 Trifft die Darstellung des Beschwerdeführers in vollem Umfang zu, müsste das Verhalten der Vorsorgeeinrichtung als rechtsmissbräuchlich im Sinne von Art. 2 Abs. 2 ZGB und der Rechtsprechung (nicht publizierte Erw. 2a des Urteils BGE 128 III 201, 113 II 269 Erw. 2e) qualifiziert werden. Wie es sich diesbezüglich verhält, lässt sich den vorliegenden Akten indessen nicht entnehmen. Angesichts der unklaren Beweislage sind ergänzende Abklärungen unumgänglich. Die Sache ist daher zur Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird insbesondere die von beiden Parteien angerufenen Zeugen befragen und allenfalls weitere Nachforschungen zur Erhellung des Sachverhalts vornehmen. Gestützt auf das Beweisverfahren, welches die tatbeständliche Grundlage für die Beurteilung des seitens des Beschwerdeführers erhobenen Vorwurfs rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die Verjährung liefern wird, wird das kantonale Gericht über die Klage neu entscheiden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der angefochtene Entscheid vom 19. Februar 2002 aufgehoben und die Sache an das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen wird, damit dieses, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Klage neu entscheide.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die Personalvorsorgestiftung X.________ hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 2. Dezember 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: