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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 120/02
Urteil vom 28. November 2002
IV. Kammer
Besetzung
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber Grunder
Parteien
D.________, 1964, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecherin Gabi Kink, Sonnengut 4, 5620 Bremgarten,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 22. Januar 2002)
Sachverhalt:
A.
D.________, geboren 1964, war von 1990 bis Ende 1996 zunächst in der Herstellung und Montage von faseroptischen Bauteilen und später als Prüferin von elektronischen Mikrochips angestellt. Danach war sie arbeitslos. Von April 1997 bis Ende Oktober 1998 arbeitete sie temporär über die Firma Q.________ SA auf Abruf bei der Firma G.________, wo sie Fahrzeuge vor der Auslieferung an Kunden einer Endkontrolle (Reinigung, Überprüfung von Zugehör) zu unterziehen hatte. Seither geht D.________ keiner Arbeitstätigkeit mehr nach.
Von der Geburt des zweiten Kindes im Jahre 1991 an und zunehmend nach der Geburt des dritten Kindes im Januar 1999 leidet D.________ an Schmerzen im Kreuz und im Becken mit Ausstrahlung in die Beine, vor allem rechts. Wegen dieser Beschwerden stand sie ab 1997 regelmässig in ärztlicher Behandlung. Am 15. November 1999 meldete sie sich zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau holte unter anderem die Berichte des Dr. med. W.________, Innere Medizin FMH, vom 18. Januar 2000, des Dr. M.________, Chiropraktor SCG/ECU, vom 28. April 2000 sowie der Rehabilitationsklinik X.________ vom 28. Juni 2000 ein und beauftragte die Rehabilitationsklinik X.________ und den Psychiatrischen Dienst Y.________ mit der Erstellung fachärztlicher Gutachten. Dr. med. O.________, Leitender Arzt an der Rehabilitationsklinik X.________, diagnostizierte ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts, eine lumbosakrale Überlastung bei Fehlhaltung und muskulärer Dekonditionierung, beginnende degenerative Veränderungen der unteren Lendenwirbelsäule sowie einen Verdacht auf Hypermobilität beider Iliosakral-Gelenke und beurteilte D.________ in einer körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeit, bei welcher die Möglichkeit häufiger Positionswechsel besteht und die kein wiederholtes Heben oder Tragen von Lasten über 10 kg erfordert, aus somatischer Sicht vollumfänglich arbeitsfähig (Gutachten vom 30. Januar 2001). Dr. med. V.________, Leitender Arzt der Psychiatrischen Dienste Y.________, stellte diagnostisch eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.4) mit subjektiv realistischer Einschätzung der krankheitsbedingten Beeinträchtigungen und gedämpfter Zuversicht bezüglich der künftigen Entwicklung fest und schätzte die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf mindestens 20 % ein (Gutachten vom 2. Februar 2002). Nach Einholung eines Berichts des verwaltungsinternen Berufsberaters vom 31. Mai 2000 und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren lehnte die IV-Stelle einen Anspruch auf Invalidenrente bei einem nach der Methode des Einkommensvergleichs ermittelten Invaliditätsgrad von 15 % ab (Verfügung vom 19. Juli 2001).
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher D.________ beantragen liess, unter Aufhebung der Verfügung sei ihr eine ganze, eventualiter eine halbe Invalidenrente zuzusprechen, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 22. Januar 2002 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt D.________ beantragen unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verwaltungsverfügung sei ihr mit Wirkung ab 1. Oktober 1999 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung und Festlegung der Invalidenrente an die IV-Stelle zurückzuweisen. Gleichzeitig legt sie die Berichte des Dr. N.________ vom 19. Februar 2002 und des Dr. med. E.________, FMH für Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 5. Dezember 2001 und 7. März 2002 auf.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Invaliditätsbegriff (Art. 4 Abs. 1 IVG), die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Invaliditätsbemessung bei Erwerbstätigen nach der Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert ärztlicher Gutachten (BGE 120 V 160 Erw. 1c) und zur Aufgabe des Arztes oder der Ärztin bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4).
2.
Streitig und zu prüfen ist zunächst, in welchem Ausmass die Versicherte in einer den gesundheitlichen Beschwerden angepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist.
2.1 Verwaltung und Vorinstanz stützen sich dabei auf die Angaben in den Gutachten der Rehabilitationsklinik X.________ vom 31. Januar 2001 und der Psychiatrischen Dienste Y.________ vom 2. Februar 2002.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, Dr. med. O.________ (Gutachter der Rehabilitationsklinik X.________ vom 31. Januar 2001) habe das von Dr. M.________ am 12. Juli 1999 angefertigte Röntgenbild "Pelvis mit Einbeinstand im ap-Strahlengang", das ein Auseinanderklaffen der Schambeinäste um 4 mm zeige, nicht eingesehen oder dieses für die Beurteilung nicht relevant gehalten. Dadurch sei ihm entgangen, dass die chronischen Beschwerden auf eine Beckeninstabilität und nicht, wie von ihm angenommen, auf eine Fehlhaltung und Dekonditionierung zurückzuführen seien. Die vorgeschlagenen therapeutischen Massnahmen zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit (aufbauendes Ausdauer- und Krafttraining) seien untauglich, was anamnestisch belegt sei. Schliesslich hätten Dr. N.________ und Dr. med. E.________ gemäss den letztinstanzlich aufgelegten Berichten die Arbeitsfähigkeit in Abweichung vom Gutachten auf lediglich 50 % eingeschätzt.
2.2 Die Einwände der Beschwerdeführerin vermögen die eingehend und überzeugend begründete Stellungnahme der Rehabilitationsklinik X.________ vom 31. Januar 2001 zur Arbeitsfähigkeit und zu den mit Rücksicht auf den Gesundheitsschaden zumutbaren Arbeitsleistungen nicht in Frage zu stellen. Dr. med. O.________ stellte kein falsches Beschwerdebild in den Vordergrund, sondern hielt in Übereinstimmung mit sämtlichen ärztlichen Berichten und den Angaben der Versicherten fest, dass die täglich vorhandenen, lumbospondylogenen Schmerzen klar belastungs- und positionsabhängig ausgelöst würden. Ursachen der Beschwerden seien die allgemeine Dekonditionierung und Fehlhaltung, welche zu einer Überlastung der lumbosakralen Strukturen führten, und eine Hypermobilität der Iliosakral-Gelenke, welche insbesondere die akuten Exazerbationen durch rezidivierende Gelenksdysfunktionen erklärten. Dem widerspricht Dr. N.________ im letztinstanzlich aufgelegten Bericht vom 19. Februar 2002 nicht, wenn er betont, Ursache der Beschwerden sei eine Beckeninstabilität. Sodann ist die Annahme der Beschwerdeführerin, Dr. med. O.________ gebe als Ursache der Schmerzen eine Protrusion der Lendenwirbelsäule an, klar unzutreffend. Schliesslich ist ohne Bedeutung, ob der Gutachter die Röntgenaufnahme vom 12. Juli 1999 eingesehen hat, nachdem Dr. M.________ sie in seinen Berichten nicht erwähnt und sie im Übrigen mit dem am 23. Juli 1991 erhobenen Röntgenbefund des Spitals Z.________, welcher eine Diastase der Symphysis ergab, übereinstimmt.
Auch die Einwände zur Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sind nicht überzeugend. Gemäss dem letztinstanzlich aufgelegten Bericht des Dr. med. E.________ vom 5. Dezember 2001 litt die Versicherte zwei Tage zuvor an einer erstmals aufgetretenen, akuten lumbospondylogenen Schmerzsymptomatik linksseitig. Da das Sozialversicherungsgericht die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügung nach demjenigen Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweisen), sind die aufgrund der sich neu manifestierten Beschwerden erfolgten Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeit nicht mehr zu berücksichtigten. Die Angaben des Dr. M.________ (Bericht vom 28. April 2000) und des Dr. med. W.________ (Bericht vom 18. Januar 2000) bezogen sich auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit, in der die Versicherte unbestrittenermassen nicht mehr arbeitsfähig ist.
3.
Hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitsschadens sind die Ermittlung des Invaliditätsgrades nach der Methode des Einkommensvergleichs und die Bestimmung des Valideneinkommens nicht bestritten. Zu prüfen ist einzig die Festlegung des Invalideneinkommens.
3.1 Das kantonale Gericht hat gestützt auf die statistischen Werte der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1998 (LSE 1998) des Bundesamtes für Statistik (Tabelle TA1, Privater Sektor, Anforderungsniveau 4, Frauen), in Berücksichtigung der psychisch bedingt um 20 % reduzierten Arbeitsfähigkeit, einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 2998.30 bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41,9 Stunden ermittelt. Davon hat sie, in Bestätigung der Verwaltungsverfügung, einen leidensbedingten Abzug von 10 % vorgenommen, der Erfahrungstatsache Rechnung tragend, dass teilzeitlich arbeitende und gesundheitlich beeinträchtigte Personen in der Regel schlechter entlöhnt werden. Bei einem Valideneinkommen von jährlich Fr. 46'072.20 legte sie den Invaliditätsgrad auf 29,7 % fest.
Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, es sei der praxisgemäss maximale Abzug von 25 % vom Tabellenlohn zu gewähren. Die Vorinstanz habe übersehen, dass die zuletzt ausgeübte Tätigkeit für eine Frau als schwere Arbeit einzustufen sei. Unberücksichtigt geblieben sei, dass Teilzeitbeschäftigte in der Regel proportional weniger Einkommen erzielen würden als vollzeitlich Angestellte und dass die Versicherte fehlende Dienstjahre aufweise.
3.2 Nach der Rechtsprechung hängt die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen sind. Dabei erlaubt ein Abzug vom statistischen Lohn von insgesamt höchstens 25 % den verschiedenen Merkmalen, die das Erwerbseinkommen zu beeinflussen vermögen, Rechnung zu tragen (BGE 126 V 75; AHI 1999 S. 180 Erw. 3b; Urteil W. vom 9. Mai 2001, I 575/00).
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin kann in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Wagenaufbereiterin keine schwere Arbeit erblickt werden. Die Versicherte hatte ausschliesslich Reinigungsarbeiten im Wageninnern der auszuliefernden Fahrzeuge auszuführen, wie Staubsaugen, Reinigen der Scheiben und Ähnlichem, wobei einzig das Herausheben und Hineinhieven des Reserverades in den Kofferrraum als schwere Arbeit zu bezeichnen ist. Weiter wirkt sich eine Teilzeitbeschäftigung bei Frauen bei einem Pensum insbesondere zwischen 50 % und 89 % gemäss der Tabelle 6*, Seite 20, der LSE 1998, proportional berechnet zu einer Vollzeitbeschäftigung, lohnerhöhend aus, eine Tatsache, die durch die Ergebnisse der im Laufe des Jahres 2002 veröffentlichten, neuen Lohnstrukturerhebung des Jahres 2000 bestätigt wird (LSE 2000 des Bundesamtes für Statistik, Tabelle 9, Seite 24). Sodann ist der Einwand, die Versicherte vermöge wegen fehlender Dienstjahre kein durchschnittliches Einkommen zu erzielen, nicht stichhaltig, zumal die Beschwerdeführerin gerade in den Verweisungstätigkeiten langjährige berufliche Erfahrung besitzt. Ob die Vorinstanz das aufgrund des temporären Einsatzes erzielte und zum Stundensatz entlöhnte Valideneinkommen zu Recht auf eine wöchentliche Arbeitszeit von 40 statt auf die statistisch betriebsübliche Stundenzahl von 41,9 berechnet hat, kann offen bleiben, nachdem der Vergleich der beiden auf der Basis einer 40 Stunden-Woche ermittelten Einkommen zu keinem den Anspruch ändernden Ergebnis führt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Ausgleichskasse des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 28. November 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: