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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.491/2002 /bie
Urteil vom 28. November 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Nay, Catenazzi,
Gerichtsschreiber Störi.
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri,
Gemeindehausplatz 4, 6460 Altdorf UR,
Verhöramt des Kantons Uri,
Präsidium des Landgerichts, Egghus, 6460 Altdorf UR.
Nichteröffnung einer Strafuntersuchung,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Verhöramts des Kantons Uri vom 14. August 2002.
Sachverhalt:
A.
Am 14. August 2002 verfügte die Verhörrichterin I des Kantons Uri, der Strafanzeige von X.________ gegen A.________, B.________, C.________, D.________, E.________ und F.________ keine Folge zu geben und keine Strafuntersuchung zu eröffnen. Sie erwog,
- die gegen den Verhörrichter A.________ erhobenen Vorwürfe des Amtsmissbrauchs und der ungetreuen Geschäftsführung seien unbegründet,
- das Dr. B.________ vorgeworfene Verhalten lasse sich unter keinen Straftatbestand subsumieren,
- die Vorwürfe gegen C.________ beträfen Verstösse gegen eine zivilrechtliche, nicht eine strafrechtliche Norm und fielen damit nicht in ihre Zuständigkeit,
- das dem Obergerichtspräsidenten D.________ vorgeworfene Verhalten erfülle weder den Tatbestand von Art. 305 StGB noch von Art. 312 StGB, und
- beim Verfahren gegen E.________ wegen schwerer Körperverletzung handle es sich einerseits um ein Offizialdelikt, bei welchem von Amtes wegen ermittelt werde, wenn dafür Anlass bestehe, und anderseits sei dieses Verfahren bereits rechtskräftig erledigt, weshalb auf die Anzeige nicht eingetreten werden könne.
B.
Mit Eingabe vom 11. September 2002 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde, in welcher er unter anderem die Aufhebung der Verfügung der Urner Verhörrichterin vom 14. August 2002 beantragt und um unentgeltliche Rechtspflege ersucht.
C.
Mit Urteil vom 8. Oktober 2002 trat der Kassationshof des Bundesgerichts auf die von X.________ in dieser Sache ebenfalls erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mangels Legitimation nicht ein.
D.
Der Staatsanwalt und die Verhörrichterin I des Kantons Uri erklären in ihren Vernehmlassungen, der angefochtene Entscheid sei kantonal letztinstanzlich. Beide stellen keinen Antrag zur Behandlung der staatsrechtlichen Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Beim angefochtenen Entscheid der Verhörrichterin handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte zulässig ist (Art. 84 Abs. 1 lit. a, Art. 86 OG).
1.1 Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts ist indessen der durch eine angeblich strafbare Handlung Geschädigte grundsätzlich nicht legitimiert, gegen die Einstellung eines Strafverfahrens staatsrechtliche Beschwerde zu erheben, weil der Strafanspruch dem Staat zusteht und der Geschädigte an der Verfolgung des Täters nur ein mittelbares oder tatsächliches, aber kein rechtliches Interesse im Sinn von Art. 88 OG hat (BGE 108 Ia 97 E. 1 mit Hinweisen). Falls ihm im kantonalen Verfahren Parteistellung zukam, kann er jedoch unbekümmert um die fehlende Legitimation in der Sache selbst die Verletzung von Verfahrensrechten geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 114 Ia 307 E. 3c mit Hinweisen). Zur Beschwerde legitimiert ist der Geschädigte unter gewissen Voraussetzungen allerdings dann, wenn er Opfer im Sinne von Art. 2 OHG ist (BGE 128 I 218 E. 1.1).
1.2 Opfer im Sinne des OHG und damit grundsätzlich zur staatsrechtlichen Beschwerde befugt wäre der Beschwerdeführer im Verfahren gegen E.________, dem er vorwirft, ihn schwer verletzt zu haben. In diesem Punkt trat die Verhörrichterin auf seine Anzeige nicht ein, weil das Strafverfahren gegen E.________ rechtskräftig erledigt sei. Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser Begründung nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern sie verfassungswidrig sein soll. Das ist auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde genügt daher in diesem Punkt den gesetzlichen Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG (BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c) nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann.
1.3 In den Verfahren gegen die Herren A.________, B.________, C.________ und D.________ ist der Beschwerdeführer nicht Opfer im Sinne des OHG und damit nicht zur Beschwerde legitimiert. Befugt wäre er allenfalls zur Rüge, der angefochtene Entscheid sei nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen, soweit er damit der Verhörrichterin eine formelle Rechtsverweigerung vorwerfen wollte. Für eine solche Rüge fehlt ihm indessen ein aktuelles Rechtsschutzinteresse, da er den Entscheid der Verhörrichterin ungeachtet der fehlenden Rechtsmittelbelehrung rechtzeitig bei der richtigen Instanz - dem Bundesgericht - angefochtenen hat. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Verhörrichterin habe sich gegenüber dem von ihm beschuldigten Verhörrichter A.________ und möglicherweise auch gegenüber D.________ in einer "Befangenheitssituation" befunden, genügt die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer staatsrechtlichen Beschwerde nicht (Art. 90 Abs. 1 litb OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c). Das Gleiche gilt für die (im Übrigen offensichtlich unbegründete) Rüge, der angefochtene Entscheid sei ungenügend begründet, sodass er ihn nicht in voller Kenntnis der Entscheidgründe habe anfechten können. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
2.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 156 OG). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war (Art. 152 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Uri und dem Verhöramt des Kantons Uri schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. November 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: