BGer 4P.129/2002
 
BGer 4P.129/2002 vom 26.11.2002
Tribunale federale
{T 0/2}
4P.129/2002 /rnd
Urteil vom 26. November 2002
I. Zivilabteilung
Bundesrichterin und Bundesrichter Walter, Präsident,
Corboz, Klett, Nyffeler, Favre,
Gerichtsschreiber Gelzer.
1. A.________ Ltd.,
2. B.________ Ltd.,
3. C.________,
4. D.________,
Beschwerdeführer, alle vier vertreten durch Rechtsanwalt Georg Zondler, Mühlebachstrasse 38, Postfach, 8034 Zürich,
gegen
X.________ AG
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Hofer, Haus zum Raben, Hechtplatz/Schifflände 5, Postfach 614,
8024 Zürich,
Schiedsgericht Samstagern, c/o Herrn Markus Bortolini, Einzelschiedsrichter, Sagenbachstrasse 1, 8833 Samstagern.
Art. 85 lit. c OG sowie Art. 190 Abs. 2 lit. a, b, d und e IPRG (Internationales Schiedsgericht; Zuständigkeit),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Schiedsgerichts Samstagern vom 10. April 2002.
Sachverhalt:
A.
Die X.________ AG mit Sitz in der Schweiz hat der Fa. A.________ Ltd. mit Sitz in Finnland Maschinen, Werkzeuge und sonstiges Material im Gesamtwert von über Fr. 1.7 Mio verkauft. Die Kaufsachen wurden in mehreren Teillieferungen übergeben. Aufgabe von D.________ mit Wohnsitz in Finnland war es, die Ware in der Schweiz in Empfang zu nehmen, deren Qualität zu prüfen, um dann die Waren dem von der Käuferin bestellten Spediteur zu übergeben.
Am 1. Februar 2001 wurde auf Grund eines "unvorhergesehenen Ereignisses" folgende schriftliche Zusatzvereinbarung zum Kaufvertrag zwischen der Käuferin und Verkäuferin vereinbart:
"Das unvorhergesehene Ereignis liegt darin, dass die letzte Teillieferung des besagten Kaufvertrages bereits in der Halle der X.________ AG auf den finnischen Camion verladen ist, und andererseits bei der Bank der X.________ AG die Restzahlung noch nicht eingetroffen ist.
Aufgrund dieser Situation verbietet die X.________ AG dem finnischen Camioneur das Verlassen des Areales.
Zwischen dem Vertreter von A.________ Ltd. Hr. D.________ welcher das Verladen und die Uebergabe der Maschinen überwacht hat, und dem Geschäftsführer von A.________ Ltd. Hr. C.________ finden längere, teilweise heftige Gespräche in finnischer Sprache statt.
Dabei beteuert Hr. C.________ immer wieder, dass die Restzahlungen unterwegs seien und sogar eingetroffen sein müssten.
X.________ AG vergewissert sich erneut bei seiner Hausbank . Diese verneint abermals Zahlungseingänge aus Finnland. Der finnische Camioneur drängt auf raschen Entscheid da angeblich der Platz auf der Fähre nach Helsinki reserviert sei und dass er am Wochenende gerne zu Hause wäre.
Die Verkäuferin X.________ AG verweigert den Abtransport erneut.
Aufgrund dieser Situation wird über die Vertreterin der Käuferschaft Hr. D.________ per Handy nachstehendes vereinbart.
1. Die Käuferin akzeptiert in Absprache mit der Finanzierungs-Bank Y.________, dass bis zur restlosen Zahlung der Kaufgegenstände und des Pauschalbetrages aus Aenderung des Kaufvertrages, sämtliche gelieferten Gegenstände im Eigentum der Verkäuferin bleiben.
2. Die Käuferin anerkennt den abgemachten Schuldsaldo von Fr. 250'000.-- (Zweihundertfünzigtausend) zahlbar Aug. 2001 wegen der von der Käuferin verlangten Vertragsänderung.
(...).
3. Die Käuferin verpflichtet sich, den fälligen Betrag von Fr. 255'000.-- (Zweihuntertfünfzigtausend) sofern dieser entgegen den Beteuerungen dennoch nicht unterwegs ist, bis zum 10.2.2001 zu überweisen.
4. Der Geschäftsführer von A.________ Ltd.Hr. C.________ sichert per Handy an Hr. D.________ zu, dass wenn alle Stricke reissen sollten, sowohl er als auch Y.________ für diese Vereinbarung solidarisch haften würden. Die gleiche Zusicherung gibt auch Hr. D.________ selbst ab.
5. Sollten dennoch Streitigkeiten entstehen, wird vereinbart, dass das Schiedsgerichtsverfahren mit 1-er Besetzung schweiz- Nationalität nach schweiz. Recht im summarischen Verfahren in deutscher Sprache mit Gerichtsstand Schweiz zur Anwendung kommt. Wenn eine Partei keine Schiedsrichter zur Wahl vorschlägt, gelten die vorgeschlagenen der anderen Partei als gewählt.
6. Aufgrund der Akzeptanz dieser Zusatzvereinbarung der Käuferin gibt die Verkäuferin die Ware zum Abtransport frei.
Freienbach 1.2.2001 X.________ AG
Sig. D.________ , Sig. E.________"
Ebenso unterzeichnete D.________ folgende Empfangsbestätigung:
"Von der Käuferin akzeptierte Zusatzvereinbarung vom 1.2.2001
Sämtliche Waren gem. Kaufvertrag empfangen geprüft, & für in Ordnung bestätigt.
Für den Endabnehmer Fa. A.________ Ltd.bestätigt:
Freienbach 1.2.2001
H. D.________."
Am 7. Februar 2001 überweis die Käuferin der Verkäuferin Fr. 45'000.--. Die Bezahlung des Restbetrages von Fr. 210'000.-- verweigerte die Käuferin mit der Begründung, dass eine Maschine mangelhaft sei.
B.
Mit Fax vom 6. Oktober 2001 leitete die Verkäuferin ein Schiedsverfahren ein, indem sie der Käuferin als Schiedsrichter Markus Bortolini, Sagenbachstrasse 1, 8833 Samstagern, vorschlug und sie aufforderte, wenn sie nicht einverstanden sei, bis zum 15. Oktober 2001 selbst einen Schiedsrichter zu benennen. Mit Fax vom 15. Oktober 2001 bat die Käuferin die Verkäuferin darum, die Frist bis zum 29. Oktober 2001 zu verlängern und ihr die Vereinbarung vom 1. Februar 2001 per Fax zukommen zu lassen. Mit Fax vom 15. Oktober 2001 erklärte sich die Verkäuferin mit einer Verlängerung der First bis zum 29. Oktober 2001 einverstanden. Die Käuferin hat innert dieser Frist keine Schiedsrichter vorgeschlagen. Mit Schreiben vom 2. November 2001 teilte Markus Bortonili der Käuferin mit, er nehme das Amt des Schiedsrichters an, das Schiedsgericht habe seinen Sitz bei seiner Privatadresse und das Verfahren werde in deutscher Sprache geführt. Die undatierte Klageschrift der Verkäuferin gegenüber der Käuferin als Beklagte enthält insbesondere folgende Anträge:
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von Fr. 210'000.-- nebst Zins zu 9.5 % seit 10. 02.2001 zu bezahlen.
2. Die Eigentumsverhältnisse der gelieferten Maschinen und Werkzeuge seien zu klären bzw. zu Gunsten der Klägerin zu bestätigen.
3. Die Beklagte sei zu verpflichten, den Betrag von Fr. 250'000.-- nebst Zins zu 9.5 % seit 01.09.2001 zu bezahlen.
4. Die Solidarhaftung entstanden aus der Vereinbarung (vom) 01.02.2001 sei zu bestätigen."
Mit Schreiben vom 22. November 2001 hat der Schiedsrichter der Beklagten die Klageschrift mit Aktenverzeichnis zugestellt und ihr anerboten, die im Aktenverzeichnis erwähnten Schreiben, welche noch nicht in ihrem Besitze sind, in Kopie zuzustellen. Zudem hat er die Beklagte aufgefordert, bis zum 15. Dezember 2001 eine Klageantwort einzureichen. Schliesslich teilte er ihr mit, die Gerichts- und Parteikosten würden zwischen 10 und 20 % des Streitwertes betragen.
In ihrer Klageantwort vom 12. Dezember 2001 bestritt die Beklagte, dass eine schriftliche Schiedsvereinbarung getroffen worden sei und beantragte, auf die Klage sei mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Ansonsten bestritt die Beklagte die Sachdarstellung der Klägerin und trat darauf nicht näher ein. In ihrer undatierten Stellungnahme zur Klageantwort hält die Klägerin an der Zuständigkeit des Schiedsgerichts fest und führte an, dass gemäss Art. 8 des Konkordats über die Einrede der Unzuständigkeit vor der Einlassung auf die Hauptsache zu entscheiden sei.
Mit eingeschriebenen Briefen vom 31. Dezember 2001 hat der Einzelschiedsrichter die Fa. B.________ Ltd. mit Sitz in Helsinki, C.________ mit Wohnsitz in Honkatie (Finnland) und D.________ unter Beilage der Klageantwort mitgeteilt, er habe als Schiedsrichter über einen Streit zu entscheiden, der zwischen der Klägerin und der Beklagten entstanden sei. Da die Angeschriebenen in dieser Streitsache auch selbst betroffen seien, stehe ihnen zu, sich zur Sache selbst in der Form des "Rechtlichen Gehörs" zu äussern. Sie könnten sich auch der Argumentation der Beklagten anschliessen. Sofern sie sich dennoch zur Sache äussern wollten, müsse dies bis zum 20. Januar 2002 geschehen. Die Angeschriebenen haben sich innert dieser Frist nicht vernehmen lassen.
Mit Schreiben vom 31. Dezember 2002 forderte das Schiedsgericht die Beklagte auf, ihr bis zum 20. Januar 2001 einen Kostenvorschuss von Fr. 30'000.-- zu überweisen. Die Beklagte teilte dem Schiedsgericht mit Schreiben vom 19. Februar 2002 mit, sie werde den Kostenvorschuss nicht zahlen und erwarte einen Entscheid über die Zuständigkeit, wobei sie bestreite, dass Herr D.________ als Vertreter der Beklagten gehandelt habe.
Mit Schreiben vom 12. März 2002 teilte das Schiedsgericht der Beklagten mit, es habe gemäss Art. 8 des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit vom 27. März 1969 entschieden, die Frage der Zuständigkeit im Endentscheid zu beurteilen, weshalb die Beklagte nochmals aufgefordert werde, bis zum 25. März 2002 materiell zur Klage Stellung zu nehmen.
Mit Urteil vom 10. April 2002 stellte das Schiedsgericht seine Zuständigkeit fest und verpflichtete die Beklagte, der Klägerin Fr. 210'000.-- nebst Zins zu 9.5 % seit 10. Februar 2001 und Fr. 250'000.-- nebst Zins zu 9.5 % seit 1. September 2001 zu bezahlen. Zudem stellte das Schiedsgericht fest, dass die gelieferten Maschinen und Werkzeuge bis zur restlosen Bezahlung des Kaufpreises im Eigentum der Klägerin bleiben. In den Dispositiv-Ziffern 4, 5 und 6 stellte das Schiedsgericht sinngemäss fest, C.________, D.________ und die B.________ Ltd. würden für diesen Schiedsspruch solidarisch haften.
C.
Die Beklagte (nachstehend: Beschwerdeführerin 1), die B.________ Ltd. (nachstehend: Beschwerdeführerin 2), C.________ (nachstehend: Beschwerdeführer 3) und D.________ (nachstehend: Beschwerdeführer 4) erheben Beschwerde gemäss Art. 190 ff. IPRG, mit dem Antrag, das Schiedsurteil vom 10. April 2002 sei aufzuheben.
Die Klägerin schiesst auf Abweisung der Beschwerde. Zudem beantragt sie sinngemäss, die in der Beschwerde korrigierten Rechtsbegehren, mit denen sie gegenüber den Beschwerdeführern 2-4 an Stelle des Feststellungs- ein Leistungsbegehren stellt, gutzuheissen oder eventuell die Streitsache zur Fällung eines neuen Entscheides über diese Begehren an das Schiedsgericht zurückzuweisen.
Das Schiedsgericht stellt dem Sinne nach das Begehren auf Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) enthält im 12. Kapitel eine Regelung der internationalen Schiedsgerichtsbarkeit. Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten für Schiedsgerichte mit Sitz in der Schweiz, sofern beim Abschluss der Schiedsvereinbarung wenigstens eine Partei ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in der Schweiz hatte (Art. 176 Abs. 1 IPRG) und der Gegenstand des Schiedsverfahrens vermögensrechtlicher Natur ist (Art. 177 Abs. 1 IPRG). Diese Voraussetzungen sind gegeben, da das Schiedsgericht seinen Sitz in der Schweiz hat und die Beschwerdeführer im Ausland domiziliert sind. Zudem liegt ein Streitgegenstand vermögensrechtlicher Natur vor (vgl. BGE 118 II 353 E. 3b S. 356 mit Hinweisen). Weiter haben die Parteien weder gemäss Art. 176 Abs. 2 IPRG die Anwendung des 12. Kapitels des IPRG, noch nach Art. 192 IPRG die Beschwerde gemäss Art. 190 f. IPRG ausgeschlossen (vgl. dazu BGE 116 II 639 E. 3b). Dieses Rechtsmittel steht damit den durch den Schiedsentscheid beschwerten Beschwerdeführern grundsätzlich offen.
2.
2.1 Gegen einen internationalen Schiedsentscheid können nur die in Art. 190 Abs. 2 abschliessend angeführten Rügen vorgebracht werden (BGE 127 III 279 E. 1a S. 282).
2.2 Gemäss Art. 191 Abs. 1 IPRG richtet sich das Verfahren für Beschwerden gegen Schiedsentscheide nach den Bestimmungen des OG betreffend staatsrechtliche Beschwerde, womit namentlich auf Art. 88 bis 96 OG verwiesen wird. Nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen (Rügeprinzip). Es ist in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides im Einzelnen darzustellen, inwiefern sich ein Rügegrund gemäss Art. 190 Abs. 2 IPRG verwirklicht hat. Auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (vgl. BGE 125 I 492 E. 1b S. 495).
3.
3.1 Das Schiedsgericht erachtete seine Zuständigkeit gegenüber den Beschwerdeführern 2-4 als gegeben, da diese das Schiedsgericht nicht als unzuständig bezeichnet hätten. Das Schiedsgericht schloss damit auf Grund der unterlassenen Vernehmlassung dieser Beschwerdeführer, sie hätten die Besetzung und die Zuständigkeit des Schiedsgerichts anerkannt.
3.2 Die Beschwerdeführer 2-4 rügen dem Sinne nach, der Einzelschiedsrichter sei ihnen gegenüber vorschriftswidrig ernannt worden. Sie seien nicht ordnungsgemäss vorgeladen bzw. in das Verfahren einbezogen. In den Schreiben vom 31. Dezember 2001 sei ihnen bloss mitgeteilt worden, dass sie von der Streitigkeit zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdegegnerin "betroffen" seien, ohne ihnen bekannt zu geben, dass die Beschwerdegegnerin ihre solidarische Haftung geltend mache.
3.3 Gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG kann gerügt werden, der Einzelschiedsrichter sei vorschriftswidrig ernannt worden. Dieser wird nach Art. 179 Abs. 1 IPRG gemäss der Vereinbarung der Parteien ernannt, abberufen oder ersetzt. Die Parteien können demnach privatautonom bestimmen, wie das Schiedsgericht zu bestellen ist (Peter/Legler, Basler Kommentar, N. 5 zu Art. 179 IPRG). Haben die Parteien in der Vereinbarung keinen Schiedsrichter bezeichnet, so ist das Schiedsverfahren hängig, sobald eine Partei das Verfahren zur Bildung des Schiedsgerichts einleitet (Art. 181 IPRG). Ein ad hoc Einzelschiedsgericht wird regelmässig dadurch eingeleitet, dass die klagende Partei ihr Klagebegehren mit dem Vorschlag des Einzelschiedsrichters der beklagten Partei mitteilt (Vogt, Basler Kommentar, N. 9 zu Art. 181 IPRG).
3.4 Die von der Beschwerdegegnerin angerufene Schiedsklausel sieht ein ad hoc Einzelschiedsgericht vor, das dem Sinne nach bestellt wird, indem die Parteien einen von ihnen vorgeschlagenen Schiedsrichter wählen, wobei der Wahlvorschlag der anderen Partei als angenommen gilt, wenn die Gegenpartei keinen Schiedsrichter zur Wahl vorschlägt. Gemäss dieser Ordnung hätte die Beschwerdegegnerin zur Einleitung des Schiedsverfahrens auch gegenüber den Beschwerdeführern 2-4 einen Schiedsrichter vorschlagen müssen, den jene alsdann durch den Vorschlag eines anderen Schiedsrichters hätten ablehnen können. Die Beschwerdegegnerin hat jedoch ihnen gegenüber das Schiedsverfahren nicht eingeleitet, da sie ihnen weder den Vorschlag eines Schiedsrichters noch ihre Klagebegehren mitteilte. Ob dieser Verfahrensfehler durch den Schiedsrichter hätte geheilt werden können, indem er an Stelle der Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführer 2-4 aufgefordert hätte, ihn als von der Beschwerdegegnerin vorgeschlagenen Schiedsrichter zu akzeptieren oder andere Schiedsrichter vorzuschlagen, kann offen bleiben, da der Schiedsrichter dies nicht getan hat. Vielmehr hat er ihnen in seinen Schreiben vom 31. Dezember 2001 alleine die Möglichkeit eröffnet, sich zur Sache selbst zu äussern. Damit ist das Schiedsverfahren gegenüber den Beschwerdeführern 2-4 nicht vertragskonform eingeleitet und deshalb nicht hängig geworden. Aus ihrem Stillschweigen nach dem Schreiben des Schiedsgerichts vom 31. Dezember 2001 kann daher nicht auf die Ankernennung des im Verfahren gegenüber der Beschwerdeführerin 1 bereits ernannten Schiedsrichters geschlossen werden. Der Schiedsrichter wurde daher gegenüber den Beschwerdeführern 2-4 nicht vorschriftsgemäss ernannt, weshalb der Schiedsspruch ihnen gegenüber aufzuheben ist. Damit kann offen bleiben, ob die Schiedsklausel in der Zusatzvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdegegnerin überhaupt Streitigkeiten zwischen dieser und den Beschwerdeführern 2-4 erfasst.
4.
Die Beschwerdeführerin 1 rügt, dem Sinne nach, das Schiedsgericht sei vorschriftswidrig besetzt, da die Bestellung des Schiedsgerichts alleine durch die Beschwerdegegnerin vorgenommen und damit der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien verletzt worden sei.
Die Rüge ist unbegründet. Gemäss der angerufenen Schiedsklausel konnte die Beschwerdeführerin 1 den von der Gegenpartei vorgeschlagenen Schiedsrichter durch einen eigenen Vorschlag ablehnen. Damit stand beiden Parteien ein Vorschlagsrecht zu, womit der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt wurde. Die Beschwerdeführerin 1 hat von diesem Vorschlagsrecht trotz Aufforderung keinen Gebrauch gemacht, weshalb sie nicht einwenden kann, sie sei bei der Bestellung des Schiedsrichters ungleich beteiligt gewesen.
5.
5.1 Alsdann rügt die Beschwerdeführerin 1, das Schiedsgericht sei nicht richtig besetzt, da der Schiedsrichter befangen sei und demnach die Anforderungen an einen unabhängigen Richter nicht erfülle. Sie habe einstweilen auf die Geltendmachung der Befangenheit verzichtet, da sie dem Schiedsrichter zugetraut habe, seine Unzuständigkeit fehlerfrei festzustellen. Mit dem Schiedsspruch vom 10. April 2002 habe sich dann aber gezeigt, dass er derart befangen sei, dass er nicht befähigt sei, das geltende Recht korrekt anzuwenden.
5.2 Das Schiedsgericht ist gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. a IPRG vorschriftswidrig besetzt, wenn ein Richter gemäss Art. 180 IPRG abgelehnt werden kann. Die Partei, welche die Ablehnung beantragt, hat den Ablehnungsgrund dem Schiedsgericht sowie der anderen Partei unverzüglich nach Kenntnisnahme mitzuteilen (Art. 180 Abs. 2 IPRG). Der Anspruch auf Anrufung eines Ablehnungsgrundes ist damit verwirkt, wenn er im Schiedsverfahren nicht sofort geltend gemacht wird (BGE126 III 249 E. 3c und d).
Gemäss Art. 180 Abs. 1 lit. c IPRG kann ein Richter abgelehnt werden, wenn Umstände vorliegen, die Anlass zu berechtigten Zweifeln an seiner Unabhängigkeit geben. Diesbezüglich gelten die gleichen Prinzipien, welche das Bundesgericht im Zusammenhang mit der richterlichen Unabhängigkeit staatlicher Richter entwickelt hat. Dazu gehört insbesondere der Grundsatz, dass prozessuale Fehler oder auch ein möglicherweise falscher materieller Entscheid für sich allein nicht den Anschein der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Anders verhält es sich nur, wenn besonders krasse oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die als schwere Verletzung der Richterpflichten beurteilt werden müssen. Denn mit der Tätigkeit des Richters ist untrennbar verbunden, dass er über Fragen zu entscheiden hat, die oft kontrovers oder weitgehend in sein Ermessen gestellt sind. Selbst wenn sich die im Rahmen der normalen Ausübung seines Amtes getroffenen Entscheide als falsch erweisen, lässt das nicht an sich schon auf seine Parteilichkeit schliessen (BGE 115 Ia 400 E. 3b mit Hinweisen). Zudem kann das Ablehnungsverfahren in der Regel nicht zur Beurteilung behaupteter Verfahrens- oder anderer Fehler des Richters dienen. Solche Rügen sind im dafür vorgesehenen Rechtsmittelverfahren geltend zu machen (BGE 115 Ia 400 E. 3b mit Hinweisen).
5.3 Soweit die Beschwerdeführerin 1 sich auf die angeblich bereits bei Verfahrensbeginn bestehende Voreingenommenheit beruft, kann sie nicht gehört werden, weil sie diese während des Verfahrens nicht geltend machte. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin 1 nicht dar, welche Verletzungen der Richterpflichten derart schwer wiegen würden, dass sie auf die Befangenheit des Schiedsrichters schliessen liessen. Auf die Rüge der fehlenden richterlichen Unabhängigkeit ist daher mangels einer substanziierten Begründung nicht einzutreten.
6.
Das Schiedsgericht stellte dem Sinne nach fest, ihm liege eine schriftliche Zusatzvereinbarung mit Schiedsabrede vom 1. Februar 2001 und eine am gleichen Tag unterzeichnete Empfangsbestätigung der akzeptierten Schiedsabrede vor. Entgegen der Angabe der Beschwerdeführerin 1 sei die Schiedsabrede damit schriftlich und nicht bloss "per Handy" abgeschlossen worden. Richtig sei jedoch, dass sich der Beschwerdeführer 4 vor Abschluss der Zusatzvereinbarung per Handy bei der Beklagten rückversichert habe. Demnach liege eine gültige Schiedsvereinbarung vor.
Die Beschwerdeführerin 1 rügt, das Schiedsgericht habe sich mangels einer gültigen Schiedsabrede zu Unrecht als zuständig erachtet.
6.1 Gemäss Art. 190 Abs. 1 lit. b IPRG kann gerügt werden, das Schiedsgericht habe sich zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt. Als Grundsatz gilt, dass das Bundesgericht den Zuständigkeitsentscheid des Schiedsgerichts mit freier Kognition prüft (BGE 121 III 495 E. 5 S. 497; 119 II 380 E. 3c S. 383; 117 II 94 E. 5a S. 97 mit Hinweisen). Die freie Kognition im Rahmen der Rüge gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG darf jedoch nicht dahingehend verstanden werden, dass das Bundesgericht die Ermittlung des Sachverhaltes durch das Schiedsgericht gleich einer Appellationsinstanz frei überprüfen könnte. Vielmehr ist es grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen des Schiedsgerichts gebunden und überprüft deren Ermittlung durch das Schiedsgericht nur insoweit, als die Verletzung prozessualer Garantien (Art.190 Abs. 2 lit. d i.V.m. Art. 182 Abs. 3 IPRG) oder eine Verletzung des prozessualen Ordre public gehörig gerügt werden (BGE 120 II 155 E. 6a S. 166; 119 II 380 E. 3c S. 383 mit Hinweisen). Schliesslich sind im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren neue tatsächliche und rechtliche Vorbringen grundsätzlich unzulässig (BGE 124 I 208 E. 4b S. 212; 119 Ia 88 E. 1a S. 90/1; 118 Ia 20 E. 5a S. 26).
6.2 Im Einzelnen bringt die Beschwerdeführerin 1 vor, die Annahme, es liege eine schriftliche Schiedsvereinbarung vor sei unhaltbar, da sich unter den von der Beschwerdegegnerin eingereichten Akten keinerlei Hinweise auf die Existenz eines entsprechenden Dokuments ergebe, welches im Aktenverzeichnis der Klageschrift nicht erwähnt werde. Zudem fehle die Unterschrift der anderen Partei. Dass keine Schiedsklausel getroffen worden sei, ergebe sich auch daraus, dass die Beschwerdegegnerin in ihrem Schreiben vom 25. März 2001 die Zusatzvereinbarung wesentlich kürzer und ohne eine solche Klausel wiedergegeben habe.
Die Rüge ist unbegründet. Es trifft zwar zu, dass das Aktenverzeichnis zur Klage die Zusatzvereinbarung vom 1. Februar 2001 nicht ausdrücklich nennt. Der Beilage 11, welche im Verzeichnis mit "Faktura mit Empfangsbestätigung von D.________ Sen. unterzeichnet" bezeichnet wird, ist jedoch die vom Beschwerdeführer 4 unterzeichnete Zusatzvereinbarung mit der Schiedsklausel angeheftet. Diese Vereinbarung war damit in den Akten zu finden. Soweit die Beschwerdeführer dem Sinne nach rügen, das Schiedsgericht habe die Existenz einer Schiedsvereinbarung verneinen müssen, da diese im Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 25. März 2001 nicht genannt werde, können sie nicht gehört werden, da sie nicht darlegen und es auch nicht ersichtlich ist, dass dieses Schreiben dem Schiedsgericht vorgelegen hat. Dieses stellt damit ein neues und damit unzulässiges tatsächliches Vorbringen dar. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 1 liegt demnach eine schriftliche Schiedsvereinbarung vor.
6.3 Das Schiedsgericht ging dem Sinne nach davon aus, der Beschwerdeführer 4 sei zum Abschluss einer Schiedsklausel durch die Beschwerdeführerin 1 ermächtigt gewesen. Diese macht geltend, sie habe dieses Vertretungsverhältnis bestritten. Die Aufgabe des Beschwerdeführers 4 habe lediglich darin bestanden, für die Verschiffung der Maschinen nach Finnland besorgt zu sein.
Die Rüge ist unbegründet. Aus dem vom Schiedsgericht festgestellten Sachverhalt geht hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 sich bei den Verhandlungen mit der Beschwerdegegnerin über die Freigabe der gekauften Waren durch den Beschwerdeführer 4 vertreten liess, welcher sich telefonisch bezüglich des Verhandlungsergebnisses mit ihr absprach. Die Beschwerdegegnerin durfte dieses Verhalten der Beschwerdeführerin 1 objektiv als drittgerichtete Vollmachtskundgabe werten, weshalb insoweit zumindest eine Anscheinsvollmacht vorlag (vgl. BGE 120 II 197 E. 2b/bb S. 202). Die Einwendung der mangelnden Vollmacht zur Vertretung der Beschwerdeführerin 1 erweist sich damit als unbegründet. Damit kann offen bleiben, ob diese Einwendung bereits vor dem Schiedsgericht erhoben wurde.
7.
Die Beschwerdeführerin 1 rügt gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. d IPRG, das Schiedsgericht habe die Grundsätze der Gleichbehandlung der Parteien und des rechtlichen Gehörs verletzt.
7.1 Gemäss Art. 182 Abs. 1 und 2 IPRG können die Parteien und allenfalls das Schiedsgericht die schiedsgerichtliche Verfahrensordnung selbst bestimmen. Als verfahrensrechtliche Minimalgarantien der Parteidisposition entzogen sind jedoch nach Art. 182 Abs. 3 IPRG die Gleichbehandlung der Parteien sowie ihr Anspruch auf rechtliches Gehör.
Der Anspruch auf Gleichbehandlung der Parteien verlangt vom Schiedsgericht eine verfahrensrechtliche Gleichbehandlung in vergleichbarer Situation (BGE 116 II 639 E. 4c S. 643; vgl. auch Lalive/Poudret/Reymond, Le droit de l'arbitrage interne et international en Suisse, N. 6 ff. zu Art. 182 IPRG). Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist nur insoweit zu beachten, als die Rechte der Parteien im Verfahren selbst betroffen sind und diese ein rechtliches Interesse an der Gleichbehandlung haben (Schneider, Basler Kommentar, N. 67 zu Art. 182 IPRG).
Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 182 Abs. 3 IPRG entspricht grundsätzlich dem in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Verfassungsrecht (vgl. BGE 119 II 386 E. 1b S. 388 f.; 117 II 346 E. 1a S. 347). Danach haben die Parteien insbesondere Anspruch darauf, mit rechtserheblichen Vorbringen gehört zu werden und ihre Sachvorbringen mit tauglichen sowie rechtzeitig und formrichtig offerierten Mitteln zu beweisen (BGE 119 II 386 E. 1b S. 388 f.).
Die Partei, die sich durch eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs oder einen andern Verfahrensmangel als verletzt erachtet, muss ihre Rügen bei Verwirkungsfolge im Schiedsverfahren rechtzeitig vorbringen. Sie muss alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um sich Gleichbehandlung und rechtliches Gehör zu verschaffen, sobald sie vom Verfahrensmangel Kenntnis hat oder bei zumutbarer Anstrengung Kenntnis haben könnte. Es widerspricht Treu und Glauben, einen Verfahrensmangel erst im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens zu rügen, obgleich im Schiedsverfahren die Möglichkeit bestanden hätte, mit einer entsprechenden Rüge dem Schiedsgericht die Gelegenheit zur Behebung dieses Mangels zu geben (BGE 119 II 386 E. 1a S. 388; 116 II 639 E. 4c S. 644; vgl. auch BGE 126 III 249 E. 3c S. 253 f.).
7.2 Die Beschwerdeführerin 1 macht geltend, ihr Anspruch auf Gleichbehandlung sei dadurch verletzt worden, dass das Schiedsgericht mit Schreiben vom 31. Dezember 2001 von ihr einen Kostenvorschuss von Fr. 30'000.-- verlangt habe, ohne die Parteien aufzufordern, die Kosten je hälftig vorzuschiessen. Diese Rüge dringt nicht durch. Da die Beschwerdeführerin 1 nach Erhalt der Aufforderung zur Zahlung eines Kostenvorschusses das Schiedsgericht nicht aufforderte, einen solchen auch von der Gegenpartei zu verlangen, hat sie ihren Anspruch auf Gleichbehandlung insoweit verwirkt. Zudem hat die Beschwerdeführerin 1 den Kostenvorschuss nicht bezahlt, ohne geltend zu machen, es sei ihr dadurch ein Nachteil erwachsen. Damit ist insoweit ein Rechtsschutzinteresse an der Geltendmachung einer rechtsungleichen Behandlung nicht dargetan.
7.3 Weiter rügt die Beschwerdeführerin 1, ihr rechtliches Gehör sei verletzt worden, da sie sich nicht zur Tatsache habe äussern können, dass die behauptete Zusatzvereinbarung vom 1. Februar 2001 nun in schriftlicher Form vorliege und nicht wie in den Rechtsschriften der Beschwerdegegnerin dargelegt in mündlicher Form vereinbart worden sei. Ebenso habe das Schiedsgericht auf ein Beweisverfahren verzichtet und den Parteien nicht mitgeteilt, welche Beweissätze es als relevant erachte und wie die Beweislast verteilt sei. Somit habe die Beschwerdeführerin 1 keine Möglichkeit gehabt, zu den einzelnen Beweissätzen geeignete Beweismittel zu bezeichnen oder sich zu den von der Gegenpartei angerufenen Beweismitteln zu äussern.
Diese Rügen sind unbegründet. Die Beschwerdeführerin 1 hätte Einsicht in die Klagebeilagen nehmen und dabei erkennen können, dass sich dabei die schriftliche Zusatzvereinbarung vom 1. Februar 2001 befindet. Ebenso hätte die Beschwerdeführerin 1, welche aufgefordert wurde, materiell zur Klage Stellung zu nehmen, einen Antrag auf ein Beweisverfahren bzw. entsprechende Beweisanträge stellen können. Da sie dies unterlassen hat, kann sie nicht geltend machen, insoweit sei ihr das rechtliche Gehör verweigert worden.
8.
8.1 Alsdann macht die Beschwerdeführerin 1 geltend, der angefochtene Entscheid sei mit dem Ordre public gemäss Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG unvereinbar.
8.2 Nach der Rechtsprechung verstösst die materielle Beurteilung gegen den Ordre public, wenn sie fundamentale Rechtsgrundsätze verletzt und daher mit der schweizerischen Rechts- und Wertordnung schlechthin unvereinbar ist. Zu diesen Grundsätzen zählen etwa die Vertragstreue, der Vertrauensgrundsatz, das Rechtsmissbrauchs- oder das Diskriminierungsverbot (BGE 117 II 604 E. 3; 116 II 634 E. 4 mit Hinweisen). Zur Begründung der Verletzung dieser Grundsätze genügt es nicht anzugeben, der Entscheid richte sich nicht nach der anwendbaren Rechtsordnung sondern nach Billigkeitserwägungen. Vielmehr ist in der Beschwerde darzulegen, inwiefern der Ordre public im Ergebnis verletzt wird (BGE 116 II 634 E. 4a).
8.3 Diesen Begründungsanforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht, soweit darin gerügt wird, der Schiedsrichter habe Beweise willkürlich gewürdigt und nach Billigkeit entschieden, obwohl die angerufene Schiedsklausel dies nicht erlauben würde. Welche Rechtsgrundsätze und inwiefern sie im Ergebnis verletzt würden, wird damit nicht dargetan. Dies gilt auch für die Angabe, das Schiedsgericht habe losgelöst von jeglicher Entschädigungsordnung oder Kostenvereinbarung mit den Parteien sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 80'000.-- und der Beschwerdegegnerin eine Entschädigung von Fr. 50'000.-- zugesprochen, welche krass überhöht sei.
9.
Soweit die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort die Gutheissung ihrer korrigierten und damit neuen Rechtsbegehren bzw. die Rückweisung der Streitsache an das Schiedsgericht verlangt, erhebt sie sinngemäss eine Anschlussbeschwerde. Eine solche ist im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde unzulässig, weshalb auf diese Begehren der Beschwerdegegnerin nicht einzutreten ist (BGE 122 I 253 E. 6 S. 254 ff.).
10.
Nach dem Gesagten ist das angefochtene Schiedsurteil in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuheben, als es gemäss den Dispositiv-Ziffern 4, 5 und 6 "bestätigte" bzw. feststellte, die Beschwerdeführer 2 - 4 würden für die zugesprochene Forderung solidarisch haften. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Auf Grund des Teilerfolges der Beschwerdeführer rechtfertigt es sich, ihnen die Gerichtskosten zu einem Viertel und der Beschwerdegegnerin zu drei Vierteln aufzuerlegen. Zudem ist diese zu verpflichten, den Beschwerdeführern eine entsprechend reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird insoweit gutgeheissen, als die Dispositiv-Ziffern 4, 5 und 6 das Schiedsurteils des ad hoc Schiedsgerichts Samstagern vom 10. April 2002 aufgehoben werden. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Auf das Begehren der Beschwerdegegnerin, ihre korrigierten Rechtsbegehren gutzuheissen, wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 9'000.-- werden zu drei Vierteln der Beschwerdegegnerin und zu einem Viertel den Beschwerdeführern auferlegt.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 5'000.-- zu bezahlen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem ad hoc Schiedsgericht Samstagern schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. November 2002
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: