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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1A.110/2002 /sta
Urteil vom 26. November 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Féraud, Catenazzi, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Forster.
Bank X.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hafter, Lenz & Staehelin, Bleicherweg 58, 8027 Zürich,
gegen
Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, Bundesrain 20, 3003 Bern.
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein - B 127745,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bundesamts für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, vom 17. April 2002.
Sachverhalt:
A.
Die liechtensteinischen Strafuntersuchungsbehörden ermitteln gegen unbekannte Täterschaft wegen des Verdachtes auf unlautere Börsengeschäfte (Insiderdelikte) im Rahmen des zweiten Teilprivatisierungsschrittes der Liechtensteinischen Landesbank AG (LLB), Vaduz. Untersucht werden ausserbörsliche Verkäufe von 116'300 LLB-Aktien, welche die Bank X.________ am 17. Februar 1998 an 22 ihrer Kunden tätigte. Am 29. Juni 2001 ersuchte das Fürstliche Landgericht in Vaduz das Bundesamt für Justiz (BJ) um Rechtshilfe. Das Landgericht wünscht Kopien sämtlicher Akten, welche die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) im Rahmen einer am 14. März 2001 abgeschlossenen Administrativuntersuchung der genannten Vorgänge erhoben hat.
B.
Am 2. August 2001 überwies das BJ das Ersuchen an die EBK zur weiteren Folgegebung. Nachdem die EBK hatte verlauten lassen, das Ersuchen könne nicht auf dem Wege der Amtshilfe vollzogen werden, erliess das BJ am 22. Oktober bzw. 15. November 2001 eine Eintretensverfügung. Am 19. November 2001 liess die EBK die Akten der abgeschlossenen Administrativuntersuchung (461.2/LLB) dem BJ in Kopie zukommen. Mit Schlussverfügung vom 17. April 2002 bewilligte das BJ das Rechtshilfeersuchen. Dagegen gelangte die Bank X.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. Mai 2002 an das Bundesgericht. Sie beantragt in der Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Schlussverfügung und die Verweigerung der Rechtshilfe.
C.
Das BJ beantragt in seiner Vernehmlassung vom 14. Juni 2002 die Abweisung der Beschwerde. Im zweiten Schriftenwechsel (Eingaben vom 12. Juli bzw. 13. August 2002) hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Nach erstreckter Frist reichte die Beschwerdeführerin am 3. September 2002 eine Duplik ein.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Für die Rechtshilfe zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1) massgebend, dem die beiden Staaten beigetreten sind. Soweit dieser Staatsvertrag bestimmte Fragen nicht abschliessend regelt, gelangt das schweizerische Landesrecht (namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 [IRSG, SR 351.1] und die dazugehörende Verordnung [IRSV, SR 351.11]) zur Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 IRSG).
1.1 Beim angefochtenen Entscheid des BJ handelt es sich um eine Verfügung der ausführenden Bundesbehörde, mit der das Rechtshilfeverfahren abgeschlossen wird. Er unterliegt der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 80g Abs. 1 i.V.m. Art. 79 und Art. 80d IRSG).
1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Prozessführung legitimiert, soweit sie selbst von den Rechtshilfemassnahmen unmittelbar betroffen ist (Art. 80h lit. b IRSG). Eine Bank ist nicht befugt, stellvertretend für ihre Kunden Beschwerde zu führen, welche von rechtshilfeweise erfolgten Kontenerhebungen oder Kontensperren direkt betroffen sind (vgl. Art. 9a lit. a IRSV). Soweit die Bank jedoch selbst von den streitigen Rechtshilfemassnahmen unmittelbar betroffen ist und im eigenen Namen dagegen Beschwerde führt, ist sie dazu legitimiert. Dies gilt namentlich für Erhebungen über interne Angelegenheiten bzw. eigene Geschäfte der Bank (BGE 128 II 211 E. 2.3-2.5 S. 217 ff. mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall wird um rechtshilfeweise Edition der Akten einer Administrativuntersuchung der EBK ersucht. Wie sich den Akten entnehmen lässt, wurden im Rahmen dieser Administrativuntersuchung Organe und Angestellte der beschwerdeführenden Bank zu deren Geschäftstätigkeit (im Rahmen des Teilprivatisierungsschrittes der LLB) befragt. Ausserdem stellte die Beschwerdeführerin der EBK Dokumente zu, welche die interne Banktätigkeit ihrer Organe und Angestellten bzw. eigene ausserbörsliche Wertpapier-Verkaufstransaktionen der Beschwerdeführerin betreffen. Insofern ist sie von den streitigen Rechtshilfemassnahmen selbst direkt betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Soweit die Beschwerdeführerin hingegen einen Eingriff in die Privatsphäre ihrer Kunden beanstandet, ist darauf nicht einzutreten.
1.3 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht und Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung ausländischen Rechts in den Fällen nach Art. 65 IRSG (Art. 80i Abs. 1 IRSG) sowie die Rüge der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. Der Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG trifft hier nicht zu (Art. 104 lit. a - b OG; vgl. BGE 117 Ib 64 E. 2b/bb S. 72). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte mitgerügt werden (BGE 122 II 373 E. 1b S. 375).
2.
Gemäss dem Ersuchen und dessen Beilagen habe der Verwaltungsrat der LLB am 17. Februar 1998 beschlossen, bei der ordentlichen Generalversammlung der LLB vom 15. Mai 1998 zu beantragen, dass im Rahmen des geplanten zweiten Teilprivatisierungsschrittes der LLB (private Platzierung von 300'000 LLB-Aktien) den Publikumsaktionären zusätzlich zur ordentlichen Dividende von CHF 12.50 je eine Gratisoption pro Inhaberaktie zugeteilt werde. Der Emissionswert der Gratisoption sollte bei ca. CHF 12.50 liegen, der Gesamtwert von Dividende und Gratisoption somit bei ca. CHF 25.--. Gleichentags hätten die Regierung des Fürstentums Liechtenstein, die LLB und die Beschwerdeführerin an einer Sitzung in Vaduz vereinbart, dass die Beschwerdeführerin vom Fürstentum Liechtenstein 300'000 LLB-Aktien (zum Preis von CHF 595.-- pro Aktie) käuflich übernahm. Davon waren 100'000 Aktien zur Übernahme (zum gleichen Preis) durch die LLB bestimmt. Ebenso sei vereinbart worden, dass die Beschwerdeführerin mit dem Verkauf der restlichen 200'000 LLB-Aktien erst ab 23. Februar 1998 beginnen dürfe, somit nach der (auf 20. Februar 1998 vorgesehenen und anschliessend kurzfristig auf 18. Februar 1998 vorverschobenen) Pressekonferenz, an der über die Modalitäten des Privatisierungsschrittes informiert werden sollte. Abredewidrig seien jedoch bereits am frühen Abend des 17. Februar 1998 (unmittelbar im Anschluss an die genannte Sitzung) 22 ausserbörsliche Verkaufsabschlüsse zwischen der Beschwerdeführerin und 22 ihrer Kunden erfolgt, welche insgesamt 116'300 LLB-Aktien erworben hätten. Die Käufer hätten (als mutmassliche so genannte "Tippnehmer") die Titel am 17. Februar 1998 unter dem Tagesschlusskurs (CHF 617.--) erworben und in der Folge von einem deutlichen Kursanstieg profitiert, nachdem die Modalitäten der Emission (nach dem 18. Februar 1998) über die Presse bekannt gegeben worden waren. In den Kreis der möglichen "Tippgeber" fallen nach dieser Sachdarstellung sowohl die Mitglieder des Verwaltungsrates der LLB, welche an der Sitzung vom 17. Februar 1998 teilgenommen hatten, als auch diejenigen Behördemitglieder bzw. Organe und Angestellte des Fürstentums Liechtenstein, der LLB und der Beschwerdeführerin, die vom Verwaltungsrat der LLB gleichentags über die kursrelevanten vertraulichen Tatsachen informiert worden waren. Ziel des Ersuchens ist namentlich die Abklärung, wer die fraglichen Informationen an die 22 Kunden der Beschwerdeführerin (bzw. an deren Vermögensverwalter) weitergegeben hat. Die Untersuchung richtet sich gegen "Unbekannt".
3.
Die Beschwerdeführerin beanstandet die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens als unrichtig und unvollständig. Im Ersuchen sei der ihrer Ansicht nach entscheidende Umstand nicht erwähnt worden, dass sie die Wertschriftenverkäufe vom 17. Februar 1998 "auf eigene Rechnung als Verkäuferin und auf Rechnung von 22 Kunden als Käufer" getätigt habe. Der Verkauf sei somit zu ihrem eigenen Nachteil erfolgt, und der ihren Kunden angeblich verschaffte Vorteil wäre durch den bei ihr verursachten Nachteil ausgeglichen gewesen. Zwar sei gemäss dem Sitzungsprotokoll vom 17. Februar 1998 vereinbart worden, dass die Beschwerdeführerin die Aktienverkäufe erst ab 23. Februar 1998 bzw. nach der geplanten Pressekonferenz vornehmen sollte. Das Sitzungsprotokoll sei jedoch "nicht ganz präzis" gewesen. Wohl sei die Beschwerdeführerin gebeten worden, "die für die Platzierung erforderlichen Verkaufsgespräche erst nach der Pressekonferenz zu führen". Eine Abmachung, "wonach sich die Beschwerdeführerin auch verpflichtet hätte, nicht vor der Pressekonferenz Aktien aufgrund einer Verwaltungsvollmacht an eigene Kunden zu verkaufen", sei jedoch "nach dem Verständnis der am Gespräch teilnehmenden Vertreter der Beschwerdeführerin nicht getroffen worden".
3.1 Aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens müssen sich hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen Vorwurf ergeben (Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Es ist jedoch nicht Aufgabe der Rechtshilfebehörde, abschliessend zu beurteilen, ob eine strafbare Handlung vorliegt und welche spezifischen Straftatbestände erfüllt sind. Diesbezüglich ist grundsätzlich auch kein Beweisverfahren durchzuführen. Der Rechtshilferichter hat vielmehr zu prüfen, ob sich gestützt auf das Ersuchen ausreichend konkrete Verdachtsgründe für die untersuchte Straftat ergeben. Das Bundesgericht ist dabei an die tatsächlichen Ausführungen im Ersuchen samt Beilagen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet werden (BGE 125 II 250 E. 5b S. 257; 122 II 134 E. 7b S. 137, 367 E. 2c S. 371; 120 Ib 251 E. 5c S. 255; 118 Ib 111 E. 5b S. 121 f.; 117 Ib 64 E. 5c S. 88, je mit Hinweisen).
3.2 Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin ergeben sich keine offensichtlichen Fehler oder Lücken des Ersuchens. Es kann offen bleiben, ob die Umstände der Aktienverkäufe an die Kunden der Beschwerdeführerin im Ersuchen präziser hätten umschrieben werden können. Zwar macht sie geltend, im Ersuchen werde der Umstand nicht erwähnt, dass sie die Aktien auf eigene Rechnung verkauft habe. Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen (vgl. E. 4.4) ergibt, ist dieser Umstand jedoch für die Zulässigkeit der Rechtshilfe (beidseitige Strafbarkeit) nicht relevant. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zum Sitzungsprotokoll vom 17. Februar 1998 (Sperrfrist für Aktienverkäufe bis 23. Februar 1998) lassen die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens ebenfalls nicht als offensichtlich falsch oder lückenhaft erscheinen.
4.
Zur Hauptsache bestreitet die Beschwerdeführerin das Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit. Weder hätten sie bzw. ihre Organe und Angestellten sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil im Sinne von Art. 161 StGB verschafft, noch vertrauliche Kenntnisse ausgenützt. Da die Interessen aller implizierten Aktienverkäufer abredegemäss gewahrt worden seien, hätten die Organe der Beschwerdeführerin die von Art. 161 StGB geschützten Rechtsgüter "offensichtlich nicht verletzt". Niemand habe sich nachträglich sagen müssen, "wenn ich das gewusst hätte, dann hätte ich nicht verkauft". In der Replik wird die beidseitige Strafbarkeit auch noch unter weiteren Gesichtspunkten bestritten.
4.1 Die Vertragsparteien des EUeR können sich das Recht vorbehalten, die Erledigung von Ersuchen um Durchsuchung oder Beschlagnahme der Bedingung zu unterwerfen, dass die dem Ersuchen zugrunde liegende strafbare Handlung sowohl nach dem Recht des ersuchenden als auch nach dem des ersuchten Staates strafbar ist (Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR). Die Schweiz hat für die Durchführung prozessualer Zwangsmassnahmen eine entsprechende Erklärung angebracht. Art. 64 IRSG bestimmt (für die so genannte "kleine" Rechtshilfe), dass prozessuale Zwangsmassnahmen nur angewendet werden dürfen, wenn aus der Darstellung des Sachverhalts im Ersuchen hervorgeht, dass die im Ausland verfolgte Handlung die objektiven Merkmale eines nach schweizerischem Recht strafbaren Tatbestandes aufweist.
Die Bewilligung internationaler Rechtshilfe setzt im Übrigen voraus, dass sich aus der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens hinreichende Verdachtsmomente für den untersuchten deliktischen Vorwurf ergeben (vgl. Art. 14 Ziff. 2 EUeR). Der Rechtshilferichter hat jedoch (wie bereits erwähnt) nicht selbst abschliessend zu beurteilen, ob eine Straftat vorliegt und er hat auch kein Beweisverfahren durchzuführen. Dies bleibt - im Falle einer Anklageerhebung - Aufgabe des erkennenden Strafgerichtes. Unter dem Gesichtspunkt der beidseitigen Strafbarkeit ist (nach Massgabe des hier anwendbaren EUeR) hingegen zu prüfen, ob die Rechtshilfeerfordernisse von Art. 5 Ziff. 1 lit. a EUeR erfüllt sind und ob gestützt auf die Sachdarstellung des Ersuchens eine Strafbarkeit auch nach schweizerischem Recht möglich wäre (vgl. BGE 116 Ib 89 E. 3c/bb S. 94 f.).
4.2 Wer sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft, indem er die Kenntnis einer vertraulichen Tatsache, deren Bekanntwerden den Kurs von in der Schweiz börslich oder vorbörslich gehandelten Aktien, anderen Wertschriften oder entsprechenden Bucheffekten der Gesellschaft oder von Optionen auf solche in voraussehbarer Weise erheblich beeinflussen wird, ausnützt oder diese Tatsache einem Dritten zur Kenntnis bringt, wird gemäss Art. 161 Ziff. 1 StGB mit Gefängnis oder Busse bestraft. Zum Täterkreis zählt das Gesetz Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und der Revisionsstelle, Beauftragte der Aktiengesellschaft oder einer sie beherrschenden oder von ihr abhängigen Gesellschaft, Mitglieder einer Behörde oder Beamte sowie Hilfspersonen einer der vorgenannten Personen.
Mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder Busse wird (als so genannter "Tippnehmer") gemäss Art. 161 Ziff. 2 StGB bestraft, wer von einer der oben genannten Personen eine vertrauliche Tatsache (im Sinne von Art. 161 Ziff. 1 StGB) unmittelbar oder mittelbar mitgeteilt erhält und sich oder einem andern durch Ausnützen dieser Mitteilung einen Vermögensvorteil verschafft. Als vertrauliche Tatsache im genannten Sinne gilt eine bevorstehende Emission neuer Beteiligungsrechte, eine Unternehmensverbindung oder ein ähnlicher Sachverhalt von vergleichbarer Tragweite (Art. 161 Ziff. 3 StGB). Art. 161 Ziff. 1 - 4 StGB sind namentlich auch dann sinngemäss anwendbar, wenn die Ausnützung der Kenntnis einer vertraulichen Tatsache Wertschriften bzw. entsprechende Optionen einer ausländischen Gesellschaft betrifft (Art. 161 Ziff. 5 StGB).
4.3 Gemäss der Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens sei 22 Kunden der Beschwerdeführerin am 17. Februar 1998 die vertrauliche Tatsache zunutze gemacht worden, dass den Aktionären im Rahmen des geplanten Teilprivatisierungsschrittes der LLB Gratisoptionen (im Wert von CHF 12.50 pro Inhaberaktie) zugewiesen werden sollten. Grundsätzlich strafbar sind Insidergeschäfte sowohl für den (tippgebenden) Insider, der sich oder einem anderen einen Vermögensvorteil verschafft (Art. 161 Ziff. 1 StGB), als auch für den bevorteilten Dritten bzw. "Tippnehmer" (Art. 161 Ziff. 2 StGB). Als so genannte "echte" bzw. "unechte" Insider können sowohl Verwaltungsräte, Geschäftsleitungsmitglieder und Beauftragte der LLB als auch deren Hilfspersonen aufgetreten sein oder Behördemitglieder, die Kenntnis der vertraulichen Tatsache hatten und sich oder einem Dritten einen Vermögensvorteil verschaffen wollten. Die Bestrafung des Insiders setzt nicht voraus, dass er sich selbst bevorteilen oder dass er die Gesellschaft schädigen wollte (BGE 118 Ib 448 E. 6c S. 456). Ebenso wenig setzt die Strafbarkeit des "Tippnehmers" eine Bestrafung des Insiders voraus (BGE 119 IV 38 E. 1 S. 41, E. 3a S. 43; vgl. auch Niklaus Schmid, Schweizerisches Insiderstrafrecht: ein Kommentar zu Art. 161 des Strafgesetzbuches, Bern 1988, S. 75 ff., 146 ff.; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 5. Aufl., Bern 1995, § 22 N. 4 ff.; Felix Strebel, Insidervergehen und Banken. Eine juristische Analyse der Konsequenzen des Art. 161 StGB für Banken in der Schweiz [unter besonderer Berücksichtigung des Börsenplatzes Zürich], Diss. ZH 1990, S. 31 ff.; Stefan Trechsel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997, Art.161 N. 4 ff.).
4.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe die fraglichen Wertschriftenverkäufe vom 17. Februar 1998 "auf eigene Rechnung als Verkäuferin und auf Rechnung von 22 Kunden als Käufer" getätigt. Zuvor habe sie die Aktien gleichentags von der liechtensteinischen Regierung "zu einem fest vereinbarten Preis übernommen". Die angebliche Begünstigung ihrer Kunden wäre somit "zum eigenen Nachteil" der Beschwerdeführerin erfolgt. Daraus ergebe sich ohne weiteres, dass die von der ersuchenden Behörde untersuchten Vorfälle nicht die objektiven Tatbestandsmerkmale von Art. 161 StGB erfüllen könnten.
Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Der blosse Umstand, dass die Beschwerdeführerin die Verkäuferin der Aktien war und damit von der anschliessend eingetretenen Kurssteigerung nicht selbst unmittelbar profitierte, schliesst ein strafbares Insiderdelikt nicht zum Vornherein aus. Es ist auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin nach den Gesuchsunterlagen sich gegenüber der LLB und der liechtensteinischen Regierung verpflichtete, mit der Platzierung der Aktien erst nach dem 23. Februar 1998 zu beginnen (vgl. dazu E. 4.5). Zwar ist nach den Vorbringen der Beschwerdeführerin die Tragweite dieser Verpflichtung umstritten. Indessen kann es nicht Aufgabe des Rechtshilferichters sein, darüber abschliessend zu entscheiden. Stellt man auf den Wortlaut der aktenkundigen Vereinbarung ab, erscheint das Verhalten der Beschwerdeführerin als treuwidrig. Das gestützt auf die vertragliche Vertrauensbeziehung erlangte Insiderwissen ist missbraucht worden. Dieses Verhalten war objektiv geeignet, andere Teilnehmer am Wertpapiermarkt von entsprechenden Gewinnmöglichkeiten auszuschliessen. Art. 161 StGB schützt nicht primär Vermögensinteressen, sondern die Treuepflicht des Insiders gegenüber der betroffenen Gesellschaft sowie das Vertrauen in die Integrität und Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes bzw. die Chancengleichheit der Anleger (BGE 118 Ib 448 E.6c S. 456 f.; vgl. Peter Böckli, Insiderstrafrecht und Verantwortung des Verwaltungsrates, Zürich 1989, S. 29 f.; Marc Forster, Die Korrektur des strafrechtlichen Rechtsgüter- und Sanktionenkataloges im gesellschaftlichen Wandel, ZSR 114 II [1995] 1 ff., S. 138 f.; Peter Forstmoser, Insiderstrafrecht, SAG 60 [1988] 122 ff., S. 125; Philipp Heldmann, Insidermissbrauch und Rechtsgüterschutz, SJZ 88 [1992] 305 ff., S. 314; Pierre Lascoumes/Riccardo Sansonetti, Les intérêts protégés par la nouvelle loi fédérale sur les opérations d'initiés [Art. 161 CP], SJZ 84 [1988] 221 ff., S. 225 f.; Christoph Peter, Aspekte der Insiderstrafnorm, insbesondere der "ähnliche Sachverhalt von vergleichbarer Tragweite", Diss. ZH 1991, S. 9 f.; Schmid, a.a.O., S. 73 f.; Stratenwerth, a.a.O., § 22 N. 2; Strebel, a.a.O., S. 12 f., 14 f.; Trechsel, a.a.O., Art. 161 N. 2). Im Weiteren steht aufgrund der vorliegenden Akten nicht fest, ob die Beschwerdeführerin bzw. ihre Organe und Angestellten (namentlich die Vermögensverwalter bzw. Vermögensberater der Kunden) beim Verkauf auf eigene Rechnung gutgläubig handelten. Strafbar kann sich nach Art. 161 Ziff. 1 StGB auch der Insider machen, der einen Dritten begünstigt (vgl. BGE 118 Ib 448 E. 6c S. 456). Wie es sich damit im vorliegenden Fall genau verhielt, ist Gegenstand der hängigen Untersuchung. Da es sich bei der Beschwerdeführerin und der betroffenen Gesellschaft (LLB) um zwei verschiedene juristische Personen handelt, kommt auch der Grundsatz, wonach niemand "sein eigener Insider" sein könne, im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung; die Verhaltensweise der Beschwerdeführerin war nicht darauf gerichtet, bei der LLB einen Vermögensvorteil zu erzielen (vgl. Peter, a.a.O., S. 14 f.; Schmid, a.a.O., N. 243; Trechsel, a.a.O., Art. 161 N. 19).
Laut Ersuchen war die Beschwerdeführerin von der LLB mit der Abwicklung des Teilprivatisierungsschrittes beauftragt worden. Daher kommen die Beschwerdeführerin bzw. ihre Organe und Angestellten als (unechte) Insider (nämlich als Beauftragte bzw. Hilfspersonen im Sinne von Art. 161 Ziff. 1 StGB) grundsätzlich in Frage. Aber selbst wenn der Beschwerdeführerin bzw. ihren Organen und Angestellten kein strafbares Verhalten vorzuwerfen wäre, fiele damit das Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit nicht ohne weiteres dahin. Zum einen kämen (gestützt auf die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens) noch andere Personen als strafbare Insider in Frage (namentlich die Verwaltungsräte der LLB oder liechtensteinische Behördemitglieder, welche am 17. Februar 1998 über die Modalitäten der Teilprivatisierung unterrichtet worden waren). Zum anderen könnten sich allenfalls auch die Kunden der Beschwerdeführerin (oder ihre Vermögensverwalter) als "Tippnehmer" strafbar gemacht haben (Art. 161 Ziff. 2 StGB; vgl. BGE 119 IV 38 E. 3a S. 43). Die ersuchte Rechtshilfe beschränkt sich jedenfalls nicht ausschliesslich auf die Abklärung einer allfälligen Strafbarkeit der Angestellten und Organe der Beschwerdeführerin.
Soweit den Kunden (bzw. ihren Vermögensverwaltern) bewusst war, dass sie von vertraulichen Informationen eines Insiders profitierten, läge auch ein Ausnützen der Kenntnis vertraulicher Tatsachen vor. Das Ausnützen setzt keinen Aktienkauf über die Börse voraus. Zwar muss es sich um in der Schweiz börslich oder vorbörslich gehandelte Wertschriften (einer in- oder ausländischen Gesellschaft) handeln. Die begünstigende Transaktion braucht hingegen nicht selbst über die Börse zu erfolgen (vgl. Böckli, a.a.O., S. 70; Schmid, a.a.O., N. 240; Stratenwerth, a.a.O., § 22 N. 18). In Rechtshilfesachen würde die Bejahung der beidseitigen Strafbarkeit nicht einmal voraussetzen, dass die Wertschriften an der schweizerischen Börse gehandelt werden (vgl. BGE 118 Ib 543 E. 3b/aa S. 545 f.; 116 Ib 89 E. 3c/bb S. 95).
4.5 Laut Ersuchen handelte es sich bei den Modalitäten der Teilprivatisierung um vertrauliche Tatsachen. Dies um so mehr, als zwischen der LLB, dem Fürstentum Liechtenstein und der Beschwerdeführerin vereinbart worden sei, dass die Beschwerdeführerin mit der Privatplatzierung der 200'000 übernommenen LLB-Aktien erst ab 23. Februar 1998 bzw. nach der Orientierung von Medien und Öffentlichkeit beginnen durfte und dass bis zur geplanten Pressekonferenz zur Vermeidung der Gefahr von Insidergeschäften eine "absolute Informationssperre intern und extern" gelte (vgl. zum Vertraulichkeitsmerkmal auch BGE 118 Ib 448 E. 6b S. 455 f., 547 E. 4 S. 554 ff.; Schmid, a.a.O., S. 116 ff.; Stratenwerth, a.a.O., § 22 N. 11; Strebel, a.a.O., S. 52 ff.; Trechsel, a.a.O., Art. 161 N. 17). Dass sie in Kenntnis vertraulicher Tatsachen war, wird von der Beschwerdeführerin denn auch eingeräumt. Wenn sie in diesem Zusammenhang geltend macht, das Sitzungsprotokoll vom 17. Februar 1998 sei ihrer Ansicht nach "nicht ganz präzis" abgefasst, bestreitet die Beschwerdeführerin lediglich die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens und dessen Beilagen (vgl. dazu oben, E. 3). Was an der fraglichen Sitzung mündlich vereinbart wurde, ist Gegenstand der hängigen Untersuchung.
4.6 Als vertrauliche Tatsache im Sinne von Art. 161 Ziff. 1 und 2 StGB gelten eine bevorstehende Emission neuer Beteiligungsrechte, eine Unternehmensverbindung oder ein ähnlicher Sachverhalt von vergleichbarer Tragweite (Art. 161 Ziff. 3 StGB). Bei der geplanten Ausgabe von Gratisoptionen im Wert von CHF 12.50 pro Inhaberaktie und der angekündigten Teilprivatisierung der LLB handelte es sich (im Sinne von Art. 161 Ziff. 3 StGB) um einen Sachverhalt von vergleichbarer börsenrelevanter Tragweite (vgl. dazu BGE 118 Ib 547 E. 4e S.556 ff.; ausführlich Peter, a.a.O., S. 51 ff.; s. auch Schmid, a.a.O., S. 110 ff.; Stratenwerth, a.a.O., § 22 N. 9 f.; Strebel, a.a.O., S. 57 ff.; Trechsel, a.a.O., Art.161 N. 16). Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, die Wirkung der betreffenden Nachrichten auf die Kursentwicklung sei fraglich gewesen. Wie es sich damit genau verhält (bzw. ob voraussehbar war, dass die Nachricht den Aktienkurs erheblich würde beeinflussen können), ist jedoch nicht im Rechtshilfeverfahren abschliessend zu beurteilen (vgl. dazu Schmid, a.a.O., S. 126 ff.; Stratenwerth, a.a.O., § 22 N. 10; Strebel, a.a.O., S. 49 ff.; Trechsel, a.a.O., Art.161 N. 18). Laut Ersuchen erfolgte nach Bekanntwerden der fraglichen Informationen ein "deutlicher Kursanstieg". Dass die Höhe der Kurssteigerung im gegenwärtigen Stadium der Ermittlungen nicht näher konkretisiert wurde, stellt kein Rechtshilfehindernis dar. Laut Vernehmlassung des Bundesamtes für Justiz sei am 18. Februar 1998 (d.h. nach der Pressekonferenz des gleichen Tages) ein Kursanstieg von CHF 625.-- auf CHF 780.-- erfolgt. Die Beschwerdeführerin ist im Übrigen eine schlüssige Antwort auf die sich aufdrängende Frage schuldig geblieben, aus welchen Gründen sie offenbar überstürzt, nämlich schon am Abend des 17. Februar 1998 (unmittelbar nach der Sitzung mit dem LLB-Verwaltungsrat) 116'300 LLB-Aktien an 22 ihrer Stammkunden verkaufte und nicht (wie vereinbart) erst ab 23. Februar 1998.
4.7 Nach dem Gesagten fiele der im Ersuchen dargelegte Sachverhalt im Falle einer strafrechtlichen Verurteilung nach schweizerischem Recht grundsätzlich unter den Tatbestand von Art. 161 StGB. Wer sich allenfalls in welcher Rolle strafbar gemacht haben könnte, braucht im vorliegenden Rechtshilfeverfahren nicht näher geprüft zu werden. Nach liechtensteinischem Recht ist gemäss den Ausführungen der ersuchenden Behörde § 122a Strafgesetzbuch anwendbar ("Missbrauch eines Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisses zu unlauteren Börsengeschäften"). Damit ist das Rechtshilfeerfordernis der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt.
5.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, die bewilligte Rechtshilfe sei unverhältnismässig. Die EBK sei in ihrer Untersuchung zum Schluss gekommen, dass kein Straftatbestand vorliege und auch keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen anzuordnen seien. Die Zuständigkeit der liechtensteinischen Behörden sei unklar und die Rechtshilfemassnahmen führten zu einem schwerwiegenden Eingriff in die Kundenbeziehungen der Beschwerdeführerin und in die Privatsphäre der betroffenen Kunden. Da die liechtensteinischen Behörden keine vertieften Untersuchungen angestellt hätten, erscheine das Rechtshilfeersuchen als verpönte Beweisausforschung.
5.1 Gemäss Art. 14 Ziff. 1 lit. b EUeR muss die ersuchende Behörde den Gegenstand und den Grund ihres Gesuches spezifizieren. Daraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen Beweisaufnahmen "auf‘s Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Fiskaldelikte) durchgeführt werden. Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich alle Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 112 Ib 462 E. 2b S. 463 f., je mit Hinweisen; vgl. Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 400 ff., 407).
5.2 Der blosse Umstand, dass die EBK in ihrer Administrativuntersuchung zum Schluss gekommen sei, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihre Organe und Angestellten sich nicht strafbar gemacht hätten, hindert die liechtensteinischen Behörden nicht an einer strafrechtlichen Untersuchung der Vorgänge auf ihrem Hoheitsgebiet und entbindet die Schweiz auch nicht von ihrer völkerrechtlichen Verpflichtung, den liechtensteinischen Behörden Rechtshilfe in Strafsachen zu leisten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der EBK nicht um eine Strafverfolgungsbehörde und bei dem von ihr durchgeführten banken- und börsenaufsichtsrechtlichen Verwaltungsverfahren nicht um eine Strafuntersuchung handelte und dass die von der ersuchenden Behörde untersuchten insiderverdächtigen Sachverhalte bei der Teilprivatisierung der LLB eine liechtensteinische Bank bzw. Vorgänge im Fürstentum Liechtenstein betreffen. Insbesondere fanden die massgeblichen Besprechungen und Sitzungen vom 17. Februar 1998 in Vaduz statt. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ist die EBK für die strafrechtliche Beurteilung des Sachverhaltes an sich nicht zuständig. Im Übrigen haben die Ermittlungen der liechtensteinischen Justizbehörden nicht nur das Verhalten der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Organe und Angestellten zum Gegenstand.
5.3 Zwischen den streitigen Rechtshilfemassnahmen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung besteht sodann eine ausreichende sachliche Konnexität. Da die fraglichen 22 ausserbörslichen Wertpapierverkäufe unbestrittenermassen über die Beschwerdeführerin erfolgten, hat die ersuchende Behörde ein begründetes Interesse an den diesbezüglichen Aussagen der Organe und Angestellten der Beschwerdeführerin. Das Gleiche gilt für die bankinternen Dokumente zum fraglichen Teilprivatisierungsschritt der LLB, welche im Rahmen der Administrativuntersuchung von der EBK erhoben worden sind. Da die ersuchende Behörde insbesondere zu prüfen hat, zu wessen Vorteil die inkriminierten 22 Wertpapierverkäufe erfolgten, besteht auch ein legitimes Interesse an der Feststellung der Identität der betroffenen 22 Bankkunden. Durch die streitigen Rechtshilfemassnahmen wird das gesetzlich geschützte Bankkundengeheimnis (Art. 47 BankG, SR 952.0) nicht in der Weise verwässert, dass wesentliche Interessen der Schweiz tangiert erschienen (vgl. Art. 2 lit. b EUeR; BGE 115 Ib 68 E. 4b S. 83 mit Hinweisen).
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf sie eingetreten werden kann.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. November 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: