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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 106/02
Urteil vom 19. November 2002
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiber Grunder
Parteien
P.________, 1932, Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
(Entscheid vom 13. Februar 2002)
Sachverhalt:
A.
P.________, geboren 1932, arbeitete als Mechaniker seit Oktober 1968 bei der Firma S.________ AG, einem der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) unterstellten Betrieb. Am 10. Juni 1970 zog er sich beim Einsturz eines Baugerüsts eine Distorsion des rechten Sprunggelenks und eine geschlossene intraartikuläre Tibiafraktur links mit konsekutiver Arthrose zu. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen und sprach mit Verfügung vom 18. Oktober 1972 eine Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 25 % mit Wirkung ab 1. Juli 1972 zu.
Mit Schreiben vom 14. Januar 1998 ersuchte P.________ um Revision seiner Rente. Die SUVA holte den Bericht des Kreisarztes Dr. med. G.________ vom 27. April 1998 ein und sprach mit Verfügung vom 7. Mai 1998 wegen einer massiven Ausweitung der Arthrose am linken Bein eine Integritätsentschädigung von 15 % zu. Das Revisionsgesuch lehnte sie ab.
Aufgrund eines weiteren Schreibens (vom 10. Mai 2000) liess die SUVA P.________ erneut ärztlich abklären (Bericht des Kreisarztes Dr. med. G.________ vom 25. August 2000). Mit Verfügung vom 14. November 2000 lehnte sie das Revisionsgesuch ab, woran sie mit Einspracheentscheid vom 22. Februar 2001 festhielt.
B.
Die hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher P.________ die Erhöhung der Invalidenrente beantragte, wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 13. Februar 2002 ab.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt P.________ sinngemäss, es sei ein fachärztliches Gutachten einzuholen und es sei ihm eine Invalidenrente auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von über 25 % zuzusprechen.
Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 118 Abs. 1 UVG werden Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes (1. Januar 1984) ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, nach dem bisherigen Recht (KUVG) gewährt. Gemäss Art. 118 Abs. 2 lit. c UVG gelten jedoch für Versicherte der SUVA in den in Abs. 1 erwähnten Fällen vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an dessen Bestimmungen unter anderem über die Invalidenrenten und Integritätsentschädigungen, sofern der Anspruch erst nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes entsteht.
Bei dieser Rechtslage sind die unter dem alten Recht entstandenen Rentenansprüche in revisionsrechtlicher Hinsicht weiterhin nach Massgabe des KUVG (Art. 80 Abs. 2) zu beurteilen (BGE 111 V 36). Daher hat das kantonale Gericht zu Recht festgestellt, dass für die Beurteilung der Revisionsmöglichkeiten der seit Juli 1972 laufenden Invalidenrente Art. 80 KUVG massgebend ist.
2.
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die seit 1. Juli 1972 ausgerichtete Invalidenrente zu erhöhen sei. Die Vorinstanz hat zutreffend dargelegt, dass nach Art. 80 Abs. 2 KUVG nach Ablauf des neunten Jahres seit Beginn (BGE 105 V 34 Erw. 1a) die Invalidenrente nicht mehr revidiert werden kann. Von dieser für die Revision von Renten vorgesehenen Verwirkung ausgenommen sind nach der Rechtsprechung Rückfälle und Spätfolgen. Bei einem Rückfall handelt es sich um das Wiederaufflackern einer vermeintlich geheilten Krankheit, so dass es zu ärztlicher Behandlung, möglicherweise sogar zu Arbeitsunfähigkeit kommt. Von Spätfolgen spricht man, wenn ein scheinbar geheiltes Leiden im Verlaufe längerer Zeit organische oder auch psychische Veränderungen bewirkt, die zu einem andersgearteten Krankheitsbild führen können (BGE 105 V 35 Erw. 1c; nicht veröffentlichtes Urteil D. vom 5. Dezember 1989, U 40/89; je mit Hinweisen).
3.
Aus den im Zeitraum bei Erlass der Verfügung vom 18. Oktober 1972 verfassten ärztlichen Berichten ist ersichtlich, das die beim Unfall vom Juni 1970 erlittenen Verletzungen (geschlossene intraartikuläre Trümmerfraktur am linken Unterschenkel und Distorsion des rechten Sprunggelenkes) und die operative Wiederherstellung eine Deformation der linken distalen Unterschenkelendigung durch ossäre Aufreibungen und durch Narben, eine vergrösserte Malleolendistanz, eine erhebliche Dolenz der Articulatio tibio-fibularis distalis, eine Teilsteife im oberen und unteren Sprunggelenk, Muskelschwund, eine Inkongruenz im oberen Sprunggelenk und eine bereits bestehende posttraumatische Arthrose hinterliessen (Bericht des Dr. med. B.________, Kreisarzt der SUVA, vom 29. Juni 1972). An diesen Befunden hat sich auch nach den operativen Eingriffen vom 30. Januar 1974 (Narbenrevision und Spongiosaplombierung einer Resthöhle) und vom 21. Februar 1975 (Revision und Exzision des Nervus cutaneus femoris lateralis links) nichts geändert (Berichte des Kreisarztes Dr. med. C.________ vom 23. Mai 1975 und des Dr. med. M.________ vom 9. Juli 1975). Dr. med. G.________ hielt in seinem Bericht vom 27. April 1998 fest, im Vordergrund stünden die belastungsabhängigen Schmerzen im linken oberen und im hinteren Kompartiment des linken unteren Sprunggelenks durch die arthrotischen Veränderungen, was bei der Rentenfestsetzung bereits berücksichtigt worden sei. Es bestehe weiterhin ein Status nach Pilontibialfraktur mit konsekutiver massiver Arthrose des oberen und partiell des unteren Sprunkggelenks links. Medizinisch-theoretisch müsse keine Neueinschätzung der Invalidität erfolgen, da der Zustand bereits 1972 unter Berücksichtigung sämtlicher auch heute bestehender Faktoren beurteilt worden sei. Bei der Untersuchung vom August 2000 erhob Dr. med. G.________ dieselben Befunde und kam zu keinen anderen Schlussfolgerungen (Bericht vom 25. August 2000).
4.
Aufgrund der medizinischen Akten steht fest, dass kein Rückfall im Sinne der Gerichtspraxis vorliegt, denn es geht nicht um das erneute Aufflackern eines Leidens, das im Zusammenhang mit den beim Unfall im Juni 1970 erlittenen Verletzungen behandelt und vermeintlich geheilt worden war. Sodann fehlt es an den von der Rechtsprechung entwickelten typischen Voraussetzungen, damit von Spätfolgen gesprochen werden kann. Bei der von Dr. med. G.________ diagnostizierten massiven Verschlimmerung der Arthrose handelt es sich nicht um eine Veränderung, die zu einem völlig anders gearteten Krankheitsbild führte, wie es für die Annahme einer Spätfolge erforderlich wäre. Daher ist, was die Vorinstanz übersehen hat, das Ausmass der erwerblichen Auswirkungen keiner erneuten Ueberprüfung zu unterziehen.
Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind, soweit erheblich, nicht stichhaltig. Nicht entscheidend ist nach dem Gesagten insbesondere, dass der Versicherte seit dem Unfall an Beschwerden leidet, die durch medizinische Massnahmen nicht vollständig geheilt werden konnten. Sodann werden keine nicht schon bekannte und in die Beurteilung einbezogene Leiden geltend gemacht , weshalb von der beantragten Einholung eines fachärztlichen Gutachtens abzusehen ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 19. November 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: