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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1A.194/2002 /bie
Urteil vom 15. November 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Reeb, Féraud, Catenazzi, Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Forster.
X.________ Inc., British Virgin Islands, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Bernhard Vischer, Talacker 50, 8001 Zürich,
gegen
Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA,
Bundesrain 20, 3003 Bern.
Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die USA - B 128909,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Bundesamts für Justiz, Zentralstelle USA, vom 26. August 2002.
Sachverhalt:
A.
Die Strafjustiz der USA ermittelt gegen Verantwortliche der Stiftung Y.________ mit Hauptsitz im US-Bundesstaat Illinois. Es wird ihnen die Unterstützung des von Osama Bin Laden geleiteten terroristischen Netzwerkes Al Qaida bzw. Geldwäscherei zu Gunsten der Al Qaida vorgeworfen. Am 19.April 2002 stellte das U.S. Department of Justice bei den Schweizer Behörden ein Rechtshilfegesuch. Beantragt wurden darin Kontenerhebungen betreffend ein Konto bei der Bank Z.________ (Zürich) und allfällige weitere Konten der Fa.X.________ Inc. oder der Stiftung Y.________ bzw. deren Verantwortlichen A.________. Ausserdem wird um Durchsuchung allfälliger Bankschliessfächer der Genannten ersucht sowie um Einvernahme der zuständigen Bankangestellten.
B.
Mit Verfügung vom 30. April 2002 bewilligte das Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA (BJ), das Rechtshilfeersuchen vollumfänglich und beauftragte die Bundesanwaltschaft mit dem Vollzug der Untersuchungshandlungen. Gegen diese Verfügung erhob die Fa. X.________ Inc. Einsprache, welche das BJ mit Einspracheentscheid vom 26. August 2002 abwies, soweit es darauf eintrat.
C.
Gegen den Einspracheentscheid gelangte die Fa. X.________ Inc. mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. September 2002 an das Bundesgericht. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
Das BJ beantragt mit Stellungnahme vom 11. Oktober 2002 die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin replizierte am 29. Oktober 2002.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Rechtshilfeverkehr zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika (im Rahmen der sogenannten "kleinen" Rechtshilfe) richtet sich nach dem Staatsvertrag zwischen den beiden Ländern über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen vom 25. Mai 1973 (RVUS, SR 0.351.933.6, inklusive diplomatischer Notenaustausch zur Auslegung des RVUS). Soweit der Staatsvertrag keine abschliessenden Regelungen enthält, ist das schweizerische Landesrecht anwendbar, namentlich das Bundesgesetz zum RVUS vom 3. Oktober 1975 (BG-RVUS, SR 351.93) sowie das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG).
1.1 Der angefochtene Entscheid erging im Einspracheverfahren nach Art. 16a BG-RVUS. Verfügungen der Zentralstelle USA unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht nach Art. 97-114 OG (Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS).
1.2 Soweit die Beschwerdeführerin als Inhaberin des fraglichen Bankkontos von den Rechtshilfemassnahmen direkt betroffen ist, ist sie zur Beschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG; s. auch Art. 80h lit. b IRSG i.V.m. Art. 9a lit. a IRSV sowie Art. 16 Abs. 1 BG-RVUS).
1.3 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (inklusive Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unzulässige oder offensichtlich unrichtige Anwendung des amerikanischen Rechts (Art. 17 Abs. 3 BG-RVUS) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 104 lit. b OG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 BG-RVUS; der Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar). Soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegeben (und die staatsrechtliche Beschwerde daher ausgeschlossen) ist, kann auch die Verletzung verfassungsmässiger Individualrechte mitgerügt werden (vgl. BGE 122 II 373 E. 1b S. 375).
1.4 Da die Beschwerde im vorliegenden Fall von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (vgl. Art. 19a Abs. 2 BG-RVUS i.V.m Art. 111 Abs. 2 OG; s. auch Art. 80l Abs. 1 IRSG), wird der betreffende Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin hinfällig.
2.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Sachverhaltsdarstellung des Ersuchens sei ungenügend. Es fehle darin gänzlich an Hinweisen zum sachlichen Konnex zwischen der Beschwerdeführerin und dem Gegenstand der Strafuntersuchung. Ausserdem werde der massgebliche Sachverhalt im angefochtenen Entscheid unvollständig bzw. unrichtig festgestellt.
2.1 Das Ersuchen soll - soweit wie möglich - eine Beschreibung der wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen enthalten sowie den Hauptgrund für die Erforderlichkeit der gewünschten Beweise und Auskünfte nennen (Art. 29 Ziff. 1 lit. a-b RVUS).
Von den Behörden des ersuchenden Staates kann nicht verlangt werden, dass sie den Sachverhalt, der Gegenstand des hängigen Strafverfahrens bildet, lückenlos und völlig widerspruchsfrei darstellen. Das wäre mit dem Sinn und Zweck des Rechtshilfeverfahrens unvereinbar, ersucht doch ein Staat einen andern gerade deswegen um Unterstützung, damit er die bisher im Dunkeln gebliebenen Punkte klären kann. Es reicht daher unter dem Gesichtspunkt des hier massgebenden RVUS aus, wenn die Angaben im Rechtshilfeersuchen den schweizerischen Behörden ermöglichen zu prüfen, ob ausreichende Anhaltspunkte für eine rechtshilfefähige Straftat vorliegen, ob Verweigerungsgründe gegeben sind bzw. in welchem Umfang dem Begehren allenfalls entsprochen werden muss. Es kann auch nicht verlangt werden, dass die ersuchende Behörde die Tatvorwürfe bereits abschliessend mit Beweisen belegt. Der Rechtshilferichter hat weder Tat- noch Schuldfragen zu prüfen und grundsätzlich auch keine Beweiswürdigung vorzunehmen, sondern ist vielmehr an die Sachverhaltsdarstellung im Ersuchen gebunden, soweit sie nicht durch offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet wird (vgl. BGE 125 II 250 E.5b S.257; 122 II 134 E.7b S.137, 367 E.2c S.371, 422 E.3c S.431; 120 Ib 251 E.5c S.255; 118 Ib 111 E.5b S.121 f.; 117 Ib 64 E.5c S.88, je mit Hinweisen).
2.2 Laut Ersuchen prüfen die US-Behörden die Aktivitäten der Stiftung Y.________ mit Hauptsitz in B.________/Illinois. Die Stiftung Y.________, eine in den USA steuerprivilegierte angeblich gemeinnützige Stiftung, werde verdächtigt, Spenden aus verschiedenen Quellen, darunter einem schweizerischen Bankkonto, zur Unterstützung terroristischer Aktivitäten der von Osama Bin Laden geleiteten Al Qaida zu verwenden bzw. Geldwäscherei zu betreiben. Im Ersuchen wird konkret folgender Sachverhalt dargestellt.
2.2.1 Die Stiftung werde vom (syrischstämmigen) US-Staatsangehörigen A.________ geleitet. Offiziell verfolge sie den Zweck, Hilfsaktionen zugunsten von Moslems in von Kriegen betroffenen Regionen zu unterstützen und zu finanzieren. Geholfen werde namentlich den Waisenkindern von muslimischen "Märtyrern" bzw. von Personen, welche im Kampf für die "islamische Sache" ihr Leben liessen. Die seit 8. Februar 1999 laufende Strafuntersuchung habe zutage gebracht, dass die Stiftung Y.________ bei der Unterstützung von Mujaheddin in Bosnien und an anderen Orten involviert gewesen sei. Laut ihrer offiziellen Website im Internet sei sie in Aserbeidschan, Bosnien, Tschetschenien, Dagestan und Tadschikistan präsent. Die Stiftung konzentriere sich auf die Unterstützung der Familien von getöteten oder verletzten Mujaheddin. Dementsprechend habe sie einen Fonds für in Bosnien getötete oder verletzte muslimische Kämpfer geäufnet. Das erklärte primäre Ziel der Stiftung in Tschetschenien sei die finanzielle Unterstützung der vielen Bürgerkriegswaisen, deren Väter bei der Verteidigung der Heimat gefallen seien. Ausserdem seien Fonds eröffnet worden, um für die Familien gefallener Mujaheddin Häuser zu errichten. Dies erinnere an ähnliche Anstrengungen der palästinensischen Terrororganisationen Hizbollah und Hamas, welche damit Terroristennachwuchs zu rekrutieren versuchten. Im Übrigen habe die Stiftung Y.________ den muslimischen Freiheitskämpfern in Bosnien bzw. der bosnischen Armee US$ 6 Mio. sowie logistische Unterstützung zukommen lassen, inklusive Waffen, Munition, weitere Güter sowie den Hin- und Rücktransport von muslimischen Kämpfern.
2.2.2 Schliesslich wird im Ersuchen erwähnt, dass die Spenden an die Stiftung Y.________ während der letzten zwei Jahre aus verschiedenen Quellen stammten, darunter von einem (den US-Behörden bekannten) engen Vertrauten Osma Bin Ladens. Geldtransfers über insgesamt US$ 1'414'406.-- seien zwischen Juni 2000 und September 2001 ausserdem über das fragliche Zürcher Konto an die Stiftung Y.________ erfolgt. Es handle sich dabei um die grösste Einzelspendenquelle zugunsten der Stiftung im Jahre 2001. In einer der telegrafischen Banküberweisungen (vom 15. November 2000) werde die Beschwerdeführerin ausdrücklich als Auftraggeberin genannt. Die Stiftung Y.________ habe sodann im Jahre 2000 mehr als US$ 1 Mio. an ihre Zweigstellen in Moskau, Aserbeidschan, Pakistan, Armenien und Bosnien weitergeleitet.
2.3 Diese Sachverhaltsdarstellung entspricht den Anforderungen von Art. 29 Ziff. 1 lit. a-b RVUS. Es wird darin ausreichend dargelegt, worin der sachliche Konnex zwischen den beantragten Rechtshilfemassnahmen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung besteht. Wie sich aus der nachfolgenden Erwägung 3 ergibt, ermöglicht die Sachverhaltsdarstellung auch eine Prüfung der Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit.
2.4 Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann, das BJ habe den massgeblichen Sachverhalt unvollständig bzw. unrichtig festgestellt. Die tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides fänden im Rechtshilfeersuchen keine Stütze.
2.4.1 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, die Stiftung Y.________, welche vorgebe, eine karitative Organisation zu sein, werde verdächtigt, angebliche Spenden aus verschiedenen Quellen, darunter einem schweizerischen Bankkonto, zur Unterstützung terroristischer Aktivitäten der Al Qaida zu verwenden. Nach Angaben der von A.________ geleiteten Stiftung Y.________ sammle diese öffentlich Geld, um in Kriegsgebieten Hilfsaktionen zugunsten von Moslems durchzuführen. Die finanzielle Hilfe diene jedoch in Wirklichkeit dazu, an der Basis Unterstützung für terroristische Aktivitäten zu schaffen und namentlich "junge Rekruten" anzuwerben.
Die Unterstützung beschränke sich "auf die Familien der Mujaheddin, die im Kampf für den Islam gefallen sind". Ausserdem sei der Bau von Häusern für die Familien der muslimischen Kämpfer, die in Bosnien und anderen Ländern gefallen sind, finanziert worden. Die Stiftung Y.________ habe auch "die Mujaheddin und die bosnische Armee im Laufe des dortigen Krieges" mit Waffenlieferungen unterstützt.
Den US-Behörden sei "aufgefallen", dass zwischen Juni 2000 und September 2001 mindestens 33 telegrafische Überweisungen an die Stiftung Y.________ im Gesamtumfang von über US$ 1,4 Mio. und in Teilbeträgen zwischen ungefähr US$ 35'000.-- und 50'000.-- aus einem Zürcher Bankkonto erfolgten. Zumindest eine der Überweisungen (diejenige vom 15. November 2000) sei im Auftrag der Beschwerdeführerin erfolgt. Die Stiftung Y.________ habe die überwiesenen Geldbeträge jeweils an ihre Büros in Bosnien, Armenien und anderen Ländern weitergeleitet. Die US-Behörden verdächtigten A.________ des Betruges mittels telegrafischer Medien ("wire fraud"), der Geldwäscherei und der "Bereitstellung materieller Unterstützung für Terroristen".
2.4.2 Die wesentlichen tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides widersprechen dem Ersuchen nicht. Daran vermögen auch die Vorbringen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, laut Ersuchen sei die Stiftung Y.________ karitativ tätig, ihre Unterstützung beschränke sich nicht auf die Unterstützung der Familien von Mujaheddin, und sie betreibe in den USA eine eigene Internet-Website. Ebenso wenig erscheint die Sachverhaltsdarstellung des angefochtenen Entscheides in den wesentlichen Punkten lückenhaft. Zwar macht die Beschwerdeführerin geltend, es bleibe darin unerwähnt, dass sich im Ersuchen "kein einziger Vorwurf oder konkreter Verdacht gegen die Beschwerdeführerin" richte. Aus diesem Umstand folgt jedoch kein Rechtshilfehindernis, zumal der RVUS die zulässige Rechtshilfe nicht auf Beweiserhebungen bei Tatverdächtigen beschränkt.
3.
Die Beschwerdeführerin kritisiert die Ausführungen des angefochtenen Entscheides zur Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit als "sehr summarisch". Insbesondere würden die Tatbestände der Geldwäscherei und der kriminellen Organisation nicht nachgewiesen. Auch das Internationale Komitee vom Roten Kreuz und der Rote Halbmond unterstützten Notleidende, darunter namentlich Angehörige von muslimischen Bürgerkriegsopfern in Bosnien und Tschetschenien. Entsprechende Aktivitäten stellten nicht per se eine konkrete Unterstützung einer terroristischen Organisation oder Geldwäscherei dar. Alle muslimischen Bürgerkriegsopfer bzw. alle getöteten und verwundeten muslimischen Kämpfer pauschal in einen terroristischen Zusammenhang oder gar ins Umfeld der Al Qaida zu stellen, sei unzulässig. Im Übrigen richteten sich die deliktischen Vorwürfe nicht gegen die gutgläubige Beschwerdeführerin, sondern gegen die Stiftung Y.________.
3.1 Zwangsmassnahmen werden im ersuchten Staat rechtshilfeweise nur angewendet, wenn die Handlung, die das Ersuchen betrifft, die objektiven Merkmale eines Straftatbestandes erfüllt, auch nach dem Recht des ersuchten Staates (falls dort verübt) strafbar wäre und auf der Deliktsliste des RVUS aufgeführt ist (Art. 4 Ziff. 2 lit. a RVUS). Handelt es sich um einen Tatbestand, der nicht auf der Liste aufgeführt ist, so entscheidet die Zentralstelle des ersuchten Staates, ob die Bedeutung der Tat Zwangsmassnahmen rechtfertigt (Art. 4 Ziff. 3 RVUS).
3.2 Die USA und die Schweiz haben sich sodann verpflichtet, einander bei der Bekämpfung des organisierten Verbrechens Rechtshilfe nach Kapitel II RVUS zu leisten, mit allen Mitteln, die nach den übrigen Vorschriften des RVUS und anderen Rechtsvorschriften zulässig sind (Art. 6 Ziff. 1 RVUS). Kapitel II RVUS findet Anwendung auf Ermittlungs- und Gerichtsverfahren namentlich gegen Personen, die wissentlich an der rechtswidrigen Tätigkeit einer verbrecherischen Organisation im Sinne von Art. 6 Ziff. 3 RVUS mitwirken, mit einer solchen Gruppe eng verbunden sind und sie regelmässig durch wichtige Dienste unterstützen (Art. 6 Ziff. 2 lit. a [2] RVUS).
3.3 Im angefochtenen Entscheid wird die Auffassung vertreten, die Vorwürfe gegen die Verantwortlichen der Stiftung Y.________ erfüllten nach schweizerischem Recht die Tatbestände des Betruges (Art. 146 StGB), der strafbaren Vorbereitungshandlungen (Art. 260bis StGB), der kriminellen Organisation (Art. 260ter StGB) und der Geldwäscherei (Art. 305bis StGB). Die Anwendbarkeit von Art. 260bis StGB ergebe sich "aus dem mittlerweile notorischen Umstand, dass Osama Bin Laden bzw. der durch ihn geführten Organisation Al Qaida zur Last gelegt wird, den Anschlag vom 11. September 2001 gegen das World Trade Center geplant und durchgeführt zu haben". Der Tatbestand der Geldwäscherei sei erfüllt, weil die Stiftung Y.________ "von den Vereinigten Staaten aus die ihr überwiesenen Geldbeträge jeweils an ihre Büros in Bosnien, Armenien und in anderen Ländern weitergeleitet" habe. In Bezug auf den Straftatbestand von Art. 260ter StGB wird ausgeführt, die untersuchten Straftaten würden "von einer kriminellen Organisation ausgehen". Es seien aus dem fraglichen Konto "zahlreiche Transaktionen" zugunsten der Stiftung Y.________ erfolgt, und es habe sich dabei im Jahre 2001 um die "grösste Einzelquelle" zugunsten der Stiftung Y.________ gehandelt. Dies genüge, um die Gewährung der Rechtshilfe zu rechtfertigen, "da die ersuchende Behörde nicht Beweis darüber zu führen" habe, "ob Straftaten begangen wurden". Es genüge, wenn sich der ersuchte Staat vergewissern könne, "dass kein unbestimmtes Suchen nach Beweisen vorliegt". Der "Beweis einer Normverletzung" sei nicht erforderlich.
3.4 Den Verantwortlichen der Stiftung Y.________ wird die Unterstützung des von Osama Bin Laden geleiteten und international operierenden terroristischen Netzwerkes Al Qaida bzw. Geldwäscherei vorgeworfen. Ein den US-Behörden bekannter naher Vertrauter Osama Bin Ladens habe Geld an die Stiftung Y.________ überwiesen, und die als Spenden an die Stiftung Y.________ getarnten Mittel seien für die Zwecke der Al Qaida verwendet worden.
3.5 Gemäss Art. 260ter Ziff. 1 StGB wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit Gefängnis bestraft, wer sich an einer Organisation beteiligt, die ihren Aufbau und ihre personelle Zusammensetzung geheim hält und die den Zweck verfolgt, Gewaltverbrechen zu begehen oder sich mit verbrecherischen Mitteln zu bereichern. Ebenso macht sich strafbar, wer eine solche Organisation in ihrer verbrecherischen Tätigkeit unterstützt. Art. 260ter Ziff. 1 StGB ist grundsätzlich auch auf terroristische Vereinigungen anwendbar (BGE 125 II 569 E. 5c S. 574; s. Botschaft über die Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes [Revision des Einziehungsrechts, Strafbarkeit der kriminellen Organisation, Melderecht des Financiers], BBl 1993 III 277 ff., 296; vgl. Gunther Arzt, in: Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. 1, Zürich 1998, Art. 260ter N. 17 f.; Marc Forster, Kollektive Kriminalität, Das Strafrecht vor der Herausforderung durch das organisierte Verbrechen, Bibliothek zur Zeitschrift für Schweizerisches Recht, Beiheft 27, Basel 1998, S. 9; Günter Stratenwerth, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II: Straftaten gegen Gemeininteressen, 4. Aufl., Bern 1995, § 40 N. 21). Nach der Praxis des Bundesgerichtes stellen insbesondere die italienischen "Brigate Rosse" und die baskische Untergrundorganisation "ETA" terroristische verbrecherische Organisationen im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 StGB dar (vgl. BGE 125 II 569 E. 5c-d S. 574 f.; zur Publikation bestimmtes Urteil 1A.159/2002 vom 18. September 2002 i.S. Bortone, E. 2.2-2.6; Urteil 1A.174/2002 vom 21. Oktober 2002, E. 3).
3.6 Die Tatbestandsvariante der Unterstützung verlangt einen bewussten Beitrag zur Förderung der verbrecherischen Aktivitäten der kriminellen Organisation. Im Gegensatz zur Gehilfenschaft zu spezifischen Straftaten (Art. 25 StGB) ist für die Unterstützung nach Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB der Nachweis von kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht erforderlich (zur Publikation bestimmtes Bundesgerichtsurteil 1A.159/2002 vom 18. September 2002, E. 2.4; vgl. Forster, a.a.O., S. 11, 24; Stratenwerth, a.a.O., § 40 N. 26). So können namentlich das blosse Liefern von Waffen an eine terroristische oder mafiaähnliche Organisation, das Verwalten von Vermögenswerten oder andere logistische Hilfeleistungen von Aussenstehenden unter den Organisationstatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB fallen. Dementsprechend besteht zwischen der Beihilfe zu konkreten Straftaten und dem Organisationstatbestand auch grundsätzlich echte Konkurrenz (vgl. BBl 1993 III 304; Forster, a.a.O., S. 13). Der subjektive Tatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB verlangt jedoch, dass der Unterstützende weiss oder zumindest in Kauf nimmt, dass sein Beitrag der verbrecherischen Zweckverfolgung der kriminellen Organisation dienen könnte. Blosse Sympathisanten oder "Bewunderer" von terroristischen oder mafiaähnlichen Vereinigungen fallen demgegenüber nicht unter den Organisationstatbestand (vgl. BBl 1993 III 302; Arzt, a.a.O., Art. 260ter N. 163 f.; Forster, a.a.O., S. 11).
3.7 Bei Al Qaida handelt es sich um eine kriminelle Organisation im Sinne von Art. 260ter Ziff. 1 StGB. Es werden ihr weltweit zahlreiche terroristische Schwerverbrechen angelastet. Insbesondere werfen ihr die US-Behörden die Urheberschaft an den mörderischen Anschlägen vom 11. September 2001 auf das World Trade Center in New York City und auf das Pentagon-Gebäude (Washington, D.C.) vor, denen tausende von Menschen zum Opfer fielen. Den Verantwortlichen der Stiftung Y.________ wird im Ersuchen vorgeworfen, sie hätten Al Qaida finanziell bzw. logistisch unterstützt. Ein enger Vertrauter Osama Bin Ladens habe der Stiftung Y.________ Geld zukommen lassen, welches im Interesse der Al Qaida bzw. zur Unterstützung ihrer terroristischen Aktivitäten verwendet worden sei. Eine solche Unterstützung fällt grundsätzlich unter den Tatbestand von Art. 260ter Ziff. 1 Abs. 2 StGB (vgl. zur Publikation bestimmtes Bundesgerichtsurteil 1A.159/2002 vom 18. September 2002, E. 2.4-2.6).
3.8 Ausserdem wird den Verantwortlichen der Stiftung Y.________ sinngemäss vorgeworfen, sie hätten Geldwäscherei betrieben, indem sie Gelder der Al Qaida als angebliche Spendengelder an ihre Zweigstellen in Moskau, Aserbeidschan, Pakistan, Armenien und Bosnien überweisen liessen. Wegen Geldwäscherei wird mit Gefängnis oder Busse bestraft, wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren (Art. 305bis Ziff. 1 StGB).
Wie dargelegt, handelt es sich bei der Al Qaida um eine terroristische kriminelle Organisation, und den Verantwortlichen der Stiftung Y.________ wird vorgeworfen, sie hätten die Al Qaida unterstützt. Der Richter verfügt die Einziehung aller Vermögenswerte, welche der Verfügungsmacht einer kriminellen Organisation unterliegen (Art. 59 Ziff. 3 Satz 1 StGB). Es braucht nicht nachgewiesen zu werden, dass die Vermögenswerte der Organisation durch konkrete Straftaten erlangt wurden. Auch bei so genannten "Strohmännern", Tarnfirmen und sogar bei gutgläubigen Dritten ist ein "Durchgriff" auf das Vermögen mafiöser oder terroristischer Vereinigungen möglich (vgl. BBl 1993 III 318; Forster, a.a.O., S. 38 f.; Niklaus Schmid, in: Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. 1, Zürich 1998, Art. 59 N. 132 ff.; s. auch BGE 122 IV 91 E. 4 S. 96). Bei Vermögenswerten einer Person, die sich an einer kriminellen Organisation beteiligt oder sie unterstützt, wird die Verfügungsmacht der Organisation bis zum Beweis des Gegenteils vermutet (Art. 59 Ziff. 3 Satz 2 StGB). Von dieser Herkunftsvermutung ist auch das Vermögen von juristischen Personen betroffen, die von den Unterstützern einer kriminellen Organisation faktisch beherrscht werden (vgl. BBl 1993 III S. 320; Forster, a.a.O., S. 38). Das Einschleusen von Vermögenswerten einer terroristischen Organisation in den Geldkreislauf einer (angeblichen) wohltätigen Stiftung fällt daher grundsätzlich unter den Tatbestand von Art. 305bis Ziff. 1 StGB (vgl. auch Jürg-Beat Ackermann, in: Kommentar Einziehung, Organisiertes Verbrechen, Geldwäscherei, Bd. 1, Zürich 1998, Art. 305bis N. 301 ff.; s. ferner BGE 128 IV 117 E. 7a S. 131 f.; 127 IV 20 E. 3a S. 26; 124 IV 274 E. 2 S. 276; 122 IV 211 E. 2c S. 216, je mit Hinweisen).
3.9 Dass die deliktischen Vorwürfe nicht gegen die Beschwerdeführerin selbst gerichtet sind, sondern gegen die Verantwortlichen der Stiftung Y.________, lässt die beidseitige Strafbarkeit nicht dahinfallen. Der RVUS beschränkt die Zulässigkeit von Rechtshilfemassnahmen nicht auf angeschuldigte Personen. Ebenso wenig verlangt der Rechtshilfevertrag, dass die Straftatbestände der USA und der Schweiz identisch sein müssten (vgl. Art. 4 Ziff. 4 RVUS).
Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob der inkriminierte Sachverhalt auch noch unter weitere Straftatbestände fallen könnte.
3.10 Wie aus dem Ersuchen hervorgeht, sind die untersuchten Vorwürfe auch nach dem Recht der USA strafbar (insbesondere als "Providing material support to terrorists", 18 U.S.C. § 2339A, sowie als "Laundering of monetary instruments", 18 U.S.C. § 1956 [a] [1]). Damit ist die Rechtshilfevoraussetzung der beidseitigen Strafbarkeit erfüllt.
4.
Die Beschwerdeführerin macht sodann geltend, die angeordnete Rechtshilfe sei unverhältnismässig. Es bestehe kein sachlicher Zusammenhang zwischen ihr und dem Gegenstand der Strafuntersuchung. Ausserdem könnten die angeordneten Rechtshilfemassnahmen zur Aufklärung nichts beitragen.
4.1 Die ersuchende Behörde hat den Gegenstand und den Grund ihres Gesuches zu spezifizieren. Eine im ersuchenden Staat strafbare Handlung im Sinne des RVUS liegt vor, wenn in diesem Staat begründeter Verdacht besteht, dass Handlungen verübt worden sind, die einen Straftatbestand erfüllen (Art. 1 Ziff. 2 RVUS). Das Ersuchen soll eine Beschreibung der wesentlichen behaupteten oder festzustellenden Handlungen enthalten sowie den Hauptgrund für die Erforderlichkeit der gewünschten Beweise und Auskünfte nennen (Art. 29 Ziff. 1 lit. a-b RVUS).
Daraus leitet die Praxis ein Verbot der Beweisausforschung ab. Dieses richtet sich gegen Beweisaufnahmen "auf‘s Geratewohl". Es dürfen keine strafprozessualen Untersuchungshandlungen zur Auffindung von Belastungsmaterial zwecks nachträglicher Begründung eines Tatverdachtes (oder zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Fiskaldelikte) durchgeführt werden (vgl. Art. 2 Ziff. 1 lit. c [5] RVUS). Eine hinreichend präzise Umschreibung der Verdachtsgründe soll möglichen Missbräuchen vorbeugen. Bei Ersuchen um Kontenerhebungen sind nach der Praxis des Bundesgerichtes grundsätzlich alle Aktenstücke zu übermitteln, welche sich auf den im Ersuchen dargelegten Verdacht beziehen können. Mithin muss ein ausreichender sachlicher Konnex zwischen dem untersuchten Sachverhalt und den fraglichen Dokumenten erstellt sein (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 112 Ib 462 E. 2b S. 463 f., je mit Hinweisen; vgl. Peter Popp, Grundzüge der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen, Basel 2001, N. 400 ff., 407).
4.2 Laut Ersuchen seien die Spenden an die Stiftung Y.________ während der letzten zwei Jahre aus verschiedenen Quellen geflossen. Dazu gehöre namentlich ein (den US-Behörden bekannter) enger Vertrauter Osma Bin Ladens. Geldtransfers über insgesamt US$ 1'414'406.-- seien zwischen Juni 2000 und September 2001 auch über das fragliche Zürcher Konto der Beschwerdeführerin an die Stiftung Y.________ erfolgt. Es handle sich dabei um die grösste Einzelspendenquelle zugunsten der Stiftung im Jahre 2001. In einer der telegrafischen Banküberweisungen (vom 15. November 2000) werde die Beschwerdeführerin ausdrücklich als Auftraggeberin genannt; die übrigen Überweisungen aus dem Konto der Beschwerdeführerin seien anonym erfolgt. Die Stiftung Y.________ habe im Jahre 2000 sodann mehr als US$ 1 Mio. an ihre Zweigstellen in Moskau, Aserbeidschan, Pakistan, Armenien und Bosnien weitergeleitet. Damit besteht eine ausreichende sachliche Konnexität zwischen den Rechtshilfemassnahmen und dem Gegenstand der Strafuntersuchung. Die erhobenen Konteninformationen können für die ersuchende Behörde von sachdienlichem Interesse sein. Die Beschwerdeführerin selbst wird damit in keiner Weise einer strafbaren Handlung bezichtigt.
5.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, es bestehe ein erhebliches Interesse an der Wahrung des Bankgeheimnisses.
Die Rechtshilfe kann verweigert werden, wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, dass die Erledigung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, Sicherheit oder ähnliche wesentliche Interessen seines Landes zu beeinträchtigen (Art. 3 Ziff. 1 lit. a RVUS). Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) entscheidet, ob die Ausführung des Ersuchens geeignet wäre, die Souveränität, Sicherheit oder ähnliche wesentliche Interessen der Schweiz zu beeinträchtigen (Art. 4 i.V.m. Art. 1 Ziff. 2 BG-RVUS). Gegen den Entscheid des EJPD ist die Beschwerde an den Bundesrat gegeben (Art. 18 Abs. 1 BG-RVUS). Eine von der Beschwerdeführerin separat erhobene Verwaltungsbeschwerde (im Sinne von Art. 4 i.V.m. Art. 18 BG-RVUS) wurde vom Bundesgericht mit Schreiben vom 7. Oktober 2002 zuständigkeitshalber an das EJPD weitergeleitet.
Ein vom Bundesgericht festzustellendes Rechtshilfehindernis ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich. Durch die streitigen Rechtshilfemassnahmen wird das gesetzlich geschützte Bankkundengeheimnis (Art. 47 BankG, SR 952.0) nicht in der Weise verwässert, dass wesentliche Interessen der Schweiz tangiert erschienen (vgl. BGE 115 Ib 68 E. 4b S. 83 mit Hinweisen; s. auch Briefwechsel zwischen der Schweiz und den USA vom 25. Mai 1973 zur Auslegung des RVUS).
Was die Beschwerdeführerin darüber hinaus noch vorbringt, lässt ebenfalls kein Rechtshilfehindernis erkennen. Da der vorliegende Entscheid über die materiellen Rechtshilfevoraussetzungen nicht vom Ausgang der beim EJPD hängigen Verwaltungsbeschwerde abhängt, ist dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Sistierung des vorliegenden Verfahrens nicht stattzugeben.
6.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet abzuweisen ist.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bundesamt für Justiz, Zentralstelle USA, sowie dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement, Generalsekretariat, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. November 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: