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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.581/2002 /zga
Urteil vom 13. November 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Störi.
X.________,
Gesuchsteller,
gegen
Y.________,
Gesuchsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Kaiser, Marktgasse 61, 4310 Rheinfelden,
Gerichtspräsidium Rheinfelden, 4310 Rheinfelden,
Inspektionskommission des Obergerichts des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Erläuterung des bundesgerichtlichen Urteils 1P.441/2002
vom 10. Oktober 2002.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Am 10. Oktober 2002 wies das Bundesgericht das Revisionsgesuch von X.________ gegen das Urteil vom 19. Juni 2002 ab, soweit es darauf eintrat. Mit Gesuch vom 3. November 2002 beantragt X.________, ihm das Revisionsurteil innert 10 Tagen, d.h. bis zum 14. November 2002, zu erläutern. Ausserdem habe er sowohl mit seiner staatsrechtlichen Beschwerde als auch mit seiner Revision eine Bescheinigung ins Recht gelegt, wonach der Revisionsgegner in Freiburg im Breisgau und nicht in Möhlin wohnhaft sei; das Rubrum sei entsprechend zu korrigieren.
2.
Nach Art. 145 Abs. 1 OG nimmt das Bundesgericht die Erläuterung eines von ihm gefällten Urteils vor, wenn dessen Dispositiv unklar, unvollständig oder zweideutig ist oder wenn seine Bestimmungen untereinander oder mit den Erwägungen im Widerspruch stehen. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, macht doch der Gesuchsteller sinngemäss bloss geltend, das Revisionsurteil vom 10. Oktober 2002 sei falsch und unvollständig begründet, sodass er nicht in der Lage sei, es sachgerecht anzufechten. Das Erläuterungsgesuch ist daher abzuweisen. Zu einer Änderung der Zustelladresse des Revisionsgegners, die keineswegs mit seinem zivilrechtlichen Wohnsitz übereinstimmen muss, besteht im Übrigen kein Anlass. Der Gesuchsteller wird zudem darauf hingewiesen, dass allfällige weitere den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprechende Rechtsmitteleingaben in dieser Sache ohne Korrespondenz abgelegt würden.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Gesuchsteller kostenpflichtig (Art. 156 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 145 Abs. 3 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 OG:
1.
Das Erläuterungsgesuch wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gerichtspräsidium Rheinfelden und der Inspektionskommission des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 13. November 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: