BGer I 324/2001
 
BGer I 324/2001 vom 05.11.2002
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
I 324/01
Urteil vom 5. November 2002
II. Kammer
Besetzung
Bundesrichter Meyer, Lustenberger und nebenamtlicher Richter Weber; Gerichtsschreiber Arnold
Parteien
Z.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Kurt Alois Pfau, Stadthausstrasse 131, 8401 Winterthur,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
(Entscheid vom 26. März 2001)
Sachverhalt:
A.
Z.________ (geb. 1953) leidet an einer congenitalen Aniridie mit Nystagmus, Strabismus und beidseitiger Linsenektopie. Die Eidgenössische Invalidenversicherung übernahm die Kosten der Ausbildung zum technischen Kaufmann, in welchem Beruf der Versicherte während zehn Jahren beim Verein X.________ als Ressortleiter arbeitete. Auf Ende Januar 1988 wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt. Das am 22. Juli 1988 gestellte Gesuch auf Umschulung zum Berufsberater am Institut Y.________ wurde von der Verwaltung (Verfügung vom 22. November 1988) und der AHV-Rekurskommission des Kantons Zürich (Entscheid vom 8. August 1989) abgelehnt. Das Eidgenössische Versicherungsgericht hiess die dagegen eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne gut, dass es die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit diese nach ergänzenden Abklärungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge (Urteil vom 21. Dezember 1989).
Laut Vorbescheid der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 28. August 1998 verneinte die Verwaltung einen am 24. Juli 1998 geltend gemachten Anspruch auf Massnahmen beruflicher Art. Zur Begründung wurde vorgebracht, mit den Ausbildungen zum technischen Kaufmann sowie derjenigen zum Berufsberater fehle es an einer leistungsspezifischen Invalidität. Nachdem der Versicherte dagegen (u.a. mit Schreiben vom 2. September 1998) opponiert hatte, sprach im die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. November 1999 rückwirkend ab 1. Juli 1999 eine ordentliche ganze Invalidenrente in der Höhe von Fr. 1640.- pro Monat zu, wobei sie der Rentenberechnung ein massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 44'622.- und die Vollrentenskala 44 zu Grunde legte.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher Z.________ die Rentenberechnung auf der Basis eines höheren durchschnittlichen Jahreseinkommens beantragte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 26. März 2001).
C.
Z.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, die Sache sei zwecks Festlegung des Rentenbeginns auf den 1. Juli 1997 und neuer Rentenberechnung an die Verwaltung zurückzuweisen.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Im Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
Im Rahmen der vollen Kognition sind auch neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zulässig.
2.
Der Vorbescheid vom 28. August 1998 nimmt Bezug auf eine am 24. Juli 1998 eingereichte Anmeldung bei der IV-Stelle gemäss Art. 46 IVG. Das entsprechende Anmeldeformular (vgl. Art. 65 IVV) liegt nicht bei den Akten, weshalb sich nicht beurteilen lässt, welche Versicherungsleistungen darin im Einzelnen beansprucht wurden. Dies obwohl die Vorinstanz mit prozessleitender Verfügung vom 22. Dezember 1999 die Verwaltung u.a. aufgefordert hatte, die vollständigen Akten einzureichen. Das ist insoweit unerheblich, als die versicherte Person mit der Anmeldung grundsätzlich alle ihre zu diesem Zeitpunkt gegenüber der Versicherung bestehenden Leistungsansprüche wahrt, auch wenn diese im Anmeldeformular nicht im Einzelnen angegeben werden (vgl. AHI 1997 S. 190 Erw. 2a mit Hinweisen). Verwaltung und kantonales Gericht haben demnach jedenfalls zu Recht (auch) den Anspruch auf eine Invalidenrente geprüft.
3.
Mit der verfügungsweisen Zusprechung einer unbefristeten Invalidenrente wird ein im Wesentlichen durch die Anspruchsberechtigung an sich sowie die Höhe und den Beginn der Leistung bestimmtes Rechtsverhältnis geordnet. Werden, was die Regel ist, lediglich einzelne Elemente der Rentenfestsetzung (Invaliditätsgrad, Rentenbeginn etc.) beanstandet, bedeutet dies nicht, dass die unbestrittenen Teilaspekte in Rechtskraft erwachsen und demzufolge der richterlichen Überprüfung entzogen sind (BGE 125 V 417 Erw. 2d).
Vor- wie letztinstanzlich Streitgegenstand bildet demnach der Anspruch auf Rente als solcher. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer im kantonalen Gerichtsverfahren explizit einzig die Rentenberechnung als rechts fehlerhaft rügte und insbesondere der Beginn der Rente nach den Parteivorbringen damals nicht strittig war. Unter Geltung der vollen Kognition ist es sodann zulässig, wenn der Beschwerdeführer im letztinstanzlichen Verfahren zum Beginn der Rente (als ein Element des Rentenanspruchs) neue Tatsachen und Beweismittel in den Prozess einbringt (vgl. Erw. 1 hievor).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Umschulung zum Berufsberater am Institut Y.________ im Frühjahr 1992 erfolgreich abgeschlossen. Bedingt durch die weitere Verschlechterung des Sehvermögens und einen neu auftretenden Gehörschaden (Tinnitus) habe er in der Folge keine Anstellung finden können, weshalb er bis Ende Juni 1999 an Einsatzprogrammen der Arbeitslosenversicherung teilgenommen sowie Arbeitslosentaggelder bezogen habe. Im Vorbescheid zur Verfügung vom 25. November 1999 habe die Verwaltung beabsichtigt, den Eintritt der rentenbegründenden Invalidität auf den 1. Juli 1997 festzusetzen. Da er befürchtete, für die ab 1. Juli 1997 bezogenen Taggelder rückerstattungspflichtig zu werden, sei er mit der IV-Stelle übereingekommen, den Rentenbeginn auf den 1. Juli 1999 festzusetzen, weil er auf Ende Juni 1999 von der Arbeitslosenversicherung "ausgesteuert" worden sei.
4.2 Die Invalidität gilt als eingetreten, sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG). Im Falle einer Rente gilt die Invalidität in dem Zeitpunkt als eingetreten, in dem der Anspruch nach Art. 29 Abs. 1 IVG entsteht, d.h. frühestens wenn der Versicherte mindestens zu 40 % bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b; BGE 119 V 102 Erw. 4a).
Gemäss Art. 48 Abs. 1 IVG erlischt der Anspruch auf Nachzahlung mit dem Ablauf von fünf Jahren seit Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war. Meldet sich jedoch ein Versicherter mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die Leistungen lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet. Weitergehende Nachzahlungen werden erbracht, wenn der Versicherte den anspruchsbegründenden Sachverhalt nicht kennen konnte und die Anmeldung innert zwölf Monaten seit Kenntnisnahme vornimmt (Art. 48 Abs. 2 IVG).
4.3 Die Verfügung vom 25. November 1999 legt den Leistungsbeginn auf den 1. Juli 1999 fest, ohne dies näher zu begründen. Die (unvollständige) Aktenlage - nebst der Anmeldung zum Leistungsbezug (vgl. Erw. 2 hievor) fehlen, wie bereits vorinstanzlich, insbesondere medizinische Akten gänzlich - lässt keine abschliessende Beurteilung darüber zu, ob die Verwaltung den Zeitpunkt des Leistungsbeginns bundesrechtskonform festsetzte. Das wäre zu verneinen, wenn für die Festsetzung des Renten- und Leistungsbeginns nicht nach den Regeln von Art. 29 und 48 IVG verfahren wurde, wie es der Beschwerdeführer letztlich behauptet (vgl. Erw. 4a hievor).
5.
Die Sache geht daher an die Verwaltung zurück, damit sie, allenfalls nach ergänzender Abklärung der medizinischen und beruflich-erwerblichen Verhältnisse, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge. Im Hinblick auf den weiteren Verfahrensgang ist festzuhalten, dass für die Berechnung der ordentlichen Invalidenrenten - vorbehältlich des so genannten Karrierezuschlags für jüngere Versicherte gemäss Art. 36 Abs. 3 IVG - die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar sind; der Bundesrat kann er gänzende Vorschriften erlassen (Art. 36 Abs. 2 IVG in der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung). Auf Grund dieser Verweisungsnorm bleibt im Bereich des IVG - unter dem Vorbehalt gesetzlich vorgesehener Ausnahmen wie des erwähnten Art. 36 Abs. 3 IVG - kein Raum für eigenständige, von der Ermittlung der Altersrente abweichende Rentenberechnungsregeln (BGE 124 V 164 Erw. 4b mit Hinweis auf das nicht veröffentlichte Urteil F. vom 29. Dezember 1992, I 355/92). Die angeführte Rechtsprechung erging zu den bis Ende 1996 gültig gewesenen Vorschriften von IVG und AHVG; sie ist indessen auf die im Zusammenhang mit der 10. AHV-Revision auf den 1. Januar 1997 in Kraft gesetzten Bestimmungen gleichermassen anwendbar (Urteil B. vom 14. Juli 2002, I 78/00).
6.
Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses entsprechend steht dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 26. März 2001 und die Verfügung vom 25. November 1999 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 5. November 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Vorsitzende der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: