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Original
 
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
H 158/02
Urteil vom 30. Oktober 2002
II. Kammer
Besetzung
Präsident Schön, Bundesrichter Frésard und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiber Grunder
Parteien
Ausgleichskasse des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau, Beschwerdeführerin,
gegen
H.________ Beschwerdegegnerin, vertreten durch Jürg Haussener, Flash AG, Florastrasse 13, 8800 Thalwil
Vorinstanz
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau
(Entscheid vom 14. Mai 2002)
Sachverhalt:
A.
Der am 20. Dezember 1993 verstorbene S.________ war der Ausgleichskasse des Kantons Aarau als Selbstständigerwerbender angeschlossen. Mit Verfügung vom 19. November 1996 erhob die Ausgleichskasse "zur Wahrung der Verjährungsfrist" von der Witwe H.________ AHV/IV/EO-Beiträge auf einem beitragspflichtigen Einkommen von Fr. 1'962'900.- für das Jahr 1991. Nachdem das kantonale Steueramt mit Schreiben vom 7. November 2001 der Ausgleichskasse ein Einkommen von Fr. 165'321.- für die Jahre 1991 und 1992 bei einem in den Betrieb investierten Eigenkapital von Fr. 286'768.- (Stichtag 1. Januar 1993) gemeldet hatte, setzte die Ausgleichskasse mit zwei Verfügungen vom 23. November 2001 die Beiträge für Dezember 1991 auf einem pflichtigen Einkommen von Fr. 138'200.- und für das Jahr 1992 von Fr. 143'500.- fest.
B.
In Gutheissung der hiegegen eingereichten Beschwerde, mit welcher H.________ die Verjährung der Beitragsforderungen eingewendet hatte, hob das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 14. Mai 2002 die beiden Verfügungen auf.
C.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt die Ausgleichskasse sinngemäss, der vorinstanzliche Entscheid sei insoweit aufzuheben, als damit die Verfügung vom 23. November 2001 betreffend die Beiträge für das Jahr 1991 aufgehoben worden ist.
H.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
2.1 Nach Art. 16 Abs. 1 AHVG können Beiträge, die nicht innert fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind, durch Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert oder entrichtet werden (Satz 1). Wird eine Nachforderung aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend (Satz 3). Entgegen dem Wortlaut der Bestimmung handelt es sich nach der Rechtsprechung um Verwirkungsfristen (BGE 117 V 208).
2.2 Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG in der bis Ende 1996 gültigen Fassung sah vor, dass für Beiträge, die aufgrund einer Nachsteuerveranlagung festgesetzt werden, die Frist mit dem Ablauf des Kalenderjahres beginnt, in welchem die Nachsteuer rechtskräftig veranlagt wurde. Gemäss der seit 1. Januar 1997 geltenden Fassung (Gesetzesänderung vom 7. Oktober 1994, 10. AHV-Revision, AS 1996 2466 ff.) endet die Frist für Beiträge nach den Art. 6, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AHVG erst ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die massgebende Steuerveranlagung oder Nachsteuerveranlagung rechtskräftig wurde. Nach Ziff. 1 lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Gesetzesänderung vom 7. Oktober 1994 gilt das neue Recht nur für Beiträge, die bei Inkrafttreten der Revision nicht schon verjährt waren. Für Beiträge, welche aufgrund einer Nachsteuerveranlagung festgesetzt wurden, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung rechtskräftig wurde, endet die Frist von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten (AS 1996 2484 f.).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Beiträge für das Jahr 1992 nicht innert der Frist von Art. 16 Abs. 1 AHVG mit Veranlagungsverfügung festgesetzt worden sind, weshalb die Forderung verwirkt ist. Streitig ist hingegen, wie es sich hinsichtlich der für das Jahr 1991 geschuldeten Beiträge verhält.
3.2 Mit Verfügung vom 19. November 1996 hat die Ausgleichskasse für das Jahr 1991 (Dezember) die Beiträge provisorisch auf einem beitragspflichtigen maximalen Einkommen von Fr. 1'962'900.- erhoben. Bei diesem als "Verjährungsverfügung" bezeichneten Verwaltungsakt handelt es sich um eine Veranlagungsverfügung, welche geeignet war, die Verwirkung der Beitragsforderung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG zu verhindern (BGE 118 V 71; Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, 2. Aufl., Bern 1996, S. 315 Rz 14.95). Die Ausgleichskasse hat innert der Frist von fünf Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches die Beiträge geschuldet waren, die Forderung geltend gemacht und damit den Eintritt der Verwirkung im Sinne von Art. 16 Abs. 1 AHVG ein für allemal bis zur Höhe des geforderten Betrages ausgeschlossen (SZS 2002 S. 180 ff.; ZAK 1992 S. 315 Erw. 4a, 1983 S. 387 Erw. 4c). Daran hat die Gesetzesnovelle vom 7. Oktober 1994 (10. AHV-Revision) nichts geändert. Der neu gefasste Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG statuiert eine Verlängerung der Verwirkungsfrist in Fällen, wo bei Ablauf der fünfjährigen Frist noch keine rechtskräftige Steuerveranlagung vorliegt (vgl. Botschaft über die 10. AHV-Revision vom 5. März 1990, BBl 1990 II 83 f.). Damit sind die Ausgleichskassen nicht mehr gezwungen, zur Vermeidung der Verwirkungsfolgen innert Frist eine Veranlagungsverfügung zu erlassen, bevor das steuerbare Einkommen rechtskräftig festgesetzt worden ist. Das neue Recht ändert nichts daran, dass die nach der bisherigen Gesetzeslage innert Frist geltend gemachten Beitragsforderungen von der Verwirkung ausgeschlossen bleiben. Etwas anderes lässt sich entgegen der Auffassung des kantonalen Gerichts auch aus Ziffer 1 lit. b Abs. 1 Satz 2 der Übergangsbestimmung zur Gesetzesänderung vom 7. Oktober 1994 nicht ableiten, wonach für Beiträge, welche auf Grund einer Nachsteuerveranlagung festgesetzt werden, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung rechtskräftig wurde, die Frist von Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten endet. Diese Bestimmung findet nur auf die in diesem Zeitpunkt noch nicht festgelegten, nicht aber auf Beiträge Anwendung, die nach dem früheren Recht rechtzeitig mittels Veranlagungsverfügung geltend gemacht wurden. Dass die Beiträge in casu nicht gemäss Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AHVG in der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung bis zum Ende des Kalenderjahres, das auf die am 10. Oktober 1999 rechtskräftig gewordene Steuerveranlagung (d.h. am 31. Dezember 2000), sondern erst nach Erhalt der Steuermeldung vom 7. November 2001 mit Verfügung erhoben wurden, schadet der Ausgleichskasse daher nicht. Soweit die Vorinstanz zu einem anderen Schluss gelangt, verstösst der Entscheid gegen Bundesrecht und ist aufzuheben.
4.
Da es nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario). Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 156 Abs. 1 OG von der unterliegenden Beschwerdegegnerin zu tragen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 14. Mai 2002 insoweit aufgehoben, als damit die Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Aargau vom 23. November 2001 betreffend die Beiträge für das Jahr 1991 aufgehoben wurde.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'200.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4.
Das Versicherungsgericht des Kantons Aargau wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses zu befinden haben.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 30. Oktober 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: