BGer 5C.83/2002
 
BGer 5C.83/2002 vom 24.10.2002
Tribunale federale
{T 0/2}
5C.83/2002 /bie
Sitzung vom 24. Oktober 2002
II. Zivilabteilung
Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichterin Nordmann, Bundesrichterin Escher,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber von Roten.
B.________, Beklagter und Berufungskläger,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hess,
Casa Sulegl, 7413 Fürstenaubruck,
gegen
C.K.________, Kläger und Berufungsbeklagten,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin Schmid,
Postfach 180, Hartbertstrasse 11, 7002 Chur.
Persönlichkeitsschutz,
Berufung gegen das Urteil des Kantonsgerichts (Zivilkammer) von Graubünden vom 4. September 2001.
Sachverhalt:
A.
Die H.X.________ Stiftung bezweckt die Ausrichtung von Beiträgen an die Ausbildung junger protestantischer Bündner und Bündnerinnen, die sich in schwierigen finanziellen Verhältnissen befinden, in Schulen und Berufen jeder Art. Der Stiftungsrat besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern mit unbeschränkter Amtsdauer; er konstituiert und ergänzt sich selbst und entscheidet in allen Angelegenheiten. Im Errichtungsakt hatte der Stifter den ersten Stiftungsrat ernannt und namentlich als Mitglied seine Ehefrau O.X.________ und als Präsidenten B.________ bezeichnet. Auf deren Antrag wurde C.K.________ am 18. Januar 1983 in den Stiftungsrat aufgenommen.
B.
B.________ forderte C.K.________ im November 1998 mündlich auf, sein Amt freiwillig niederzulegen. C.K.________ erklärte sich dazu nicht bereit. Sein Ausscheiden aus dem Stiftungsrat wurde auf die Traktandenliste der Stiftungsratssitzung vom 18. Dezember 1998 gesetzt. B.________ begründete den Ausschlussantrag, wie folgt:
"...
1. Ausscheiden von Herrn Dr. C. K.________ aus dem Stiftungsrat
Dr. B.________ orientiert die Anwesenden, weshalb Dr. K.________ nicht mehr geeignet sei, im Stiftungsrat der H.X.________ Stiftung mitzumachen.
Unmittelbarer Anlass zur Einleitung des Verfahrens auf Ausschliessung aus unserem Stiftungsrat sei folgender:
1984 hat Frau O.X.________ den beiden Geschwistern M.K.________ und C.K.________ (Nichte und Neffe) ein Haus in R.________ geschenkt, das in der Folge in den Alleinbesitz von Dr. K.________ übergegangen ist unter Einräumung eines 50 % Gewinnanspruches der Schwester bei Verkauf. Im Verlaufe des Jahres 1997 ist das Haus zu ca. 7 Mio. verkauft worden.
Dr. B.________ war Vertrauter und Rechtsvertreter von Frau X.________ seit dem Tod ihres Ehemannes 1965 und ihr Willensvollstrecker seit ihrem Hinschied 1997. Frau X.________ habe ihm gegenüber wiederholt die Absicht geäussert, die Geschwister K.________ im Zusammenhang mit ihren geldwerten Zuwendungen gleichmässig behandeln zu wollen und sie beauftragte ihn mit entsprechender Überwachung.
Nachdem Dr. B.________ feststellen musste, dass Dr. K.________ seine Schwester weder über die Verkaufsverhandlungen, noch den Kaufabschluss und den Eingang von Abschlagszahlungen 1998 orientierte, stellte er ihn am 24.11.1998 zur Rede. Er geriet etwas in Rage, hielt ihm vor, seine Schwester seit Jahren unkorrekt zu behandeln. Bei einem Verkaufspreis des R.________ Hauses von ca. 7 Mio. Franken, einem zu erwartenden Nettoerlös von ca. 5 Mio. habe er den Anteil seiner Schwester über rund Fr. 2,5 Mio. zu Unrecht zurückgehalten. Auf sein Drängen hin hat Dr. K.________ seiner Schwester tags darauf am 25.11.1998 endlich eine Abschlagszahlung von Fr. 1 Mio. geleistet. Jeder normal empfindende Bruder, so meinte Dr. B.________, hätte sich in ähnlicher Lage beeilt, sofort nach Eingang von Millionenbeträgen seiner Schwester mindestens angemessene Anzahlungen zu leisten.
Historisch gesehen gehöre Dr. K.________ nicht in den Stiftungsrat der H.X.________ Stiftung.
H.X.________ lebte in einem schwierigen Eheverhältnis, das kinderlos blieb. Nach seinem Empfinden wurde er von der Familie K.________sozial nie voll anerkannt. Weil er auch zu seinen Geschwistern ein äusserst schlechtes Verhältnis hatte, setzte er in seinem Testament diese sowie seine Ehefrau auf den Pflichtteil. Das Gros seines Vermögens widmete er der H.X.________-Stiftung. Dies waren die tieferen Gründe, die ihn zur Errichtung einer wohltätigen Stiftung bewogen haben. Trotz der schwierigen Beziehung zur Familie K.________ unterstützte er diese finanziell und bewahrte sie somit vor einem Absturz in den Privatkonkurs. Deshalb liegt es nahe, dass aus der Sicht des Stifters die Teilnahme eines Mitgliedes der Familie K.________ im Stiftungsrat nicht erwünscht war. Dr. B.________ war bereits zu Lebzeiten von H.X.________ dessen Generalbevollmächtigter und Vertrauter. Testamentarisch setzte er ihn zum Stiftungsratspräsidenten ein.
Der Hauptgrund dafür, dass Dr. K.________ für den Stiftungsrat zur persona non grata geworden ist und ein Verbleiben im Stiftungsrat ausschliesst, liegt nach Dr. B.________ darin, dass er seine nächste Blutsverwandte, Vollschwester M.K.________, anlässlich der Erbteilungsverfahren von Vater und Mutter zu übervorteilen versucht hat. Er habe ihm deshalb am 24.11.1998 vorgeschlagen, unter Wahrung des Gesichts freiwillig aus dem Stiftungsrat auszutreten.
Dr. B.________ liest seine Aktennotiz, erstellt im Jahre 1997, vor. Diese lautet:
'Die Rolle, die Dr. C.K.________ (CK) seiner Schwester M.K.________ (MK) gegenüber gespielt hat in den Erbteilungsverfahren von Vater (gest. Juli 1983) und Mutter (gest. Sept. 1992) und anlässlich der Übertragung des Eigentums am Pächterhaus in S.________ an MK.
1. Erbteilung des Vaters
CK redigierte im September 1992 lediglich einen sehr partiell gehaltenen Erbteilungsvertrag. Darin zog er, ohne die Schwester zu fragen, alle Grundstücke an sich, mutete MK eine Forderung gegen die Mutter und ihren Nachlass über Fr. 30'000.-- zu, unterdrückte eine Lidlohnforderung von MK gegen den väterlichen Nachlass, trotzdem sie eigentliche "Sklavenarbeit" für ihre Eltern geleistet hatte. Schliesslich beachtete er darin das Thema Aufbau und Teilung einer sehr wertvollen Sammlung alter Bündnermöbel, während der Ehe gesammelt, nicht.
2. Erbteilung der Mutter
Tatsächlich war CK in diesem Verfahren Willensvollstrecker, obwohl er dies während längerer Zeit bestritt. Da alle Halbgeschwister Anwälte bestellten, sogar er selbst für sich als praktizierender Rechtsanwalt, erschien es angezeigt, für die zwei Töchter P.________ (P) und MK, die testamentarisch im Gegensatz zu den drei übrigen Geschwistern nicht mit Liegenschaften bedacht wurden, ebenfalls einen RA zu bestellen. CK widersetzte sich diesem Ansinnen und gab vor, die Interessen für die beiden selbst zu wahren. Das Erbteilungsverfahren dauerte 4 ¼ Jahre, wobei sich CK als der einzige und eigentliche Bremser qualifizierte. Lange Zeit wehrte er sich z.B. gegen erneute Schätzungen von Liegenschaften und Möbeln. Oder von zwei gültigen Testamenten der Mutter hat er das ältere und grundlegende erst ca. 2 Jahre nach dem Tod der Mutter vorgelegt. Auf Wunsch von CK hin wurde die Teilung der sog. "freien Möbel" in S.________, testamentarisch ihm und seinen beiden Schwestern MK und P zugedacht, auf das Ende des Teilungsverfahrens verlegt. Noch nach Jahren musste CK zu einer brauchbaren Lösung gedrängt werden.
Erbvertrag zwischen CK und seiner Schwester MK von 1990: Alleinerbeneinsetzung des Bruders, Reduktion auf Pflichtteilsberechtigte (konkret eventueller Ehemann und eventuelle Adoptivkinder) der Schwester. Dies bedeutet eine unerlaubte Beschränkung der Persönlichkeit der Schwester, eine Pression, ist amoralisch und bedeutet einen Verstoss gegen die Sittlichkeit. Im Dezember 1996 wurde dieser Vertrag aufgehoben und durch einen neuen Erbvertrag ersetzt, der lediglich die Rückführung des Pächterhauses in S.________ von MK ins Eigentum von CK vorsieht.
Lidlohnanspruch von MK gegen Nachlass der Mutter: Nach dem Tod des Vaters 1983 leistete MK als gehorsames Mädchen aus gutem Hause der Mutter bis zu deren Tod 1992 weiterhin und in ausserordentlichem Umfang täglichen Beistand und Arbeit wie eine Magd. Ihren Anspruch auf Lidlohn versuchte CK zu unterdrücken. Er musste von aussen und mit Nachdruck eingebracht werden. In der Erbenversammlung im Nachlassverfahren der Mutter schliesslich war CK der einzige, der den geltend gemachten Anspruch von Fr. 240'000.-- auf Fr. 180'000.-- drückte. Dieses Verhalten wirft ein bedenkliches Licht auf CK.
Teilung der "freien Möbel" in S.________: Der Gesamtwert der elterlichen Möbelsammlung wurde durch die bestellten Experten auf gut Fr. 2 Mio. geschätzt. Zur Zeit des Todes der Mutter mag dieser Wert der Marktlage einigermassen entsprochen haben. In den anschliessenden 4 Teilungsjahren aber brach der Kunstmarkt für Antiquitäten deutlich ein. Mit seiner Hinhaltetaktik verursachte CK seinen Miterben offensichtlich Schaden. Sich selber natürlich auch. Aus heutiger Sicht beurteilt, war die "Möbelbehandlung" auch wesentlicher Grund dafür, dass sich CK gegen die Bestellung eines Anwalts für die beiden Schwestern P und MK wehrte.
3. Übertragung des Pächterhauses an MK zu Eigentum
1985 schenkte Frau O.X.________ ihrer Nichte MK Fr. ½ Mio. mit der Auflage, im Dachstock des Pächterhauses in S.________ eine Wohnung auszubauen. Sie verlangte auch die Übertragung zu Eigentum vom Pächterhaus und 1000 m2 anstossendem Boden an MK. Dies löste einen Vorbezug durch CK am Gut S.________ samt Pächterhaus zulasten seiner Mutter als damaliger Eigentümerin aus. CK räumte 1990 MK bloss ein Wohnrecht ein. Im gleichen Jahr schloss er mit seiner Schwester MK den erwähnten Erbvertrag. Nach Beharren durch Frau X.________ auf den oben genannten Auflagen wurde schliesslich 1996 der Übertrag von Eigentum an Pächterhaus und Boden an MK abgeschlossen. CK liess sich nur 11 Jahre Zeit, um dem Wunsch seiner "Erbtante" nachzukommen.
4. Zusammenfassung und Folgen
Im Verlaufe von 4 Jahren wurde CK gezwungen, in allen angeführten Punkten zurückzustecken.
Beweis:
- Die konkreten Teilungsergebnisse;
- neuer Erbvertrag vom Dezember 1996 zwischen CK und seiner Schwester MK,
dessen einziger Gegenstand die Rückführung des Eigentums am Pächterhaus in
S.________ an CK im Todesfall von MK ist !
Rolle und Verhalten von CK in den rubrizierten Verfahren waren wohl hartnäckig und systematisch auf Benachteiligung seiner Schwester MK ausgerichtet, moralisch aber sind sie verwerflich.'
Noch offen ist die Verteilung des Nettoerlöses aus dem Hausverkauf in R.________ unter Anrechnung eingegangener Bankzinsen.
Damit hat sich Dr. K.________ für die weitere Arbeit im Stiftungsrat disqualifiziert. Er ist zur persona non grata geworden.
Wie oben angedeutet, hatte Dr. B.________ von Frau O.X.________ den Auftrag für Gleichgewicht mit Bezug auf ihre finanziellen Zuwendungen an die beiden Geschwister K.________ zu sorgen und aufgetretene Ungleichgewichte in möglichst schonender Art zu korrigieren. Dies ist wohl gelungen. Gelitten aber hat seit Anfang der 90er Jahre das charakterliche Bild von Dr. K.________. Seine Ehrenhaftigkeit geriet in wachsendem Ausmass ins Zwielicht.
..."
Der sechsköpfige Stiftungsrat wählte sein Mitglied C.K.________, der sich zuvor in den Ausstand begeben hatte, mit drei gegen zwei Stimmen ab. Das anschliessende Stiftungsaufsichtsbeschwerdeverfahren blieb ohne Erfolg (zuletzt: Urteil des Bundesgerichts 5A.23/1999 vom 27. März 2000). Über das Gewinnanteilsrecht ist unter den Geschwistern K.________ ein Zivilverfahren hängig.
C.
Durch die Äusserungen von B.________ an der Stiftungsratssitzung vom 18. Dezember 1998 sah sich C.K.________ in seiner Persönlichkeit verletzt. Das Bezirksgericht Heinzenberg hiess die daherige Klage von C.K.________ gut und stellte die Widerrechtlichkeit der Persönlichkeitsverletzung fest. Es ordnete an, das Urteil nach Eintritt der Rechtskraft den Mitgliedern des Stiftungsrats und dem Protokollführer der Stiftung mitzuteilen, und verurteilte B.________ zur Bezahlung einer Genugtuungssumme von Fr. 3'000.-- an C.K.________. Der Antrag von B.________, den Prozess bis zur Erledigung der andern Verfahren (Stiftungsaufsicht und Vertragsanfechtung) zu sistieren, wurde abgewiesen (Urteil vom 2. Februar 2000). Die dagegen eingelegte Berufung von B.________ und den dabei erneuerten Sistierungsantrag wies das Kantonsgericht (Zivilkammer) von Graubünden ab (Urteil vom 4. September 2001).
D.
Mit eidgenössischer Berufung beantragt B.________ zur Hauptsache, die Klage abzuweisen. Er erneuert vor Bundesgericht seine Begehren auf Feststellung, dass keine Persönlichkeitsverletzung vorliegt, und auf Mitteilung des Urteils an die Mitglieder des Stiftungsrats. In prozessualer Hinsicht verlangt er, das Verfahren bis zur Erledigung des Vertragsanfechtungsprozesses zu sistieren und die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Das Kantonsgericht hat unter Hinweis auf die Erwägungen in seinem Urteil auf Gegenbemerkungen verzichtet und auf Abweisung der Berufung geschlossen, soweit auf sie einzutreten sei. Einen gleich lautenden Antrag stellt C.K.________.
E.
Die gegen das nämliche Urteil erhobene staatsrechtliche Beschwerde von B.________ hat die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts am 31. Juli 2002 abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden konnte (5P.142/2002).
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gegenstand der Berufung ist der privatrechtliche Schutz der Persönlichkeit (Art. 28 ff. ZGB) und damit eine nicht vermögensrechtliche Zivilrechtsstreitigkeit im Sinne von Art. 44 OG (BGE 127 III 481 E. 1a S. 483). Die Berufung ist insoweit zulässig. Auf die über die Klageabweisung hinausgehenden Berufungsanträge kann nicht eingetreten werden, zumal der Beklagte sie mit keinem Wort begründet (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG; BGE 80 II 26 E. 1 S. 30). Unzulässig sind die erhobenen Verfassungsrügen (Art. 43 OG; BGE 127 III 248 E. 2c S. 252), soweit sie sich nicht in der Behauptung qualifiziert unrichtiger bzw. rechtsungleicher Bundesrechtsverletzung erschöpfen (vgl. E. 1 Abs. 2 des Beschwerdeurteils). Mit den erwähnten Vorbehalten kann auf die Berufung eingetreten werden.
2.
Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, kann zu seinem Schutz gegen jeden, der an der Verletzung mitwirkt, das Gericht anrufen (Art. 28 Abs. 1 ZGB). Dass er den Kläger an der Stiftungsratssitzung in seiner Persönlichkeit verletzt hat, stellt der Beklagte zu Recht nicht in Abrede (vgl. BGE 120 II 369 E. 2 S. 371). Indem er den Kläger vor den andern Stiftungsratsmitgliedern als jemanden hingestellt hat, der sich gegenüber seiner Schwester in verwerflicher Art und Weise benommen habe, dessen Charaktereigenschaften Bedenken erweckten und der sich für die Vertrauensstellung eines Stiftungsratsmitglieds selber disqualifiziert habe, hat der Beklagte in die Geheimsphäre des Klägers eingegriffen (BGE 118 IV 41 E. 4 S. 45 ) und dessen Ehre - hier das berufliche und gesellschaftliche Ansehen - geschmälert (BGE 127 III 481 E. 2b/aa S. 487).
3.
Nach Art. 28 Abs. 2 ZGB ist eine Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich, wenn sie nicht durch Einwilligung des Verletzten, durch ein überwiegendes privates oder öffentliches Interesse oder durch Gesetz gerechtfertigt ist.
3.1 Zu den Rechtfertigungsgründen im Sinne dieser Bestimmung ist zunächst festzuhalten, dass sie das Kantonsgericht entgegen der Darstellung des Beklagten geprüft hat. Was es dazu im Anschluss an die Beurteilung der Ehrverletzung (E. 4b S. 13 ff.) gesagt hat (E. 4c S. 15 f.), muss auch für die Verletzung des Geheim- bzw. Privatbereichs gelten (E. 4d S. 16); denn auf Grund der angeführten Lehre und Rechtsprechung kann nicht angenommen werden, das Kantonsgericht habe die Meinung vertreten wollen, das Vorliegen einer Verletzung des Geheim- bzw. Privatbereichs mache die gesetzlich vorgesehene Prüfung von Rechtfertigungsgründen und die damit verbundene Interessenabwägung entbehrlich (vgl. den zitierten BGE 122 III 449 E. 3 S. 456).
3.2 Eine persönlichkeitsverletzende Handlung kann kraft Gesetzes erlaubt oder geboten sein, wo Amts- und Berufspflichten, namentlich gesetzliche Aufklärungspflichten und -rechte bestehen (weitere Beispiele bei Riemer/Riemer-Kafka, SJK Nr. 1165, Stand: 1988, S. 10; z.B. Zeugnispflicht: Urteil des Bundesgerichts 5C.92/1996 vom 3. Juli 1997, E. 3; z.B. Amtspflicht: Urteil des Bundesgerichts 2C.4/1998 vom 15. Oktober 1999, E. 2c). Die Widerrechtlichkeit darf deshalb nicht eingeengt unter dem Blickwinkel einer störungsfreien Stiftungstätigkeit und der Funktionstüchtigkeit der Stiftung beurteilt werden. Als Mitglied des Stiftungsrats und insbesondere als dessen Präsident hat der Beklagte die ihn persönlich treffende Pflicht, an den Sitzungen des Stiftungsrats teilzunehmen, an der Meinungsbildung und an der Entscheidung aktiv mitzuwirken, seine Ansicht in der Diskussion kundzutun und gegebenenfalls bei pflichtwidrigen Entscheiden die Aufsichtsbehörden zu benachrichtigen; er hat namentlich Informationsrechte und -pflichten, wie sie sich aus dem Stiftungsstatut oder - bei Fehlen entsprechender Satzungen - aus den sinngemäss anwendbaren vereins- und/oder gesellschaftsrechtlichen Bestimmungen ergeben, und er wird bei Verletzung dieser von ihm zu erfüllenden Sorgfaltspflichten haftbar (vgl. dazu Lanter, Aufgaben und Verantwortung in der Stiftung, Basel 1998, S. 9 und S. 23, sowie ders., Die Verantwortlichkeit von Stiftungsorganen, Diss. Zürich 1984, S. 50-57 und S. 123 ff.; vgl. für den Bereich der BVG-Stiftungen: Helbling/Wyler-Schmelzer, Zur Verantwortlichkeit des Stiftungsrates, ST 76/2002, S. 11 ff., S. 16 Ziffern 2.2.5 und .6; Gullo, Die Verantwortlichkeit des Stiftungsrats in der Vorsorgeeinrichtung und die Delegation von Aufgaben, SZS 45/2001 S. 40 ff., vorab S. 47 ff. Ziffer 3; Künzle, Die Verantwortung des Stiftungsrates, ST 74/2000 S. 539 ff., S. 540 lit. d).
3.3 Es ist zu prüfen, ob Mitwirkungs- und Aufklärungspflichten des Beklagten im Stiftungsrat als dessen Präsident den Eingriff in die Persönlichkeit des Klägers zu rechtfertigen vermögen. Als Grundsatz darf gelten, dass in einem Gremium wie einem Stiftungsrat offen über die Eignung eines Mitglieds für die von ihm wahrgenommene Funktion muss diskutiert werden können, selbst wenn dabei in Persönlichkeitsrechte des Betroffenen eingegriffen wird, und dass diese Auseinandersetzung stattzufinden hat, bevor der Stiftung Schaden entstanden oder die Erreichung des Stiftungszwecks gefährdet ist. Denn über die personelle Zusammensetzung eines Stiftungsrats kann sinnvoll nur entschieden werden, wenn auch ein persönlichkeitsbezogener Sachverhalt erörtert werden darf, insbesondere wenn die Abwahl eines Stiftungsratsmitglieds - wie offenkundig hier - auf Grund von Vorkommnissen traktandiert ist, die zwar mit der Aufgabenerfüllung nicht in einem direkten Zusammenhang stehen, die Zusammenarbeit mit dem betreffenden Mitglied aber unzumutbar machen (Riemer, Berner Kommentar, N. 34 zu Art. 72 ZGB, mit weiteren Beispielen "wichtiger Gründe" für eine Abberufung). Eine solche Diskussion über die Unzumutbarkeit der künftigen Zusammenarbeit im Stiftungsrat mit einem der Mitglieder und über dessen Eignung für das Amt setzt voraus, dass sich die Mitglieder des Stiftungsrats auf Grund konkreter Tatsachen selber ein Bild machen können (vgl. Frank, Persönlichkeitsschutz heute, Zürich 1983, N. 249 Abs. 2 S. 102 f.).
3.4 Die Wahrnehmung überwiegender privater oder öffentlicher Interessen wird als relativer Rechtfertigungsgrund bezeichnet, während die rechtfertigende Gesetzesvorschrift als absoluter Rechtfertigungsgrund gilt mit der Folge, dass hier eine Güter- und Interessenabwägung unterbleiben kann, die dort unentbehrlich ist (z.B. BGE 126 III 209 E. 3a S. 212). Die Unterscheidung darf indessen im vorliegenden Fall nicht überbewertet werden, weil die Bestimmung des Umfangs der gesetzlichen oder statutarischen Informationspflicht seinerseits einer wertenden Interessenabwägung im Einzelfall bedarf (vgl. Geiser, Die Persönlichkeitsverletzung insbesondere durch Kunstwerke, Basel 1990, N. 9.1 S. 119). Es gelten deshalb die allgemeinen Grundsätze: Vorausgesetzt ist erstens Sachbezogenheit und Notwendigkeit (z.B. für die Zeugnispflicht: zit. Urteil 5C.92/1996, E. 3b, unter Hinweis auf BGE 118 IV 248 E. 2c S. 252), d.h. die Information darf alles umfassen, soll sich aber auch darauf beschränken, was für den korrekten Entscheid des Stiftungsrats erforderlich ist (vgl. zum Grundsatz: BGE 122 III 449 E. 3c S. 457); werden Mutmassungen angestellt, muss zweitens hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen, dass es sich um blosse Bedenken handelt, deren Begründetheit (noch) nicht erwiesen ist, und geht es drittens um Meinungsäusserungen, Kommentare oder Wertungen, sind solche nur zulässig, wenn sie auf Grund des Sachverhalts, auf den sie sich beziehen, als vertretbar erscheinen und auch der Form nach nicht unnötig herabsetzen (vgl. zum Grundsatz: BGE 126 III 305 E. 4b/aa und bb S. 307 f.).
4.
Der Beklagte hat die Abwahl des Klägers aus dem Stiftungsrat damit begründet, dass der Kläger seine Schwester im Zusammenhang mit einem Hausverkauf und im Erbteilungsverfahren der gemeinsamen Eltern zu übervorteilen und zu benachteiligen versucht habe. Rolle und Verhalten des Klägers seien moralisch verwerflich, sein charakterliches Bild habe gelitten und seine Ehrenhaftigkeit sei ins Zwielicht geraten. Damit habe er sich für die weitere Arbeit im Stiftungsrat disqualifiziert. Der Beklagte hat einerseits Werturteile abgegeben (z.B. "moralisch verwerflich") und andererseits Mutmassungen und Verdachtsmomente geäussert (z.B. "übervorteilt").
4.1 Beweisthema bei wertenden Aussagen ist der Sachbehauptungskern, der nicht tatsachenwidrig sein darf (vgl. BGE 127 III 481 E. 2c/cc S. 491). Bei Mutmassungen muss auf die Tatsachengrundlage im Zeitpunkt der Äusserung abgestellt werden; dass sie sich im Nachhinein als falsch erweist, ist nicht entscheidend, liefe das doch auf eine unzulässige Beurteilung "ex post" hinaus (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.249/1992 vom 17. Mai 1994, E. 4a Abs. 3). Da die kantonalen Gerichte die beanstandeten Äusserungen des Beklagten einzig unter dem Rechtfertigungsgrund eines überwiegenden Interesses geprüft haben, fehlen eigentliche Sachverhaltsfeststellungen, die eine Beurteilung der Rechtmässigkeit jener Werturteile und Verdächtigungen unter dem - im Vordergrund stehenden (E. 3 hiervor) - Gesichtspunkt der Wahrnehmung gesetzlicher oder statutarischer Informationspflichten gestatteten. Eine Rückweisung gemäss Art. 64 Abs. 1 OG kann indessen unterbleiben, weil die entscheiderheblichen Tatsachenbehauptungen in den Grundzügen - im Gegensatz zu ihrer rechtlichen Würdigung - unbestritten geblieben sind.
4.2 Im Einzelnen ist von folgendem Sachverhalt auszugehen:
4.2.1 Der Kläger und seine Schwester erhielten je zur Hälfte eine Liegenschaft geschenkt. Der Kläger erwarb den Anteil der Schwester zum Preis von Fr. 500'000.--, der "etwas über der amtlichen Schätzung" (Schlussvortrag) bzw. "geringfügig unterhalb des Verkehrswertes gemäss amtlicher Schätzung" (Berufungsantwort) gelegen war. Er räumte ihr im Gegenzug den hälftigen Gewinnanteil am erworbenen hälftigen Miteigentumsanteil ein, d.h. nicht die Hälfte, sondern einen Viertel vom Gewinn insgesamt. Dem Vorwurf der Übervorteilung hat der Kläger entgegnet, der Vertrag sei klar und vom Beklagten geprüft worden; wenn seine Schwester den gesamten auf ihren Anteil entfallenden Gewinn hätte beanspruchen wollen, hätte sie den Vertrag nicht unterschreiben sollen.
4.2.2 Der Kläger verkaufte das Haus in der Folge für ca. 7 Mio. Franken. Er orientierte seine Schwester weder über den Kaufabschluss noch über die eingegangenen Abschlagszahlungen an den Verkaufspreis. Erst nach Intervention des Beklagten leistete der Kläger an seine Schwester eine Anzahlung von 1 Mio. Franken. In Anbetracht dessen erhob der Beklagte den Vorwurf, jeder normal empfindende Bruder hätte sich in ähnlicher Lage beeilt, sofort nach Eingang von Millionenbeträgen seiner Schwester mindestens angemessene Anzahlungen zu leisten. Der Kläger hat dagegengehalten, er habe sich vertragskonform verhalten und sogar vorzeitig bezahlt; ein Verzug sei nicht eingetreten.
4.2.3 In der Teilung des väterlichen Nachlasses übernahm der Kläger vier landwirtschaftliche Grundstücke zum Ertragswert, während die Schwester Aktien einer Immobiliengesellschaft und Barmittel sowie eine nicht fällige Forderung über Fr. 30'000.-- erhielt. Dem Vorwurf der Benachteiligung seiner Schwester mit Blick auf die Zuteilung der Liegenschaften zum Ertragswert ist er mit dem Hinweis begegnet, die Beteiligten hätten den Vertrag aus freien Stücken unterzeichnet.
4.2.4 Die Erbteilung des Nachlasses der Mutter dauerte mehrere Jahre. Den Vorwurf des Beklagten, der Kläger habe das Verfahren verzögert, hat dieser bestritten. Die lange Dauer der Teilung habe nicht er zu vertreten (Berufungsantwort) bzw. sei nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass eine Miterbin die nochmalige Schätzung aller Liegenschaften und Mobiliarstücke verlangt habe (Schlussvortrag).
4.2.5 Der Kläger schloss mit seiner Schwester 1990 und 1996 Erbverträge. Im ersten Erbvertrag wurde er als Alleinerbe seiner Schwester eingesetzt, wobei deren pflichtteilsgeschützten Verwandten auf den Pflichtteil gesetzt werden sollten. Nach Intervention Dritter hoben die Parteien den ersten Erbvertrag auf und ersetzten ihn durch einen zweiten Erbvertrag, der lediglich als Vermächtnis die Rückführung des seiner Schwester gehörenden Pächterhauses in S.________ ins Eigentum des Klägers vorsah. Der Vorwurf des Beklagten bezog sich auch diesbezüglich darauf, der Kläger habe seine Schwester benachteiligen und übervorteilen wollen; namentlich die Zurücksetzung noch nicht vorhandener Pflichtteilsberechtigter sei ungebührlich. Der Kläger hat dazu ausgeführt, er sei verheiratet und habe zwei Söhne, während seine Schwester ledig und kinderlos sei. Der Erbvertrag habe darauf abgezielt, die Grundstücke in der Familie zusammenzuhalten. Eine Übervorteilung liege in keiner Weise vor. Der Erbvertrag sei aus freiem Willen vor zwei Zeugen und einem Notar geschlossen worden.
4.3 Die ausführliche Schilderung zum Ablauf der tatsächlichen Geschehnisse und der darauf gestützten Äusserungen des Beklagten verbunden mit den klägerischen Entgegnungen verdeutlichen, dass sich der Beklagte auf die ihm als Stiftungsratspräsidenten obliegenden Informationspflichten berufen kann und damit die Persönlichkeitsverletzungen zu rechtfertigen vermag. Die - hiervor gezeigten (E. 3) - Voraussetzungen sind erfüllt:
4.3.1 Vorweg ist festzuhalten, dass der Beklagte den Kläger mehrere Wochen vor der Stiftungsratssitzung über die beabsichtigten Schritte orientiert hat, so dass dieser Gelegenheit gehabt hat, zu den erhobenen Vorwürfen vor und an der Sitzung Stellung zu nehmen. Die Äusserungen des Beklagten stehen vor dem Hintergrund eines ordnungsgemäss traktandierten Antrags auf Ausschluss aus dem Stiftungsrat und sind damit grundsätzlich sach- bzw. funktionsbezogen. Da sie einen Sachverhalt betreffen, der den übrigen Stiftungsratsmitgliedern nicht bekannt sein konnte, war eine ausführliche Darstellung geboten.
Entgegen der Behauptung des Klägers sind die Äusserungen des Beklagten nicht bereits deshalb unzulässig, weil sie nach seiner Ansicht mit der Stiftungstätigkeit nichts zu tun haben. Vom Zweck der Stiftung und von der Organisation des Stiftungsrats (Kooptation) her betrachtet, kommt es entscheidend auf Charakter und Persönlichkeit der jeweiligen Mitglieder des Stiftungsrats an. Der Beklagte als Stiftungsratspräsident hat deshalb berechtigterweise die Vertrauensfrage gestellt und seine Vorbehalte gegenüber dem Kläger dargelegt, damit der Stiftungsrat entscheide, ob eine Fortsetzung der Zusammenarbeit mit dem Kläger im Stiftungsrat noch zumutbar sei und ob der Kläger als Mitglied des Stiftungsrats noch tragbar sei.
Für die Beantwortung der gestellten Fragen durfte der Beklagte seine familienbezogenen Ausführungen im Stiftungsrat als entscheidend ansehen. Der Beklagte hat seinerzeit beim Stifter und dessen Ehefrau eine Vertrauensstellung eingenommen. Er ist als Präsident des Stiftungsrats noch vom Stifter selbst eingesetzt und damit gleichsam beauftragt worden, dessen Stiftungsidee zu verwirklichen. Gemeinsam mit der Ehefrau des Stifters hat er die Aufnahme des Klägers in den Stiftungsrat vorgeschlagen. Die Mitgliedschaft des Klägers im Stiftungsrat hat deshalb von Beginn an vor einem familiären Hintergrund gestanden, so dass sein Verhalten innerhalb der Familie für die Beurteilung seines Verbleibens im Stiftungsrat eine Rolle spielen durfte.
4.3.2 Im Kern sind die Behauptungen, auf die der Beklagte seine Vorwürfen abgestützt hat, nicht tatsachenwidrig. Der Kläger hat mit seiner Schwester mehrere Verträge abgeschlossen, die insbesondere seinen erklärten Interessen (scil. die Grundstücke der Familie bei sich zu behalten) entgegengekommen sind. Im vorliegenden Rahmen geht es nicht um die Beurteilung der Rechtmässigkeit des klägerischen Vorgehens, sondern um dessen Bewertung durch den Beklagten. Es kann moralisch als verwerflich erscheinen, was rechtlich zu bestehen vermag.
Was den Vorwurf der Übervorteilung angeht, hat der Beklagte den Stiftungsrat nicht darüber im Ungewissen gelassen, dass die Verteilung des Nettoerlöses aus dem Hausverkauf unter Anrechnung eingegangener Bankzinsen noch offen ist (Protokoll drittletzter Absatz). Der Beklagte hat insoweit ausreichend deutlich gemacht, dass darüber und über die Gültigkeit des Vertrags noch nicht entschieden ist. Wie der Kläger zu Recht hervorhebt, kann das zwischenzeitlich ergangene Urteil im Vertragsanfechtungsprozess nicht mehr berücksichtigt werden. Es ist für die Beurteilung der Widerrechtlichkeit denn auch unerheblich (E. 4.1 hiervor). Von Bedeutung ist demgegenüber die Abfolge der beiden Erbverträge. Vom Vertragsgegenstand - Alleinerbe am ganzen Nachlass bzw. Vermächtnis an einer Liegenschaft - her betrachtet, drängt sich die Schlussfolgerung nachgerade auf, mit dem zweiten Erbvertrag habe eine im ersten Erbvertrag enthaltene Benachteiligung behoben werden sollen. Es ist denn auch unbestritten, dass der erste Erbvertrag vollumfänglich annulliert werden musste.
Dass es bei Erbteilungen zu Meinungsverschiedenheiten kommen kann und gütliche Einigungen erst nach zähen Verhandlungen gefunden werden, ist nichts Aussergewöhnliches. Trotzdem ist - zumindest für die Erbteilung des väterlichen Nachlass, an der offenbar nur die beiden Geschwister und deren Mutter beteiligt waren - augenfällig, dass der Kläger wiederum sein erklärtes Interesse durchgesetzt und alle Grundstücke zu Alleineigentum übernommen hat, während seiner Schwester eine nicht fällige Forderung als Hauptanteil zugekommen ist. In diesen Zusammenhang gehört auch das Vorgehen des Klägers beim Hausverkauf und bei der damit verbundenen Gewinnbeteiligung seiner Schwester. Auch wenn das Vorgehen rechtmässig gewesen sein mag, durfte es der Beklagte zusammen mit dem einseitig begünstigenden Erbvertrag im Verhältnis zur eigenen Schwester mehr als problematisch bezeichnen. Die daherige Bewertung des Beklagten kann insoweit nicht beanstandet werden.
4.3.3 Insgesamt erscheinen die persönlichkeitsverletzenden Äusserungen des Beklagten an der Stiftungsratssitzung als vertretbar und nicht unnötig herabsetzend. Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass gewisse Schilderungen des Beklagten (namentlich betreffend Pächterhaus, Bündnermöbel und Lidlohn) auf Irrtum beruht und nicht völlig zugetroffen haben oder unbewiesen geblieben sind. Derartige Ungenauigkeiten sind jedoch im Gesamtzusammenhang der erhobenen Vorwürfe, deren Kern nicht als tatsachenwidrig bezeichnet werden kann, unwesentlich gewesen (vgl. BGE 105 II 161 E. 3b S. 165; 107 II 1 E. 4b S. 6), zumal auch der Kläger seine Sicht der Dinge hat einbringen können. Letztlich konnte sich jedes Stiftungsratsmitglied selber eine Meinung dazu bilden, ob die Beurteilung des Beklagten zutreffe. Dies haben die Stiftungsratsmitglieder auch getan, wie dem differenziert und knapp ausgefallenen Abstimmungsergebnis entnommen werden kann.
5.
Aus den dargelegten Gründen muss die Berufung gutgeheissen und die Klage abgewiesen werden. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Sistierungsantrag gegenstandslos. Desgleichen als gegenstandslos erweist sich das Gesuch des Beklagten um aufschiebende Wirkung, da ja durch zulässige Berufung der Eintritt der Rechtskraft des kantonalen Urteils von Gesetzes wegen gehemmt wird (Art. 54 Abs. 2 OG). Der unterliegende Kläger wird im Berufungsverfahren kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 156 Abs. 1 und Art. 159 Abs. 1 OG). Über die Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens wird das Kantonsgericht zu befinden haben (Art. 157 und Art. 159 Abs. 6 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Berufung wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, das Urteil des Kantonsgerichts (Zivilkammer) von Graubünden vom 4. September 2001 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird dem Kläger auferlegt.
3.
Der Kläger hat den Beklagten für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'000.-- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und Entschädigungen des kantonalen Verfahrens an das Kantonsgericht zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht (Zivilkammer) von Graubünden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. Oktober 2002
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: