BGer 1A.123/2002
 
BGer 1A.123/2002 vom 22.10.2002
Tribunale federale
{T 0/2}
1A.123/2002 /sch
Urteil vom 22. Oktober 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Ersatzrichter Bochsler,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Parteien
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ingenieurbüro für Hoch- und Tiefbau AG I.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Lüthy, c/o Grendelmeier Jenny & Partner, Zollikerstrasse 141, 8008 Zürich,
Raumplanungs- und Baukommission Rüti,
Postfach 373, 8630 Rüti ZH,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
1. Abteilung, 1. Kammer, Postfach 1226, 8021 Zürich.
Gegenstand
Baubewilligung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, vom 8. Mai 2002.
Sachverhalt:
A.
Am 24. September 2001 erteilte die Raumplanungs- und Baukommission Rüti dem Ingenieurbüro für Hoch- und Tiefbau AG I.________ die baurechtliche Bewilligung für sechs Mehrfamilienhäuser mit einer Autoeinstellhalle, Autoabstellplätzen und Nebengebäude auf den Grundstücken Kat. Nrn. 6023, 6024 und 6507 - 6509 an der A.________-/B.________strasse in Rüti.
Gegen diesen Entscheid rekurrierte X.________, welcher Eigentümer einer Parzelle auf der den Baugrundstücken gegenüberliegenden Seite der B.________strasse ist, bei der Baurekurskommission III des Kantons Zürich und beantragte die Aufhebung der erteilten Baubewilligung. Die Baurekurskommission III wies den Rekurs mit Entscheid vom 27. Februar 2002 ab.
X.________ focht diesen Entscheid beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an, welches die Beschwerde mit Entscheid vom 8. Mai 2002 abwies.
B.
Mit Eingabe vom 17. Juni 2002 führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht mit dem Antrag, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an dieses zurückzuweisen. Zudem stellt er mehrere Eventualanträge für den Fall, dass das Bundesgericht in der Sache endgültig entscheiden sollte.
Das Ingenieurbüro für Hoch- und Tiefbau AG I.________ und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich beantragen in ihren Vernehmlassungen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Die Raumplanungs- und Baukommission Rüti stellt sinngemäss dasselbe Begehren.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der bei ihm eingereichten Beschwerden von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 128 II 13 E. 1a S. 16; 127 II 198 E. 2 S. 201; je mit Hinweisen). Entsprechend der subsidiären Natur der staatsrechtlichen Beschwerde ist zunächst zu prüfen, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen steht (Art. 84 Abs. 2 OG).
1.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist zulässig gegen kantonal letztinstanzliche Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder hätten stützen sollen (Art. 5 VwVG in Verbindung mit Art. 97 und Art. 98 lit. g OG), sofern keiner der in Art. 99 ff. OG oder in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Ausschlussgründe greift. Sodann unterliegen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemischtrechtliche Verfügungen bzw. (auch) auf unselbstständiges kantonales Ausführungsrecht zum Bundesrecht gestützte Anordnungen sowie auf übrigem kantonalen Recht beruhenden Anordnungen, die einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit der im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilenden Frage des Bundesverwaltungsrechts aufweisen. Soweit dem angefochtenen Entscheid selbstständiges kantonales Recht ohne den genannten Sachzusammenhang zum Bundesrecht zu Grunde liegt, steht die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung (BGE 128 II 259 E. 1.2 S. 262; 126 II 171 E. 1a S. 173).
1.2
1.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Bauherrschaft sei umstritten. Im Baugesuch, in der Verfügungsvereinbarung mit den Grundeigentümern und den beiden öffentlichen Ausschreibungen des Bauprojekts sei der Name der Baugesuchstellerin mit "I.________ AG" angegeben worden. Nachdem er das Bauamt auf den fehlenden Handelsregistereintrag aufmerksam gemacht habe, habe die Baubewilligungsbehörde in ihrer Baubewilligung den Namen eigenmächtig in "Ingenieurbüro für Hoch- und Tiefbau AG I.________" geändert. Es stelle sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob die Baubewilligungsbehörde nicht gegen Art. 47 der Handelsregisterverordnung (HRegV; SR 221.411) verstossen habe. Des Weiteren macht der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang geltend, die Verwendung des Firmennamens "I.________ AG" führe zur Gefahr von Verwechslungen und Täuschungen. Nachbarn, Käufer von Wohneigentum, Landeigentümer, Baumeister und Handwerker sollten gesichert davon ausgehen können, dass die Bauherrschaft bzw. der Baubewilligungsadressat zweifelsfrei feststehe.
1.2.2 Vorliegend geht es nicht um eine Registerangelegenheit, wie etwa die Verweigerung des Handelsregistereintrags, welche verwaltungsrechtlicher Natur ist (Art. 5 HRegV; BGE 121 III 368 E. 1 S. 370). Ob die Baubewilligungsbehörde das Baugesuch mit dem von der Gesuchstellerin angegebenen Kurznamen öffentlich ausschreiben durfte, und ob sie befugt war, in der Baubewilligung an Stelle der Kurzbezeichnung den im Handelsregister eingetragenen Firmennamen anzuführen, bestimmt sich nicht nach materiellem Bundesverwaltungsrecht, sondern nach § 314 Abs. 3 Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich vom 7. September 1975 (PBG). Nach dieser Bestimmung, auf welche bereits die Baurekurskommission hingewiesen hatte, hat die Bekanntmachung die nötigen Angaben über Ort und Art des Bauvorhabens sowie über den Gesuchsteller zu enthalten. Hierbei handelt es sich um selbstständiges kantonales Recht, dessen Verletzung einzig mit staatsrechtlicher Beschwerde gerügt werden kann. Dasselbe trifft auch auf die vom Beschwerdeführer als Folge einer ungenügenden Bezeichnung in der öffentlichen Ausschreibung des Baugesuchs geltend gemachten Verwechslungs- und Täuschungsgefahr zu. Soweit der Beschwerdeführer jedoch der Beschwerdegegnerin im Verkehr mit Dritten eine Verletzung der Firmengebrauchspflicht im Sinne von Art. 47 HRegV vorwirft, handelt es sich nicht um eine verwaltungsrechtliche, sondern eine zivilrechtliche Angelegenheit (vgl. dazu BGE 128 III 224 E. 2d S. 227 f.). Streitigkeiten hierüber fallen daher in die Zuständigkeit der Zivilgerichte.
1.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, eine reine Wohnüberbauung ausserhalb des geschlossenen Siedlungsbereichs in einer Zone WG3 mit Lärmempfindlichkeitsstufe (ES) III sei zonenwidrig.
Nach Art. 34 RPG ist auf dem Gebiet des Raumplanungs- und Baurechts die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen über Entschädigungen als Folge von Eigentumsbeschränkungen (Art. 5 RPG), über die Zonenkonformität von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen sowie über Bewilligungen im Sinne von Art. 24-24d (Abs. 1). Andere Entscheide letzter kantonaler Instanzen sind endgültig; vorbehalten bleibt die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht (Abs. 3).
Das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin befindet sich unbestrittenermassen nicht ausserhalb der Bauzonen. Für die Rüge, das Bauvorhaben sei zonenwidrig, steht daher einzig die staatsrechtliche Beschwerde offen.
1.4 Ebenfalls im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde ist die vom Beschwerdeführer geltend gemachte mangelhafte Erschliessung der Baugrundstücke zu prüfen.
1.5
1.5.1 Der Beschwerdeführer behauptet des Weiteren, der Fachstelle Lärmschutz der Baudirektion des Kantons Zürich sei nicht das hier zu beurteilende Bauprojekt mit sechs Mehrfamilienhäusern, sondern ein solches mit bloss drei Mehrfamilienhäusern unterbreitet worden. Falls die Grundstücke entgegen seiner Auffassung als erschlossen zu gelten hätten, müssten gemäss Art. 30 Lärmschutzverordnung (LSV; SR 814.41) die strengeren Planungswerte der ES III (60 dB (A) Tag / 50 dB (A) Nacht) eingehalten werden. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zudem macht der Beschwerdeführer geltend, die ebenfalls lärmkritische Nord-Fassade des Hauses B sei nicht untersucht worden. Das Verwaltungsgericht habe diesbezüglich den Sachverhalt nicht abgeklärt.
1.5.2 Den zahlreichen Haupt- und Eventualbegehren in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht lässt sich entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers kein Antrag entnehmen, wonach die Einhaltung der Planungswerte gemäss LSV zu untersuchen sei. Ebensowenig machte der Beschwerdeführer in dieser Eingabe geltend, der kantonalen Fachstelle für Lärmschutz sei gar nicht das in der Folge bewilligte Bauprojekt zur Prüfung unterbreitet worden und die massgeblichen Planungswerte gemäss LSV seien nicht eingehalten. Soweit sich der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an das Verwaltungsgericht auf diese Verordnung berief, verlangte er einzig zu prüfen, ob die geplante Überbauung, welche ausschliesslich Wohnbauten vorsieht, in der Mischzone WG3 zulässig sei, obwohl dort die ES III gelte. Die erstmals vor Bundesgericht vorgebrachten Begehren und Behauptungen zu den Lärmimmissionen stehen in keinem Zusammenhang mit dieser Frage. Sie stellen daher eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes dar, so dass darauf nicht eingetreten werden kann (vgl. BGE 128 II 292 E. 7 S. 302; 127 II 306 E. 6c S. 313). Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer die entsprechenden Planfestsetzungen anfechten müssen; eine akzessorische Überprüfung scheidet im vorliegenden Verfahren aus.
1.6
1.6.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, die ihm auferlegte Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- verletze das Willkürverbot im Sinne von Art. 9 BV. Das Verwaltungsgericht habe die Streitsache nur summarisch und ohne materielle Sachverhaltsermittlung beurteilt. Das im Zusammenhang mit der Gebührenhöhe erwähnte Streitinteresse habe nicht er zu vertreten und es stünden seinerseits auch keine finanziellen Interessen auf dem Spiel. Die Rüge allgemeiner Rechtsverletzungen sei legitim und sollte nicht mit überhöhten Gerichtskosten verhindert werden.
1.6.2 Gemäss § 40 lit. b Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG; GS 175.2) regelt das Verwaltungsgericht (Gesamtgericht) die Gebühren, Kosten und Entschädigungen durch Verordnung. Der angefochtene Kostenentscheid des Verwaltungsgerichts stützt sich demnach offensichtlich auf kantonales Recht. Er ist somit nicht eine auf öffentliches Recht des Bundes gestützte Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG und kann deshalb nicht selbstständig mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Da auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Sachentscheid des Verwaltungsgerichts aus den vorerwähnten Gründen nicht eingetreten werden kann, ist auch der Kostenentscheid nicht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar (BGE 122 II 274 E. 1b/bb S. 278).
1.7 Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann somit nicht eingetreten werden. Dass der Beschwerdeführer allein dieses Rechtsmittel ergriffen hat, schadet ihm jedoch nicht, sofern auch die Erfordernisse der staatsrechtlichen Beschwerde erfüllt sind und die eingereichte Rechtsschrift als solche behandelt werden kann (BGE 116 Ib 169 E. 1 S. 171 mit Hinweisen). Es ist somit zu prüfen, ob die Eingabe des Beschwerdeführers diese Voraussetzungen erfüllt.
2.
2.1 Die staatsrechtliche Beschwerde ist - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen - rein kassatorischer Natur. Soweit der Beschwerdeführer mehr verlangt als die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, ist darauf nicht einzutreten (BGE 127 II 1 E. 2c S. 5 mit Hinweis).
2.2 Zur staatsrechtlichen Beschwerde wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte ist nach Art. 88 OG nur legitimiert, wer durch den angefochtenen kantonalen Hoheitsakt in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt ist. Diese können entweder durch kantonales oder eidgenössisches Gesetzesrecht geschützt sein. Zur Geltendmachung bloss tatsächlicher Interessen oder allfälliger öffentlicher Interessen ist die staatsrechtliche Beschwerde nicht gegeben (BGE 126 I 81 E. 3b S. 85; 123 I 41 E. 5b S. 42 f., je mit Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 88 OG sind auch Eigentümer benachbarter Grundstücke befugt, eine Baubewilligung mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechtlicher Beschwerde anzufechten, soweit sie die Verletzung von Normen geltend machen, die ausser den Interessen der Allgemeinheit auch oder in erster Linie dem Schutz der Nachbarn dienen. Zusätzlich müssen sie dartun, dass sie sich im Schutzbereich der Vorschriften befinden und durch die behaupteten widerrechtlichen Auswirkungen der Bauten betroffen werden (BGE 127 I 44 E. 2c S. 46; 118 Ia 112 E. 2a S. 116, 232 E. 1a S. 234). Das Bundesgericht prüft nur Rügen, die genügend klar und detailliert erhoben werden (BGE 127 I 38 E. 3c S. 43 mit Hinweisen). Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss in der staatsrechtlichen Beschwerde dargelegt werden, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind.
2.2.1 Diesen Anforderungen genügt die Eingabe des Beschwerdeführers nicht. Seinen Einwänden gegen die geltende Zonenordnung, die angeblich mangelhafte Erschliessung, die angewandten Belastungsgrenzwerte und die Zonenkonformität der geplanten Überbauung ist weder zu entnehmen, inwiefern es sich bei den von ihm angerufenen Bestimmungen um nachbarschützende Normen handelt, noch inwiefern sich der Beschwerdeführer in deren Schutzbereich befindet und durch die behaupteten widerrechtlichen Bauten betroffen wurde. Zudem unterlässt es der Beschwerdeführer auch darzutun, in welchen verfassungsmässigen Rechten und inwiefern er durch das Bauvorhaben verletzt wird. Auf die erwähnten Rügen ist daher schon allein aus diesen Gründen im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nicht einzutreten. Hinzu kommt, dass die Behauptungen über die ungenügende Erschliessung und die unzulässige Anwendung der Belastungsgrenzwerte neu sind, was (auch) im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde - abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen - nicht zulässig ist (Marc Forster, Staatsrechtliche Beschwerde, in: Thomas Geiser/Peter Münch (Hrsg.), Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Aufl., Basel und Frankfurt am Main 1998, Rz. 2.50 und 2.51 S. 83 f.).
2.2.2 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein Betroffener gegen den Kostenentscheid staatsrechtliche Beschwerde führen, auch wenn ihm die Legitimation zur Anfechtung in der Hauptsache fehlt; denn durch den Kostenentscheid wird er persönlich und unmittelbar in seinen Interessen betroffen (BGE 117 Ia 251 E. 1b S. 255). Wird Willkür geltend gemacht, genügt es nicht, wenn der Beschwerdeführer einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich. Bei der Rechtsanwendungsrüge hat der Beschwerdeführer die Rechtsnorm, die qualifiziert unrichtig bzw. nicht angewandt worden sein soll, zu bezeichnen. Zudem hat er im Einzelnen aufzuzeigen, inwiefern der Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem und offensichtlichem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495 mit Hinweisen). Dass und weshalb der angefochtene Entscheid im Kostenpunkt in diesem Sinne nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich sein soll, ist demnach in der Beschwerdeschrift ausgehend von den massgebenden kantonalen Bestimmungen im Einzelnen darzulegen. Eine derartige Darlegung ist der vorliegenden Beschwerde nicht zu entnehmen. Der Beschwerdeführer nennt keine Gesetzesvorschrift, bei deren Anwendung zur Festsetzung der Gerichtsgebühr das Verwaltungsgericht in Willkür verfallen sein soll. Demzufolge kann auch auf diese Rüge im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nicht eingetreten werden.
2.2.3 Der Beschwerdeführer beanstandet, dass der angefochtene Entscheid entgegen § 10 Abs. 1 lit. c VRG (recte: § 10 Abs. 2 VRG) keine Rechtsmittelbelehrung aufweist. Inwiefern er dadurch in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen sein soll, legt er nicht dar, so dass darauf nicht einzutreten ist. Im Übrigen ist sein Einwand auch unbegründet. Nach § 10 Abs. 2 VRG ist die Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung auf das zulässige ordentliche Rechtsmittel beschränkt. Steht nur ein ausserordentliches Rechtsmittel zur Verfügung, kann demnach auf eine Rechtsmittelbelehrung verzichtet werden (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, N. 47 zu § 10). Vor Bundesgericht zählt zu den ordentlichen Rechtsmitteln namentlich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während es sich bei der staatsrechtlichen Beschwerde um ein ausserordentliches Rechtsmittel handelt. Aufgrund der Begehren und der dazu angeführten Begründung in der Beschwerde an das Verwaltungsgericht war es offensichtlich, dass gegen den von diesem gefällten Entscheid - unter Vorbehalt von Art. 88 OG - einzig die staatsrechtliche Beschwerde gegeben ist. Das Verwaltungsgericht durfte daher von einer Rechtsmittelbelehrung absehen.
3.
Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht in verschiedener Hinsicht eine Verletzung seines Anspruchs auf gleiche und gerechte Behandlung und auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (Begründungspflicht) vor.
3.1 Trotz fehlender Legitimation in der Sache selbst kann ein Beschwerdeführer die Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt. Das nach Art. 88 OG erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich diesfalls nicht aus der Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Eine solche besteht dann, wenn dem Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren Parteistellung zukam. Ist dies der Fall, kann er die Verletzung jener Parteirechte rügen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar aufgrund der Bundesverfassung zustehen (BGE 128 I 218 E. 1.1 S. 220). Der Beschwerdeführer kann daher beispielsweise geltend machen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder er habe nicht Akteneinsicht erhalten (BGE 120 Ia 220 E. 2a S. 222). Hingegen geht es nicht an, dass auf dem Umweg über die Rüge der Verletzung von Verfahrensvorschriften dem Richter materielle Fragen zur Prüfung vorgelegt werden. Der in der Sache nicht legitimierte Beschwerdeführer kann daher weder die Beweiswürdigung kritisieren noch geltend machen, die Begründung sei materiell unzutreffend. Ebensowenig kann er rügen, seine Anträge seien wegen Unerheblichkeit oder aufgrund vorweggenommener Beweiswürdigung abgelehnt worden. Die Beurteilung dieser Fragen lässt sich nämlich regelmässig nicht von der Prüfung in der Sache selbst trennen (BGE 118 Ia 232 E. 1a S. 235; 117 Ia 90 E. 4a S. 95).
3.2 Das Verwaltungsgericht legte dar, weshalb es die Rügen im Zusammenhang mit der Firmenbezeichnung nur insoweit prüfte, als sie zur Aufhebung der angefochtenen Baubewilligung führen könnten. Ebenso nahm es zur Zonenkonformität des Bauvorhabens und zur akzessorischen Überprüfung der Zonenzuweisung Stellung. Da sämtliche Einwände des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet waren, durfte das Verwaltungsgericht sich mit einer summarischen Begründung begnügen (§ 38 Abs. 1 VRG) und im Übrigen auf den angefochtenen Entscheid der Baurekurskommission III verweisen (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG). Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, das Verwaltungsgericht sei auch unter diesen Voraussetzungen seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, kann darauf nicht eingetreten werden. Die Beurteilung dieser Frage kann nämlich nicht von der Prüfung der Sache selbst getrennt werden. Gleich verhält es sich hinsichtlich der Rügen, das Verwaltungsgericht habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig bzw. nicht abgeklärt und es sei auf seine Fragen und Argumente nicht eingegangen. Demzufolge ist auch sein Gesuch um Einforderung des Businessplans "Laufenbach", allfälliger Kaufverträge und der letzten Jahresrechnung der Beschwerdegegnerin abzuweisen. Von Vorneherein unbegründet sind die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verletzungen der Verfahrensgarantien gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV im Zusammenhang mit der Erschliessung und den Lärmimmissionen, da er dagegen vor Verwaltungsgericht überhaupt keine Rügen vorgebracht hatte.
4.
Der Beschwerdeführer beantragt die Veröffentlichung des vorliegenden Entscheids. Eine Begründung dazu bringt er nicht vor.
Welche Entscheide des Bundesgerichts in der amtlichen Sammlung veröffentlicht werden, ist Sache der jeweiligen Abteilungen (Art. 18 des Reglements für das Schweizerische Bundesgericht vom 14. Dezember 1978, SR 173.111.1). Auf die Anträge der Verfahrensbeteiligten kommt es hierbei nicht an. Diesen steht kein Anspruch zu, dass der sie betreffende Entscheid in der amtlichen Sammlung veröffentlicht wird. Gründe, dass vorliegend ausnahmsweise ein derartiger Anspruch besteht, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und solche sind auch nicht ersichtlich. Soweit der Beschwerdeführer mit seinem Antrag die öffentliche Verkündung des Urteils meint, erfolgt diese von Amtes wegen. Sein Begehren erweist sich als unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
5.
Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde sowohl als Verwaltungsgerichtsbeschwerde wie auch als staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden. Was das Begehren um Veröffentlichung des vorliegenden Urteils betrifft, ist darauf nicht einzutreten.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 156 Abs. 1 OG). Ausserdem hat er die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Raumplanungs- und Baukommission Rüti und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Oktober 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: