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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1A.100/2002 /bie
Urteil vom 10. Oktober 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Ersatzrichter Loretan,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
A.________, 6003 Luzern,
H. und E.B.________, 6010 Kriens,
Beschwerdeführer, alle vertreten durch Rechtsanwalt
Franz Hess, Kirchweg 16, Postfach 136, 6048 Horw,
gegen
Gemeinderat Kriens, Schachenstrasse 13, Postfach, 6011 Kriens,
Kantonsforstamt Luzern, Bundesplatz 14, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Obergrundstrasse 46, 6002 Luzern.
Waldfeststellung,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 25. März 2002.
Sachverhalt:
A.
Im Rahmen der Gesamtrevision der Ortsplanung Kriens legte der Gemeinderat Kriens Ende 1999 unter anderem Pläne über die Lage und das Ausmass der Waldgebiete im Bauzonenbereich der Gemeinde öffentlich auf. A.________, Eigentümerin der Parzelle Nr. 2105, H. und E.B.________, Eigentümer der Parzelle Nr. 3727, sowie die Eigentümer der Parzelle Nr. 2457 erhoben Einsprache gegen die Feststellung von Wald auf den Parzellen Nrn. 2066, 2105 und 3727. Das Kantonsforstamt Luzern wies die Einsprachen am 11. April 2001 ab.
Die erwähnten Grundeigentümer gelangten gegen diesen Entscheid an das Verwaltungsgericht das Kantons Luzern, welches einen Augenschein vornahm und die Beschwerde am 25. März 2002 abwies, soweit es darauf eintrat.
B.
A.________ sowie E. und H.B.________ haben gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts am 6. Mai 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragen, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Bestockung auf den Parzellen Nrn. 2105 und 3727 keinen Wald im Rechtssinne bilde; evtl. sei die Angelegenheit zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
C.
Der Gemeinderat Kriens beantragt die Gutheissung der Beschwerde, das Verwaltungsgericht und das Kantonsforstamt deren Abweisung.
Das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) beantragt mit Stellungnahme vom 19. August 2002 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde; es bestätigt im Wesentlichen die Feststellungen des angefochtenen Entscheides und schliesst sich auch der dort geäusserten Rechtsauffassung an. Die Stellungnahme wurde den Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Beschwerdeführer nahmen zu dieser Vernehmlassung ebenfalls Stellung.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Entscheid über eine Waldfeststellung nach Art. 10 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Wald (Waldgesetz, WaG; SR 921.0) ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (Art. 46 Abs. 1 WaG, Art. 97 und 98 lit. g OG). Die Beschwerdeführer sind Eigentümer der von der Waldfeststellung betroffenen Grundstücke und haben ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides. Sie sind daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 103 lit. a OG).
1.2 Die Beschwerdeführer können mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Verletzung von öffentlichem Recht des Bundes, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens geltend machen (Art. 104 lit. a OG), ferner die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Art. 104 lit. b OG). An den dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt ist das Bundesgericht allerdings gebunden, soweit er vom Verwaltungsgericht nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 105 Abs. 2 OG).
1.3 Sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt; auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten.
1.4 Die rechtserheblichen Tatsachen ergeben sich hinreichend klar aus den Akten; auf den beantragten Augenschein ist zu verzichten.
2.
2.1 Nach feststehender Praxis sind bei der Prüfung, ob eine Bestockung Wald darstellt, die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des (erstinstanzlichen) Entscheides massgebend (BGE 124 II 85 E. 4d S. 92). Abzustellen ist daher vorliegend auf die Verhältnisse Ende 1999, als der Gemeinderat den Waldfeststellungsplan auflegte und damit die fragliche Fläche als Wald bezeichnete. Dass ein Teil der umstrittenen Bestockung in der Zwischenzeit ohne Bewilligung gerodet wurde, steht einer Waldfeststellung nicht im Wege (BGE 120 Ib 339 E. 4a).
2.2 In tatsächlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht zusammenfassend festgestellt, die Fläche der betroffenen Bestockung Amlehnhalde umfasse rund 750 bis 780 m2 und sei vorwiegend mit Waldsträuchern und Waldbäumen besetzt, deren Kronenschluss meistens gegeben sei und die untereinander einen Wuchszusammenhang aufwiesen. Die Bestockung weise ein Waldinnenklima auf und der Boden habe Waldbodenqualität. In der Krautschicht seien Bärlauch und Brombeere fast flächendeckend vorhanden. Sodann sei Lorbeer und Bambus wohl aus den umliegenden Gärten eingewandert. Von den quantitativen Kriterien nach § 2 Abs. 2 des kantonalen Waldgesetzes vom 1. Februar 1999 (kWaG; SRL Nr. 945) werde das Durchschnittsalter der Bäume sowie die minimale Breite der Bestockung (von der Länge von etwa 10 Metern abgesehen) erreicht; hingegen treffe dies bezüglich der Minimalfläche nicht zu. Diese Feststellungen werden von keiner Seite bestritten.
3.
3.1 Art. 2 WaG umschreibt den Begriff des Waldes. Gemäss Abs. 1 gilt als Wald jede Fläche, die mit Waldbäumen oder Waldsträuchern bestockt ist und Waldfunktionen erfüllen kann. Entstehung, Nutzungsart und Bezeichnung im Grundbuch sind nicht massgebend. Nicht als Wald gelten hingegen gemäss Abs. 3 unter anderem Garten-, Grün- und Parkanlagen. Die Aufzählung von bestimmten Baumbeständen mit speziellen Funktionen in Abs. 3 dient der Abgrenzung des Waldbegriffs (BGE 124 II 85 E. 4d/aa S. 92).
Gemäss Art. 2 Abs. 4 Satz 1 WaG können die Kantone innerhalb des vom Bundesrat festgelegten Rahmens bestimmen, ab welcher Breite, welcher Fläche und welchem Alter eine einwachsende Fläche sowie ab welcher Breite und welcher Fläche eine andere Bestockung als Wald gilt. Diesen Rahmen legte der Bundesrat in Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 30. November 1992 über den Wald (WaV, SR 921.01) fest. Erfüllt die Bestockung in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, so sind die kantonalen Kriterien nicht massgebend (Art. 2 Abs. 4 Satz 2 WaG und Art. 1 Abs. 2 WaV).
Gemäss § 2 Abs. 2 kWaG muss eine Bestockung eine Mindestfläche von 800 m2 und eine Mindestbreite von 12 m aufweisen, jeweils unter Einschluss eines zweckmässigen Waldsaumes; für einwachsende Flächen muss sie ein Mindestalter von 20 Jahren aufweisen. Damit geht das kantonale Recht in jeder Hinsicht an die oberste Grenze des Rahmens gemäss Art. 1 Abs. 1 WaV.
3.2 Die Beschwerdeführer schliessen aus Art. 2 Abs. 4 WaG, Art. 1 Abs. 1 und 2 WaV sowie § 2 Abs. 2 kWaG, dass bei Unterschreitung der erwähnten Mindestkriterien grundsätzlich kein Wald vorliege. Diese gesetzliche Vermutung könne nur dann umgestossen werden, wenn die fragliche Bestockung zwar kleiner sei als gemäss den Minimalkriterien erforderlich, aber dafür in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen erfülle (Art. 2 Abs. 4 Satz 2 WaG, Art. 1 Abs. 2 WaV, § 2 Abs. 3 kWaG). Diese Auffassung trifft nicht zu; sie verkennt sowohl die Tragweite der Walddefinition gemäss Art. 2 Abs. 1 WaG als auch die Bedeutung, welche den so genannten kantonalen Minimalkriterien zukommt.
3.2.1 Wie das Bundesgericht in gefestigter Praxis, zuletzt in den vom Verwaltungsgericht korrekt zusammengefassten BGE 125 II 440, 124 II 165 und 122 II 72, festgehalten hat, stellen die quantitativen (Mindest-)Kriterien für das Vorliegen von Wald nur ein Hilfsmittel dar, welches keinesfalls schematisch angewendet werden darf. In erster Linie massgeblich ist vielmehr der qualitative Waldbegriff, der durch mengenmässige Kriterien nicht ausgehöhlt werden darf, sondern nur ein Stück weit die Beurteilung der Waldqualität eines Gehölzes schematisieren und vereinfachen soll.
Wald im Rechtssinn liegt vor, wenn eine Fläche mit Waldbäumen und Waldsträuchern in einer Art bestockt ist, dass sich ein charakteristischer Waldboden, ein Waldsaum und ein Waldinnenklima ausbilden können, und wenn diese Bestockung Waldfunktionen erfüllen kann. Als Waldfunktionen gelten die Nutz-, die Schutz- und die Wohlfahrtsfunktion, wobei letztere verschiedene Aspekte umfasst, namentlich Naturschutz, Landschaftsschutz und Erholungsfunktion (BGE 122 II 72 E. 3b S. 79; zu den Waldfunktionen siehe Stefan M. Jaissle, Der dynamische Waldbegriff und die Raumplanung, Diss. Zürich 1994, S. 4 ff. und 68 f.). Es genügt, dass einzelne dieser Funktionen erfüllt werden; ein Wald muss nicht alle in Art. 1 Abs. 1 lit. c WaG erwähnten Funktionen (kumulativ) erfüllen können (Hans-Peter Jenni, Vor lauter Bäumen den Wald doch noch sehen: Ein Wegweiser durch die neue Waldgesetzgebung, Schriftenreihe Umwelt Nr. 210 [Hrsg. BUWAL], Bern 1993, S. 29 und 31).
3.2.2 Der Bundesrat hat mit Art. 1 WaV den Rahmen für die Bestimmung der Waldfläche durch die Kantone so weit gezogen, dass die Rechtmässigkeit dieser Bestimmung in Frage gestellt wurde (Stefan M. Jaissle, a.a.O. S. 65 f.; Hans-Peter Jenni, a.a.O. S. 36; vgl. auch BGE 122 II 72 E. 3 und 125 II 440 E. 3e). Schöpft ein Kanton in seiner Ausführungsgesetzgebung den ihm mit Art. 1 Abs. 1 WaV eingeräumten Spielraum - wie vorliegend - schematisch und undifferenziert für Bestockungen der unterschiedlichsten Art und Lage aus, so widerspricht dies dem Sinn und Zweck der quantitativen Kriterien für die Waldfeststellung und damit auch dem qualitativen Waldbegriff (BGE 122 II 72 E. 3b/bb S. 80). Eine solche kantonale Regelung ist, wie auch der vorliegende Fall vor Augen führt, unvollständig und missverständlich und weckt Bedenken im Hinblick auf das Anliegen einer klaren, transparenten und verständlichen Gesetzgebung. Dies hat das Bundesgericht bereits im Fall BGE 125 II 440 erkannt (vgl. BGE 125 II 440 E. 3c S. 448). Es hat indessen darauf verzichtet, eine gleiche Ausführungsregelung wie vorliegend als verfassungswidrig zu erklären, weil eine verfassungs- und bundesrechtskonforme Auslegung möglich sei (BGE 125 II 440 E. 3). Es besteht vorläufig kein ausreichender Anlass, um auf diese Rechtsprechung zurückzukommen.
Es ist jedoch nochmals festzuhalten, dass eine solche Regelung nur bedeuten kann, dass Waldflächen, welche das derart festgelegte Mindestmass (800 m2) überschreiten, in aller Regel Wald im Rechtssinne darstellen. Hingegen bedeutet es nicht, dass dort, wo dieses Mass nicht erreicht wird, kein Wald vorliegt (BGE 122 II 72 E. 3b S. 79). Eine Begrenzung der Fläche, unterhalb derer das Vorhandensein von Wald ausgeschlossen werden kann - ausser es handle sich um eine Bestockung, die in besonderem Masse Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen erfüllt (Art. 2 Abs. 4 Satz 2 WaG) - wird daher von kantonalen Bestimmungen nicht erreicht, welche den bundesrechtlichen Rahmen nach oben voll ausnützen.
3.2.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erfüllen Bestockungen ab einer Fläche von etwa 500 m2 regelmässig Waldfunktionen (BGE 124 II 165 E. 2c). Es lässt sich daher nicht vermeiden, dass in jenen Kantonen, welche die Mindestfläche für Wald auf 800 m2 festgesetzt haben, bei allen Bestockungen mit einer Fläche von mehr als 500 m2 in Würdigung aller massgeblichen Aspekte des Einzelfalls zu prüfen ist, ob Wald vorliegt. Dabei geht es nicht um die Frage, ob eine Bestockung in besonderem Mass Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen erfüllt, sondern allein darum, ob die verschiedenen qualitativen Voraussetzungen des bundesrechtlichen Waldbegriffs erfüllt sind.
Soweit die Beschwerdeführer geltend machen, die im Streit liegende Bestockung erfülle nicht in besonderem Mass Wohlfahrts- oder Schutzfunktionen, geht ihre Argumentation daher an der Sache vorbei. Somit stösst auch ihre Rüge, das Verwaltungsgericht habe diesbezüglich den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und ihnen das rechtliche Gehör verweigert, ins Leere.
3.3 Nach den Ausführungen in Erwägung 2.2 und 3.2 genügt es, wenn die Bestockung Amlehnhalde Waldfunktionen erfüllt, um als Wald im Rechtssinne zu gelten. Vorliegend lässt sich nicht ernsthaft bestreiten, dass die Bestockung Wohlfahrtsfunktionen erfüllt, so dass es keine Rolle spielt, dass sie keinen spezifischen Schutz vor Naturereignissen bietet und der Holzerzeugung nicht weiter dient. Das Verwaltungsgericht hat - für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich - festgestellt, dass die Bestockung Amlehnhalde ein Element der den Sonnenberghang landschaftlich prägenden Durchgrünung mit Wald, Hecken und weiteren Grünelementen bildet und insofern zwar nicht für sich allein, aber wohl im Verbund ein markantes Landschaftselement darstellt. Die Behauptung der Beschwerdeführer, die fragliche Bestockung stehe völlig isoliert und ohne Bezug zu anderen Bestockungen da, wird durch die vom Gemeinderat eingereichte Luftaufnahme nicht bestätigt; auch führt der Gemeinderat aus, die Bestockung liege in einem stark durchgrünten Gebiet. Im Nahbereich verbindet das umstrittene Wäldchen die Hecke an der Amlehnhalde mit jener, die auf der Nordwestseite zur anschliessenden, landwirtschaftlich genutzten Parzelle führt. Eine ökologische Verbindungsfunktion kann ihm daher nicht abgesprochen werden. Es kann daher keine Rede von einer offensichtlich unzutreffenden Sachverhaltsfeststellung durch das Verwaltungsgericht sein.
Die Tatsache, dass das Wäldchen regelmässig von spielenden Kindern aufgesucht wird, zeigt, dass es auch eine Erholungsfunktion für das Quartier aufweist. Es kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer dennoch Kleintieren und Vögeln als Lebensraum dienen.
Unter diesen Umständen mag dahingestellt bleiben, ob die Bestockung Amlehnhalde für den Wasserhaushalt von Bedeutung ist und sich gegenüber den Immissionen der Ebene und namentlich der Autobahn (die entgegen der Behauptung der Beschwerdeführer nicht 2 km entfernt ist, sondern in einer Distanz von 350 m in den Sonnenbergtunnel mündet) dämpfend auswirkt.
Das Verwaltungsgericht hat in zutreffender Weise angenommen, dass die Bestockung Amlehnhalde alle qualitativen Voraussetzungen erfüllt, um als Wald zu gelten. Dass sie das Flächenmass von 800 m2 nicht ganz erreicht, steht der Qualifikation als Wald nicht entgegen.
4.
Die Beschwerdeführer machen neu geltend, die fragliche Bestockung sei nicht Wald, sondern eine Garten- bzw. Grünanlage im Sinne von Art. 2 Abs. 3 WaG. Die Rüge erweist sich als unbegründet. Sowohl der Augenschein des Verwaltungsgerichts als auch die Besichtigung durch das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (BUWAL) haben gezeigt, dass im Wäldchen Relikte baulicher Art vorhanden sind, die - ebenso wie das Vorhandensein von Lorbeer und Bambus - belegen, dass die Fläche früher als Garten genutzt wurde. Indessen liegt diese Nutzung nach den Feststellungen des BUWAL, denen die Beschwerdeführer nicht widersprechen, mindestens zwei bis drei Jahrzehnte zurück. Die baulichen Elemente (Häuschen, Treppen, Betonpfosten für die Befestigung von Drähten für Beeren) sind seit langem nicht mehr unterhalten worden und sind dementsprechend verfallen. Die seit Jahrzehnten planlos zugelassene Verwaldung, die nicht mit einem bewussten Dulden einer aufkommenden Bestockung zu bestimmten Zwecken und mit bestimmtem Bezug zur Umgebung gleichgesetzt werden kann, steht der Annahme einer Garten- bzw. Grünanlage entgegen. Vielmehr liegt die Situation vor, dass der Eigentümer während längerer Zeit nicht alles vorgekehrt hat, was unter den gegebenen Umständen von ihm erwartet werden durfte, um die Entstehung von Wald auf seinem Grundstück zu verhindern. Dadurch ist die früher unbewaldete Gartenanlage zu geschütztem Waldareal geworden (vgl. BGE 124 II 85 E. 4d S. 92 ff.; E. 2b des Urteils des Bundesgerichtes vom 25. Februar 1997, publiziert in ZBl 99/1998 S. 123 und Pra 1997 Nr. 140). Dass ein (kleiner) Teil der Bestockung aus standortwidrigen Pflanzen (Bambus) besteht, spricht nicht gegen die Qualifikation als Wald, ebenso wenig wie das Vorkommen von Lorbeer, der in manchen Wäldern verbreitet vorkommt (unveröffentlichtes Urteil des Bundesgerichts 1A.94/1998 vom 4. November 1998, Leitsätze in URP 1999 S. 190).
5.
Die Beschwerdeführer machen schliesslich auch geltend, die umstrittene Bestockung führe aus wohnhygienischer Sicht zu erheblichen Nachteilen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die im Norden des Wohnhauses der Beschwerdeführerin 1 an einem Südhang gelegene Bestockung dem Haus "in massivster Weise" Licht und Sonne entziehen soll. Hingegen ist der Einwand möglicherweise berechtigt, dass die Liegenschaft der Beschwerdeführerin 1 durch herabfallende Äste und evtl. umstürzende Bäume gefährdet ist.
Dieses Argument kann indessen nicht die Waldfeststellung in Frage stellen. Bei dieser ist einzig auf die tatsächlichen Verhältnisse, den bundesrechtlichen Waldbegriff und die allenfalls durch kantonales Ausführungsrecht - in genügend differenzierter Weise - bestimmten Waldkriterien abzustellen. Eine Abwägung mit den berührten privaten und anderen öffentlichen Interessen ist nicht vorzunehmen. Erst im Rodungsverfahren und allenfalls im Verfahren auf Festsetzung von Waldabstandslinien bzw. Bewilligung eines Unterabstandes ist Raum für eine Interessenabwägung, wie sie die Beschwerdeführer sinngemäss verlangen (BGE 124 II 85 E. 3e, 122 II 274 E. 2b, je mit Hinweisen; Hans-Peter Jenni, a.a.O. S. 45).
6.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
3.
Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Gemeinderat Kriens, dem Kantonsforstamt Luzern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie dem Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. Oktober 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: