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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2P.163/2002 /kil
Urteil vom 9. Oktober 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
Gerichtsschreiber Feller.
A.________,
B.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Advokat Stefan Escher, Sonnenstrasse 8, 3900 Brig,
gegen
Staatsrat des Kantons Wallis, Staatskanzlei, 1950 Sitten.
Rückwirkende Rechtsanwendung des Reglements des Staatsrats des Kantons Wallis vom 10. April 2002 über die Schulzeit am Gymnasium und die Maturitätsprüfungen,
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Reglement des Staatsrats des Kantons Wallis vom 10. April 2002.
Sachverhalt:
A.
A.________ und B.________ absolvierten im Frühjahr 2002 am Kollegium "C.________" in X.________ die Maturitätsprüfungen; sie bestanden die Prüfung nicht. Das Rektorat des Kollegiums bestätigte beiden Prüfungsabsolventen je mit Schreiben vom 27. Juni 2002, dass das Prüfungsergebnis ungenügend sei, weshalb das Departement für Erziehung, Kultur und Sport das Maturitätszeugnis nicht aushändigen könne. In den Schreiben wurde darauf hingewiesen, dass gemäss dem Reglement des Staatsrats des Kantons Wallis vom 10. April 2002 über die Schulzeit am Gymnasium und die Maturitätsprüfungen zwei Möglichkeiten bestünden, nämlich entweder die Teilnahme an den ausserordentlichen Maturitätsprüfungen im Oktober 2002 nach den gleichen Bedingungen wie bisher, oder aber die Wiederholung des Schuljahres und Absolvierung der Maturaprüfungen im Mai/Juni 2003 gemäss neuer Reglementierung. Die Betroffenen wurden eingeladen, das Rektorat bis zum 17. Juli 2002 über das von ihnen gewählte Vorgehen zu informieren.
B.
Am 23. Juli 2002 reichten A.________ und B.________ in einer gemeinsamen Rechtsschrift beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde mit folgenden Anträgen ein:
5.1. Die Übergangs- und Schlussbestimmungen des Reglements vom 10. April 2002 des Staatsrats des Kantons Wallis über die Schulzeit am Gymnasium und die Maturitätsprüfungen, namentlich Art. 49, Art. 50 und Art. 52, werden im Sinne der Erwägungen als verfassungswidrig aufgehoben.
5.2. Die Regelung in Art. 9 der Übergangsbestimmungen des Departements für Erziehung, Kultur und Sport des Kantons Wallis vom 25. Juni 1999, soweit sie sich auf Art. 33 Abs. 1 des Reglements vom 9. Juni 1999 bezieht, wird im Sinne der Erwägungen aufgehoben.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführer, das Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde sei bis zum Entscheid des Staatsrats über das in gleicher Angelegenheit bei diesem erhobene Rechtsmittel auszusetzen.
Die Beschwerdeführer erklären ausdrücklich, dass die Beschwerde sich nicht gegen ihre Prüfungen als solche und die sich daraus ergebende Verweigerung der Maturitätszeugnisse richte.
Mit Schreiben vom 31. Juli 2002 machte der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung die Beschwerdeführer darauf aufmerksam, dass einerseits die Frist zur unmittelbaren Anfechtung der Reglementsbestimmungen (abstrakte Normenkontrolle) abgelaufen und andererseits kein Antrag gestellt worden sei, eine konkrete, auf die umstrittenen Normen gestützte Entscheidung aufzuheben. Den Beschwerdeführern wurde daher Frist bis 30. August 2002 angesetzt, um allenfalls schriftlich den Rückzug der Beschwerde zu erklären.
Am 30. August 2002 reichten die Beschwerdeführer je ein Exemplar des Reglements vom 9. Juni 1999 über die Schulzeit am Gymnasium und die Maturitätsprüfungen im Kanton Wallis sowie der diesbezüglichen departementalen Übergangsbestimmungen vom 25. Juni 1999 ein und erklärten, am Sistierungsantrag festzuhalten. Zugleich ergänzten/präzisierten sie die in der Beschwerdeschrift vom 23. Juli 2002 gestellten Rechtsbegehren. Namentlich wird beantragt, Art. 49, Art. 50 und Art. 52 des Reglements vom 10. April 2002 seien gegenüber den beiden Beschwerdeführern als verfassungswidrig aufzuheben und es seien die früheren departementalen Übergangsbestimmungen vom 25. Juni 1999 für anwendbar zu erklären; ferner sei für den Fall der Wiederholung der 5. Klasse gemäss Art. 9 Abs. 1 der Übergangsbestimmungen vom 25. Juni 1999 festzustellen, dass gegenüber den Beschwerdeführern Art. 33 Abs. 1 des Reglements vom 9. Juni 1999 über die doppelte Summe aller Notenabweichungen von 4 nach unten nicht anwendbar sei.
Der Staatskanzlei des Kantons Wallis, welche im vorliegenden Verfahren für den Kanton Wallis handelt, stellte am 27. September 2002 die Anträge, das Sistierungsgesuch abzuweisen und auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 84 Abs. 1 OG kann staatsrechtliche Beschwerde gegen kantonale Erlasse oder gegen kantonale Verfügungen (Entscheide) geführt werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen, von der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung oder Mitteilung des Erlasses oder der Verfügung an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen. Die Beschwerdeschrift hat gemäss Art. 90 Abs. 1 OG insbesondere die Anträge des Beschwerdeführers (lit. a) sowie deren Begründung (lit. b) zu enthalten.
1.1 Die Beschwerdeführer rügen die Verfassungswidrigkeit von Erlassen (Bestimmungen des Reglementes des Staatsrats des Kantons Wallis vom 10. April 2002 über die Schulzeit am Gymnasium und die Maturitätsprüfungen bzw. Art. 9 der Übergangsbestimmungen des Departements für Erziehung, Kultur und Sport des Kantons Wallis vom 25. Juni 1999). Die Frist zur unmittelbaren Anfechtung dieser Bestimmungen und zur Stellung eines Antrags auf deren Aufhebung (abstrakte Normenkontrolle) ist längst abgelaufen. Die behauptete Verfassungswidrigkeit kann nur noch im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen eine Verfügung gerügt werden, welche in Anwendung der umstrittenen Normen ergangen ist, wobei die staatsrechtliche Beschwerde innert 30 Tagen seit Eröffnung der Verfügung einzureichen ist (konkrete Normenkontrolle). Dabei kann nicht mehr die Aufhebung der fraglichen Normen erwirkt werden, sondern ausschliesslich die Aufhebung der entsprechenden Verfügung. Auf die Rechtsbegehren, Bestimmungen der angewandten Erlasse seien als verfassungswidrig aufzuheben, kann nicht eingetreten werden.
Vorliegend kommen einzig die beiden gleich lautenden Schreiben des Rektorats des Kollegiums "C.________" vom 27. Juni 2002 als anfechtbare Verfügungen in Betracht, soweit damit abschliessend das Nichtbestehen der Maturitätsprüfung festgehalten wird. Die Beschwerdeführer verzichten jedoch ausdrücklich darauf, die Aufhebung dieser Entscheidung zu beantragen. Damit aber wird kein Hoheitsakt im Sinne von Art. 84 Abs. 1 OG angefochten. Es fehlt insofern zudem an einem zulässigen Beschwerdeantrag. Letzteres gilt auch in Bezug auf die in der Rechtsschrift vom 30. August 2002 vorgenommenen Präzisierungen der ursprünglichen Anträge; soweit mit diesen Präzisierungen neu dem Inhalt nach (teilweise) zulässige Anträge gestellt worden sein sollten, könnten sie nicht berücksichtigt werden, weil nach Ablauf der Beschwerdefrist keine zusätzlichen Rechtsbegehren gestellt werden durften.
1.2 Die Beschwerdeführer leiten die Zulässigkeit der staatsrechtlichen Beschwerde aus dem Bestehen eines wesentlichen praktischen und aktuellen Interesses daran ab, bereits vorgängig der Prüfung über die anwendbaren Bewertungskriterien Gewissheit zu haben. Diesbezüglich machen sie geltend, dass die Begründung von verwaltungsrechtlichen Pflichten und Rechten sich auch unmittelbar aus einem Rechtssatz ergeben könnten, ohne dass eine Konkretisierung durch eine Verfügung notwendig wäre.
Selbst wenn das Bestehen eines derartigen Interesses das Vorliegen eines förmlichen Hoheitsaktes überflüssig werden liesse, würde dies die Beschwerdeführer nicht von der durch Art. 90 Abs. 1 lit. a OG statuierten Pflicht entbinden, einen - zulässigen - Antrag zu stellen. Einen solchen haben sie, wie dargelegt, nicht gestellt. Es braucht daher nicht näher auf die Frage eingegangen zu werden, unter welchen Umständen die staatsrechtliche Beschwerde ausnahmsweise selbst bei Fehlen eines eigentlichen förmlichen Hoheitsaktes gegeben sein könnte. Es genügt der Hinweis, dass dies ein besonders ausgeprägtes Rechtsschutzinteresse einerseits und das Fehlen eines wirksamen Rechtsmittels andererseits voraussetzte (vgl. BGE 128 II 156 ; 126 II 250 E. d S. 254 f.), wovon vorliegend schon darum nicht die Rede sein kann, weil die behaupteten Mängel der Übergangsregelung bereits im Rahmen eines Verfahrens der abstrakten Normenkontrolle hätten geltend gemacht werden können und später im Rahmen der Anfechtung eines allfälligen neuen negativen Prüfungsentscheids gerügt werden könnten. Die durch das Nichtbestehen der ersten Maturitätsprüfung entstandene, für die Beschwerdeführer unangenehme Lage, dass sie nicht wissen, ob die unmittelbare Wiederholung der Prüfung oder die vorherige Wiederholung des fünften Schuljahres vorteilhafter sei bzw. welche Regeln diesbezüglich übergangsrechtlich gelten, genügt nicht, um ihnen unmittelbar und ohne Vorliegen eines Hoheitsaktes im Sinne von Art. 84 Abs. 1 OG den Weg zur staatsrechtlichen Beschwerde zu öffnen.
1.3 Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann daher mangels Vorliegens eines Anfechtungsgegenstandes im Sinne von Art. 84 Abs. 1 OG bzw. wegen Fehlens rechtzeitig gestellter zulässiger Rechtsbegehren nicht eingetreten werden. Da ein wie auch immer gearteter Entscheid des Staatsrats des Kantons Wallis daran nichts ändern würde, besteht kein Anlass, dem Gesuch um Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens im Hinblick auf das beim Staatsrat hängige Verfahren stattzugeben. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) nicht einzutreten.
1.4 Entsprechend dem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten den Beschwerdeführern, zu gleichen Teilen unter Solidarhaft, aufzuerlegen (Art. 156 Abs.1 und Abs. 7 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen (je Fr. 1'000.--) unter Solidarhaft auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Oktober 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: