BGer 7B.176/2002
 
BGer 7B.176/2002 vom 23.09.2002
Tribunale federale
{T 0/2}
7B.176/2002 /min
Urteil vom 23. September 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer,
Gerichtsschreiber Gysel.
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, Postfach, 8023 Zürich.
Schätzung eines zu verwertenden Grundstücks
Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. August 2002 (NR020070/U).
Die Kammer stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
In der von der Bank B.________ beim Betreibungsamt Zürich 7 gegen sie eingeleiteten Betreibung Nr. ... verlangte A.________, das zu verwertende Grundstück an der Strasse X.________ in Zürich (Kat. Nr. ...) sei (durch einen Sachverständigen) neu zu schätzen. Am 28. Mai 2002 erstattete der mit der Schätzung beauftragte Z.________ seinen Bericht, worauf das Bezirksgericht Zürich (2. Abteilung) als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen mit Beschluss vom 12. Juli 2002 das Betreibungsamt anwies, den vom Sachverständigen auf 4,44 Mio. Franken geschätzten Verkehrswert zu übernehmen.
Den von A.________ gegen diesen Beschluss erhobenen Rekurs wies das Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich (obere Aufsichtsbehörde) am 21. August 2002 ab.
Diesen Beschluss nahm A.________ am 2. September 2002 in Empfang. Mit einer vom 12. September 2002 datierten und noch am gleichen Tag zur Post gebrachten Eingabe führt sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts.
Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde verzichtet. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.
2.1 Art. 9 Abs. 2 (letzter Satz) VZG bestimmt, dass Streitigkeiten über die Höhe der Schätzung des Grundstückwertes endgültig durch die kantonale Aufsichtsbehörde beurteilt werden. Die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts kann einen derartigen (Ermessens-)Entscheid einzig daraufhin überprüfen, ob die kantonale Aufsichtsbehörde allenfalls bundesrechtliche Verfahrensvorschriften oder das ihr zustehende Ermessen überschritten oder missbraucht habe (vgl. Art. 19 Abs. 1 SchKG). Letzteres trifft dann zu, wenn Kriterien mitberücksichtigt worden sind, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht geblieben sind (dazu BGE 124 III 401 E. 2a S. 402; 120 III 79 E. 1 S. 80 f.; 110 III 69 E. 2 S. 71, mit Hinweisen).
2.2 Dass dem Entscheid des Obergerichts Mängel der erwähnten Art anhaften würden, ist mit den Ausführungen in der Beschwerde nicht dargetan. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, die Schätzung als "absolut unrealistisch" zu bezeichnen mit dem Hinweis, im Mai 1999 sei das Haus auf 3 Mio. Franken geschätzt worden und es bestehe unter anderem für die Behebung von Schäden, die seither wegen Wassereinbruchs entstanden seien, ein grosser Investitionsbedarf; vor dem Obergericht sei ausserdem noch ein Verfahren gegen die Bank C.________ hängig, bei dem es um die gleiche Frage gehe.
Inwiefern das von ihr angeführte, nicht näher umschriebene weitere Verfahren den Wert der hier in Frage stehenden Liegenschaft beeinflussen soll, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Sodann hatte sie im vorinstanzlichen Verfahren weder auf den im Jahre 1999 geschätzten Wert noch auf die Sanierungskosten hingewiesen, die noch anfallen sollen. Es handelt sich hierbei somit um unzulässige neue Tatsachenvorbringen (vgl. Art. 79 Abs. 1 zweiter Satz des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG]), die hier unbeachtlich sind. Im Übrigen hat die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kein Anspruch auf Einholung eines zweiten Sachverständigenberichts (durch die obere kantonale Aufsichtsbehörde) bestehe (BGE 120 III 135 E. 2 S. 136 mit Hinweis).
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin Bank B.________, dem Betreibungsamt Zürich 7 und dem Obergericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: