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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.469/2002 /zga
Urteil vom 23. September 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichterin Yersin, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Galligani, Ruederstrasse 8, 5040 Schöftland,
gegen
Fremdenpolizei des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 86/88, 5001 Aarau,
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 70, Postfach, 5001 Aarau.
Ausweisung
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen das Urteil
des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau
vom 16. August 2002)
Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:
1.
Die Fremdenpolizei des Kantons Aargau wies am 23. Juni 2000 den aus Bosnien-Herzegowina stammenden, hier über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden X.________ (geb. 1977) aus. Sie bestätigte diesen Entscheid auf Einsprache hin am 9. Januar 2001. X.________ gelangte hiergegen erfolglos an das Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 18. September 2002 beantragt er, dessen Entscheid vom 16. August 2002 aufzuheben und von der Ausweisung abzusehen.
2.
Die Eingabe erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Schriftenwechsel oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
2.1 Der Beschwerdeführer ist durch die Bezirksgerichte Aarau und Bremgarten am 4. Juni 1997 bzw. 6. April 2000 unter anderem wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, Raubs, geringfügiger Hehlerei und mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittel- und Strassenverkehrsgesetz zu drei bzw. 15 Monaten Gefängnis verurteilt worden. Daneben ist er über Jahre hinweg und trotz einer gegen ihn ausgesprochenen fremdenpolizeilichen Verwarnung immer wieder - wenn auch in untergeordneter Weise - anderweitig straffällig geworden. Noch während des hängigen Beschwerdeverfahrens vor dem Rekursgericht beging er zwei vollendete und einen versuchten Raub. Das Bezirksgericht Bremgarten verurteilte ihn hierfür am 21. März 2002 zu einer Zuchthausstrafe von 2 ½ Jahren und einer Landesverweisung von 6 Jahren, wobei es die Strafe zu Gunsten einer stationären Massnahme aufschob. Der Beschwerdeführer hat damit zwei Ausweisungsgründe gesetzt: Einerseits wurde er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft (Art. 10 Abs. lit. a ANAG [SR 142.20]), andererseits lässt sein Verhalten darauf schliessen, dass er offenbar nicht willens oder fähig ist, sich in die hiesige Ordnung einzugliedern (Art. 10 Abs. 1 lit. b ANAG). Nachdem er die ihm gebotene Chance, sich zu bewähren, wiederholt nicht genutzt hat, besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, ihn von der Schweiz fern zu halten.
2.2 Seine vom Rekursgericht umfassend und zutreffend berücksichtigten privaten Interessen überwiegen dieses - entgegen seinen Ausführungen - nicht (vgl. Art. 11 Abs. 3 ANAG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 3 ANAV [SR 142.201]):
2.2.1 Der Beschwerdeführer ist Ende 1992 im Alter von gut 15 Jahren in die Schweiz gekommen. Er hat damit einen wesentlichen Teil seiner Jugend in der Heimat verbracht und ist mit den dortigen Verhältnissen und Gebräuchen vertraut. Seine Mutter, bei der er aufgewachsen ist und die er aus dem Gefängnis finanziell unterstützt hat, lebt nach wie vor in Bosnien, womit er dort vermutlich relativ rasch wieder wird ein Beziehungsnetz aufbauen können. In der Schweiz vermochte er, wie seine zahlreichen Verurteilungen für immer schwerwiegendere Delikte belegen, weder beruflich noch persönlich Fuss zu fassen. Es bestehen gegen ihn Betreibungen in einer Gesamthöhe von Fr. 44'393.45; einem Onkel schuldet er noch Fr. 10'000.--. Zwar leben sein Vater und dessen Lebenspartnerin sowie ein Bruder und ein Halbbruder hier, doch macht der Beschwerdeführer zu Recht nicht geltend, es bestünden insofern über normale Beziehungen hinausgehende, rechtsrelevante Abhängigkeiten (vgl. 120 Ib 257 E. 1d/e S. 260 ff.; 115 Ib 1 E. 2 S. 4 ff.). Die langjährige Beziehung zu seiner Freundin, mit welcher er nun eine Familie gründen will, vermochte ihn bereits bisher - und selbst während des Ausweisungsverfahrens - nicht davon abzuhalten, massiv straffällig zu werden.
2.2.2 Zwar hat das Bundesgericht erkannt, dass sich aus dem durch Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV geschützten Recht auf Achtung des Privatlebens bei intensiven privaten Beziehungen ein Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ergeben kann (vgl. BGE 126 II 377 E. 2c S. 384 ff., mit Hinweisen); solche enge Verbundenheiten bestehen hier indessen nach einem relevanten Aufenthalt von nur 7 ½ Jahren, während denen der Beschwerdeführer immer wieder zu Klagen Anlass gegeben hat, nicht; im Übrigen wäre der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in entsprechende schutzwürdige Beziehungen im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK gerechtfertigt. Die Bemühungen des Beschwerdeführers, im Rahmen einer Drogenentzugstherapie wieder Fuss zu fassen, sind zwar positiv zu würdigen, doch folgt die fremdenpolizeiliche Ausweisung anderen Massstäben und Kriterien als etwa der Entscheid über die strafrechtliche Landesverweisung oder die bedingte Entlassung. Aus fremdenpolizeilicher Sicht stellt der Resozialisierungsgedanke nur einen unter mehreren zu berücksichtigenden Faktoren dar. Es steht hier primär das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit im Vordergrund. Bei der entsprechenden Prognose, welche im Lichte des gesamten ausländerrechtlich relevanten Verhaltens und nicht lediglich aufgrund einer mehr oder weniger kurzen Zeitspanne der Bewährung zu stellen ist, dürfen deshalb strengere Massstäbe angelegt und einem Wohlverhalten in Un- oder Halbfreiheit geringere Bedeutung beigemessen werden (vgl. BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 4/5, 125 II 105 E. 2c S. 109 f.). Insbesondere bei schwerwiegenden Drogen- und Gewaltdelikten ist angesichts der von diesen ausgehenden Gefahren für die Gesellschaft nur ein geringes Restrisiko in Kauf zu nehmen. Ein solches ist beim Beschwerdeführer aufgrund seines bisherigen Verhaltens und der kurzen Dauer seiner Bewährung nicht hinreichend auszuschliessen. Für alles Weitere kann auf die zutreffenden und detaillierten Ausführungen des Rekursgerichts verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG). Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
3.
Dem Verfahrensausgang entsprechend hat der unterliegende Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 159 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. September 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: