BGer 5P.290/2002
 
BGer 5P.290/2002 vom 17.09.2002
Tribunale federale
{T 0/2}
5P.290/2002 /bie
Urteil vom 17. September 2002
II. Zivilabteilung
Bundesrichter Bianchi, Präsident,
Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Escher,
Gerichtsschreiber Schett.
A.G.________, Beschwerdeführer,
vertreten durch Advokat Daniel Levy, Güterstrasse 1,
Postfach 1607, 4133 Pratteln 1,
gegen
B.G.________, Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Advokat Dr. Jonas Schweighauser,
Hauptstrasse 104, 4102 Binningen,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, Gerichtsgebäude, 4410 Liestal.
Art. 9 und 29 BV
(vorsorgliche Massnahmen im Scheidungsprozess),
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, vom 17. Juni 2002.
Sachverhalt:
A.
Die Parteien stehen in Scheidung. Die Obhut über die beiden Kinder C.________ (1996) und D.________ (1998) ist umstritten. Mit Verfügung vom 17. August 1999 wurden die Kinder vorläufig unter die Obhut der Mutter gestellt, während dem Vater ein wöchentliches Besuchsrecht von 1,5 Tagen eingeräumt wurde. In seinem am 22. September 2000 erstatteten Gutachten empfahl der Kinder- und Jugendpsychiatrische Dienst (KJPD) des Kantons Basel-Landschaft, die Kinder unter die Obhut der Mutter zu stellen und dem Vater ein ausgedehntes Besuchsrecht einzuräumen. Am 28. November 2000 wurde die frühere Massnahme durch die Anordnung einer alternativen Obhut ersetzt. Da der Streit zwischen den Eltern andauerte, wurde die alternative Obhut am 5. Juli 2001 aufgehoben und wurden die Kinder unter die Obhut des Vaters gestellt, während der Mutter ein Besuchs- und Ferienrecht eingeräumt wurde.
B.
Dagegen beschwerte sich die Mutter beim Kantonsgericht Basel-Landschaft und verlangte u.a., die Kinder mit sofortiger Wirkung unter ihre Obhut zu stellen und dem Vater ein gerichtsübliches Besuchs- und Ferienrecht einzuräumen, eventuell die Sache zu neuem Entscheid zurückzuweisen. Am 14. August 2001 wurde der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt, so dass die Kinder vorläufig unter der Obhut der Mutter verblieben. Gleichzeitig wurde ein neues Gutachten - diesmal bei der Kinder- und Jugendpsychiatrischen Universitäts- und Poliklinik (KIUP) des Kantons Basel - in Auftrag gegeben. Im am 26. Februar 2002 erstatteten Gutachten wurde empfohlen, die Kinder - unter einem möglichst grosszügig ausgestalteten Besuchsrecht der Eltern - in einem Heim unterzubringen. Während die Beschwerdeführerin Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung verlangte, beantragte der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde. Mit Entscheid vom 17. Juni 2002 hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft die Beschwerde gut und wies die Sache "unter Berücksichtigung des bereits eingeholten kinderpsychiatrischen Gutachtens vom 26. 2. 2002 zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (zurück), wobei den Parteien das rechtliche Gehör verbunden mit dem Recht auf Ergänzungsfragen zum Gutachten zu gewähren ist" (Ziff. 1).
C.
Dagegen erhebt A.G.________ beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde und verlangt die Aufhebung des Entscheides. Es wurde keine Rechtsantwort eingeholt.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit auf eine staatsrechtliche Beschwerde einzutreten ist (BGE 128 I 177 E. 1; 127 I 92 E. 1).
2.
2.1 Letztinstanzliche Entscheide über vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens gelten - wie gerichtliche Massnahmen zum Schutze der ehelichen Gemeinschaft - nicht als Endentscheide im Sinne von Art. 48 Abs. 1 OG und können nicht mit eidgenössischer Berufung angefochten werden (BGE 127 III 474). Sie gelten aber auch nicht als Zwischenentscheide nach Massgabe von Art. 50 OG, weil selbstredend kein Endentscheid herbeigeführt werden könnte. Als Rechtsmittel kommen daher - je nach der vorgetragenen Rüge - entweder die Nichtigkeitsbeschwerde (Art. 68 ff. OG) oder die staatsrechtliche Beschwerde (Art. 84 ff. OG) in Frage. Der Beschwerdeführer hat staatsrechtliche Beschwerde erhoben.
2.2 Nach konstanter Praxis gelten Entscheide über vorsorgliche Massnahmen während des Scheidungsverfahrens als Endentscheide im Sinne von Art. 87 OG (BGE 100 Ia 12 E. 1b S. 14), Rückweisungsentscheide dagegen generell als Zwischenentscheide (BGE 122 I 39 E.1a/aa; 117 Ia 251 E. 1a und b, S. 253). Gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde allerdings nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können; dabei muss es sich um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln. In der Regel haben Rückweisungsentscheide keine solchen Nachteile zur Folge (BGE 122 I 39 E. 1; 106 Ia 226 E. 2, 229 E. 3c; 105 Ia 47 E. 1).
Einen solchen Nachteil erblickt der Beschwerdeführer in der "vereitelte(n) Obhutszuteilung der Kinder an (ihn) - v.a. im Hinblick auf die definitive Regelung der Kinderzuteilung im Scheidungsurteil". Obwohl der im Rahmen vorsorglicher Massnahmen getroffene Obhutsentscheid die Zuteilung der elterlichen Sorge im Rahmen der Scheidung rechtlich nicht präjudiziert, ist nicht zu verkennen, dass ein faktischer Zustand, so er lange genug andauert, unter Umständen eine gewisse normative Kraft zu entfalten vermag. Dem trägt die Praxis Rechnung, indem Massnahmeentscheide grundsätzlich der staatsrechtlichen Beschwerde unterliegen. Nun lässt aber der angefochtene Rückweisungsentscheid die Obhutsfrage gerade offen und weist die erste Instanz an, diese - u.a. im Lichte des neuen, im kantonsgerichtlichen Verfahren erstellten Gutachtens - nochmals zu überprüfen. Inwiefern just die Rückweisung die Zuteilung der elterlichen Sorge im Scheidungsurteil präjudizieren soll, ist unerfindlich und wird auch vom Beschwerdeführer nicht substantiiert (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Bleibt beizufügen, dass das vom Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang erwähnte Urteil 5P.140/2001 des Bundesgerichts vom 10. Juli 2001 nicht einschlägig ist, handelte es sich doch nicht um eine Rückweisung.
3.
Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht einzutreten ist. Die Gerichtsgebühr ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Zivil- und Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. September 2002
Im Namen der II. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: