BGer C 202/2001
 
BGer C 202/2001 vom 03.09.2002
[AZA 7]
C 202/01 Bh
IV. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ursprung;
Gerichtsschreiberin Kopp Käch
Urteil vom 3. September 2002
in Sachen
T.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Erich Züblin, Spalenberg 20, 4001 Basel,
gegen
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum, Rufsteinweg 1, 4410 Liestal, Beschwerdegegner,
und
Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
A.- Der 1963 geborene T.________ war ab 15. September 1992 bei der Firma Q.________ AG als Maurer angestellt. Am 30. Januar 1994 erlitt er einen Unfall, bei welchem er sich das rechte Handgelenk verletzte. Nachdem T.________ ab
18. Juli 1994 wieder als Maurer gearbeitet hatte, trat ab
11. Januar 1996 erneut Behandlungsbedarf wegen Handgelenksbeschwerden ein. Der letzte geleistete Arbeitstag war der 14. März 1997. Die Arbeitgeberin löste das Angestelltenverhältnis per 31. März 1998 auf.
Am 24. August 2000 meldete sich T.________ zur Arbeitsvermittlung und zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2000 an.
Die SUVA sprach dem Versicherten mit Verfügung vom 20. September 2000 eine Rente ab 1. September 2000 auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 50 % sowie eine Integritätsentschädigung auf Grund einer Integritätseinbusse von 15 % zu.
Mit Verfügung vom 29. September 2000 verneinte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) die Vermittlungsfähigkeit von T.________ und somit einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung.
B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft (heute: Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht) nach Durchführung einer Parteiverhandlung mit Befragung des zuständigen Personalberaters beim RAV als Auskunftsperson ab (Entscheid vom 8. Juni 2001).
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt T.________ wiederum die Bejahung der Vermittlungsfähigkeit und des Anspruchs auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. September 2000 beantragen.
Das Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit Baselland (KIGA) schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über die Vermittlungsfähigkeit als eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Art. 8 Abs. 1 lit. f in Verbindung mit Art. 15 Abs. 1 AVIG) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3 mit Hinweisen) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
Richtig ist insbesondere auch, dass zur Vermittlungsfähigkeit nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn gehört, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen (BGE 125 V 58 Erw. 6a, 123 V 216 Erw. 3 mit Hinweisen). Die Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit hat - wie das kantonale Gericht ebenfalls zutreffend dargelegt hat - prospektiv, d.h. von jenem Zeitpunkt aus und unter Würdigung jener Verhältnisse, die bei Erlass der angefochtenen Verfügung gegeben waren, und aufgrund einer gesamthaften Würdigung der für die Anstellungschancen im Einzelfall wesentlichen, objektiven und subjektiven Faktoren zu erfolgen (BGE 120 V 387 Erw. 2; ARV 2002 S. 112 Erw. 2a).
2.- Streitig und zu prüfen ist die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers ab 1. September 2000.
a) Das RAV verneinte in seiner Verfügung vom 29. September 2000 die Vermittlungsfähigkeit mit der Begründung, der Beschwerdeführer sei gemäss dem Arztzeugnis des Dr.
med. Z.________ vom 12. September 2000 und dem Unfallschein UVG der SUVA vollständig arbeitsunfähig und demzufolge nicht in der Lage, eine zumutbare Arbeit aufzunehmen.
b) Der Beschwerdeführer wandte dagegen ein, er sei mit Ausnahme des Leidens an der rechten Hand völlig gesund, wolle einer 100%igen Arbeitstätigkeit nachgehen und sei bereit, jede ihm zumutbare Arbeit aufzunehmen. Er verweist auf das Gutachten der Dres. med. Y.________ und X.________, Klinik K.________ 13. April 2000, auf den Bericht des SUVA-Kreisarztes Dr. med. W.________ vom 6. Juli 2000 sowie auf das Zeugnis des Hausarztes Dr. med. Z.________ vom 12. September 2000, wo ihm überall eine 100%ige Arbeitsfähigkeit für Tätigkeiten, bei welchen er die rechte Hand nur als Hilfshand einsetzen müsse, attestiert werde.
c) Die Vorinstanz stellt nach sorgfältiger Würdigung der medizinischen Unterlagen - unter Miteinbezug des Unfallscheins UVG, auf welchem Dr. med. X.________ von der Klinik K.________ dem 6. September 2000 immer noch das Vorliegen einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit visiert hatte - fest, dass teilweise grobe Widersprüche vorhanden sind, dass rückblickend jedoch eher von einer grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden müsste. Die Frage, ob die anderslautende prospektive Beurteilung im Zeitpunkt des Verfügungserlasses richtig war, lässt das kantonale Gericht offen, da es ohnehin an der ebenfalls erforderlichen Vermittlungsbereitschaft gefehlt habe. Es begründet dies im wesentlichen mit den ihm glaubhaft erscheinenden Aussagen des Personalberaters anlässlich der Parteiverhandlung vom 8. Juni 2001, wonach der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht habe, er sei zu 100 % arbeitsunfähig, dies auch nachdem er auf die Folgen aufmerksam gemacht worden sei.
Zudem sei auch der Nachweis der Arbeitsbemühungen ungenügend, weise der Beschwerdeführer für den Monat September 2000 doch lediglich vier Bemühungen vor, und selbst diese nur in Form einer Aufreihung von Telefonnummern.
d) Im vorliegenden Verfahren behauptet der Beschwerdeführer wiederum, er sei im Zeitpunkt des Verfügungserlasses sowohl arbeitsfähig wie auch vermittlungsbereit gewesen.
Allfällige anderslautende Aussagen zu seiner Arbeitsfähigkeit hätten sich nur auf die früher ausgeübte Tätigkeit als Maurer bezogen, nicht jedoch auf eine leidensangepasste Tätigkeit.
3.- a) Bei einer prospektiven Beurteilung der Vermittlungsfähigkeit im Zeitpunkt des Verfügungserlasses ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seinen letzten Arbeitstag am 14. März 1997 absolviert hatte und anschliessend Leistungen der SUVA bezog. Mit Schreiben vom 14. Juli 2000 teilte ihm die Unfallversicherung mit, dass sie - wie auch die Invalidenversicherung - die Rentenfrage prüfe und dass vorgesehen sei, die Taggeld- und Heilkostenleistungen per 31. August 2000 einzustellen. Im auf diesen Zeitpunkt hin gestellten Antrag auf Arbeitslosenentschädigung vom 24. August 2000 beantwortete der Versicherte die Frage, in welchem Ausmass er bereit und in der Lage sei zu arbeiten mit "Teilzeit; Stunden pro Woche unklar". Zudem wies er unter Bemerkungen darauf hin, ab 1. September 2000 sollte die Invalidenversicherung ein Taggeld ausrichten, die Höhe der Arbeitsfähigkeit sei jedoch noch unklar. Ans Gespräch beim RAV vom 6. September 2000 erschien der Beschwerdeführer - wie auf den Notizen vermerkt und anlässlich der gerichtlichen Befragung durch den zuständigen Sachbearbeiter glaubwürdig bestätigt - mit eingebundener Hand und Armschleife.
Er äusserte sich dahingehend, er könne nicht arbeiten und sich auch nicht bewerben, dies selbst nachdem er auf die Folgen aufmerksam gemacht worden war. Auf dem Unfallschein UVG der SUVA, auf welchen der Versicherte sich berief, attestierte ihm Dr. med. X.________ von der Klinik K.________ ab 6. September 2000 nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Der Hausarzt Dr. med. Z.________ wies in seinem Zeugnis vom 12. September 2000 darauf hin, dass dem Beschwerdeführer gemäss SUVA-Beurteilung vom Juli 2000 ein ganztägiger Einsatz bei unbelasteten Überwachungsaufgaben zumutbar wäre, dass aber praktisch - in Anbetracht der minimsten Chancen, eine solche Stelle zu finden - eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestehen bleibe. Auf dem Kontrollbogen vom 29. September 2000 für den Monat September 2000 ist vermerkt, dass der Versicherte wegen Krankheit (recte Unfall) seit 7. März 1997 bis auf weiteres arbeitsunfähig sei. Als Nachweis für Arbeitsbemühungen listete der Beschwerdeführer für den Monat September 2000 vier Firmen mit Telefonnummern auf.
b) Unter den geschilderten Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass Verwaltung und Vorinstanz die Vermittlungsfähigkeit des Beschwerdeführers verneint haben. Selbst wenn rückblickend aufgrund der anderslautenden ärztlichen Beurteilungen von einer grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könnte, ist dem kantonalen Gericht darin beizupflichten, dass die prospektive Würdigung des RAV nicht weiter zu prüfen ist, weil es in Anbetracht des Verhaltens des Versicherten ohnehin an der Vermittlungsbereitschaft gefehlt hat. Auf die diesbezüglichen einlässlichen und überzeugenden Erwägungen der Vorinstanz kann verwiesen werden. Zutreffend ist insbesondere der Hinweis auf die Rechtsprechung, wonach eine versicherte Person, die sich bis zum Entscheid der Invalidenversicherung als nicht arbeitsfähig erachtet und weder eine Arbeit sucht noch eine zumutbare Arbeit annimmt, nicht vermittlungsfähig ist (ARV 1996/97 Nr. 34 S. 191). Nicht weiter hilft dem Beschwerdeführer sodann die Berufung auf seine Arbeitsbemühungen, liegt doch mit der Auflistung von vier Firmen mit Telefonnummern für den Monat September 2000 kein rechtsgenüglicher Nachweis vor. Vielmehr ist von sowohl in quantitativer wie auch in qualitativer Hinsicht absolut ungenügenden Arbeitsbemühungen auszugehen, die es nicht beanstanden lassen, eine fehlende Vermittlungsbereitschaft anzunehmen.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, dem Kantonalen Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit
Baselland und dem Staatssekretariat für Wirtschaft
zugestellt.
Luzern, 3. September 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin: