BGer C 99/2002
 
BGer C 99/2002 vom 02.09.2002
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
C 99/02
Urteil vom 2. September 2002
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen; Gerichtsschreiberin Bollinger
Parteien
B.________, 1944, Beschwerdeführer,
gegen
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum Biel-Seeland (RAV), Zentralstrasse 63, 2502 Biel/Bienne, Beschwerdegegner, vertreten durch das Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit (KIGA), Abteilung Arbeitsvermittlung, Rechtsdienst, Laupenstrasse 22, 3011 Bern
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 25. März 2002)
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2000 stellte das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Biel-Seeland und Berner Jura (RAV) den 1944 geborenen B.________ wegen Ablehnung zumutbarer Arbeit ab 25. November 2000 für acht Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Zur Begründung gab es an, er habe es unterlassen, sich auf die ihm am 24. November 2000 zugewiesene Stelle zu bewerben. Daran hielt das Kantonale Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit, Bern (KIGA), auf Einsprache hin fest (Einspracheentscheid vom 20. Februar 2001).
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, am 25. März 2002 ab.
C.
Hiegegen führt B.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde und verlangt sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids.
Das KIGA und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Stellungnahme.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Hinsichtlich der massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über die Einstellung in der Anspruchsberechtigung (Art. 30 Abs. 1 lit. d AVIG), über die verschuldensabhängige Dauer der Einstellung (Art. 30 Abs. 3 AVIG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 2 AVIV), über die Schadenminderungspflicht des Versicherten (Art. 16 Abs. 1 und 17 Abs. 1 und Abs. 3 AVIG) sowie über die Unzumutbarkeit einer Arbeitsstelle (Art. 16 Abs. 2 AVIG) wird auf die zutreffenden Ausführungen von Verwaltung und Vorinstanz verwiesen.
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Voraussetzungen für die Einstellung in der Anspruchsberechtigung wegen Ablehnung einer zumutbaren Stelle erfüllt sind.
2.1 In tatsächlicher Hinsicht steht fest, dass das RAV dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. November 2000 eine Stelle als Ladeneinrichter zuwies und ihm schon im Voraus für seine Bereitschaft, ab Montag, 27. November 2000, 08.00 Uhr, bis zum 6. Dezember 2000 einen Einsatz zu leisten, dankte. Mit Schreiben vom 26. November 2000 machte der Versicherte geltend, die Voraussetzungen von Art. 19 AVG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 AVV hinsichtlich Kündigungsfrist und (schriftlichem) Arbeitsvertrag seien nicht erfüllt, weshalb er sich gezwungen sehe, die Stelle abzulehnen. Gegen die hierauf ergangene Verfügung vom 7. Dezember 2000, mit welcher er für acht Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde, beschwerte er sich mit dem Argument, aus der Zuweisung sei nicht ersichtlich gewesen, dass er sich um die Stelle hätte bewerben müssen; überdies hätte ihn das RAV sofort auf sein offensichtliches Missverständnis aufmerksam machen müssen, was ihm eine unverzügliche Bewerbung ermöglicht hätte.
2.2 Die Vorinstanz erwog, die vom RAV verfügte Einstellung in der Anspruchsberechtigung sei zu Recht erfolgt. Da es gar nicht zur Arbeitsaufnahme gekommen sei, habe sich die Frage nach einem schriftlichen Vertrag nie gestellt. Es könne daher offen bleiben, ob Art. 19 AVG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 AVV vorliegend überhaupt anwendbar sei. Angesichts der Befristung des potenziellen Arbeitsverhältnisses sei sodann eine Kündigungsfrist ohnehin nicht relevant gewesen; überdies könne auch nicht beurteilt werden, wie genau der Vertrag ausgesehen hätte, da es gar nie zu dessen Abschluss gekommen sei.
2.3 Dieser Auffassung ist beizupflichten. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag am Ergebnis nichts zu ändern. Indem er mit Schreiben vom 26. November 2000 ausführte, mangels Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen sei er "leider gezwungen, die Stelle abzulehnen", brachte er deutlich zum Ausdruck, dass er verstanden hatte, sich um die zugewiesene Arbeit bewerben bzw. zur angegebenen Zeit am Arbeitsort einfinden zu müssen. Das nachträglich einspracheweise vorgetragene Argument, es sei aus der Zuweisung nicht ersichtlich gewesen, dass er sich hätte bewerben müssen, ist demgegenüber als reine Schutzbehauptung zu werten. Dies umso mehr, als er nicht zum ersten Mal vom RAV eine Stelle zugewiesen erhalten hatte und ihm das diesbezügliche Prozedere folglich vertraut war. Indem er nicht einmal den Versuch unternahm, im Dialog mit der in der Zuweisung angegebenen Kontaktperson die tatsächlichen Arbeitsbedingungen in Erfahrung zu bringen, sondern den Einsatz zum Vornherein ablehnte, kam er seiner Schadenminderungspflicht nicht nach (Art. 17 Abs. 1 AVIG), so dass er zu Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde.
2.4 Die von der Verwaltung verfügte und vom kantonalen Gericht bestätigte Einstellungsdauer liegt mit acht Tagen im mittleren Bereich des leichten Verschuldens. Diese Einstellungsdauer trägt den gesamten objektiven und subjektiven Umständen Rechnung und ist im Rahmen der Ermessensprüfung (Art. 132 OG; vgl. BGE 123 V 152 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht zu beanstanden.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Arbeitslosenkasse des Kantons Bern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt.
Luzern, 2. September 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: