BGer 7B.85/2002
 
BGer 7B.85/2002 vom 26.08.2002
Tribunale federale
{T 0/2}
7B.85/2002 /min
Urteil vom 26. August 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Levante.
X.________, Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als obere kantonale Aufsichtsbehörde, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Gültigkeit eines Verlustscheines
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde vom 22. April 2002.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Das Betreibungsamt Aarau stellte in der gegen den Schuldner X.________ laufenden Betreibung Nr. ... der Gläubigerin Gesellschaft Z.________, Zürich, am 19. Oktober 2000 einen Verlustschein für den Totalbetrag von Fr. 1'070.90 aus. X.________ beantragte mit Beschwerde vom 4. März 2002, der Verlustschein sei aufzuheben. Mit Entscheid vom 11. März 2002 wies das Gerichtspräsidium Aarau als untere Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde. Das Obergericht des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als obere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen wies mit Entscheid vom 22. April 2002 die Beschwerde von X.________ ebenfalls ab.
X.________ hat den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 8. Mai 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen und beantragt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheides sowie des Verlustscheines.
Die obere Aufsichtsbehörde hat keine Gegenbemerkungen angebracht. Das Betreibungsamt hat sich mit Eingabe vom 5. August 2002 zur Beschwerde vernehmen lassen, ohne ausdrücklich Antrag zu stellen. Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
2.
Die obere Aufsichtsbehörde hat festgehalten, aus den Akten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer am Pfändungsvollzug anwesend war, und da kein pfändbares Vermögen vorhanden war, habe das Betreibungsamt korrekt einen Verlustschein erlassen. Dass der Beschwerdeführer gegen den Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag erhoben habe, werde nicht behauptet; in den Akten finde sich allerdings kein Zahlungsbefehl. Die Einwände des Beschwerdeführers gegen den Verlustschein seien unbegründet; ob der Verlustschein dem Beschwerdeführer zugestellt worden sei, könne offen gelassen werden.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe in der fraglichen Betreibung nie einen Zahlungsbefehl erhalten und daher nie die Möglichkeit gehabt, Rechtsvorschlag zu erheben. Weiter behauptet er, den der Betreibung zugrunde liegenden Zahlungsbefehl vom 14. August 2000 (nach Zustellung des angefochtenen Urteils am 29. April 2002) mit Schreiben vom 2. Mai 2002 von der Gläubigerin erhalten und am 6. Mai 2002 zum ersten Mal in den Händen gehalten zu haben. Die auf dem Zahlungsbefehl datierende Zustellungsbescheinigung vom 23. August 2000 sei indessen falsch, da er zu jener Zeit im Ausland gewesen sei.
3.2 Der Beschwerdeführer macht mit seinem Vorbringen, er habe nie einen Zahlungsbefehl erhalten, auf einen Nichtigkeitsgrund aufmerksam. Wenn der Zahlungsbefehl infolge fehlerhafter Zustellung nicht in die Hände des Betriebenen gelangt ist, so ist die Betreibung nichtig, wobei dies jederzeit festgestellt werden kann (BGE 110 III E. 2-4 S. 11 f.; 120 III 114 E. 3b S. 116; 128 III 101 E. 2 S. 104). Ob der Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer zugestellt worden ist oder nicht, ist eine Tatfrage (BGE 107 III 1 E. 1 S. 2). Das Bundesgericht berücksichtigt von Amtes wegen neue tatsächliche Vorbringen, wenn damit ein Nichtigkeitsgrund geltend gemacht wird (BGE 96 III 31 E. 2 S. 33; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Aufl. 1997, § 6 Rz 92).
3.3 Die Aufsichtsbehörde hat weder zur Zustellung des Zahlungsbefehls noch der Pfändungsankündigung Sachverhaltsfeststellungen getroffen, und keine der Urkunden findet sich in den kantonalen Akten. Ob dem Beschwerdeführer die Pfändungsurkunde (mangels pfändbaren Vermögens) als Verlustschein gemäss Art. 115 SchKG zugestellt worden sei, hat die Aufsichtsbehörde offen gelassen. In den kantonalen Akten liegen - nebst dem Betreibungsbegehren und dem Amtsexemplar des Verlustscheins - einzig das vom Beschwerdeführer unterzeichnete Protokoll zum Pfändungsvollzug vom 10. Oktober 2000, aus dem indessen weder die Betreibungsnummer noch die Gläubigerin oder der Forderungsbetrag ersichtlich sind. Insoweit besteht - entgegen der Schlussfolgerung der Aufsichtsbehörde - kein Anhaltspunkt, dass der Beschwerdeführer nach allenfalls mangelhafter Zustellung des Zahlungsbefehls weitere Betreibungshandlungen, aus denen sich der Inhalt des Zahlungsbefehls ergibt, widerspruchslos hingenommen hätte (vgl. BlSchK 66/2002 S. 52 f.).
3.4 Der Beschwerdeführer legt dem Bundesgericht den der Betreibung Nr. ... zugrunde liegenden Zahlungsbefehl vom 14. August 2000, bei dem es sich gemäss Eingangsstempel offensichtlich um das Gläubigerexemplar handelt, vor. Auf dem Zahlungsbefehl ist die Aushändigung der Urkunde "am 23. August 2000" an "X.________", unterschriftlich bestätigt durch den zustellenden Beamten oder Boten, und die Nichterhebung des Rechtsvorschlages bescheinigt. Diese Zustellbescheinigung auf dem Zahlungsbefehl schafft Beweis für die ordnungsgemässe Zustellung (BGE 120 III 117 E. 2 S. 118). Im Übrigen geht aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Kopie seines Reisepasses hervor, dass einzig nach dem 23. August 2000 (Datum der Zustellungsbescheinigung) datierende Stempel ("29.IX.00" und spätere Daten) eingetragen sind. Insoweit ist kein Anhaltspunkt ersichtlich, dass die Bescheinigung der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Beschwerdeführer am 23. August 2000 unrichtig sein soll. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, auf die Frage, ob der Verlustschein gestützt auf eine nichtige Betreibung ausgestellt worden sei (vgl. BGE 80 III 141 E. 3 S. 147; 89 IV 77 E. 2 S. 79), weiter einzugehen. Soweit im Übrigen das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung ausführt, der Zahlungsbefehl sei möglicherweise nicht dem Beschwerdeführer persönlich, sondern infolge dessen angeblichen Ferienabwesenheit seinem im gleichen Haushalt lebenden Sohn gleichen Namens ausgehändigt worden, stellen dies tatsächliche Vorbringen dar, die im angefochtenen Entscheid keine Stütze finden; sie gelten daher als neu und können nicht berücksichtigt werden (Art. 79 Abs. 1 OG; BGE 111 III 5 E. 2), zumal mit dem Hinweis auf die allfällige Zustellung des Zahlungsbefehls an einen Hausgenossen (vgl. Art. 64 Abs. 1 SchKG) nicht auf einen Nichtigkeitsgrund aufmerksam gemacht wird.
3.5 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er habe anlässlich des Pfändungsvollzuges Rechtsvorschlag erhoben, ohne dass dies der Betreibungsbeamte zur Kenntnis genommen habe. Soweit der Beschwerdeführer mit diesem Vorbringen allenfalls sinngemäss eine Rechtsverweigerung geltend macht (Art. 19 Abs. 2 SchKG), weil über die Zulässigkeit des angeblich am 10. Oktober 2000 erhobenen Rechtsvorschlages nicht verfügt worden sei, geht er von vornherein fehl. Die Erhebung eines Rechtsvorschlages geht weder aus den Sachverhaltsfeststellungen im angefochtenen Entscheid hervor, noch hat die Vorinstanz - entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers - die Aufzeichnung eines Rechtsvorschlages auf dem Pfändungsprotokoll offensichtlich übersehen (Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG). Im Übrigen legt der Beschwerdeführer in keiner Weise dar, inwiefern die Aufsichtsbehörde Bundesrecht verletzt habe, wenn sie zum Ergebnis gelangt ist, der Erlass des Verlustscheines sei korrekt erfolgt. Auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden (Art. 79 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Aarau und dem Obergericht des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 26. August 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: