BGer 4C.308/2000
 
BGer 4C.308/2000 vom 12.08.2002
Tribunale federale
{T 0/2}
4C.308/2000 /ngu
Urteil vom 12. August 2002
I. Zivilabteilung
Bundesrichterinnen und Bundesrichter Klett, präsidierendes Mitglied, Rottenberg Liatowitsch, Nyffeler.
Gerichtsschreiber Huguenin.
A.________,
Beklagter und Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Freudenreich, Florastrasse 44, 8008 Zürich,
gegen
X.________ AG,
Klägerin und Berufungsbeklagte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. André Aloys Wicki, Hottingerstrasse 21, Postfach 526,
8024 Zürich.
aktienrechtliche Verantwortlichkeit; Darlehen,
Berufung gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 21. August 2000.
Sachverhalt:
A.
A.________ (Beklagter) war am 4. Februar 1991 Mitglied und Sprecher des Vorstandes der X.________ AG (Klägerin), als diese der Y.________ AG ein ungesichertes Time-Deposit/Darlehen im Betrag von DM 15 Mio gewährte. B.________ beherrschte die Y.________ AG, diese die Z.________ AG, welche ihrerseits die Klägerin beherrschte, deren Aufsichtsrat wiederum von B.________ präsidiert wurde, dem auch C.________, gleichzeitig Verwaltungsrat der Y.________ AG, angehörte.
Zusammen mit dem Beklagten gehörte auch D.________, Generaldirektor der Y.________ AG, dem Vorstand der Klägerin an.
Bereits am 27. Februar 1991 wurde der Handel mit Y.________ AG-Aktien eingestellt.
Am 6. März 1991 hat die Y.________ AG ein Gesuch um Nachlassstundung eingereicht und am 7. März 1991 hat der Vorstand der Klägerin das der Y.________ AG gewährte Time-Deposit/Darlehen gekündigt.
Im Nachlassverfahren der Klägerin ist bestenfalls mit einer Dividende von 16% zu rechnen. Das Landgericht Dortmund hiess eine Klage aus Verantwortlichkeit, welche die Klägerin gegen deren Vorstandsmitglieder D.________, E.________ und den Beklagten erhoben hatte, mit Urteil vom 2. Dezember 1993 gut und verpflichtete alle drei Beklagten zur Bezahlung von je DM 1,5 Mio. Mit Urteil vom 10. Mai 1995 bestätigte das Oberlandesgericht Hamm diesen Entscheid mit Ausnahme einer kleinen Differenz beim Zinsenlauf. Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen.
B.
Am 22. Dezember 1995 belangte die Klägerin den Beklagten vor Bezirksgericht Zürich im Rahmen einer weiteren Teilklage auf Zahlung von DM 1,5 Mio nebst Zins zu 4% seit 9. September 1993. Mit Urteil vom 31. August 1998 hiess das Bezirksgericht Zürich die Klage gut. Ebenso entschied das Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) mit Urteil vom 21. August 2000. Eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde des Beklagten hat das Kassationsgericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 4. Februar 2002 abgewiesen, soweit es auf sie eintrat.
C.
Mit Berufung beantragt der Beklagte dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. August 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen, eventuell die Sache zur Durchführung eines Beweisverfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Klägerin stellt die Anträge, auf die Berufung nicht einzutreten, eventuell sie abzuweisen.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 154 Abs. 1 IPRG (Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987; SR 291) unterstehen Gesellschaften dem Recht des Staates, nach dessen Vorschriften sie organisiert sind, sofern sie die im Organisationsstaat bestehenden Vorschriften erfüllen. Vorliegend ist unbestritten, dass es sich bei der Klägerin um eine Aktiengesellschaft nach deutschem Recht handelt, weshalb auf das Gesellschaftsstatut deutsches Recht zur Anwendung gelangt. Dem Gesellschaftsstatut untersteht auch die Haftung aus Verletzung gesellschaftsrechtlicher Vorschriften (Art. 155 lit. g IPRG). Die geltend gemachten Verantwortlichkeitsansprüche sind deshalb nach deutschem Recht zu beurteilen, insbesondere nach dem deutschen Aktienrecht gemäss Aktiengesetz vom 6. September 1965. Das wird vom Beklagten in seiner Berufung zu Recht nicht mehr bestritten. Er macht nicht geltend, Bundesrecht sei verletzt worden, weil es fälschlicherweise - etwa wegen fehlerhafter Anwendung des IPRG - nicht angewendet worden sei. Er bestreitet auch nicht, dass eine vermögensrechtliche Streitigkeit vorliegt. Mit der Berufung kann daher nicht gerügt werden, der angefochtene Entscheid wende das ausländische Recht nicht richtig an (vgl. Art. 43a Abs. 2 OG). Die Berufung, mit der abgesehen von dieser Ausnahme nur geltend gemacht werden kann, der angefochtene Entscheid beruhe auf Verletzung des Bundesrechts mit Einschluss der durch den Bund abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge (Art. 43 Abs. 1 OG), steht in vorliegender Streitsache, bei der es nicht um ein durch Bundesprivatrecht geregeltes Rechtsverhältnis geht, nicht offen (Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7. A., 13. Kap. N 130).
Die Streitsache ist somit nach deutschem Recht zu beurteilen, dessen Anwendung vom Bundesgericht nicht zu überprüfen ist. Mit seinen Rügen, die Vorinstanz habe Art. 8 ZGB verletzt, übersieht der Beklagte, dass sich diese Bestimmung nur auf bundesrechtliche Ansprüche bezieht (BGE 123 III 35 E. 2d; 124 III 134 E. 2b/bb, S. 143), weshalb auf diese Rügen nicht einzutreten ist.
1.2 Der Beklagte verlangt auch die Berichtigung offensichtlich auf Versehen beruhender Feststellungen im angefochtenen Urteil (Art. 63 Abs. 2 OG).
1.2.1 An der Richtigstellung eines offensichtlichen Versehens besteht indes nur dann ein schutzwürdiges Interesse, wenn es sich auf den Ausgang des Verfahrens auswirken kann (Poudret, Commentaire de loi fédérale d'organisation judiciaire, Band II, N 5.1. zu Art. 63 OG, S. 566; Messmer/Imboden, Die eidgenössischen Rechtsmittel in Zivilsachen, Rz 100, S. 138; Urteil, 4C.42/2000 vom 18. Juli 2000, E. 1d; publiziert in sic! 2000 S. 590). Das ist nur der Fall, wenn die zu berichtigende Tatsache rechtserheblich ist, was im Berufungsverfahren in vermögensrechtlichen Streitsachen nicht geprüft werden kann, falls diese nach ausländischem Recht zu beurteilen sind. Zum gleichen Ergebnis gelangte das Bundesgericht bereits in einem Entscheid aus dem Jahre 1933, in dem es erwog, eine Tatfrage könne ihm in Verbindung mit einer Aktenwidrigkeitsrüge ohnehin nur im Hinblick auf eine bestimmte Rechtsfrage unterbreitet werden; das sei nicht möglich, wenn diese nach dem ausländischen Recht beurteilt werden müsse (BGE 59 II 397 E. 3, S. 400f.).
1.2.2 Nach der Praxis des Bundesgerichts kann sich die Versehensrüge auch auf Prozesserklärungen der Parteien beziehen, falls die unrichtige Anwendung des kantonalen Prozessrechts unmittelbar eine Verletzung von Bundesrecht zur Folge hat (BGE 96 I 193 E. 3; Messmer/Imboden, a.a.O., Rz 100, S. 138f.). Diese letzte Voraussetzung ist hier offensichtlich nicht gegeben, weshalb auch diese Anwendungsvariante der Versehensrüge entfällt.
1.2.3 Aus den angegebenen Gründen ist auch auf die Versehensrügen nicht einzutreten.
2.
Dem Verfahrensausgang entsprechend ist die Gerichtsgebühr dem Beklagten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dieser hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren zu entschädigen (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Berufung wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 17'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.
3.
Der Beklagte hat die Klägerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 18'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. August 2002
Im Namen der I. Zivilabteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: