BGer 1A.88/2002
 
BGer 1A.88/2002 vom 12.08.2002
Tribunale federale
{T 0/2}
1A.88/2002/sch
Urteil vom 12. August 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Féraud, Catenazzi,
Gerichtsschreiber Bopp.
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Mario Cavigelli, Vazerolgasse 2, Postfach 731, 7002 Chur,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden,
Sennhofstrasse 17, 7001 Chur,
Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, Poststrasse 14, 7002 Chur.
Rechtshilfe in Strafsachen an das Fürstentum Liechtenstein
(B 124354)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid
des Kantonsgerichts von Graubünden, Beschwerdekammer,
vom 13. März 2002
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 5. Juni 2001 richtete der Fürstliche Landrichter in Vaduz ein Rechtshilfegesuch an die zuständigen schweizerischen Justizbehörden. Darin führte er aus, dass er gegen X.________ und Y.________ eine Strafuntersuchung wegen Verdachts des versuchten schweren Betrugs führe. Am 20. September 2000 habe die liechtensteinische S.________, deren wirtschaftlich Berechtigter X.________ sei, die A.________ (Liechtenstein) um einen Kredit in der Höhe von 8,9 Mio. USD ersucht, dies für die Finanzierung eines Projekts zur Vermarktung des Produkts "P.________". Als Sicherheit für den betreffenden Kredit sei ein Drittpfand von einer Bank in Monaco in Form einer Bankgarantie über 10 Mio. USD in Aussicht gestellt worden. Als Beweis für diese Garantie seien die Kopie einer entsprechenden Sperrbestätigung eines Kontos von Y.________ bei dieser Bank sowie weitere Bankbelege vorgelegt worden. Abklärungen der A.________ (Liechtenstein) hätten dann aber ergeben, dass diese Dokumente verschiedene Ungereimtheiten aufgewiesen hätten. Die unterdessen durch das Fürstliche Landgericht vorgenommenen Abklärungen im Fürstentum Monaco hätten gezeigt, dass sämtliche der monegassischen Bank zugeordneten Dokumente gefälscht seien. Es bestehe daher der Verdacht, dass Y.________ und X.________ sowie möglicherweise unbekannte Täter unter Vorlage gefälschter Dokumente und mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmässig zu bereichern, versucht hätten, einen Kredit über 8,9 Mio. USD zu erschleichen und dadurch die A.________ (Liechtenstein) zu schädigen.
In der Folge stellte der Fürstliche Landrichter in Vaduz das Gesuch, in den Wohn- und Geschäftsräumen von X.________ sei eine Hausdurchsuchung durchzuführen. Sodann seien alle die S.________ betreffenden Unterlagen zu beschlagnahmen, ebenso alle Unterlagen bezüglich Geschäftsbeziehungen zwischen X.________ und Y.________, zwischen X.________ und der Firma T.________ GmbH sowie zwischen X.________ und Z.________ bzw. alle Unterlagen, die auf ein über die Bank in Monaco zu finanzierendes Projekt zwischen diesen Personen Bezug nähmen. Ferner ersuchte der genannte Richter um Einvernahme von X.________, wobei er dem zuständigen schweizerischen Untersuchungsrichter einen Fragenkatalog im Hinblick auf diese Einvernahme nachlieferte.
Das damals zuständige Bundesamt für Polizeiwesen nahm gestützt auf Art. 78 IRSG eine vorläufige - summarische - Prüfung des Rechtshilfebegehrens vor und kam zum Schluss, die massgebenden Formerfordernisse seien erfüllt und es bestehe kein Grund, die verlangte Rechtshilfeleistung als offensichtlich unzulässig zu erklären.
Mit Eintretensverfügung vom 3. Juli 2001 entsprach das Untersuchungsrichteramt Chur dem Rechtshilfebegehren vollumfänglich. Gestützt darauf wurde in den Wohn- und Geschäftsräumen von X.________ eine Hausdurchsuchung vorgenommen, wobei verschiedene Dokumente beschlagnahmt wurden. Sodann wurde X.________ durch den Untersuchungsrichter einvernommen.
Mit Schlussverfügung vom 18. Oktober 2001 bestätigte der Untersuchungsrichter seinen ursprünglichen Entscheid. Er ordnete an, der ersuchenden Behörde die gemäss Verzeichnis vom 24. September 2001 aufgeführten Unterlagen (Anhang 1) sowie die Ausdrucke der relevanten Dateien des beschlagnahmten PCs (Anhang 2) herauszugeben. Ferner fügte er seiner Verfügung den üblichen Spezialitätsvorbehalt bei. Er kam zum Schluss, der gemäss dem Begehren und dessen Beilagen geschilderte Sachverhalt sei hinreichend umschrieben. Es lasse sich daraus der Verdacht des versuchten Betrugs und der Urkundenfälschung begründen. Die rechtshilfeweise getroffenen Massnahmen seien angesichts dieses Tatverdachts verhältnismässig, so dass nichts entgegenstehe, alle erhobenen Materialien an die ersuchende Behörde weiterzuleiten.
Hiergegen rekurrierte X.________ an die Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden. Mit Entscheid vom 13. März 2002 wies diese die Beschwerde als unbegründet ab.
B.
Mit Eingabe vom 19. April 2002 führt X.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht. Er beantragt, der Entscheid der Beschwerdekammer vom 13. März 2002 und die am 18. Oktober 2001 ergangene Schlussverfügung seien aufzuheben, und das von Seiten des Fürstentums Liechtenstein gestellte Rechtshilfebegehren sei abzuweisen; eventualiter sei die Rechtshilfe nur im Sinne von Ziff. 7 der Beschwerdebegründung zu bewilligen, d.h. beschränkt auf die Aktenstücke betreffend das in Frage stehende Bankgarantiegeschäft.
Das Kantonsgericht und das Bundesamt für Justiz beantragen unter Hinweis auf die dem Beschwerdekammer-Entscheid vom 13. März 2002 zugrunde liegenden Erwägungen, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat auf eine Vernehmlassung wie auch auf einen Antrag verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Für den Rechtshilfeverkehr mit dem Fürstentum Liechtenstein ist in erster Linie das europäische Übereinkommen vom 20. April 1959 massgebend (EUeR, SR 0.351.1). Fehlt eine staatsvertragliche Regelung oder ordnet sie die Voraussetzungen und Bedingungen der Auslieferung nicht abschliessend, gelangen die Vorschriften des internen schweizerischen Rechts zur Anwendung, namentlich das Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörende Verordnung vom 24. Februar 1982 (IRSV, SR 351.11; vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. a IRSG).
1.2 Beim angefochtenen, am 13. März 2002 ergangenen Entscheid der Beschwerdekammer des Kantonsgerichts Graubünden handelt es sich um die Verfügung einer letztinstanzlichen kantonalen Behörde, welche das Rechtshilfeverfahren abschliesst. Eine solche Verfügung unterliegt zusammen mit vorangehenden Zwischenverfügungen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 80f Abs. 1 IRSG). Falls der Kantonsgerichtsentscheid ganz oder teilweise im Sinne der vom Beschwerdeführer gestellten Begehren aufzuheben und in entsprechendem Umfang die verlangte Rechtshilfeleistung zu verweigern wäre, würde dadurch auch die vom Beschwerdeführer zusätzlich angefochtene Schlussverfügung vom 18. Oktober 2001 insoweit hinfällig. Deswegen und mangels Letztinstanzlichkeit dieser Anordnung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit mit ihr ausdrücklich auch die Aufhebung der genannten Schlussverfügung verlangt wird (vgl. BGE 113 Ib 265, 104 Ib 270).
1.3 Die streitigen Rechtshilfemassnahmen treffen den Beschwerdeführer persönlich und direkt. Er hat daher ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Entsprechend ist seine Beschwerdebefugnis zu bejahen (Art. 80h IRSG).
1.4 Zulässige Beschwerdegründe sind die Verletzung von Bundesrecht (damit auch Verfassungs- und Staatsvertragsrecht), einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens (Art. 104 lit. a OG). Die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes durch das Kantonsgericht kann nur auf die Frage der offensichtlichen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit bzw. auf Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen hin geprüft werden (Art. 104 lit. b in Verbindung mit Art. 105 Abs. 2 OG und Art. 25 Abs. 1 IRSG). Ganz allgemein ist aber in Rechtshilfesachen vom Sachverhalt auszugehen, wie er im Rechtshilfebegehren und in dessen allfälligen Ergänzungen und Beilagen geschildert wird, es sei denn, diese Darstellung sei offenkundig mangelhaft (BGE 125 II 250 ff., 123 II 134 E. 6d/dd, 122 II 422 E. 3c, 118 Ib 111 E. 5b, 117 Ib 64 E. 5c, 115 Ib 68 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen).
1.5 Das Bundesgericht prüft die bei ihm erhobenen Rügen grundsätzlich mit freier Kognition (BGE 123 II 134 E. 1d, 122 II 373 E. 1c, 121 II 39 E. 2, mit Hinweisen); es ist aber nicht verpflichtet, nach weiteren der Rechtshilfe allenfalls entgegenstehenden Gründen zu forschen, die aus der Beschwerde nicht hervorgehen (BGE 123 II 367 E. 2d S. 372, 122 II 367 E. 2).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht wie im bisherigen Verfahren im Wesentlichen geltend, die ersuchende liechtensteinische Strafbehörde tappe mit Bezug auf die Frage der Täterschaft noch immer weitgehend im Dunkeln, obwohl die Strafanzeige bereits am 9. Oktober 2000 erstattet worden sei. Hinsichtlich der Prüfung eines vorhaltbaren Tatverdachts sei erforderlich, dass er in irgendeiner Form massgeblich Beiträge zur interessierenden Tathandlung der Urkundenfälschung bzw. des Betruges geleistet habe. Die ersuchende Behörde sei aber offenbar nicht in der Lage, Handfestes gegen ihn zu produzieren. Die Vorinstanz habe sich nicht darauf festlegen wollen, ob punkto Verdachtsmomente ein strengerer oder grosszügigerer Massstab anzulegen sei, um die Verdachtslage in concreto als hinreichend zu werten. Nach bereits erheblichem Zeitablauf seit Beginn der Strafuntersuchung müsse jedoch hier klarerweise ein strenger Massstab gelten. Mit Blick auf die Aktenlage sei indes festzustellen, dass er, der Beschwerdeführer, offensichtlich nur zum Zweck der Begründung des Rechtshilfebegehrens an die Schweiz gewissermassen in dramatisierendem Unterton auf den Schild eines Mit-Hauptverdächtigen (neben dem andern Hauptverdächtigen Y.________) gehoben worden sei. Unter Würdigung der massgebenden Sachverhaltsdarstellung sei klar, dass er, der Beschwerdeführer, überhaupt gar nicht als tatmitbeteiligt zu erachten bzw. dass er schlimmstenfalls bloss durch Dritte instrumentalisiert worden und Opfer irgendwelcher Machenschaften geworden sei. Zwar habe er zwecks Finanzierung seines Projekts "P.________" weit vernetzte Beziehungsfelder genutzt bzw. nutzen müssen, doch habe er die konkreten Modalitäten nicht beeinflusst, sondern andern überlassen. Dem sei bis anhin nicht Rechnung getragen worden. Sein Verhalten bzw. seine Position im gesamten Tatgeschehen lasse ihn als von vornherein unverdächtig erscheinen. Entsprechend sei die Herausgabe des ihn betreffenden Aktenmaterials mangels hinreichend erhärtetem Tatverdacht als unverhältnismässig zu erachten und daher nicht zu bewilligen. In Anbetracht der auf ihn bezogen fehlenden Verdachtslage bestehe der Eindruck, dass die ersuchende Behörde sich auf einer "fishing expedition" befinde, was die Vorinstanz zu Unrecht bestreite. Unter den gegebenen Umständen dürfe dem liechtensteinischen Rechtshilfeersuchen somit nicht entsprochen werden; allenfalls sei ihm höchstens im Sinne des mit der Beschwerde gestellten Eventualantrags stattzugeben, d.h. hinsichtlich der Herausgabe der Aktenstücke betreffend das in Frage stehende Bankgarantiegeschäft.
2.2 Das Kantonsgericht hat die Voraussetzungen zur Leistung der von den liechtensteinischen Behörden anbegehrten Rechtshilfe mit einlässlichen Erörterungen und im Lichte der massgebenden Rechtsprechung als erfüllt erachtet. Es hat ausführlich erwogen, aus welchen Gründen die verlangten und von der Vollzugsbehörde bewilligten Vorkehren - Auskunftserteilung bzw. Herausgabe der erhobenen Unterlagen in Bezug auf die in Frage stehenden, auch den Beschwerdeführer betreffenden Geschäftsbeziehungen - verhältnismässig und somit nicht zu beanstanden sind. Dabei hat es sich richtigerweise von den Ausführungen im liechtensteinischen Ersuchen und dessen Ergänzungen bzw. Beilagen leiten lassen. Inwiefern die dortige Sachverhaltsdarstellung offensichtlich mangelhaft im Sinne der Rechtsprechung bzw. weshalb der angefochtene Kantonsgerichts-Entscheid fehlerhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG sein soll, wird nicht dargetan und ist auch sonstwie nicht ersichtlich. Davon, die Vorinstanz habe den Zweck des Begehrens falsch wiedergegeben oder sonstwie verkannt, kann nicht die Rede sein.
Insbesondere ist das Kantonsgericht auch zu Recht davon ausgegangen, dass die ersuchende Behörde im Rechtshilfeverfahren nicht bereits zum Beweis verpflichtet ist, dass der Beschuldigte die ihm zur Last gelegten Straftaten begangen hat (s. BGE 122 II 367 E. 2c S. 371). Ob ein Beschuldigter die ihm vorgeworfenen Taten begangen habe, ist ausschliesslich im ausländischen Strafverfahren zu prüfen. Die Darstellung des Sachverhaltes im Rechtshilfebegehren muss lediglich ausreichen, um den schweizerischen Behörden ein Urteil darüber zu erlauben, ob die Handlungen, derer die Betroffenen verdächtigt werden, auch nach schweizerischem Recht strafbar wären, ob keine Delikte (namentlich politische, fiskalische oder militärische Delikte) vorliegen, für die nach den massgebenden Bestimmungen die Rechtshilfe nicht gewährt wird, und ob der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt wird. Über das Bestehen der von der ersuchenden Behörde geschilderten Tatsachenfeststellungen hat sich somit das Bundesgericht nicht weiter auszusprechen, nachdem der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht hat, das vorliegende liechtensteinische Begehren vermöge den massgebenden Formvorschriften nicht zu genügen, und nachdem er auch nicht offensichtliche inhaltliche Mängel des Begehrens aufgezeigt hat, welche geeignet wären, dieses sofort zu entkräften. Der von der Rechtsprechung in Bezug auf die Begründung eines Rechtshilfebegehrens bzw. den Nachweis hinreichender Verdachtsgründe verlangte strengere Massstab, von dem der Beschwerdeführer auszugehen scheint, gilt einzig für die Rechtshilfe bei Abgabebetrug (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 IRSG; s. dazu etwa BGE 125 II 250 E. 5b S. 257, 115 Ib 68 ff. E. 3b/bb S. 78, mit weiteren Hinweisen). Dieser Tatbestand steht indes hier nicht zur Diskussion.
Der Beschwerdeführer wirft mit seiner Eingabe vor allem Tat- und Schuldfragen auf, indem er den durch die ersuchende Behörde geschilderten Sachverhalt weitschweifig durch seine eigene Version der Dinge ersetzt haben möchte. Diese Fragen sind indes nicht durch den Rechtshilferichter zu prüfen, sondern durch den ausländischen Sachrichter, dem auch die Beweiswürdigung obliegt (s. etwa BGE 123 II 279 E. 2b S. 281, 117 Ib 64 E. 5c S. 88). Es kann insoweit auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 5 - 8 des angefochtenen Entscheids).
Im Übrigen ist das Kantonsgericht im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ebenfalls richtigerweise zum Schluss gelangt, dass die angeordnete Auskunftserteilung und Herausgabe von Unterlagen in Bezug auf die Untersuchungsgegenstand bildende Geschäftstätigkeit des Beschwerdeführers das Verhältnismässigkeitsprinzip nicht verletzt. Von einem Fall unzulässiger Beweisausforschung (vgl. in diesem Zusammenhang BGE 125 II 65 E. 6b S. 73 mit Hinweisen) kann unter den gegebenen Umständen, in Anbetracht der nach dem Gesagten verbindlichen Sachverhaltsdarstellung und Verdachtslage gemäss dem liechtensteinischen Rechtshilfebegehren, nicht die Rede sein. Den dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Erwägungen ist insoweit nichts weiter beizufügen; es kann auch darauf verwiesen werden (S. 8 - 14 des angefochtenen Entscheids).
3.
Die Beschwerde ist somit im Haupt- wie auch im Eventualstandpunkt unbegründet und daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Kantonsgericht von Graubünden, Beschwerdekammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. August 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: