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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 1/2}
8G.87/2002 /kra
Urteil vom 8. August 2002
Anklagekammer
Bundesrichter Nay, Vizepräsident,
Bundesrichter Raselli, Karlen,
Gerichtsschreiber Monn.
Dino Bellasi, z.Zt. Regionalgefängnis, Genfergasse 22, 3011 Bern,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher André Seydoux, Herrengasse 30, 3011 Bern,
gegen
Eidg. Untersuchungsrichteramt, Effingerstrasse 43, Postfach 5959, 3001 Bern.
Haftentlassung,
AK-Beschwerde gegen den Entscheid vom 17. Juli 2002.
Sachverhalt:
A.
Am 12. August 1999 eröffnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft ein gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren gegen Dino Bellasi. Ihm wird vorgeworfen, als Fachbeamter der Untergruppe Nachrichtendienst im Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport durch den Einsatz von so genannten Vorschussmandaten bei der Nationalbank gegen neun Millionen Franken für fiktiv aufgebotene Truppenteile des militärischen Nachrichtendienstes zur persönlichen Verwendung bezogen zu haben.
Gestützt auf einen Antrag der Schweizerischen Bundesanwaltschaft eröffnete die Eidgenössische Untersuchungsrichterin am 13. Dezember 1999 eine Voruntersuchung gegen Dino Bellasi unter anderem wegen des Verdachts des gewerbsmässigen Betruges.
B.
Mit Urteil vom 6. Dezember 2000 wies die Anklagekammer des Bundesgerichts eine Beschwerde gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuchs von Dino Bellasi durch den Stellvertreter der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin ab (8G.67/2000).
Ein weiteres Gesuch von Dino Bellasi vom 15. Januar 2002, ihn aus der Untersuchungshaft zu entlassen, wies der Stellvertreter der Eidgenössischen Untersuchungsrichterin am 16. Januar 2002 ab. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wurde durch die Anklagekammer des Bundesgerichts am 5. Februar 2002 abgewiesen (8G.3/2002).
C.
Mit Verfügung vom 29. April 2002 schloss der Stellvertretende Eidgenössische Untersuchungsrichter implizit die Voruntersuchung durch Zustellung der Akten und des Schlussberichts an die Schweizerische Bundesanwaltschaft. Gleichzeitig stellte er dieser den Antrag auf Anklageerhebung gegen Dino Bellasi wegen mehrfacher Veruntreuung im Amt, gewerbsmässigen Betruges, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher falscher Anschuldigung, mehrfacher Geldwäscherei, mehrfacher Urkundenfälschung im Amt sowie mehrfachen unerlaubten Erwerbs und Tragens von Waffen.
D.
Mit Schreiben vom 5. Juli 2002 ersuchte Dino Bellasi bei der Schweizerischen Bundesanwaltschaft um die Entlassung aus der Untersuchungshaft. Zum einen sei heute die Fluchtgefahr zu verneinen. Zum zweiten sei die Haftdauer inzwischen unverhältnismässig. Und zum dritten sprächen Gründe der Resozialisierung für eine Haftentlassung.
Am 9. Juli 2002 leitete die Schweizerische Bundesanwaltschaft das Haftentlassungsgesuch an das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt weiter, da dieses oder allenfalls das urteilende Gericht zuständig sei. Der Schweizerischen Bundesanwaltschaft komme ab Einleitung der Voruntersuchung Parteistellung zu, weshalb sie keine Zwangsmassnahmen verfügen oder aufheben könne.
Mit Verfügung des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom 10. Juli 2002 wurden Dino Bellasi und die Schweizerische Bundesanwaltschaft aufgefordert, zur Zuständigkeit des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes bzw. zum Haftentlassungsgesuch Stellung zu nehmen.
In seiner Stellungnahme vom 11. Juli 2002 bestritt Dino Bellasi die Zuständigkeit sowohl des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes als auch der Schweizerischen Bundesanwaltschaft zum Entscheid über das Haftentlassungsgesuch. Er verlangte die Beurteilung durch ein unabhängiges, auf Gesetz beruhendes und nach aussen hin den Anschein der Unabhängigkeit und der Unparteilichkeit vermittelndes Gericht gemäss Art. 5 Abs. 4 EMRK.
In ihrer Stellungnahme vom 15. Juli 2002 beantragte die Schweizerische Bundesanwaltschaft die Abweisung des Haftentlassungsgesuches.
E.
Das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt wies das Haftentlassungsgesuch am 17. Juli 2002 ab.
F.
Dino Bellasi führt bei der Anklagekammer des Bundesgerichts Beschwerde und beantragt, er sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. Eventualiter sei der Entscheid des Eidgenössischen Untersuchungsrichteramtes vom 17. Juli 2002 mangels Zuständigkeit aufzuheben und das Haftentlassungsgesuch vom 5. Juli 2002 der zu dessen Behandlung zuständigen Schweizerischen Bundesanwaltschaft zuzustellen.
Die Kammer zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 52 BStP kann der Beschuldigte jederzeit ein Haftentlassungsgesuch stellen und abweisende Entscheide des Untersuchungsrichters oder des Bundesanwaltes mit Beschwerde an die Anklagekammer weiterziehen. Sowohl der Untersuchungsrichter als auch der Bundesanwalt haben folglich, je nachdem bei welcher der beiden Behörden die Verfahrensherrschaft liegt, über Haftentlassungsgesuche erstinstanzlich zu entscheiden. Nachdem der Eidgenössische Untersuchungsrichter die Akten und den Schlussbericht im April 2002 der Schweizerischen Bundesanwaltschaft zugestellt und bei dieser einen Antrag auf Anklageerhebung gegen den Beschwerdeführer gestellt hat, liegt die Verfahrensherrschaft zur Zeit unbestreitbar bei der Schweizerischen Bundesanwaltschaft. Diese hätte folglich über das vorliegende Haftentlassungsgesuch erstinstanzlich zu befinden gehabt.
Die Schweizerische Bundesanwaltschaft hat dagegen eingewendet, ab Einleitung der Voruntersuchung komme ihr Parteistellung zu. Dies ist jedoch insoweit unbedenklich, als der Beschuldigte gemäss Art. 52 Abs. 2 BStP gegen die Abweisung eines Haftentlassungsgesuches durch die Schweizerische Bundesanwaltschaft an eine unabhängige richterliche Behörde gelangen kann, der volle Kognition zusteht (BGE 120 IV 342 E. 2d).
Art. 5 Ziff. 4 EMRK gebietet, so rasch als möglich über die Haftentlassung zu befinden. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft überwies, anstatt selber zu entscheiden, das Haftentlassungsgesuch an das Eidgenössische Untersuchungsrichteramt und beantragte, als sie durch den Eidgenössischen Untersuchungsrichter zur Stellungnahme aufgefordert wurde, das Haftentlassungsgesuch sei abzuweisen. Wegen der gebotenen raschmöglichsten Entscheidung ist auf eine Rückweisung des Gesuches an die Schweizerische Bundesanwaltschaft zu verzichten. Die Anklagekammer, die für eine Beschwerde gegen die Abweisung des Haftentlassungsgesuches zuständig ist, hat darüber ohne Verzug zu entscheiden. Dies entspricht denn auch dem Hauptantrag des Beschwerdeführers.
2.
Die Untersuchungshaft kann aufrechterhalten werden, wenn gegen den Beschuldigten weiterhin ein dringender Tatverdacht und überdies ein dringender Fluchtverdacht und/oder Kollusionsgefahr besteht. Zudem ist zu prüfen, ob die bisher erstandene Untersuchungshaft unverhältnismässig erscheint bzw. in grosse Nähe der im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung zu erwartenden Strafe gerückt ist.
Der dringende Tatverdacht wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten und ist denn auch offensichtlich gegeben (vgl. Urteil der Anklagekammer 8G.3/2002 vom 5. Februar 2002 E. 2).
Im vorliegenden Verfahren vor der Anklagekammer bestreitet der Beschwerdeführer auch die Fluchtgefahr nicht mehr. Es bestehen denn auch konkrete Gründe, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Zunächst muss der Beschwerdeführer, wie schon im Entscheid der Anklagekammer vom 5. Februar 2002 dargetan, mit einer schweren Strafe rechnen. Zudem stützte sich die Anklagekammer am 5. Februar 2002 darauf, dass sich der Beschwerdeführer mit Hilfe der bisher nicht aufgefundenen zwei Millionen Franken ins Ausland absetzen könnte, wo er überdies über Verwandte, geschäftliche Kontakte und Wohnmöglichkeiten verfüge (E. 3b). Dem hielt der Beschwerdeführer in seinem Haftentlassungsgesuch vom 5. Juli 2002 nur entgegen, dass er über die Liegenschaften in Österreich und Portugal sowie über das immer noch fehlende Geld nicht verfüge, da er dieses seinen Vorgesetzten gegeben bzw. "sinnlos verjubelt" habe. Wie es sich damit verhält, kann offen bleiben, denn er behauptet ja selber nicht, dass er zu seinen Schwestern in Frankreich und den USA keinen Kontakt mehr hat und bei ihnen keine Aufnahme finden könnte (Urteil der Anklagekammer 8G.3/2002 vom 5. Februar 2002 S. 5). Folglich ist Fluchtgefahr nach wie vor zu bejahen.
Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe nun eine Haftdauer von 36 Monaten ausgestanden, eine Dauer, die in grosse Nähe der zu erwartenden Freiheitsstrafe rücke. Dies ist angesichts des angeblichen Deliktsbetrages von knapp neun Millionen Franken und der Vielzahl der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Straftaten zur Zeit noch zu verneinen. Die Schweizerische Bundesanwaltschaft wird noch in diesem Monat vor einem Berner Gericht Anklage erheben. Es wird dann Sache des zuständigen Strafrichters sein, für eine Durchführung der Hauptverhandlung mit der wegen der bereits langen Haftdauer gebotenen besonderen Beschleunigung zu sorgen. Unter diesen Umständen erscheint die Untersuchungshaft nicht als unverhältnismässig.
Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Möglichkeit einer bedingten Entlassung verweist, genügt es, auf BGE 124 I 208 E. 6 zu verweisen. Nach der Rechtsprechung wird die Möglichkeit der Ausfällung einer lediglich bedingt vollziehbaren Freiheitsstrafe bei der Frage der Haftentlassung grundsätzlich nicht berücksichtigt.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, er verhalte sich in der Untersuchungshaft absolut untadelig, was bei der Frage der Haftentlassung berücksichtigt werden sollte. Damit verkennt er, dass die Untersuchungshaft sicherstellen soll, dass der Beschuldigte vor Gericht gestellt werden kann. Auch ein Beschuldigter, der sich in Untersuchungshaft untadelig verhält, kann in Freiheit versucht sein, sich der drohenden Strafe durch Flucht zu entziehen.
Gesamthaft gesehen ist das Haftentlassungsgesuch unbegründet und die Beschwerde deshalb abzuweisen.
Demnach erkennt die Kammer:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft und dem Eidgenössischen Untersuchungsrichteramt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. August 2002
Im Namen der Anklagekammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Vizepräsident: Der Gerichtsschreiber: