Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.314/2002 /kil
Urteil vom 5. August 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichter Merkli,
Gerichtsschreiber Feller.
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Leitender Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen, c/o Bundesamt für Gesundheit, 3003 Bern,
Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung, Effingerstrasse 39, 3003 Bern.
Erste Vorprüfung für Aerzte und Zahnärzte (Verfahrenskostenvorschuss, unentgeltliche Rechtspflege)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügungen der Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung vom 12. Juni und 15. Juli 2002
Sachverhalt:
A.
A.________ erhob am 16. Mai 2002 beim Eidgenössischen Departement des Innern Beschwerde gegen den Beschwerdeentscheid des Leitenden Ausschusses für die eidgenössischen Medizinalprüfungen vom 17. April 2002 betreffend die erste Vorprüfung für Ärzte und Zahnärzte, Sommer 2001, Freiburg. Gestützt auf Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1877 betreffend die Freizügigkeit des Medizinalpersonals in der Schweizerischen Eidgenossenschaft (FMPG; SR 811.11 [Fassung gemäss dem auf den 1. Juni 2002 in Kraft gesetzten Bundesgesetz vom 8. Oktober 1999 zum Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit, AS 2002 701 ff.]) übernahm die Eidgenössische Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung (nachfolgend: Rekurskommission MAW) die Beschwerdesache zur weiteren Behandlung, dies mittels formeller Verfügung ihres Präsidenten vom 12. Juni 2002 (Dispositiv Ziff. 1). In derselben Verfügung (Dispositiv Ziff. 2) forderte der Kommissionspräsident A.________ auf, bis zum 1. Juli 2002 einen Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.-- zu überweisen.
B.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2002 erhob A.________ gegen die Verfügung des Präsidenten der Rekurskommission MAW vom 12. Juni 2002 (ausschliesslich gegen Ziff. 2 des Dispositivs) Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit den Anträgen, er sei von der Bezahlung des Verfahrenskostenvorschusses zu befreien und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewährleisten.
C.
Am 24. Juni 2002 ersuchte A.________ die Rekurskommission MAW selber um Befreiung von der Pflicht zur Bezahlung des Verfahrenskostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mit Verfügung vom 26. Juni 2002 nahm der Präsident der Rekurskommission MAW vom Eingang des Gesuchs Kenntnis und forderte A.________ auf, bis zum 12. Juli 2002 die zur Bestimmung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlichen Dokumente, ein Zeugnis seiner Wohnsitzgemeinde zur unentgeltlichen Prozessführung sowie die zur Bestimmung der wirtschaftlichen Verhältnisse seiner Eltern erforderlichen Dokumente einzureichen. Zugleich wurde die mit Verfügung vom 12. Juni 2002 gesetzte Frist zur Bezahlung eines Verfahrenskostenvorschusses ausgesetzt und bestimmt, dass die Frist im Falle der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege neu angesetzt würde.
Unter Hinweis auf die Verfügung der Rekurskommission MAW vom 26. Juni 2002 machte der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung A.________ darauf aufmerksam, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. Juni 2002 gegenstandslos geworden sein dürfte, und räumte ihm Gelegenheit ein, diese bis zum 12. Juli 2002 kostenlos zurückzuziehen. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde möglicherweise ausgeschlossen sein könnte. Unter anderem mit der Begründung, dass das Verfahren vor der Rekurskommission noch "ausstehend" sei, teilte A.________ mit Schreiben vom 11. Juli (Postaufgabe 12. Juli) 2002 mit, dass er seine Beschwerde an das Bundesgericht "vorerst nicht behandelt wissen" möchte.
Mit Verfügung vom 16. Juli 2002 sistierte das präsidierende Mitglied der II. öffentlichrechtlichen Abteilung das bundesgerichtliche Verfahren (vorbehältlich anderslautendem Antrag bis zum 2. September 2002) bis zum Entscheid der Rekurskommission MAW über das bei dieser eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 15. Juli 2002 wies der Präsident der Rekurskommission MAW das Gesuch von A.________ um Befreiung von der Pflicht zur Bezahlung des Verfahrenskostenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab.
D.
Mit am 28. Juli 2002 zur Post gegebener Rechtsschrift, datiert vom 25. Juli 2002, hat A.________ auch gegen die Verfügung des Präsidenten der Rekurskommission MAW vom 15. Juli 2002 Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Er stellt die Anträge, er sei von der Bezahlung des Verfahrenskostenvorschusses zu befreien und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewährleisten.
E.
Es ist weder ein Schriftenwechsel angeordnet noch sind die vorinstanzlichen Akten eingeholt worden.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Es sind zwei Beschwerden gegen zwei verfahrensleitende Verfügungen (Zwischenverfügungen) erhoben worden. Beide Zwischenverfügungen gehen von derselben Behörde aus, und beide Beschwerden sind von der gleichen Person erhoben worden. Beiden Zwischenverfügungen und Beschwerden liegt dasselbe - noch hängige - Beschwerdeverfahren zu Grunde. Damit drängt sich die Vereinigung beider Beschwerden auf, und es ist darüber in einem Urteil zu befinden (vgl. BGE 113 Ia 161 E. 1 S. 162). Es ist denn auch zum vornherein bloss ein Verfahren eröffnet worden.
2.
Die Verfügung vom 12. Juni 2002 ist nur hinsichtlich der Ziff. 2 des Dispositivs angefochten, womit dem Beschwerdeführer eine Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses angesetzt wurde. Die Zahlungsfrist ist dem Beschwerdeführer bereits mit Verfügung des Präsidenten der Rekurskommission MAW vom 26. Juni 2002 abgenommen worden. Unabhängig vom Schicksal der zweiten Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25./28. Juli 2002 gegen die Verfügung vom 15. Juli 2002 kann die Verfügung vom 12. Juni 2002 keine Wirkungen mehr entfalten. Auch wenn dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren vor der Rekurskommission MAW nicht zu gewähren wäre, müsste er neu zur Bezahlung des Kostenvorschusses aufgefordert werden. Der Gegenstand der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. Juni 2002 ist somit dahingefallen, und sie ist gestützt auf Art. 72 BZP (in Verbindung mit Art. 40 OG) als erledigt zu erklären und abzuschreiben.
Im Folgenden ist nur noch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25./28. Juli 2002 formell zu behandeln.
3.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor der Vorinstanz ist ein Prüfungsentscheid. Gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. f OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen Verfügungen über das Ergebnis von Berufs-, Fach- oder anderen Fähigkeitsprüfungen. Ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen entsprechende Endverfügungen bzw. Sachentscheide unzulässig, ist sie gemäss Art. 101 lit. a OG auch unzulässig gegen im dem entsprechenden Sachenentscheid vorausgehenden Verfahren ergangene Zwischenverfügungen; als solche Zwischenverfügung erweist sich die Verfügung vom 15. Juli 2002 betreffend die unentgeltliche Rechtspflege. Aus den in E. 6 der Verfügung vom 15. Juli 2002 erwähnten Gründen steht nicht ohne weiteres fest, dass vorliegend der Ausschlussgrund von Art. 99 Abs. 1 lit. f OG zur Anwendung kommt. Wie es sich damit verhält, ob also auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25./28. Juli 2002 einzutreten ist, kann offen bleiben, sofern diese sich materiell ohnehin als unbegründet erweist.
4.
4.1 Gemäss Art. 71a Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensgesetz, VwVG; SR 172.021) bestimmt sich das Verfahren der eidgenössischen Rekurskommissionen nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz. Damit wendet der Präsident der Kommission für die Erhebung eines Kostenvorschusses Art. 63 Abs. 4 VwVG und beim Entscheid über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege Art. 65 VwVG an (s. Art. 20 Abs. 5 der Verordnung vom 3. Februar 1993 über Organisation und Verfahren eidgenössischer Rekurs- und Schiedskommissionen; SR 173.31).
Gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG erhebt die Beschwerdeinstanz vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten. Sie setzt zu dessen Leistung unter der Androhung des Nichteintretens eine angemessene Frist. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann sie auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichten. Der Beschwerdeführer verlangt Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten und damit eines Vorschusses, weil er nicht über genügend finanzielle Mittel zur Bestreitung der Prozesskosten vor der Rekurskommission verfügen will. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann der Vorsitzende der Beschwerdeinstanz nach Einreichung der Beschwerde eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht zum vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu bezahlen.
4.2 Art. 65 Abs. 1 VwVG stimmt im Wesentlichen mit Art. 152 Abs. 1 OG überein. Zudem entsprechen die in dieser Norm genannten Voraussetzungen den gemäss Art. 29 Abs. 3 BV massgeblichen Bedingungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Was den Begriff der Bedürftigkeit gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG betrifft, kann auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 152 OG und zu Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. Art. 4 aBV) abgestellt werden.
Als bedürftig gilt, wer die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, deren er zur Deckung des notwendigen Lebensunterhalts für sich und seine Familie bedarf; dabei sind die Einkommens- wie die Vermögensverhältnisse in Betracht zu ziehen (BGE 124 I 1 E. 2a S. 2, 97 E. 3b S. 98, mit Hinweisen, zu Art. 4 aBV); auch allfälliges Vermögen ist somit angemessen zu berücksichtigen (BGE 118 Ia 369 E. 4a S. 370). Sodann sind auch bei einer volljährigen Person die finanziellen Verhältnisse von deren Eltern zu berücksichtigen, soweit diese aufgrund ihrer familienrechtlichen Unterhaltspflicht für ihr Kind aufkommen müssen; die elterliche Unterstützungspflicht erstreckt sich auf die Übernahme (notwendiger) Prozesskosten und geht der staatlichen Pflicht zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vor (BGE 127 I 202 E. 3 S. 24 ff., insbesondere E. 3c-f S. 206 ff., mit Hinweisen).
Die Vorinstanz hat sich bei ihrem Entscheid an diese Vorgaben gehalten. Sie hat einerseits zu Recht festgestellt, dass der volljährige Beschwerdeführer angesichts des Standes seiner Ausbildung die Unterstützung seiner Eltern gemäss Art. 277 Abs. 2 ZGB beanspruchen könne; es kann hierzu auf die zutreffenden Darlegungen in E. 3c des angefochtenen Entscheids verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG). Damit aber durfte sie den Beschwerdeführer dazu auffordern, Angaben über die finanziellen Verhältnisse der Eltern zu machen, damit sie beurteilen konnte, ob für diese zumutbar sei, für die bevorstehenden Prozesskosten ihres Sohnes aufzukommen. Da der Beschwerdeführer dieser Auflage nicht nachgekommen ist und übrigens auch heute nicht nachzukommen gewillt ist (vgl. Ziff. III.3 der Beschwerdeschrift vom 25./28. Juli 2002), hat er seiner Pflicht, seine prozessuale Bedürftigkeit nachzuweisen, nicht Genüge getan. Schon aus diesem Grunde hat die Vorinstanz Art. 65 Abs. 1 VwVG (oder Art. 29 Abs. 3 BV) nicht verletzt, indem sie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ablehnte. Hinzu kommt, dass in der vom Beschwerdeführer der Vorinstanz eingereichten Steuererklärung ein Vermögen von Fr. 29'241.-- erwähnt ist, von welchem Fr. 4'192.-- in einer Lebensversicherung angelegt sind. Es ist somit frei verfügbares Vermögen von rund Fr. 25'000.-- vorhanden; da für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit nebst auf die Einkommens- auch auf die Vermögensverhältnisse abgestellt werden darf, hätte sich die Ablehnung des Gesuchs, in Berücksichtigung der voraussichtlichen Höhe der Prozesskosten, wohl schon allein gestützt auf diesen Vermögensstand rechtfertigen lassen (vgl.E. 3a und b der angefochtenen Verfügung).
4.3 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25./28. Juli 2002 erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 3).
5.
Der Beschwerdeführer hat auch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht. Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt, müssen seine Rechtsbegehren als aussichtslos im Sinne von Art. 152 Abs. 1 OG betrachtet werden. Schon darum ist das Gesuch abzuweisen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit auch vor Bundesgericht in keiner Weise dargetan.
Da der Beschwerdeführer vor Bundesgericht unterliegt, wobei er unter den gegebenen Umständen auch für die gegenstandslos gewordene erste Beschwerde als unterliegende Partei zu betrachten ist, sind ihm die bundesgerichtlichen Kosten aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerden vom 24. Juni sowie vom 25./28. Juli 2002 werden vereinigt.
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 24. Juni 2002 wird als erledigt erklärt und vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
3.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25./28. Juli 2002 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
5.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
6.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Leitenden Ausschuss für die eidgenössischen Medizinalprüfungen und der Eidgenössischen Rekurskommission für medizinische Aus- und Weiterbildung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. August 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: