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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.366/2002/sch
Urteil vom 31. Juli 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Feller.
X.________, geb. 1985,
zzt. Ausschaffungsgefängnis, Basel-Stadt Bässlergut, Freiburgerstrasse 48, 4057 Basel,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Ausländerfragen Zug,
Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug,
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter,
An der Aa 6, Postfach 760, 6301 Zug.
Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b Abs. 2 OG,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Haftrichter, vom 5. Juli 2002.
Sachverhalt:
A.
Der russische Staatsangehörige X.________ reiste am 24. September 2001 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Am 26. Oktober 2001 wurde er wegen Verdachts des Diebstahls, des Hausfriedensbruchs, der Sachbeschädigung, des Verstosses gegen das Waffengesetz und der Vorbereitung zum Raub in Untersuchungshaft genommen. Gestützt auf Art. 13a lit. e des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) ordnete das Amt für Ausländerfragen des Kantons Zug am 7. November 2001 gegen X.________ Vorbereitungshaft an. Mit Verfügung vom 9. November 2001 bestätigte der Haftrichter des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug die Vorbereitungshaft.
Mit Verfügung vom 7. Dezember 2001 trat das Bundesamt für Flüchtlinge auf das Asylgesuch nicht ein, weil X.________ innert Frist keine Reisepapiere oder andere Dokumente zwecks Identifikation abgegeben und nicht glaubhaft gemacht hatte, dass er hiezu nicht in der Lage gewesen wäre, und weil sich zudem seinen Angaben zur Asylbegründung keine Hinweise auf eine Verfolgung entnehmen liessen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erwiesen. Gleichzeitig wies das Bundesamt X.________ aus der Schweiz weg, wobei er die Schweiz sofort zu verlassen hatte. Mit dem Vollzug der Wegweisung wurde der Kanton Zug beauftragt. Nach Eröffnung dieses Asylentscheids, der in Rechtskraft erwachsen ist, ordnete das Amt für Ausländerfragen des Kantons Zug am 11. Dezember 2001 die Umwandlung der Vorbereitungs- in Ausschaffungshaft an (Art. 13b Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 13a lit. e ANAG). Die Ausschaffungshaft wurde mit Verfügung des Haftrichters vom 13. Dezember 2001 (zusätzlich gestützt auf Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG) bestätigt. Am 4. März 2002 stimmte der Haftrichter einer Verlängerung der Ausschaffungshaft um maximal vier Monate, d.h. bis zum 8. Juli 2002, zu. Auf Gesuch des Amtes für Ausländerfragen verlängerte er sodann nach mündlicher Verhandlung die Ausschaffungshaft mit Verfügung vom 5. Juli 2002 um maximal zwei Monate, d.h bis zum 8. September 2002.
B.
Mit Eingabe in russischer Sprache vom 18. Juli 2002, von Amtes wegen in die deutsche Sprache übersetzt, erhob X.________ gegen die Verfügung des Haftrichters Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Amt für Ausländerfragen und der Haftrichter beantragen, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als vollumfänglich unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Bundesamt für Ausländerfragen hat keine Stellungnahme eingereicht.
Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit, ergänzend Stellung zu nehmen, innert Frist nicht Gebrauch gemacht.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Wurde ein erstinstanzlicher, nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet, so kann die zuständige kantonale Behörde (Art. 13c Abs. 1 ANAG) einen Ausländer zur Sicherstellung von dessen Vollzug in Ausschaffungshaft nehmen, wenn die Voraussetzungen von Art. 13b ANAG (s. auch Art. 13c Abs. 3 und 5 lit. c ANAG) erfüllt sind, insbesondere wenn ein gesetzlicher Haftgrund gemäss Art. 13b Abs. 1 ANAG vorliegt. Die Rechtmässigkeit und die Angemessenheit der Haft sind spätestens nach 96 Stunden durch eine richterliche Behörde aufgrund einer mündlichen Verhandlung zu überprüfen (Art. 13c Abs. 2 ANAG). Die Haft darf vorerst für höchstens drei Monate angeordnet werden; stehen dem Vollzug der Weg- oder Ausweisung besondere Hindernisse entgegen, so kann die Haft mit Zustimmung der kantonalen richterlichen Behörde um höchstens sechs Monate verlängert werden (Art. 13b Abs. 2 ANAG); die Ausschaffungshaft darf damit maximal neun Monate dauern. Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehrungen sind umgehend zu treffen (Art. 13b Abs. 3 ANAG; Beschleunigungsgebot).
1.2
1.2.1 Mit der gegen den Beschwerdeführer verfügten Ausschaffungshaft soll die Vollstreckung der rechtskräftigen Wegweisungsverfügung des Bundesamtes für Flüchtlinge sichergestellt werden. Sie dient somit dem vom Gesetz vorgesehenen Zweck.
1.2.2 Die Haft muss sich auf einen der gesetzlichen Haftgründe stützen lassen.
Gemäss Art. 13b Abs. 1 lit. a und b ANAG in Verbindung mit Art. 13a lit. e ANAG kann der Ausländer in Ausschaffungshaft belassen bzw. genommen werden, wenn er Personen ernsthaft bedroht oder an Leib und Leben erheblich gefährdet und deshalb strafrechtlich verfolgt wird oder verurteilt worden ist. Gegen den Beschwerdeführer wird im Rahmen einer Strafuntersuchung unter anderem wegen Vorbereitung zum Raub ermittelt. Dabei handelt es sich um ein Delikt, welches dazu führen kann, dass Personen an Leib und Leben erheblich gefährdet werden, bei welchem aber jedenfalls Personen ernsthaft bedroht werden. Es kann hiefür auf die Verfügung des Haftrichters vom 9. November 2001 betreffend Bestätigung der Vorbereitungshaft (E. 3 und 5) verwiesen werden.
Ferner erachten die kantonalen Behörden den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG für erfüllt. Danach ist die Ausschaffungshaft zulässig, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass der Ausländer sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Haftgrund der "Untertauchensgefahr", Kriterien zusammengefasst in BGE 122 II 49 E. 2 a S. 50 f., s. auch BGE 125 II 369 E. 3 b/aa S. 375). Der Haftrichter hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich einerseits unkooperativ verhalte und andererseits kontinuierlich bestätige, dass er nicht bereit sei, nach Russland zurückkehren. Die Aktenlage bestätigt diese Sachverhaltsdarstellung. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vor Bundesgericht sind nicht geeignet, diese als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen oder auch nur zu relativieren, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich ist (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG). Bei dieser Sachlage, insbesondere angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auch nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens sich konsequent weigert, nach Russland zurückzukehren, ist es naheliegend anzunehmen, dass er, sollte er aus der Haft entlassen werden, sich den Behörden für den Vollzug der Wegweisung nicht zur Verfügung halten würde. Die Haft lässt sich auch auf den Haftgrund der Untertauchensgefahr stützen.
1.2.3 Die Feststellungen des Haftrichters über die von den Behörden im Hinblick auf den Wegweisungsvollzug unternommenen Schritte finden ihre Bestätigung in den Akten und halten jedenfalls der beschränkten Überprüfung durch das Bundesgericht (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) stand. Es ist davon auszugehen, dass sich die entsprechenden Bemühungen vor allem auch wegen des Verhaltens des Beschwerdeführers schwierig gestalten. Damit steht fest, dass die Behörden das Beschleunigungsgebot im Sinne von Art. 13b Abs. 3 ANAG eingehalten haben. Zugleich ist davon auszugehen, dass dem Vollzug der Wegweisung besondere Hindernisse im Sinne von Art. 13b Abs. 2 ANAG entgegenstehen, die die Verlängerung der Haft erlauben. Trotz dieser Hindernisse muss aber nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausschaffung innerhalb der noch verbleibenden zulässigen Haftdauer nicht möglich sein wird (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG).
1.2.4 Die Haft (bzw. deren Dauer) muss verhältnismässig sein (BGE 126 II 439 E. 4b S. 440 f.; 125 II 377 E. 4 S. 383; 119 Ib 193 E. 2c S. 198; vgl. auch BGE 122 II 148 E. 3 S. 152 ff.). Zu beachten sind dabei die gesetzlichen Anforderungen an die Haftbedingungen (vgl. Art. 13c Abs. 3 sowie Art. 13d ANAG; dazu BGE 123 I 221; 122 II 299; 122 I 222), wobei insbesondere zu prüfen ist, ob der Ausländer hafterstehungsfähig ist.
Mit dem angefochtenen Entscheid ist die Ausschaffungshaft von bisher sieben auf neun Monate verlängert worden. Angesichts der gesamten Umstände (schleppender Wegweisungsvollzug letztlich wegen der unkooperativen Haltung des Beschwerdeführers) lässt sich dies, korrekte Haftbedingungen vorausgesetzt, grundsätzlich rechtfertigen. Was die Haftbedingungen betrifft, macht der Beschwerdeführer geltend, er sei für zwei Tage in eine "Strafzelle" versetzt, er sei einmal geschlagen und es seien ihm einmal Hand- und Fussschellen verpasst worden; im Gefängnisladen würden Waren mit abgelaufenem Datum verkauft; medizinische Hilfe gebe es sodann überhaupt nicht. Der Beschwerdeführer erklärt nicht, in welcher Situation Hand- und Fussschellen zum Einsatz kamen und unter welchen Umständen er in eine Einzelzelle verbracht wurde; beide Massnahme sind jedenfalls nicht per se untersagt. Ebenso wenig konkretisiert er, wann ihm - notwendige - medizinische Betreuung nicht angeboten worden sei. Dafür, dass er einmal geschlagen worden sei und dass ihm vom Mitarbeiter des Bundesamtes für Flüchtlinge Prügel angedroht worden sein sollen, gibt es keine genügenden Hinweise. Diese Behauptungen sind jedenfalls auf dem Hintergrund der gesamten Äusserungen des Beschwerdeführers zu sehen, die insgesamt eher auf ein Unverständnis gegenüber der Institution Ausschaffungshaft und auf eine (im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässige) Infragestellung der Ablehnung des Asylbegehrens hinauslaufen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind jedenfalls nicht geeignet, unzulässige Haftbedingungen oder fehlende Hafterstehungsfähigkeit glaubhaft zu machen. Die (letztmalige) Verlängerung der Haft um weitere zwei Monate ist nicht unverhältnismässig.
2.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich in jeder Hinsicht als offensichtlich unbegründet, und sie ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) abzuweisen; soweit die Asylfrage zum Gegenstand der Beschwerde gemacht wird, ist darauf nicht einzutreten.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer als unterliegende Partei grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 OG). In Fällen der vorliegenden Art rechtfertigt es sich jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 154 und Art. 153a Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht im
Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Ausländerfragen und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Juli 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: