BGer U 80/2002
 
BGer U 80/2002 vom 30.07.2002
Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess
{T 7}
U 80/02 /Gi
Urteil vom 30. Juli 2002
III. Kammer
Besetzung
Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und nebenamt-licher Richter Bühler; Gerichtsschreiberin Bollinger
Parteien
D.________, 1950, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Ulrich Seiler, Falkenhöheweg 20, 3012 Bern,
gegen
Winterthur Versicherungen, General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher René W. Schleifer, Stampfenbachstrasse 42, 8006 Zürich
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 22. Januar 2002)
Sachverhalt:
A.
Die 1950 geborene spanische Staatsangehörige D.________ war ab 1. Dezem-ber 1992 im Spital T.________ als Küchenhilfe angestellt und gestützt auf die-ses Arbeitsverhältnis bei den Winterthur Versicherungen (im Folgenden Winter-thur) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen obligatorisch ver-sichert. Am 6. Dezember 1993 wurde sie auf einem Fussgängerstreifen von ei-nem Personenwagen angefahren und erlitt eine dislozierte Clavicula-Mehrfrag-mentfraktur rechts, eine leichte Commotio cerebri, Kontusionen temporal rechts und frontal links sowie Schürfungen an beiden Knien. Die Winterthur kam für die Heilungskosten auf und richtete Taggelder aus. Trotz operativer Eingriffe und diverser Therapien litt D.________ weiterhin unter einem posttraumatischen Cervico-Thoracalsyndrom. Ein im Oktober 1994 durchgeführter Versuch, die angestammte Arbeit wieder aufzunehmen, scheiterte. Seither ist D.________ nicht mehr erwerbstätig. Mit Verfügung vom 20. April 1995 setzte die IV-Stelle des Kantons Bern den Invaliditätsgrad auf 75 % fest und richtete der Versicher-ten ab 1. Dezember 1994 eine ganze Invalidenrente aus. Die Winterthur holte von der Klinik und Poliklinik für Orthopädische Chirurgie des Spital B.________ (Dres. med. S.________ und M.________) ein orthopädisches und von Dr. med. H.________, ein psychiatrisches Gutachten vom 14. Januar bzw. 16. Oktober 1997 ein und zog die Akten der Invalidenversicherung bei, worunter Berichte des Hausarztes Dr. med. E.________, vom 30. November 1994, 14. November 1995, 2. April 1996 und 11. August 1997. Mit Wirkung ab 1. November 1997 sprach sie D.________ eine Invalidenrente von 45 % sowie eine Integritätsent-schädigung von 20 % im Betrage von Fr. 19'440.-- zu (Verfügung vom 29. Ja-nuar 1998). In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache setzte sie den Invaliditätsgrad mit Einspracheentscheid vom 25. November 1999 auf 61 % fest.
B.
Die dagegen erhobene Beschwerde, mit welcher D.________ beantragen liess, es seien ihr "Leistungen auf der Basis von bis zu 100 % Unfallinvalidität" zuzu-sprechen, eventuell sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Begutach-tung an die Winterthur zurückzuweisen, wies das Verwaltungsgericht des Kan-tons Bern mit Entscheid vom 22. Januar 2002 ab.
C.
D.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei ihr eine Invalidenrente von mindestens 75 % und eine Integritätsentschädi-gung von mindestens 25 % zuzusprechen.
Während die Winterthur auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehm-lassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 18 Abs. 1 UVG), den Begriff der In-validität (Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG) und die Invaliditätsbemessung mittels Ein-kommensvergleich (Art. 18 Abs. 2 UVG; BGE 114 V 313 Erw. 3a; vgl. auch BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt. Darauf wie auch auf die Erwägung zum grundsätzlich übereinstimmenden Invaliditätsbegriff in der Invalidenversicherung und der obligatorischen Unfallversicherung (BGE 127 V 135 Erw. 4d, 126 V 292 f. Erw. 2c, 119 V 470 Erw. 2b mit Hinweisen; vgl. auch 123 V 271 Erw. 2a, je mit Hinweisen) wird verwiesen.
Zu ergänzen ist, dass die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) bei der Bestimmung des Invaliditätsgrades auf Unterlagen ärztlicher und gegebe-nenfalls auch anderer Fachleute angewiesen ist. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4, 115 V 134 Erw. 2, 114 V 314 Erw. 3c, 105 V 158 Erw. 1).
2.
Streitig und zu prüfen ist die Höhe des Invaliditätsgrades und des Integritäts-schadens.
2.1
Die Beschwerdeführerin rügt, das kantonale Gericht habe bei der Beurteilung der zumutbaren Restarbeitsfähigkeit insbesondere die Ausführungen des Haus-arztes nicht miteinbezogen und die Widersprüche zwischen den ärztlichen Be-richten und Gutachten nicht geklärt.
2.2
Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerdever-fahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (Art. 40 BZP in Verbin-dung mit Art. 19 VWVG; Art. 95 Abs. 2 OG in Verbindung mit Art. 113 und 132 OG). Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsan-spruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Be-weismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abgestellt wird. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper-ten begründet sowie nachvollziehbar sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Be-zeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis).
Die Rechtsprechung erachtet es jedoch mit dem Grundsatz der freien Beweis-würdigung vereinbar, in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten Richtlinien für die Beweiswürdigung aufzustellen. So kommt den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens durch die Schweizerische Unfallver-sicherungsanstalt (SUVA) und die UVG-Privatversicherer eingeholten Gutach-ten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb mit Hinweisen). In Bezug auf Berichte von Hausärzten darf und soll der Richter der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass Hausärzte mitunter aufgrund ihrer auftragsrechtlichen Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten Stellung nehmen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc mit Hinweis).
2.3
Die Gutachter der Klinik und Poliklinik für Orthopädische Chirurgie des Spitals B.________ (Dres. med. S.________ und M.________) sind gestützt auf die gesamten medizinischen Vorakten, die umfassenden eigenen Untersuchungen und unter Berücksichtigung der von der Versicherten geklagten Beschwerden zum Schluss gelangt, in der bisherigen Tätigkeit als Küchenangestellte bestehe weiterhin eine 50 %-ige Arbeitsfähigkeit, unter der Voraussetzung, dass das Arbeitsniveau die Brusthöhe nicht überschreite und keine schweren Lasten über 5 kg getragen werden müssen. Diese Einschätzung der Restarbeitsfähigkeit leuchtet aufgrund der von den Gutachtern erhobenen objektiven Befunde und Diagnosen - chronische Cervicocephalgien, Partialruptur der Supraspinatus-sehne und chronische rechtsseitige Lumbalgien Höhe L3/4 mit pseudoradi-kulärer Ausstrahlung - ohne Weiteres ein und ist gut nachvollziehbar. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin hat dieses Gutachten nur insofern kritisiert, als er in seinem Überweisungsschreiben an den von ihm beigezogenen orthopädi-schen Spezialarzt Dr. med. X.________, festhielt: "Dieses (Gutachten) wird Frau D.________ sicher nicht ganz gerecht." Worin die Unangemessenheit der gut-achterlichen Beurteilung bestehen soll, hat er damit ebensowenig angegeben wie die diesbezüglichen medizinischen Fakten. Eine solche nicht näher begrün-dete (leise) Kritik an einem Gutachten vermag keine Zweifel an seiner Beweis-kraft zu begründen. Dasselbe gilt für die von Dr. med. X.________ vertretenen Auffassungen, der in seinem Konsiliarbericht vom 21. April 1997 die Diagnose einer Teilruptur der rechten Supraspinatussehne negiert, die Indikation für deren arthroskopische Bestätigung und Behandlung verneint und die Kausalität dieses Gesundheitsschadens für die von der Versicherten beklagten Beschwerden be-zweifelt. Denn die Gutachter der Klinik und Poliklinik für Orthopädische Chirugie des Spital B.________ haben den Gesundheitsschaden der Versicherten insge-samt als chronisch, eine Anpassung und Angewöhnung an die Unfallfolgen als unwahrscheinlich und die Erfolgsaussichten einer operativen Refixierung der Rotatorenmanschettenruptur als ungewiss qualifiziert. Auf dieser medizinischen Grundlage haben sie die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin beurteilt, weshalb ohne Belang ist, dass Dr. med. X.________ ihre Diagnose einer Teil-ruptur der Supraspinatussehne nicht bestätigt und die Indikation für eine dies-bezügliche operative Behandlung verneint hat.
3.
3.1
Den für die Invaliditätsbemessung massgebenden Einkommensvergleich bean-standet die Beschwerdeführerin sowohl hinsichtlich des von der Vorinstanz auf Fr. 47'770.-- bezifferten Valideneinkommens als auch des auf Fr. 18'700.-- festgelegten hypothetischen Invalideneinkommens. Sie verweist auf das von der Winterthur mit Fr. 52'507.-- berechnete, höhere Valideneinkommen, welches auch eine Nachtzulage von Fr. 125.83 sowie Kinder- und Familienzulagen von Fr. 276.60 monatlich enthielt, und will dieses der Invaliditätsbemessung zugrunde legen.
3.2
Die Winterthur hat jedoch zu Unrecht das "Erwerbseinkommen" ohne Unfall im Sinne von Art. 18 Abs. 2 UVG dem versicherten Verdienst im Sinne von Art. 15 UVG gleichgesetzt. Als Erwerbseinkommen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 UVG gelten aber nur die mutmasslichen Jahreseinkommen, von denen Beiträge ge-mäss AHVG erhoben werden. Diese in Art. 25 Abs. 1 IVV für den Einkommens-vergleich in der Invalidenversicherung statuierte Regel ist aufgrund der Einheit-lichkeit des Invaliditätsbegriffes in den beiden Sozialversicherungszweigen (BGE 126 V 291 f. Erw. 2a mit Hinweisen) für die Unfallversicherung analog an-wendbar (nicht veröffentlichtes Urteil I. vom 15. Januar 1992, U 98/90). Gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. f AHVV gehören aber Familien- und Kinderzulagen gerade nicht zum AHV-beitragspflichtigen Erwerbseinkommen und dürfen daher bei der Er-mittlung der beiden Vergleichseinkommen im Sinne von Art. 18 Abs. 2 UVG nicht berücksichtigt werden.
Was sodann die Nachtzulage betrifft, so ist zwar die Mitberücksichtigung einer solchen Lohnzulage bei der Ermittlung des Valideneinkommens weder begriff-lich noch gesetzlich ausgeschlossen. Da aber die Invaliditätsschätzung der dauernd oder für längere Zeit bestehenden Erwerbsunfähigkeit entsprechen muss (vgl. Art. 18 Abs. 2 Satz 1 UVG), bildet Voraussetzung für die Berück-sichtigung eines solchen Zusatzeinkommens, dass der Versicherte aufgrund seiner konkreten erwerblichen Situation und seines tatsächlichen Arbeitseinsat-zes vor dem Unfall mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit auch ohne Unfall in Zukunft mit einer derartigen Lohnzulage hätte rechnen können (RKUV 1989 Nr. U 69 S. 179 f. Erw. 2c). Dafür, dass es sich mit Bezug auf die der Beschwerdeführerin im Jahre 1993 im Spital ausbezahlte Nachtzulage so verhält, liegt nichts vor. Im Zeitpunkt des Unfalles vom 6. Dezember 1993 war sie erst seit rund einem Jahr an dieser Stelle und vorher während rund 20 Jahren im Gastgewerbe tätig (vgl. Schluss-bericht des Berufsberaters der IV-Stelle vom 23. Juli 1999 in den IV-Akten), weshalb es sich bei der fraglichen Nachtzulage nicht um einen wahrscheinlich dauerhaften Lohnbestandteil handelt.
Demgegenüber hat die Vorinstanz für die Ermittlung des Valideneinkommens an den von der Versicherten zuletzt erzielten und der Teuerung sowie der realen Einkommensentwicklung bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheids (25. No-vember 1999) angepassten Arbeitsverdienst angeknüpft (gemäss Arbeitgeber-bericht vom 5. Dezember 1994 monatlich Fr. 3'528.-- zuzüglich 13. Monats-lohn). Dies ist zutreffend und beruht auf der natürlichen Vermutung, dass die bisherige Tätigkeit im Gesundheitsfall weitergeführt worden wäre; Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (RKUV 1993 Nr. U 168 S. 101 Erw. 3b in fine). Das auf diese Weise ermittelte Validenein-kommen von Fr. 47'770.-- für das Jahr 1999 ist nicht zu beanstanden.
4.
Hinsichtlich des Invalideneinkommens rügt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz dieses auf Grundlage der Tabellenlöhne der LSE (Lohnstrukturerhe-bung des Bundesamtes für Statistik 1998) ermittelt und nicht auf die von der Ab-teilung für berufliche Eingliederung der IV-Stelle Bern angegebenen Invaliden-löhne abgestellt sowie den Behindertenabzug lediglich auf 15 % festgesetzt hat.
4.1
Nach der Rechtsprechung sind die Tabellenlöhne für die Bemessung des Invali-denlohnes jener Versicherten beizuziehen, die - wie die Beschwerdeführerin - nach Eintritt eines versicherten Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls kei-ne ihnen noch zumutbare, neue Erwerbstätigkeit mehr aufgenommen haben (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa je mit Hinweisen). Der Zent-ralwert der standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) dieser Lohnstatistik für Tätigkeiten mit dem niedrigsten Anforderungsniveau (einfache und repetitive Tätigkeiten) spiegelt die in der privaten Wirtschaft bezahlten Bruttolöhne am besten wider (BGE 124 V 323 Erw. 3b/aa). Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den entsprechenden Wert von Fr. 3'505.-- monatlich der LSE 1998 für alle Wirtschaftszweige des privaten Sektors (Tabelle TA 1) und nicht nur die vom Berufsberater der IV-Stelle Bern angegebenen, in drei ausge-wählten Betrieben für industrielle Hilfsarbeit bezahlten Löhne herangezogen hat. Der berücksichtigte Tabellenlohn erfasst die der Beschwerdeführerin zwecks Verwertung der ihr noch zumutbaren Restarbeitsfähigkeit offenstehenden er-werblichen Möglichkeiten wesentlich umfassender und repräsentativer als die vom Berufsberater angegebenen drei konkreten Betriebslöhne.
4.2
Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthalts-kategorie und Beschäftigungsrad), welche nach pflichtgemässem Ermessen zu schätzen sind; insgesamt ist der Abzug vom statistischen Lohn unter Berück-sichtigung aller im konkreten Fall in Betracht fallenden Kriterien auf 25 % be-grenzt (BGE 126 V 78 ff. Erw. 5). Die Beschwerdeführerin führt als einzigen Grund, weshalb der von der Vorinstanz auf 15 % festgesetzte Abzug vom Ta-bellenlohn auf 20 % zu erhöhen sei, die drei vom Berufsberater der IV-Stelle Bern angegebenen, tieferen Vergleichslöhne an. Sie übersieht dabei, dass ein Behindertenabzug vor allem da in Frage kommt, wo das Invalideneinkommen auf Grundlage der Tabellenlöhne, welche auf dem Arbeitsverdienst gesunder Mitarbeiter beruhen, festgesetzt wird, währenddem eine solche Lohnkürzung grundsätzlich ausser Betracht fällt, wenn auf die im Rahmen von konkreten, der Behinderung des Versicherten angepassten Einsatzmöglichkeiten erzielbaren Löhne abgestellt wird (RKUV 1998 Nr. U 304 S. 373 Erw. 3 in fine). Die vom Be-rufsberater der IV-Stelle angegebenen, in drei Betrieben der Region Bern/Thun bezahlten tieferen Löhne für industrielle Hilfsarbeit sind daher nicht geeignet, die vorinstanzliche Ermessensausübung bei der Festsetzung des Tabellenlohnab-zuges als nicht sachgerecht erscheinen zu lassen.
5.
5.1
Das kantonale Gericht hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf eine Integritätsentschädigung (Art. 24 Abs. 1 UVG, Art. 36 Abs. 1 UVV) und deren Bemessung (Art. 25 Abs. 1 UVG, Art. 36 Abs. 2 in Verbindung mit Anhang 3 zur UVV) sowie die von der Rechtsprechung hiezu entwickelten Grundsätze (BGE 116 V 157 Erw. 3a, 115 V 147 Erw. 1) zutreffend dargelegt. Es hat überdies die vom beratenden Arzt der Winterthur, Dr. med. Y.________, für die Bemessung des Integritätsschadens der Beschwerdefüh-rerin auf 20 % angeführten Gründe als überzeugend erachtet.
5.2
Die Beschwerdeführerin rügt, die von Dr. med. Y.________ genannten Bemes-sungskriterien seien "sehr kurz und bündig" ausgefallen. Damit wird eine nicht rechtskonforme Ermessensausübung von Vorinstanz und Verwaltung bei der Schätzung des Integritätsschadens nicht hinreichend substantiiert. Die Akten enthalten auch sonst keine Hinweise auf eine rechtsfehlerhafte Ermessens-betätigung, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet abzuweisen ist.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversi-cherung zugestellt.
Luzern, 30. Juli 2002
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: