BGer 7B.140/2002
 
BGer 7B.140/2002 vom 30.07.2002
Tribunale federale
{T 0/2}
7B.140/2002 /min
Urteil vom 30. Juli 2002
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin,
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Hohl,
Gerichtsschreiber Gysel.
X.________ & Co.,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Domenic Gross, Laret 38, 7504 Pontresina,
gegen
Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden, Poststrasse 14, 7002 Chur,
Arresteinsprache und Arrestvollzug,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 2. Juli 2002 (SKG 02 14) und den Beschluss des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 2. Juli 2002 (SKA 02 1).
Die Kammer hat nach Einsicht
in die Eingabe vom 15. Juli 2002, mit der die X.________ & Co. gegen das Urteil des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden vom 2. Juli 2002 (SKG 02 14) und den Beschluss des Kantonsgerichtsausschusses von Graubünden als kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom gleichen Tag (SKA 02 1) (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts führt, verbunden mit dem Begehren, dem Rechtsmittel aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,
in Erwägung,
dass das vom Kantonsgerichtsausschuss als obere Einspracheinstanz im Sinne von Art. 278 Abs. 3 SchKG gefällte Urteil nicht mit Beschwerde an die erkennende Kammer angefochten werden kann (vgl. Andrea Braconi, Les voies de recours au Tribunal fédéral dans les contestations de droit des poursuites, in: Schuldbetreibung und Konkurs im Wandel, Festschrift 75 Jahre Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz, S. 250, mit Hinweis auf das nicht veröffentlichte Urteil der Kammer vom 8. September 1998 [7B.211/1998]; Heinz Pfleghard, in: Thomas Geiser/Peter Münch [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 2. Auflage, Rz 5.34; Amonn/Gasser, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 6. Auflage, § 51 Rz 75),
dass der Kantonsgerichtsausschuss im erwähnten Urteil - unter Hinweis auf eine Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der Y.________ SA - festgestellt hat, der am 29. Januar 2002 (zu Lasten der Beschwerdeführerin) angeordnete Arrest sei hinfällig geworden, und deshalb das Einspracheverfahren als gegenstandslos geworden abschrieb,
dass der Kantonsgerichtsausschuss als kantonale Aufsichtsbehörde beschlossen hat, die von der Beschwerdeführerin gegen den Arrestvollzug erhobene Beschwerde werde angesichts des Ausgangs des Einspracheverfahrens ebenfalls als gegenstandslos abgeschrieben,
dass die Beschwerdeführerin nicht darlegt, inwiefern dieser Beschluss gegen Bundesrecht verstossen soll (vgl. Art. 79 Abs. 1 OG),
dass für den Entscheid im Beschwerdeverfahren unerheblich ist, ob der Kantonsgerichtsausschuss im Einspracheverfahren zu Recht den Arrest als hinfällig geworden bezeichnet hat oder nicht,
dass nicht dargetan wird und auch nicht ersichtlich ist, was für einen praktischen Zweck des Vollstreckungsverfahrens sich mit der von der Beschwerdeführerin angestrebten Feststellung, der Arrestbefehl bzw. dessen Vollzug sei nichtig, erreichen liesse (dazu BGE 120 III 107 E. 2 S. 108 f.; 110 III 87 E. 1b S. 89 mit Hinweisen),
dass auf die Beschwerde nach dem Gesagten auch insoweit nicht einzutreten ist, als sie sich gegen den von der Vorinstanz als betreibungsrechtlicher Aufsichtsbehörde gefällten Beschluss richtet,
dass mit dem sofortigen Entscheid über die Beschwerde selbst das - übrigens in keiner Weise begründete - Begehren, ihr aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, gegenstandslos wird,
erkannt:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin Y.________ SA, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Romano Kunz, Ottoplatz 19, Postfach 627, 7001 Chur, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. Juli 2002
Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: