BGer 2A.141/2002
 
BGer 2A.141/2002 vom 19.07.2002
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.141/2002 /bmt
Urteil vom 19. Juli 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Betschart, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Hungerbühler, Merkli,
Gerichtsschreiber Moser.
1. X.________,
2. Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Walter A. Stöckli, Schmiedgasse 10, 6472 Erstfeld,
gegen
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, Bundeshaus West, 3003 Bern.
Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung und vorzeitige Aufhebung der Einreisesperre
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 7. Februar 2002)
Sachverhalt:
A.
Der jugoslawische Staatsangehörige Y.________, geboren 1963, gelangte am 5. November 1989 in die Schweiz. Hier heiratete er im Dezember 1989 eine Schweizerin, worauf ihm die Jahresaufenthaltsbewilligung im Kanton Freiburg erteilt wurde. Die Ehe wurde im Mai 1995 geschieden. Am 18. Juli 1997 ging Y.________ mit der Schweizer Bürgerin X.________, geboren 1967, eine neue Ehe ein.
Mit Urteil des Bezirksgerichts der Sense vom 9. Februar 1993 wurde Y.________ des schweren und mehrfachen Verstosses gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gesprochen und zu einer Zuchthausstrafe von sieben Jahren und einer bedingt ausgesprochenen Landesverweisung von 15 Jahren verurteilt. Eine hiegegen erhobene Beschwerde beim Kantonsgericht Freiburg blieb ohne Erfolg. Vom 26. Januar 1992 bis 24. September 1996 befand sich Y.________ in Untersuchungshaft bzw. im Strafvollzug.
B.
Mit Verfügung vom 30. Dezember 1994 lehnte das Polizeidepartement des Kantons Freiburg die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von Y.________ unter Hinweis auf das ihm im Strafurteil des Bezirksgerichts der Sense zur Last gelegte deliktische Verhalten ab und wies ihn (aus dem Kantonsgebiet) weg. Auf Beschwerde von Y.________ hin bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg am 2. Juni 1995 die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung, hob dagegen die Wegweisung auf und wies die kantonale Fremdenpolizeibehörde an, die Sache bei der Entlassung aus dem Strafvollzug erneut zu beurteilen.
Nach Festsetzung des Entlassungstermins und zwischenzeitlich erfolgter Scheidung von der ersten Ehefrau wies das Polizeidepartement mit Verfügung vom 2. August 1996 das Gesuch von Y.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung erneut ab und wies ihn aus dem Kantonsgebiet weg. Eine dagegen erhobene Beschwerde an das Verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg (Urteil vom 25. Oktober 1996). Am 11. Dezember 1996 verfügte das Bundesamt für Ausländerfragen die Ausdehnung der Wegweisung von Y.________ auf die ganze Schweiz und verhängte gegen ihn eine Einreisesperre auf unbestimmte Zeit.
Infolge der Weigerung Jugoslawiens, bestimmten Kategorien eigener Staatsangehörigen die Wiedereinreise zu gestatten, konnte die Wegweisung von Y.________ vorerst nicht vollzogen werden, worauf sich dieser erneut mehrmals und erfolglos um eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Freiburg bemühte. Im Dezember 1998 schlug ein Versuch der Freiburger Behörden, die Ausschaffung zu vollstrecken, fehl, da Y.________ an seinem vormaligen Wohnort nicht aufgegriffen werden konnte.
C.
Mit Eingabe vom 19. November 1999 wandte sich Y.________ an die Fremdenpolizei des Kantons Uri mit dem Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner (zweiten) Schweizer Ehefrau. Den eingereichten Unterlagen liess sich entnehmen, dass er seit Juni 1998 in Altdorf arbeitete. Im März 2000 verliess Y.________, der Wegweisung Folge leistend, die Schweiz.
Mit Schreiben vom 27. April 2000 beantragte die Fremdenpolizei des Kantons Uri, welche Y.________ - nach persönlicher Intervention des Vorstehers der Polizeidirektion - die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau zu erteilen beabsichtigte, beim Bundesamt für Ausländerfragen die Ausstellung einer Einreisebewilligung und die Aufhebung der Einreisesperre.
D.
Nach vorgängiger Anhörung des Rechtsvertreters von Y.________ verweigerte das Bundesamt für Ausländerfragen mit Verfügung vom 12. Juli 2000 die Zustimmung zu einer Einreisebewilligung und lehnte eine vorzeitige Aufhebung der Einreisesperre ab, im Wesentlichen aufgrund der Schwere der Delikte und des Tatverschuldens.
Mit Entscheid vom 7. Februar 2002 wies das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement eine von X.________ und Y.________ hiegegen eingereichte Beschwerde ab, wobei es in der Verfügung des Bundesamtes für Ausländerfragen auch eine Verweigerung der Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung erblickte.
E.
Mit Eingabe vom 18. März 2002 haben X.________ und Y.________ beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie stellen den Antrag, der Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 7. Februar 2002 sei aufzuheben und "der von den Beschwerdeführern und vom Kanton Uri beantragten Erteilung einer Einreisebewilligung im Rahmen des Familiennachzuges sei zuzustimmen unter Aufhebung der verhängten Einreisesperre, evtl. sei die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen."
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement schliesst auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei aus gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheiden die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 127 II 161 E. 1a S. 164, 60 E. 1a S. 62 f., je mit Hinweisen).
1.2 Nach Art. 7 ANAG (in der Fassung vom 23. März 1990) hat der ausländische Ehegatte eines Schweizer Bürgers grundsätzlich Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wobei der Anspruch erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Im Weiteren ergibt sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung auch aus dem in Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV garantierten Schutz des Familienlebens ein Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltsbewilligung für den ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers, sofern die Ehe intakt ist und tatsächlich gelebt wird (BGE 127 II 60 E. 1d/aa S. 64 f.; 126 II 425 E. 2a S. 427, je mit Hinweisen).
1.3 Die Beschwerdeführer sind verheiratet und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Ehe nicht - im Rahmen des Möglichen - gelebt wird. Die Beschwerdeführer besitzen somit grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 Satz 1 ANAG und sie können sich auch auf Art. 8 EMRK berufen. Das Rechtsmittel der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements ist demnach, soweit damit die Verweigerung der Zustimmung zur Erteilung der Aufenthaltsbewilligung angefochten wird, zulässig (BGE 120 Ib 6 E. 1 S. 8; unveröffentlichte E. 1c von BGE 127 II 49). Ob die Bewilligung bzw. die Zustimmung hiezu verweigert werden durfte, weil einer der in Art. 7 ANAG vorgesehenen Ausnahmetatbestände, insbesondere ein Ausweisungsgrund gegen den Beschwerdeführer 2 vorliegt, betrifft nicht das Eintreten, sondern bildet Gegenstand der materiellen Beurteilung (BGE 120 Ib 6 E. 1 S. 8; vgl. auch BGE 126 II 265 E. 1b S. 266, je mit Hinweisen).
1.4 Soweit die Beschwerdeführer die Einreisesperre bzw. die Einreiseverweigerung als solche mitanfechten, ist auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht einzutreten, schliesst doch Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 OG dieses Rechtsmittel absolut, d.h. unabhängig vom Vorliegen eines allfälligen Rechtsanspruches, aus. Falls sich ergibt, dass die anbegehrte Aufenthaltsbewilligung erteilt werden muss, wären die zuständigen Behörden jedoch gehalten, die Einreisesperre aufzuheben.
2.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 20. April 1983 über die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden (Zuständigkeitsverordnung; SR 142.202) ist das Bundesamt für Ausländerfragen zuständig für die Zustimmung zu erstmaligen Aufenthaltsbewilligungen und zu Verlängerungen, wenn die Koordination der Praxis im Rahmen des Gesetzesvollzugs die Zustimmung für bestimmte Gruppen von Ausländern verlangt (lit. a) oder wenn die Unterbreitung zur Zustimmung im Einzelfall verlangt wird (lit. c). Die Kompetenz des Bundesamts für Ausländerfragen zur Durchführung des Zustimmungsverfahrens im vorliegenden Fall ist unbestritten (vgl. dazu im Allgemeinen BGE 127 II 49 E. 3). Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanz die Zustimmung zur Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 2 zu Recht verweigert hat. Gemäss Art. 1 Abs. 3 lit. a der Zuständigkeitsverordnung ist die Zustimmung dann zu verweigern, wenn gegen den Ausländer Nachteiliges vorliegt. Wie die Vorinstanz richtig ausführt, vermag diese Bestimmung zwar einen im Rahmen von Art. 4 ANAG bestehenden Ermessensspielraum zu Ungunsten des Ausländers einzuschränken; gesetzliche oder staatsvertragliche Bewilligungsansprüche bleiben dadurch jedoch unangetastet. Besteht ein Rechtsanspruch auf die anbegehrte fremdenpolizeiliche Bewilligung, so darf die Zustimmung hiezu nur aus Gründen verweigert werden, welche vom Gesetz bzw. Staatsvertrag vorgesehen sind bzw. sich damit vereinbaren lassen.
3.
3.1 Der Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG erlischt, wenn ein Ausweisungsgrund vorliegt. Nach Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG ist dies der Fall, wenn der Ausländer wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens gerichtlich bestraft worden ist. Die Ausweisung soll aber nur angeordnet werden, wenn sie nach den gesamten Umständen verhältnismässig erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG; BGE 125 II 521 E. 2a S. 523, mit Hinweisen). Dabei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz sowie die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142.201).
3.2 Die Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers setzt gleich wie die Ausweisung eine Interessenabwägung voraus. Dies ergibt sich zum Einen aus dem Verweis in Art. 7 Abs. 1 ANAG auf den Ausweisungsgrund von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG und zum Andern aus Art. 8 EMRK. Danach ist ein Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens (Ziff. 1) nur statthaft, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Massnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig erscheint (Ziff. 2). Der Anspruch auf Erteilung der Bewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 ANAG und Art. 8 EMRK erlischt deshalb nicht bereits, wenn ein Ausländer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt wurde, sondern erst, wenn auch die Interessenabwägung ergibt, dass die Bewilligung zu verweigern ist (BGE 120 Ib 6 E. 4a S. 12 f.; Urteil 2A.296/2001 vom 22. Oktober 2001, E. 2b).
3.3 Bei der Interessenabwägung müssen dem öffentlichen Interesse, das der Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung zugrunde liegt, die privaten Interessen des Ausländers an einem weiteren Aufenthalt in der Schweiz gegenübergestellt werden. Zwar ist die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung eher zulässig als die Ausweisung, weil dem Ausländer damit das Betreten der Schweiz nicht vollständig untersagt wird (vgl. Art. 11 Abs. 4 ANAG; BGE 120 Ib 6 E. 4a S. 13), doch ist der Unterschied zur Ausweisung dann theoretisch, wenn die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung mit einer unbefristeten Einreisesperre verbunden ist (Urteil des Bundesgerichts 2A.443/1996 vom 16. Dezember 1996, E. 3).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer 2 ist wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz rechtskräftig schuldig gesprochen und zu einer Zuchthausstrafe von sieben Jahren sowie einer bedingt ausgesprochenen Landesverweisung von 15 Jahren verurteilt worden. Damit ist ein Ausweisungsgrund im Sinne von Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG gegeben.
4.2
4.2.1 Ausgangspunkt und Massstab für die Schwere des Verschuldens und die fremdenpolizeiliche Interessenabwägung ist die vom Strafrichter verhängte Freiheitsstrafe. Bei einem mit einer Schweizer Bürgerin verheirateten Ausländer, der erstmals um eine Bewilligung ersucht oder nach bloss kurzer Aufenthaltsdauer deren Erneuerung beantragt, liegt nach der Rechtsprechung die Grenze, von der an in der Regel selbst dann keine Bewilligung mehr erteilt wird, wenn dem schweizerischen Ehepartner die Ausreise nur schwer zumutbar ist, bei einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren (BGE 120 Ib 6 E. 4b S. 14, mit Hinweis). Dabei handelt es sich zwar nicht um einen festen Wert; es bedarf jedoch besonderer Umstände, wenn die Bewilligung trotz einer höheren Strafe erteilt oder erneuert werden soll. Dabei ist im Einzelfall zu entscheiden, ob das öffentliche (Sicherheits-)Interesse an der Fernhaltung oder das private Interesse des Betroffenen, mit seiner Familie hier leben zu können, vorzugehen hat (Urteil des Bundesgerichts 2A.296/2001 vom 22. Oktober 2001, E. 3a/aa).
4.2.2 Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte stellt seinerseits bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK auf die Schwere des begangenen Delikts, auf den seit der Tat vergangenen Zeitraum, auf das Verhalten des Ausländers während dieser Periode, auf die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen sowie auf deren familiäre Situation ab. Er berücksichtigt zudem die Dauer der ehelichen Beziehung und weitere Gesichtspunkte, welche Rückschlüsse auf deren Intensität zulassen, den Umstand, ob der Ehegatte im Zeitpunkt der Eheschliessung um die Straftat wusste, sowie das Vorhandensein allfälliger Kinder und deren Alter. Nicht zuletzt ist den Nachteilen Rechnung zu tragen, welche dem Ehepartner erwachsen würden, müsste er dem Betroffenen in dessen Heimatstaat nachfolgen. Allein die Tatsache, dass der Nachzug mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist, schliesst eine Ausweisung bzw. Nichterneuerung der Bewilligung noch nicht aus (Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Boultif c. Schweiz vom 2. August 2001, Nr. 54273/00, abgedruckt in: VPB 65/2001 Nr. 138, Rz. 48).
4.3 Die dem Beschwerdeführer 2 auferlegte Strafe überschreitet den vom Bundesgericht entwickelten Richtwert von zwei Jahren massiv, auch wenn dieser etwas zu relativieren ist, da sich der Beschwerdeführer 2 bereits seit 1989 in der Schweiz aufhielt. Zu berücksichtigen ist dagegen auch, dass die zweite Ehe des Beschwerdeführers 2, aus der er vorliegend einen Aufenthaltsanspruch ableitet, erst 1997 eingegangen wurde und eine Verlängerung seiner (seit längerem abgelaufenen) Aufenthaltsbewilligung bereits zuvor (durch die Freiburger Behörden mehrmals und rechtskräftig) abgewiesen worden war. Die vom Beschwerdeführer 2 begangene Straftat wiegt schwer: Er wurde schuldig erkannt, zusammen mit einem Komplizen Anstalten zum Erlangen von 3'244 g Heroin getroffen und zudem 255,63 g Heroin bei sich zu Hause aufbewahrt zu haben, womit eine qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (schwerer Fall) im Sinne von Art. 19 Ziff. 2 lit. a BetmG vorlag. Das Bezirksgericht der Sense hat das Verschulden des Beschwerdeführers 2 denn auch als schwer bezeichnet: Die Schwere der Tat zeige sich allein schon aufgrund der Betäubungsmittelmenge, sei doch der vom Bundesgericht für Heroin festgelegte Grenzwert (des schweren Falles) ca. 290fach überschritten worden. Der Beschwerdeführer 2 habe sich in das Heroingeschäft eingelassen, obwohl ihm die Gefahr der Drogen bewusst gewesen sei. Auch habe er seine Handlungen aus reiner Gewinnsucht begangen, ohne selber abhängig zu sein; ebenso wenig habe bei ihm eine (anderweitige) finanzielle Notsituation vorgelegen. Negativ ins Gewicht falle sodann, dass er während der Dauer des Verfahrens keinerlei Einsicht gezeigt habe. Zu Gunsten des Beschwerdeführers 2 wertete das Bezirksgericht, dass er nicht vorbestraft sei und über einen guten Leumund verfüge. Angesichts der grossen Menge an Betäubungsmitteln und des hohen Strafmasses von sieben Jahren Zuchthaus ist mit der Vorinstanz von einem schweren Verschulden des Beschwerdeführers 2 auszugehen. Ausgewiesen ist damit ein erhebliches sicherheitspolitisches Interesse, den Beschwerdeführer 2 von der Schweiz fernzuhalten. Das Bundesgericht wie auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verfolgen im Zusammenhang mit solchen Straftaten im Hinblick auf den Kampf gegen den Drogenhandel sowie auf die mit diesen Delikten zusammenhängende Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Menschen eine strenge Praxis (BGE 125 II 521 E. 4a S. 527; vgl. auch Alain Wurzburger, La jurisprudence récente du Tribunal fédéral en matière de police des étrangers, in: RDAF 1997 1 S. 308, mit Hinweisen; Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Dalia c. Frankreich vom 19. Februar 1998, Recueil des arrêts et décisions 1998-I, S. 92, Rz. 54).
4.4 Von dieser Praxis abzuweichen, besteht vorliegend keine Veranlassung: Der Beschwerdeführer 2 hat den grössten Teil seines Lebens in seiner Heimat verbracht. Erst im Alter von 23 Jahren reiste er in die Schweiz ein, wo er sich bis zu seiner Ausreise im März 2000 gut zehn Jahre aufhielt; rund die Hälfte davon befand er sich im Gefängnis (Untersuchungshaft und Strafvollzug). Von einer fortgeschrittenen Integration in der Schweiz kann daher nicht gesprochen werden, ebenso wenig von einer Entfremdung von seinem Heimatland. Eine Rückkehr ist dem Beschwerdeführer 2 damit zumutbar. Auch wenn mit Blick auf sein Verhalten seit der Straftat mit der Vorinstanz von einer positiven persönlichen Weiterentwicklung des Beschwerdeführers 2 auszugehen ist, kann die Verweigerung der Zustimmung zur anbegehrten Aufenthaltsbewilligung mit Blick auf die ausgefällte Freiheitsstrafe (sieben Jahre Zuchthaus) nicht als unverhältnismässig und bundesrechtswidrig angesehen werden. Auch genügt es angesichts der Schwere der verübten Delikte nicht, lediglich aufgrund des seitherigen Zeitablaufs (zehn Jahre seit Deliktbegehung, wovon rund die Hälfte in Unfreiheit) auf eine gelungene Resozialisierung des Beschwerdeführers 2 zu schliessen. Mit Recht bezieht die Vorinstanz denn auch das sonstige (nicht notwendigerweise strafrechtlich relevante) Verhalten des Beschwerdeführers 2 in die Interessenabwägung mit ein, welches sich nicht derart klaglos darstellt, wie die Beschwerdeführer glauben machen wollen. So wurde dem Beschwerdeführer 2 die Verbüssung der Reststrafe im offenen Strafvollzug unter anderem aufgrund seines Verhaltens gegenüber seiner ersten Ehefrau im Scheidungsverfahren (1995), welcher er massiv gedroht haben soll, verweigert (Verfügung des Amtes für Strafvollzug des Kantons Freiburg vom 18. August 1995; bestätigt im Entscheid der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Freiburg vom 15. November 1995). Wenn der Beschwerdeführer 2, wie er vorbringt, die Verfügung des Bundesamtes für Ausländerfragen, mit welcher die Wegweisung der Freiburger Fremdenpolizei auf die ganze Schweiz ausgedehnt wurde, nicht erhalten haben sollte, so dürfte das daran liegen, dass er seinen Umzug in den Kanton Uri nicht in rechtsgehöriger Weise den Behörden mitgeteilt hat, wozu er nach Art. 8 Abs. 3 ANAG verpflichtet gewesen wäre. Der weitere Aufenthalt in der Schweiz bis zur Ausreise im März 2000 ist insoweit mit der Vorinstanz als illegal zu bezeichnen. Ob dieses Verhalten des Beschwerdeführers 2, welches zumindest faktisch zur Vereitelung des Vollzugs seiner Wegweisung führte, als Untertauchen zu bezeichnen ist, ist im Übrigen ohne Belang; die erwähnte Vorgehensweise ist mitursächlich dafür, dass seit der Straftat mittlerweile eine gewisse Zeit verstrichen ist. Bei einem zu starken Abstellen allein auf die seit der Tat verflossene Zeit (inklusive Strafvollzug) würde die Bewilligungserteilung im Übrigen umso wahrscheinlicher, je schwerer die Straftat war und je länger die ausgesprochene Strafe ausfiel, was nicht Sinn und Zweck von Art. 7 ANAG entspricht. Im Weiteren fällt bei der Interessenabwägung nicht entscheidend zugunsten des Beschwerdeführers 2 ins Gewicht, dass er offenbar als Arbeitnehmer, Verwandter und Ehemann sehr geschätzt wird. Dass er inzwischen eine Lehre als Schweisser absolviert hat, wird dem Beschwerdeführer 2 in seinem Heimatland zugute kommen und ihm die Umsiedelung erleichtern. Schliesslich ändert die Bereitschaft des Kantons Uri, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nichts an der Befugnis der Bundesbehörden, in einem Fall wie dem vorliegenden die Bewilligung zu verweigern.
4.5 Unbestrittenermassen dürfte die Pflicht des Beschwerdeführers 2 zur Rückkehr bzw. zum Verbleib im Kosovo seine Ehefrau schwer treffen. Die Ehe besteht jedoch erst seit 1997 und es sind daraus keine Kinder entsprossen. Ins Gewicht fällt sodann der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 1 im Zeitpunkt der Eingehung der Ehe über die Verfehlungen ihres Gatten und die daraus sich ergebenden fremdenpolizeilichen Hindernisse für ein gemeinsames Eheleben in der Schweiz im Bilde war. Soweit sie nicht gewillt ist, ihrem Ehemann in dessen Heimat nachzufolgen, besteht die Möglichkeit von periodischen Besuchen. Wie aus der Vernehmlassung des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements und einer nachträglichen Eingabe der Beschwerdeführer an das Bundesgericht übereinstimmend hervorgeht, hat das Bundesamt für Ausländerfragen die Einreisesperre aus diesem Grund inzwischen zweimal suspendiert. Im Übrigen ist - wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid angedeutet hat - auch nicht ausgeschlossen, dass dem Beschwerdeführer 2 mittelfristig eine Aufenthaltsbewilligung erteilt werden kann. Auch wenn der Beschwerdeführerin 1 ein Leben im Heimatland ihres Ehegatten nicht oder nicht ohne weiteres zuzumuten ist, erscheint die Verweigerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers 2 nach dem Gesagten nicht unverhältnismässig.
4.6 Eine Beurteilung des Falles unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 EMRK führt zu keinem anderen Ergebnis. Wohl können familiäre Beziehungen dazu führen, dass von einer Ausweisung oder einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung abzusehen ist, auch wenn sich der Ausländer strafbar gemacht hat. Die Schwere des hier begangenen Delikts lässt eine solche Rücksichtnahme indessen nicht zu. Der vorliegende Sachverhalt unterscheidet sich denn auch entscheidend von jenem der dem - von den Beschwerdeführern ins Feld geführten - Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in Sachen Boultif c. Schweiz vom 2. August 2001 zugrunde lag: Zunächst wurde der Ausländer in jenem Fall lediglich zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, wobei es sich bei der zum Schuldspruch führenden Tat um einen Raub mit verhältnismässig geringer Beute sowie Sachbeschädigung handelte. Auch wenn dort der Täter gegenüber dem Opfer relativ brutal vorging, hatte diese Einzeltat nicht entfernt eine derartige Gefährdung für Dritte zur Folge, wie dies bei Drogendelikten im Kilobereich der Fall ist.
5.
Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen.
Bei diesem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Beschwerdeführern aufzuerlegen, unter solidarischer Haftung (Art. 156 Abs. 1 und 7 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung besteht kein Anspruch (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftung.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juli 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber: