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Original
 
[AZA 7]
H 204/01 Gr
I. Kammer
Präsident Schön, Bundesrichter Borella, Rüedi, Bundesrichterin
Widmer und Bundesrichter Meyer; Gerichtsschreiber
Arnold
Urteil vom 12. Juli 2002
in Sachen
K.________, 1963, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Diggelmann, Marktplatz 4, 9004 St. Gallen,
gegen
Ausgleichskasse des Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes, Gladbachstrasse 80, 8044 Zürich, Beschwerdegegnerin,
und
AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau, Weinfelden
A.- Am 17. Februar 2000 wurde der Konkurs über die Firma L.________ AG eröffnet. Die Ausgleichskasse des Schreiner-, Möbel- und Holzgewerbes, welcher die Konkursitin als beitragspflichtige Arbeitgeberin seit 1. April 1998 angeschlossen gewesen war, meldete eine Forderung in Höhe von Fr. 64'800. 75 für nicht abgelieferte bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge (AHV/IV/EO/ AlV) und FAK-Beiträge zur Kollokation an (Eingabe vom 3. April 2000). Mit Verfügung vom 26. Oktober 2000 verpflichtete sie K.________ in seiner Eigenschaft als ehemaliger Präsident und Delegierter des Verwaltungsrates zur Leistung von Schadenersatz für ausgefallene bundesrechtliche Sozialversicherungsbeiträge samt Folgekosten im Betrag von Fr. 58'435. 90, dies unter solidarischer Haftung weiterer drei Personen, die als Mitglieder des Verwaltungsrates gewirkt hatten, sowie unter Abtretung einer allfälligen Konkursdividende.
B.- Auf Einspruch des K.________ hin führte die Ausgleichskasse bei der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau Klage mit dem Rechtsbegehren, der Betroffene sei zu verpflichten, Schadenersatz im verfügten Umfange und gegen Abtretung einer allfälligen Konkursdividende zu leisten.
Mit Entscheid vom 4. Mai 2001 hiess die Rekurskommission die Klage vollumfänglich gut.
C.- K.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und beantragen, es sei festzustellen, dass die Schadenersatzverfügung vom 26. Oktober 2000 nichtig sei, eventuell seien der kantonale Gerichtsentscheid aufzuheben und die Schadenersatzklage abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Ausgleichskasse.
Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung. Die Rekurskommission beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Vorinstanz hat mit einlässlicher und in allen Teilen überzeugender Begründung, worauf verwiesen wird, eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verneint. Wohl greift eine Schadenersatzverfügung gestützt auf Art. 52 AHVG in die Rechtsstellung des Schuldners ein. Auf Grund der verfahrensrechtlichen Besonderheiten - insbesondere der Möglichkeit zum formlosen Einspruch, womit die Schadenersatzverfügung dahinfällt, sowie der Obliegenheit der Kasse, daraufhin unter dem Risiko der Fristversäumnis den behaupteten Anspruch nach Prüfung der Einwendungen der ins Recht gefassten Person klageweise geltend zu machen - besteht indes keine Pflicht, die belangte Person vor Erlass der Schadenersatzverfügung anzuhören (nicht veröffentlichtes Urteil B. vom 4. März 1996, H 287/94; Thomas Nussbaumer, Das Schadenersatzverfahren nach Art. 52 AHVG, in: Aktuelle Fragen aus dem Beitragsrecht der AHV, St. Gallen 1998, S. 117 mit Hinweisen). Weiter fehlen Anhaltspunkte dafür, dass die Ausgleichskasse im kantonalen Prozess dem Beschwerdeführer entlastende Aktenstücke vorenthalten hat.
Der Umstand, dass die Ausgleichskasse zugestandenermassen nicht in der Lage ist, das in ihrem Schreiben vom 10. Dezember 1998 an die Mitglieder erwähnte Formular "Vorschlag der Lohnsummen für die Pauschalrechnungen des Jahres 1999" aufzulegen, indiziert nichts Gegenteiliges, wie die Rekurskommission in ihrer Vernehmlassung zutreffend darlegt.
Sind seitens der Kasse sämtliche relevanten und bei ihr liegenden Akten in das kantonale Verfahren eingebracht worden, wurden auch unter diesem Blickwinkel keine Parteirechte des Beschwerdeführers verletzt.
2.- a) Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
b) Nach Art. 52 AHVG hat ein Arbeitgeber, der durch absichtliche oder grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften einen Schaden verschuldet, diesen der Ausgleichskasse zu ersetzen. Ist der Arbeitgeber eine juristische Person, so können subsidiär gegebenenfalls die verantwortlichen Organe in Anspruch genommen werden (BGE 123 V 15 Erw. 5b, 122 V 66 Erw. 4a, 119 V 405 Erw. 2, je mit Hinweisen).
c) Die Rekurskommission bezifferte den Schaden zufolge ausgefallener bundesrechtlicher Sozialversicherungsbeiträge samt Folgekosten, vorbehältlich der Abtretung einer allfälligen Konkursdividende, verbindlich und im Übrigen letztinstanzlich unbestritten mit Fr. 58'435. 90. Nach den das Eidgenössische Versicherungsgericht bindenden vorinstanzlichen Feststellungen (vgl. Erw. 2a) betreffen Fr. 9121. 90 für das Jahr 1999 in Rechnung gestellte unbezahlte Pauschalbeiträge; im restlichen Umfang von Fr. 49'314.- gründet der Schaden darauf, dass die Ausgleichskasse, bedingt durch ein Versehen bei der Ermittlung der mutmasslichen Lohnsumme für das Jahr 1999, zu niedrige Beiträge in Rechnung stellte, ohne dass dieser Fehler bis zur Konkurseröffnung von der Kasse bemerkt und korrigiert worden wäre. Das ist bedeutsam, weil die Haftungsvoraussetzungen des Schadens, der Organstellung der ins Recht gefassten Person - der Beschwerdeführer war Präsident und Delegierter des Verwaltungsrates der konkursiten Gesellschaft - sowie der Nichtverwirkung des Anspruchs (vgl. Art. 81 und 82 AHVV) hinsichtlich des gesamten Schadens in Höhe von Fr. 58'435. 90 ohne weiteres erfüllt sind. Mit Blick auf die weiteren Tatbestandselemente (Widerrechtlichkeit, Verschulden, Kausalität) gemäss Art. 52 AHVG ist indes danach zu differenzieren, ob der Schaden in Rechnung gestellte unbezahlte Pauschalbeiträge (Fr. 9121. 90, nachfolgend Erw. 3) zum Gegenstand hat oder im Zusammenhang mit der fälschlicherweise zu tief angesetzten Lohnsumme für das Jahr 1999 (Fr. 49'314.-, nachfolgend Erw. 4 - 7) entstanden ist.
3.- a) Art. 14 Abs. 1 AHVG in Verbindung mit Art. 34 ff. AHVV (in der bis 31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung) schreibt vor, dass der Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung die Arbeitnehmerbeiträge in Abzug zu bringen und zusammen mit den Arbeitgeberbeiträgen der Ausgleichskasse zu entrichten hat. Die Arbeitgeber haben den Ausgleichskassen periodisch Abrechnungsunterlagen über die von ihnen an ihre Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ausbezahlten Löhne zuzustellen, damit die entsprechenden paritätischen Beiträge ermittelt und verfügt werden können. Die Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht des Arbeitgebers ist eine gesetzlich vorgeschriebene öffentlichrechtliche Aufgabe.
Dazu hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt erklärt, dass die Nichterfüllung dieser öffentlichrechtlichen Aufgabe eine Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG bedeute und die volle Schadendeckung nach sich ziehe (BGE 118 V 195 Erw. 2a mit Hinweisen).
Entsprechendes gilt auch für den Fall, dass im Pauschalverfahren gemäss Art. 34 Abs. 3 AHVV (in der bis
31. Dezember 2000 in Kraft gestandenen Fassung) erhobene Beiträge nicht fristgerecht bezahlt werden. Danach kann die Ausgleichskasse dem Arbeitgeber bewilligen, für die Zahlungsperiode statt der genauen Beiträge einen für diesen ungefähr entsprechenden Betrag zu entrichten. Der Ausgleich erfolgt am Ende des Kalenderjahres. Dieses Verfahren gestattet dem Arbeitgeber, - je nach Anordnung der Ausgleichskasse - Akontozahlungen zu entrichten, um am Ende des Kalenderjahres definitiv über die Beiträge abzurechnen.
Es ist nur möglich, wenn die Ausgleichskasse ihre Einwilligung gibt. Die Pauschalen sind halbjährlich, vierteljährlich oder monatlich zu entrichten. Grundlage für die Festsetzung der Akontozahlungen ist die AHV-pflichtige Lohnsumme des Vorjahres (AHI 1993 S. 164 f. Erw. 4b).
b) Den Akten ist zu entnehmen, dass die seit 1. April 1998 der Beschwerdegegnerin als beitragspflichtige Arbeitgeberin angeschlossen gewesene Fenster L.________ AG bereits das erste - gebrochene - Geschäftsjahr 1998 mit einem Bilanzverlust von Fr. 407'397. 70 abgeschlossen hat.
Vor dem Hintergrund einer seit April 1998 bis zur Konkurseröffnung am 17. Februar 2000 notorisch angespannten Liquiditätslage hat die Firma wiederholt ihre Beitragszahlungspflicht verletzt. Ins Gewicht fällt insbesondere, dass die Differenz von Fr. 21'558. 35 zwischen den für die Monate April bis Dezember 1998 geleisteten Akontozahlungen gemäss Art. 34 Abs. 3 AHVV und den genauen Beiträgen am 21. Mai 1999 gemahnt sowie am 23. August 1998 in Betreibung gesetzt werden musste, bevor die Zahlung am 3. September 1999 erfolgte. Die im Pauschalverfahren erhobenen Akontobeiträge für die Monate Januar bis August 1999 wurden, vorbehältlich einzelner Mahnungen, klaglos geleistet. Die für die Monate September und Oktober 1999 in Rechnung gestellten Betreffnisse mussten gemahnt und in Betreibung gesetzt werden.
Aufgrund der am 3./7. Februar 2000, d.h. kurze Zeit vor Konkurseröffnung (17. Februar 2000), geleisteten Zahlung im Betrag von Fr. 20'329. 40 blieb nach den verbindlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts von den letzten vier Akontozahlungen (September bis Dezember 1999) ein Betrag von Fr. 9121. 90 offen.
Auf Grund der mehreren, nicht leichten sowie sich über längere Dauer hin erstreckenden Verletzungen der Beitragszahlungspflicht, insbesondere der erst auf Mahnung und Betreibung hin erfolgten Bezahlung der Differenz zwischen den für die Monate April bis Dezember 1998 geleisteten Akontozahlungen und den genauen Beiträgen für den nämlichen Zeitraum (vgl. ZAK 1992 S. 246 ff. Erw. 4), ist auf einen Normverstoss von einer gewissen Schwere und damit grobe Fahrlässigkeit im Sinne von Art. 52 AHVG zu erkennen (BGE 121 V 244 Erw. 4b mit Hinweisen). Daran ändert nichts, dass die Gesellschaft noch kurze Zeit vor Konkurseröffnung (17. Februar 2000) am 3./7. Februar 2000 Fr. 20'329. 40 bezahlte, zumal Exkulpationsgründe für den Zeitraum gegeben sein müssen, in welchem die entgangenen Beiträge zu entrichten waren (BGE 108 V 183 bestätigt in BGE 121 V 243; ZAK 1986 S. 222), woran es hier fehlt.
Der Beschwerdeführer hat seinerseits mit Blick auf seine rechtliche und faktische Stellung als einzelzeichnungsberechtigter Präsident und Delegierter des Verwaltungsrates in grob fahrlässiger Weise ausser Acht gelassen, was einem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen Umständen als beachtlich hätte einleuchten müssen.
Insbesondere ist eine von ihm in seiner Stellung zu fordernde ständige, systematische Überwachung der Akontozahlungen im Pauschalverfahren sowie der Differenzzahlung für das Jahr 1998 auf ihre Pünktlichkeit hin offenkundig unterblieben oder nur unzulänglich erfolgt.
c) Der adäquate Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden in Höhe von Fr. 9121. 90 zufolge für das Jahr 1999 in Rechnung gestellter unbezahlter Pauschalbeiträge und dem pflichtwidrigen Verhalten der konkursiten Gesellschaft, für welches der Beschwerdeführer bei den gegebenen Umständen einzustehen hat, ist gegeben.
4.- Zu prüfen bleibt, ob der Beschwerdeführer auch hinsichtlich des Schadens im Umfang von Fr. 49'314.- ersatzpflichtig ist. Wie bereits erwähnt (vgl. Erw. 2c), gründet dieser Schadensteil darauf, dass die Ausgleichskasse, bedingt durch ein Versehen bei der Ermittlung der mutmasslichen Lohnsumme für das Jahr 1999, zu niedrige Beiträge im Pauschalverfahren in Rechnung stellte.
5.- Gemäss ZAK 1992 S. 246 ff. Erw. 3b kann dem Arbeitgeber für die nicht der Beitragshöhe entsprechenden Akontozahlungen nicht a priori ein Vorwurf gemacht werden.
Die Möglichkeit, für die Zahlungsperiode statt der genauen Beiträge einen diesen ungefähr entsprechenden Betrag zu entrichten, ist in Art. 34 Abs. 3 AHVV (in der bis
31. Dezember 2000 gültig gewesenen Fassung) ausdrücklich vorbehalten gewesen. In diesem Falle hat der Ausgleich zugunsten oder zuungunsten des Arbeitgebers am Ende des Kalenderjahres zu erfolgen. Diesem kommt indessen ein qualifiziertes Verschulden zu, wenn er wegen finanzieller Schwierigkeiten und um die Fälligkeit seiner Schulden weit möglichst hinauszuschieben deutlich ungenügende Akontozahlungen leistet, im Wissen, dass er nicht in der Lage sein wird, die verbleibende Restschuld zu bezahlen.
In AHI 1993 S. 163 ff. Erw. 4c-e wurde erwogen, die Ausgleichskasse könne die Bewilligung des Pauschalverfahrens mit Bedingungen und Auflagen verknüpfen und beispielsweise die periodische Meldung der Lohnsummen während des Kalenderjahres oder den Nachweis von Sicherstellungen verlangen.
Hat die Ausgleichskasse bedingungslos in das Pauschalverfahren eingewilligt, besteht keine Pflicht des Arbeitgebers, die Erhöhung der Lohnsumme vor Ablauf des Kalenderjahres der Ausgleichskasse zu melden. Allein die Nichtmeldung von Veränderungen in der Lohnsumme während des Kalenderjahres darf dem Arbeitgeber daher nicht als grobfahrlässiges Verhalten vorgeworfen werden.
Im nicht veröffentlichten Urteil M. vom 16. August 1993, H 277/92, entschied das Eidgenössische Versicherungsgericht, die dem Arbeitgeber gegenüber erteilte Einwilligung in das - für die Verwaltung ohnehin mit einem gewissen Risiko verbundene - Pauschalverfahren umfasse nicht die Befugnis, die auf Grund der AHV-pflichtigen Lohnsumme des Vorjahres festgesetzten Akontozahlungen eigenmächtig zu reduzieren oder einzustellen. Wolle der Arbeitgeber eine Änderung in den Zahlungsmodalitäten herbeiführen, habe er dies mit der Ausgleichskasse abzusprechen. Gemäss AHI 2002 S. 54 ff. Erw. 4 haftet ein Organ, welches im Laufe eines Kalenderjahres zurücktritt, für die bis dahin fällig gewordenen Pauschalen, soweit diese den Gesamtschaden nicht übersteigen, nicht aber für die am Ende des Kalenderjahres zu ermittelnden - höheren oder tieferen - effektiven Beiträge, die auf die Zeit bis zu seinem Austritt entfallen.
6.- a) Der Umstand, dass die Summe der in Rechnung gestellten Akontozahlungen die effektiv geschuldeten Beiträge nicht deckt, ist für sich allein weder der Gesellschaft noch dem subsidiär haftenden Organ als - qualifiziert schuldhafte - Verletzung von Vorschriften anzurechnen, wie es Art. 52 AHVG verlangt. Gemäss Art. 34 Abs. 3 AHVV (in der bis 31. Dezember 2000 in Geltung gestandenen Fassung) erfolgt der Ausgleich zwischen den Akontozahlungen und den effektiv geschuldeten Beiträgen jeweils erst am Ende des Kalenderjahres. Vorbehältlich entsprechender Auflagen durch die Ausgleichskasse liegt im Unterlassen einer Anpassung der Beitragspauschale an die effektiven laufenden Lohnzahlungen keine Verletzung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG. Insofern sich die Rekurskommission auf einen anderen Rechtsstandpunkt stellt, kann ihr nicht gefolgt werden.
b) Nicht bindend, da unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG ergangen, ist ferner die vorinstanzliche Feststellung, die Wegleitung der Beschwerdegegnerin über den Abrechnungs- und Zahlungsverkehr, gültig ab 1. Januar 1998, sowie das am 10. Dezember 1999 von dieser an ihre Mitglieder versandte Schreiben "Beitragsbezug 1999 - Änderungen auf den 1.1.1999" sei der konkursiten Gesellschaft zugegangen. Es läuft im Ergebnis auf eine unzulässige Umkehr der Beweislast hinaus, wenn die Rekurskommission den Beweis des Erhalts einzig damit begründet, das Gegenteil sei nicht glaubhaft. Der Bedeutungsgehalt der jeweils unter dem Titel "Meldepflicht/Vorgehen bei Veränderung der Lohnsumme" gemachten Auflagen kann damit unerörtert bleiben.
7.- a) Das Verhalten der Gesellschaft im Zusammenhang mit den zu niedrig festgesetzten Akontobeiträgen für das Jahr 1999 ist ungeachtet des in Erw. 6 Gesagten in zweifacher Hinsicht als widerrechtlich, d.h. als Verletzung von Vorschriften gemäss Art. 52 AHVG, zu qualifizieren:
Die Fenster L.________ AG hat im "Fragebogen für Selbstständigerwerbende, Gesellschaften und juristische Personen" vom 1. April 1998 gegenüber der Beschwerdegegnerin erklärt, "die mutmassliche Jahres-Lohnsummen auf 12 Monate aufgerechnet" betrage Fr. 1'040'000.-. Laut Schreiben vom 27. September 1999 ist die Ausgleichskasse von einer Jahreslohnsumme von bloss Fr. 902'000.- ausgegangen; sie hielt die Arbeitgeberin sodann ausdrücklich an, wesentliche Abweichungen von der zu erwartenden Lohnsumme schriftlich zu melden. Dies ist nach den Akten offenkundig unterblieben, obwohl die im Jahre 1999 geleisteten Löhne bereits früh auf eine Lohnsumme von rund Fr. 1'200'000.- schliessen liessen. Hinsichtlich der ab Oktober 1999 zu niedrig veranschlagten Pauschalen ist daher gestützt auf die unterbliebene Meldung einer voraussichtlich wesentlich höheren Lohnsumme ein widerrechtliches Verhalten der Gesellschaft zu bejahen, weil die unkorrigiert gebliebenen Pauschalzahlungen mit den gemachten eigenen Angaben der Firma unvereinbar sind.
Für die Monatspauschalen Januar bis September 1999 gilt im Ergebnis das Gleiche: Unter Zugrundelegung einer mutmasslichen Jahreslohnsumme von Fr. 902'000.- resultiert ein monatliches Lohnvolumen von Fr. 75'166. 70. Das ist erheblich geringer als die von der Gesellschaft aufgerechneten Löhne für das Jahr 1998 von 1'040'000.- (monatlich:
86'666. 70). Die Firma hätte - auch auf Grund der Differenz von über 13 % - realisieren müssen, dass der Ausgleichskasse bei der Festsetzung der Pauschalen ein Irrtum unterlaufen war, indem diese, anders als die Gesellschaft, versäumte, die Löhne der Monate April bis Dezember 1998 auf ein Jahr umzurechnen. Mit der Einwilligung der Verwaltung in das Pauschalverfahren treten die Ausgleichskasse und der Arbeitgeber in ein besonders enges Verhältnis. Dieses wird dadurch geprägt, dass die Ausgleichskasse von der gesetzlich eingeräumten Möglichkeit Gebrauch macht und dem Arbeitgeber das Recht zugesteht, statt der genauen Beiträge eine diesen ungefähr entsprechenden Betrag zu entrichten, wobei der Ausgleich erst am Ende des Kalenderjahres erfolgt (vgl. Erw. 3a in fine hievor). Rechtsprechungsgemäss ist es zwar schadenersatzrechtlich hinzunehmen, wenn der Arbeitgeber, vereinbarungsgemäss und unter Einhaltung allfälliger Auflagen und Bedingungen, nicht der Beitragshöhe entsprechende Akontozahlungen leistet (vgl. Erw. 3a hievor). Indem der Arbeitgeber die Ausgleichskasse nicht auf einen offensichtlichen Fehler bei der Festsetzung der Akontobeiträge - unterbliebene Umrechnung der Löhne des ersten, gebrochenen Geschäftsjahr auf ein ganzes Jahr - aufmerksam macht, sondern diesen kommentarlos hinnimmt, verstösst er indes gegen die Pflicht zu einem Verhalten nach Treu und Glauben, was mit Blick auf die Eigenheiten des Pauschalverfahrens als widerrechtlich zu qualifizieren ist (vgl. BGE 121 III 350 ff. Erw. 5 und 6; Brehm, Kommentar zu Art. 41 OR, N 53; Anton K. Schnyder, Basler Kommentar I, 2. Aufl. , N 40 ff.
zu Art. 41 OR; Rey, Ausservertragliches Haftpflichtrecht,
2. Aufl. , Zürich 1998, Rz 741 ff.).
Der Beschwerdeführer handelte persönlich widerrechtlich, indem er als einzelzeichnungsberechtigter Präsident und Delegierter des Verwaltungsrates die ihm zukommenden Sorgfalts- und Treuepflichten gemäss Art. 717 Abs. 1 OR verletzte.
b) In verschuldensmässiger Hinsicht ist davon auszugehen, dass nach ständiger Rechtsprechung nicht jede Verletzung der öffentlichrechtlichen Aufgaben der Arbeitgeberin als Institution der Versicherungsdurchführung ohne weiteres als qualifiziertes Verschulden ihrer Organe im Sinne von Art. 52 AHVG zu werten ist. Das absichtliche oder grobfahrlässige Missachten von Vorschriften verlangt vielmehr einen Normverstoss von einer gewissen Schwere (BGE 121 V 244 Erw. 4b mit Hinweisen). Dieser liegt im hier zu beurteilenden Fall darin, dass die Arbeitgeberin bei der offensichtlich fehlerhaften Festsetzung der zu niedrigen Pauschalen für das Jahr 1999 den ohne weiteres erkennbaren Irrtum der Ausgleichskasse über die mutmassliche Lohnsumme nicht richtig gestellt hat. Diese Unterlassung ist der Arbeitgeberin als grobfahrlässiges Verhalten anzurechnen, weil sich ihre Passivität mit ihrer Stellung als gesetzliches Organ des Beitragsbezuges (Art. 49 in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 und Abs. 3 AHVG) schlechterdings nicht verträgt.
Hinzu kommt, dass die konkursite Gesellschaft auch auf das Schreiben der Ausgleichskasse vom 27. September 1999 hin nicht der Verwaltung angezeigt hat, dass die Lohnsumme voraussichtlich wesentlich höher sein werde. Mit Blick auf die schwierigen finanziellen Verhältnisse beim Jahreswechsel 1998/1999 waren die konkursite Gesellschaft wie der Beschwerdeführer, letzterer auf Grund seiner Stellung im Betrieb, zu besonders sorgfältigem Handeln hinsichtlich der AHV-rechtlichen Verpflichtungen gehalten. Die dargelegten Unterlassungen sind daher auch mit Blick auf die Eigenheiten des Pauschalverfahrens (vgl. Erw. 3a in fine hievor) als grobfahrlässige Missachtung von Vorschriften im Sinne von Art. 52 AHVG zu qualifizieren.
c) Mit der Vorinstanz sind die Voraussetzungen für eine Herabsetzung der Schadenersatzpflicht wegen Mitverschuldens der Verwaltung - grobe Pflichtverletzung und adäquater Kausalzusammenhang zwischen dem rechtswidrigen Verhalten und dem Schaden (BGE 122 V 189 Erw. 3c) - nicht erfüllt. Es kann offen bleiben, ob das Versehen der Ausgleichskasse im Zusammenhang mit der Festsetzung der Pauschalbeiträge für das Jahr 1999 eine grobe Pflichtverletzung darstellt. Es mangelt mit Blick auf die gesamten finanziellen Verhältnisse der Fenster L.________ AG ab Anfang 1999 sowie ihre wiederholten Verletzungen der Beitragszahlungspflichten jedenfalls am Erfordernis des adäquaten Kausalzusammenhangs.
8.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario in Verbindung mit Art. 156 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Die Gerichtskosten von Fr. 4000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, der AHV/IV-Rekurskommission des Kantons Thurgau und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 12. Juli 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der I. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: