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Original
 
[AZA 0]
P 50/01 Bh
IV. Kammer
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
Gerichtsschreiberin Kopp Käch
Urteil vom 8. Juli 2002
in Sachen
P.________, 1924, Luzernerring 92/111, Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt, Grenzacherstrasse 62, 4021 Basel, Beschwerdegegner,
und
Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt, Basel
Mit Verfügung vom 28. August 2000 teilte das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt dem 1924 geborenen P.________ mit, dass der Anspruch auf Ergänzungsleistung/Beihilfe neu geprüft worden sei und infolge Berücksichtigung von Wertschriften ab 1. September 2000 noch Fr. 1500.- pro Monat betrage. Gleichzeitig machte es ihn darauf aufmerksam, dass möglicherweise eine rückwirkende Neuberechnung erstellt werde.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies die Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen Basel-Stadt (seit April 2002 neu: Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt) mit Entscheid vom 22. Juni 2001 ab.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt P.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und der Verfügung vom 28. August 2000.
Das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Die Kantonale Rekurskommission für die Ausgleichskassen und die IV-Stellen Basel-Stadt hat die gesetzlichen Bestimmungen über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen (Art. 2 Abs. 1 ELG), über deren Bestandteile (Art. 3 ELG), über die Berechnung und Höhe der jährlichen Ergänzungsleistung (Art. 3a ff. ELG), über die Bewertung des Vermögens (Art. 17 ELV) sowie über das zeitlich massgebende Vermögen (Art. 23 Abs. 1 und 2 ELV) zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden.
2.- In einlässlichen und überzeugenden Erwägungen, welchen durch das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen ist, hat die Vorinstanz dargelegt, dass das Amt für Sozialbeiträge Basel-Stadt zu Recht dem Ergänzungsleistungsanspruch ab 1. September 2000 das Vermögen per 1. Januar 2000 zu Grunde gelegt, den gesamten Betrag als Eigenvermögen qualifiziert und demzufolge bei der Berechnung der Ergänzungsleistung in vollem Umfang mitberücksichtigt hat. Die bereits im kantonale Verfahren vorgebrachten Einwände in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 8. Juli 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Die Präsidentin der IV. Kammer:
Die Gerichtsschreiberin:
i.V.