Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
2A.31/2002 /mks
Urteil vom 28. Juni 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Betschart, Merkli,
Gerichtsschreiber Wyssmann.
F. und E. X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonale Steuerverwaltung Solothurn, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn,
Kantonales Steuergericht Solothurn, Amthaus, 4500 Solothurn.
Staatssteuer 2000 und direkte Bundessteuer 1999/2000
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 3. Dezember 2001
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die beiden Eingaben von F. und E. X.________ vom 16. Januar 2002 richten sich gegen das Urteil des Steuergerichts des Kantons Solothurn vom 3. Dezember 2001. Das Steuergericht wies im angefochtenen Entscheid Rekurs und Beschwerde ab und bestätigte damit letztinstanzlich die Veranlagungsverfügungen (ausserordentliche Revisionen wegen Umstellung der zeitlichen Bemessung) für die Staatssteuer 2000 und die direkte Bundessteuer 1999/2000 vom 3. September 2001. Die Beschwerdeführer beantragen u.a., der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Steuerbehörden seien anzuweisen, die Sache materiell zu behandeln; es sei den Beschwerdeführern überdies eine erhebliche angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
Das Steueramt des Kantons Solothurn und die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das Steuergericht des Kantons Solothurn schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
2.
Der angefochtene Entscheid des Steuergerichts betrifft sowohl die direkte Bundessteuer wie auch die Staatssteuer. Soweit sich der Entscheid auf die direkte Bundessteuer bezieht, ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde das zulässige Rechtsmittel. Gemäss Art. 108 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) muss die Verwaltungsgerichtsbeschwerde die Begehren und deren Begründung enthalten.
Die Eingaben der Beschwerdeführer sind weitgehend unverständlich. Immerhin kann daraus entnommen werden, dass die Beschwerdeführer Anwaltskosten von Fr. 10'000.-- als zusätzlich abziehbare Aufwendungen berücksichtigt haben möchten. Sodann beanstanden sie, dass ihr ehemaliger Anwalt, der als Richter am Urteil mitgewirkt habe, ihre Interessen im Gericht nur ungenügend wahrgenommen habe. Auch sei der Kanton Solothurn zur Bezahlung der Verfahrenskosten und einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführer zu verpflichten. Auf diese Punkte ist im Folgenden einzugehen.
Soweit jedoch die Beschwerdeführer geltend machen, das vorliegende Verfahren sei ein integrierender Bestandteil des gestellten Rückforderungsbegehrens für zu Unrecht bezahlte Nach- und Strafsteuern, kann auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden. Dieses Rückzahlungsbegehren betrifft Steuern einer anderen Periode und ist Gegenstand des Urteils des Steuergerichts vom 21. Januar 2002, gegen welches der Beschwerdeführer F. X.________ ebenfalls Beschwerde erhoben hat (Verfahren 2A.74/2002).
3.
Die Rüge, am angefochtenen Urteil habe der ehemalige Anwalt des Beschwerdeführers mitgewirkt, ist unbegründet. Anwalt des Beschwerdeführers war R. A.________. Am Entscheid wirkte jedoch C. A.________, Fürsprech und Notar in Solothurn, mit. Wie das Steuergericht in seiner Vernehmlassung darlegte, schied der von den Beschwerdeführern erwähnte R. A.________ Mitte Juli 2001 aus dem Steuergericht aus.
4.
Auf den 1. Januar 2001 führte der Kanton Solothurn die einjährige Veranlagung mit Gegenwartsbemessung ein. Als Folge davon fiel das in den Jahren 1999/2000 erzielte Einkommen in die Bemessungslücke. Hinsichtlich der direkten Bundessteuer kommt Art. 218 (in Verbindung mit Art. 41) des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG) in der seit 1. Januar 1999 geltenden Fassung zur Anwendung. Gemäss Art. 218 Abs. 2 und 3 DBG werden ausserordentliche Einkünfte dieser beiden Jahre mit einer Jahressteuer erfasst. Ausserordentliche Aufwendungen im Sinne von Art. 218 Abs. 5 DBG können geltend gemacht werden (Art. 218 Abs. 4 DBG). Die im Kanton Solothurn steuerpflichtigen natürlichen Personen hatten die Einkünfte der Jahre 1999 und 2000 in der Steuererklärung 2001A zu deklarieren. Im gleichen Formular konnte für die ausserordentlichen Aufwendungen auch der Antrag auf Revision der vorangegangenen, bereits rechtskräftigen Veranlagung nach Art. 218 Abs. 4 lit. a DBG gestellt werden. Fraglich ist, ob die von den Beschwerdeführern geltend gemachten Anwaltskosten von Fr. 10'000.-- als ausserordentliche Aufwendungen berücksichtigt werden können.
Gemäss Art. 218 Abs. 5 lit. a - c DBG gelten aus ausserordentliche Aufwendungen Unterhaltskosten für die Liegenschaft, soweit sie den Pauschalabzug übersteigen, Beiträge an Einrichtungen für die berufliche Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren sowie Krankheits-, Unfall-, Invaliditäts-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten, soweit sie nicht bereits berücksichtigt worden sind. Ausserdem werden nach Art. 218 Abs. 2 DBG Aufwendungen zugelassen, wenn sie mit der Erzielung der nach Art. 218 Abs. 2 und 3 steuerbaren ausserordentlichen Einkünfte unmittelbar zusammenhängen (vgl. auch Bericht der Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates vom 4. Mai 1998, BBl 1998 S. 4939).
Der Beschwerdeführer ist Architekt. Es lief gegen ihn gemäss seinen Ausführungen ein Strafverfahren wegen ungetreuer Geschäftsführung, eventuell Betrugs. Das Verfahren stand offenbar im Zusammenhang mit einem Architektenauftrag. Gemäss Vereinbarung vom 26. Juni 1999 schuldet er für diesen Strafprozess seinen Anwälten B.________ Partner bzw. der D.________ AG noch Fr. 10'000.--. Der Betrag wurde vom Beschwerdeführer bezahlt. Das Einkommen des Beschwerdeführers aus seiner Tätigkeit als Architekt ist indessen sein ordentliches Einkommen. Es handelt sich nicht um ausserordentliches Einkommen, welches der Jahressteuer nach Art. 218 Abs. 2 und 3 DBG unterliegen würde. Kosten für Strafprozesse, welche er im Zusammenhang mit seiner Architektentätigkeit führt, sind daher ebenfalls ordentliche Aufwendungen, die nicht zusätzlich zu den in Art. 218 Abs. 5 DBG aufgezählten Abzügen berücksichtigt werden können. Es ist daher nicht notwendig zu prüfen, ob solche Kosten grundsätzlich abziehbar sind oder nicht.
5.
Soweit es um die Staatssteuer geht, sind die Eingaben vom 16. Januar 2002 als staatsrechtliche Beschwerde zu behandeln. Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die staatsrechtliche Beschwerde die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sein sollen. Das Bundesgericht prüft nur die ausdrücklich erhobenen und ausreichend begründeten Rügen. Beruft sich ein Beschwerdeführer beispielsweise auf Willkür, hat er im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid nicht nur falsch, sondern schlechthin unhaltbar sei, mit der tatsächlichen Situation in krassem und offensichtlichem Widerspruch stehe, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletze oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderlaufe (statt vieler, BGE 125 I 492 E. 1b, mit Hinweisen).
Diesen Anforderungen genügen die beiden Eingaben vom 16. Januar 2002 offensichtlich nicht. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie verletzt sein sollten. Auf die steuerrechtliche Beschwerde ist nicht einzutreten. Nur nebenbei sei angemerkt, dass der Entscheid keineswegs als willkürlich bezeichnet werden könnte: Was den Übergang von der zweijährigen Praenumerandomethode zur einjährigen Postnumerandomethode betrifft, kennt der Kanton Solothurn eine dem Recht der direkten Bundessteuer vergleichbare Regelung (vgl. insbesondere §§ 276 Abs. 1 und 277 Abs. 3 des Gesetzes vom 1. Dezember 1985 über die Staats- und Gemeindesteuern, Fassung vom 30. Juni 1999). Was bei der direkten Bundessteuer bei freier Prüfung standhält, kann aber bei ähnlicher Regelung im kantonalen Recht nicht willkürlich sein.
6.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist, und im Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung des Urteils zu erledigen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 und 7 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Steuerverwaltung des Kantons Solothurn, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 28. Juni 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: