BGer 2A.116/2002
 
BGer 2A.116/2002 vom 27.06.2002
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.116/2002 /kil
Urteil vom 27. Juni 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Fux.
A.________ und B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Steueramt des Kantons Aargau, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau,
Steuerrekursgericht des Kantons Aargau, Bahnhofstrasse 70, 5001 Aarau
Direkte Bundessteuer 1993/94
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts des Kantons Aargau vom 24. Januar 2002
Sachverhalt:
A.
A.________ ist Eigentümer eines in der Gemeinde C.________ gelegenen Einfamilienhauses. Der kantonale Eigenmietwert dieser Liegenschaft betrug in der Steuerperiode 1993/94 Fr. 11'492.--. In seiner Veranlagungsverfügung vom 30. August 1996 für die direkte Bundessteuer jener Periode erhöhte das Gemeindesteueramt C.________ den Eigenmietwert gemäss einer Weisung der Eidgenössischen Steuerverwaltung um 60 Prozent bzw. Fr. 6'895.-- auf insgesamt Fr. 18'387.--. Eine dagegen erhobene Einsprache, mit welcher A.________ die Erhebung des Mietwertzuschlages beanstandet hatte, wurde mit Verfügung vom 25. Juli 2001 abgewiesen. A.________ beschwerte sich gegen diesen Entscheid beim Steuerrekursgericht des Kantons Aargau; seine Beschwerde wurde jedoch mit Entscheid vom 24. Januar 2002 abgewiesen.
B.
Die Eheleute A.________ und B.________ haben gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben, mit der sie beantragen, der Mietwertzuschlag in der Steuerveranlagung 1993/94 der direkten Bundessteuer sei von Fr. 6'895.-- auf Fr. 1'378.-- zu reduzieren.
Das Steueramt des Kantons Aargau beantragt die Abweisung der Beschwerde, ebenso die Eidgenössische Steuerverwaltung. Das Steuerrekursgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der Entscheid des Steuerrekursgerichts kann gemäss § 198 des aargauischen Steuergesetzes vom 15. Dezember 1998 mit Beschwerde an das kantonale Verwaltungsgericht weitergezogen werden (vgl. auch Art. 145 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer, DBG; SR 642.11). Diese Regelung gilt nach der Rechtsprechung des aargauischen Verwaltungsgerichts jedoch nur für Veranlagungen, welche die Zeit nach Inkrafttreten des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer betreffen (1. Januar 1995; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.202/1995 vom 22. August 1996, E. 1a). Vorliegend ist die direkte Bundessteuer 1993/94 streitig. Der angefochtene Entscheid des Steuerrekursgerichts ist somit kantonal letztinstanzlich und die direkt beim Bundesgericht eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde demnach zulässig.
2.
2.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 lit. b des hier noch anwendbaren Bundesratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten Bundessteuer (BdBSt) unterliegt der Mietwert der vom Steuerpflichtigen benutzten Wohnung der Einkommenssteuer. Grundlage für die Bemessung des Eigenmietwerts bildet nach ständiger Rechtsprechung der objektive Marktwert. Eine "massvolle" Eigenmietwertbesteuerung, wie sie der kantonale Steuergesetzgeber unter gewissen Vorraussetzungen vorsehen kann, hat deshalb im Recht der direkten Bundessteuer keinen Platz. Die Eidgenössische Steuerverwaltung interveniert - durch Auferlegung von Zuschlägen -, wenn der Durchschnittswert der in einem Kanton geltenden Eigenmietwerte 70 Prozent der Marktmiete unterschreitet (BGE 124 I 145 E. 3a S. 152, mit Hinweis). Im vorliegenden Fall hat sie den Zuschlag auf 60 Prozent des kantonalen Wertes bzw. auf Fr. 6'895.-- festgesetzt. Das wird mit der Beschwerde nicht mehr in Frage gestellt.
Die Beschwerdeführer machen jedoch geltend, die zwei im Untergeschoss befindlichen Räume im Ausmass von insgesamt 31 m2 würden von der Einzelfirma der Ehefrau als Büros benutzt, während die gesamte Wohnfläche der Liegenschaft 106.05 m2 betrage. Damit dienten nur 70 Prozent der Fläche Wohnzwecken, weshalb der Eigenmietwert entsprechend zu reduzieren sei. Im kantonalen Verfahren hatten sie noch verlangt, es seien 37,5 Prozent des Eigenmietwerts der Erfolgsrechnung der Ehefrau zu belasten. Die Vorinstanz hat dazu festgestellt, in den mit der Steuererklärung 1993/94 eingereichten Erfolgsrechnungen der Ehefrau per 31. Dezember 1991 und per 31. Dezember 1992 sei kein "Mietaufwand Büro" enthalten; auf diesen Erfolgsrechnungen sei die Ehefrau zu behaften; eine nachträgliche Verbuchung eines Aufwands komme so wenig in Frage wie die Umqualifizierung eines Aufwandpostens einer bestimmten Kategorie in einen Aufwandposten einer anderen Kategorie. Dagegen wird in der Beschwerde nichts vorgebracht.
2.2 Selbst wenn aber angenommen werden müsste, dass der auf die beiden Büros entfallende Betrag bei der Ermittlung des Eigenmietwerts der Gesamtliegenschaft nicht berücksichtigt bzw. von der Ehefrau als Geschäftsaufwand abgezogen werden dürfte, würde sich am Ergebnis nichts ändern. Gemäss dem vom Gemeindesteueramt C.________ eingeholten Gutachten des Gebäudeschätzers D.________ vom 19. November 1998, auf das sich auch die Beschwerdeführer berufen, betrug der Marktmietwert des Hauses per 31. Dezember 1992 nämlich Fr. 27'561.--, wovon lediglich Fr. 2'790.-- auf die beiden Büros entfielen. Subtrahiert man diesen Betrag vom Gesamtmietwert, verbleibt als Restwert des reinen Wohnteils immer noch eine Summe von Fr. 24'771.--. Den Beschwerdeführern wurden aber nur Fr. 18'387.-- in Rechnung gestellt, also wesentlich weniger als der für den Eigenmietwert bei der direkten Bundessteuer grundsätzlich massgebende Marktmietwert. Eine Bundesrechtsverletzung ist damit nicht erkennbar. Die Beschwerdeführer behaupten zwar, für vergleichbare Wohnungen würden, umgerechnet auf die kleiner Wohnfläche, im Durchschnitt nur Fr. 11'929.-- bezahlt. Aus den von ihnen (in unzulässiger Weise neu) eingereichten Unterlagen ergibt sich jedoch, dass es sich bei den zum Vergleich herangezogenen Objekten nicht um Einfamilienhäuser, sondern um Mietwohnungen handelt, die zum Vornherein nicht geeignet sind, die Schätzung des Gutachters in Frage zu stellen.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als offensichtlich unbegründet und ist im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 36a OG abzuweisen.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 153, 153a und 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 159 Abs. 2 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
(im Verfahren gemäss Art. 36a OG):
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Steueramt und dem Steuerrekursgericht des Kantons Aargau sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 27. Juni 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: