BGer 2A.307/2002
 
BGer 2A.307/2002 vom 25.06.2002
Tribunale federale
{T 0/2}
2A.307/2002 /kil
Urteil vom 25. Juni 2002
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merkli,
Gerichtsschreiber Feller.
A.________, geb. 1964,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Heinz Holzinger, Marktgasse 7, 6460 Altdorf UR,
gegen
Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.
Aufenthaltsbewilligung
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 27. Februar 2002
Es wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
1.
Die kamerunische Staatsangehörige A.________ reiste am 16. August 1999 in die Schweiz ein. Am 19. Mai 2000 heiratete sie in Zürich einen Schweizer Bürger und erhielt gestützt auf diese Heirat eine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR.142.20). Der Ehemann starb am 7. Dezember 2000. Mit Verfügung vom 21. September 2001 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab und setzte ihr Frist zum Verlassen des zürcherischen Kantonsgebiets an (Wegweisung). Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies den gegen diese Verfügung erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 27. Februar 2002 ab und lud die zuständige Behörde ein, eine neue Ausreisefrist festzusetzen. A.________ focht diesen Beschluss beim Verwaltungsgericht des Kantons Zürich an. Dieses trat am 8. Mai 2002 auf die Beschwerde mangels Zuständigkeit nicht ein.
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 16. Juni (Postaufgabe Montag, 17. Juni) 2002 beantragt A.________ dem Bundesgericht, den Beschluss des Regierungsrats vom 27. Februar 2002 aufzuheben und ihr die Aufenthaltsbewilligung vorerst um ein Jahr zu verlängern.
Es ist weder ein Schriftenwechsel angeordnet, noch sind die kantonalen Akten eingefordert worden.
2.
Die Beschwerdeführerin erhebt ausdrücklich Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Auf dem Gebiete der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG).
2.1 Die Beschwerdeführerin kann sich auf keine landesrechtliche Norm berufen, die ihr einen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einräumte. Insbesondere fällt, wie sie ausdrücklich anerkennt, Art. 7 Abs. 1 ANAG als anspruchsbegründende Norm ausser Betracht: Ihr schweizerischer Ehemann starb etwas mehr als ein halbes Jahr nach der Heirat. Sie ist heute weder mit einem Schweizer Bürger verheiratet, noch hat die Ehe fünf Jahre gedauert (vgl. BGE 120 Ib 16 E. 2 S. 18 ff.).
Die Beschwerdeführerin scheint einen Bewilligungsanspruch aus Art. 8 EMRK ableiten zu wollen. Sie beruft sich einerseits auf das durch diese Norm garantierte Recht auf Schutz des Familienlebens, indem sie hervorhebt, dass sie rege Kontakte zu ihren Schwestern pflege, wovon zwei in der Schweiz und eine in Frankreich lebten. Nach feststehender bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann eine volljährige Person aus der Beziehung zu in der Schweiz lebenden volljährigen Geschwistern keinen Anspruch auf Erteilung einer fremdenpolizeirechtlichen Bewilligung ableiten, es sei denn, es bestehe diesbezüglich ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis (BGE 120 Ib 257 E. 1d und e S. 260 ff.; 115 Ib 1). Dies ist vorliegend, selbst nach Darstellung in der Beschwerdeschrift, nicht der Fall. Es kann daher auch dahingestellt bleiben, ob die in der Schweiz wohnenden Schwestern ihrerseits überhaupt ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz haben, was Voraussetzung für eine Berufung auf Art. 8 EMRK unter dem Aspekt des Familienlebens wäre (BGE 126 II 377 E. 2b/aa S. 382, mit Hinweisen). Andererseits macht die Beschwerdeführerin einen Bewilligungsanspruch insofern geltend, als Art. 8 EMRK das Recht auf Schutz des Privatlebens gewährleistet. Selbst eine langjährige Anwesenheit im Land und die damit verbundenen üblichen privaten Beziehungen würden hiefür aber nicht genügen (BGE 126 II 377 E. 2c S. 384 ff.), nachdem der Gesetzgeber einen solchen Anspruchstatbestand nicht vorsehen wollte. Erforderlich wären besonders intensive private Beziehungen bzw. eine bereits ausgeprägte Verwurzelung in der Schweiz, welche einen Wegzug und ein Leben anderswo als praktisch unmöglich erscheinen liesse (vgl. BGE 126 II 425 E. 4c S. 432 ff.). Was die Beschwerdeführerin über ihre Beziehungen zur Schweiz ausführt, genügt offensichtlich nicht, ihr nach ihrer relativ kurzen Anwesenheit unter dem Gesichtspunkt des Rechts auf Privatleben einen Anspruch auf Bewilligungsverlängerung einzuräumen (s. auch BGE 120 Ib 16 E. 3b S. 21 f.).
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat daher zu Recht angenommen, die Beschwerdeführerin habe unter keinem Titel einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Da nach kantonalem Recht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht auf dem Gebiete der Fremdenpolizei nur zulässig ist, soweit die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Bundesgericht offen steht ("anspruchsabhängige" Zugangsregelung, § 43 Abs. 1 lit. h in Verbindung mit Abs. 2 des Gesetzes vom 24. Mai 1959 über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen, Verwaltungsrechtspflegegesetz; VRG), hat das Verwaltungsgericht keine Rechtsverweigerung begangen, indem es auf die bei ihm eingereichte Beschwerde nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführerin hat denn auch dessen Nichteintretensbeschluss vom 8. Mai 2002 nicht angefochten, beantragt sie doch nur die Aufhebung des regierungsrätlichen Beschlusses vom 27. Februar 2002. Soweit sie der Auffassung war, dass dennoch ein Bewilligungsanspruch bestand, hätte sie aber den Beschluss des Verwaltungsgerichts anfechten müssen (BGE 127 II 161), was sie nicht getan hat. So oder anders ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aber wegen Fehlens eines Rechtsanspruchs auf Bewilligung unzulässig.
2.2
2.2.1 Da die Beschwerde an das Verwaltungsgericht nicht gegeben war, hätte bereits der Beschluss des Regierungsrats vor Bundesgericht angefochten werden können, und zwar, wegen Unzulässigkeit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, allein mit dem subsidiären Rechtsmittel der staatsrechtlichen Beschwerde. Die Beschwerdeführerin ist innert einer Frist von 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids des Verwaltungsgerichts an das Bundesgericht gelangt. Damit ist die Frist gemäss Art. 89 Abs. 1 OG zur Anfechtung des regierungsrätlichen Beschlusses gewahrt (vgl. BGE 127 II 161 E. 3b S. 167), und es ist zu prüfen, ob die Beschwerde als staatsrechtliche Beschwerde entgegengenommen werden könnte.
2.2.2 Da die Beschwerdeführerin keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hat, ist sie zur staatsrechtlichen Beschwerde insofern nicht legitimiert, als sie die materielle Bewilligungsfrage zum Gegenstand ihrer Rügen macht. Durch die Verweigerung einer Bewilligung, auf deren Erteilung oder Erneuerung kein Anspruch besteht, erleidet der Ausländer nämlich keine Rechtsverletzung (Art. 88 OG; vgl. BGE 126 I 81 E. 3b S. 85 ff. mit Hinweisen). Zur staatsrechtlichen Beschwerde legitimiert ist er hingegen, soweit er die Verletzung von ihm im kantonalen Verfahren zustehenden Parteirechten rügt, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 312 f.; 127 II 161 E. 3b S. 167; 126 I 81 E. 3b S. 86 sowie E. 7b S. 94). Nicht zu hören sind dabei aber Rügen, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des Bewilligungsentscheids abzielen (BGE 114 Ia 307 E. 3c S. 313; 126 I 81 E. 7b S. 94). Die Beschwerdeführerin erhebt keine im beschriebenen Sinne zulässigen Rügen. Eine solche lässt sich insbesondere nicht im Vorwurf erblicken, der Regierungsrat habe sein Ermessen missbraucht, wird doch damit letztlich - wie gesehen, in unzulässiger Weise - bloss geltend gemacht, der Entscheid sei willkürlich.
Auf die Beschwerde kann daher auch nicht eingetreten werden, soweit sie sinngemäss als staatsrechtliche Beschwerde verstanden wird.
2.3
2.3.1 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG) nicht einzutreten.
Mit diesem Urteil wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
2.3.2 Dem Gesuch um Befreiung von der Pflicht zur Leistung eines Kostenvorschusses ist stillschweigend entsprochen worden. Um definitive Kostenbefreiung (unentgeltliche Rechtspflege) ist nicht ausdrücklich ersucht worden; einem entsprechenden Begehren könnte wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht entsprochen werden. Entsprechend dem Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuerlegen (Art. 156 OG). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr (Art. 153 Abs. 1 OG) ist zwar einerseits ihrer finanziellen Lage, andererseits aber auch ihrer Art der Prozessführung Rechnung zu tragen (Art. 153a Abs. 1 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat des Kantons Zürich, dem Bundesamt für Ausländerfragen, sowie - zur Information - dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Juni 2002
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: