BGer 1P.145/2002
 
BGer 1P.145/2002 vom 19.06.2002
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.145/2002 /zga
Urteil vom 19. Juni 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Nay, Bundesrichter Aeschlimann,
Gerichtsschreiber Störi.
X._________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Thomas Kaiser, Marktgasse 61, 4310 Rheinfelden,
Gerichtspräsidium Rheinfelden, 4310 Rheinfelden,
Inspektionskommission des Obergerichts des Kantons Aargau, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
Ablehnungsbegehren
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid der Inspektionskommission des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. Februar 2002
Sachverhalt:
A.
In einem vor dem Gerichtspräsidium Rheinfelden hängigen summarischen Verfahren forderte Y.________ von seinem Vater X.________ Unterhaltsbeiträge. Gerichtspräsident G.________ führte am 19. November 2001 die Hauptverhandlung durch und verpflichtete mit Urteil vom gleichen Tag den Beklagten, dem Kläger mit Wirkung ab 1. August 2001 für die Dauer des Hauptprozesses einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'475.-- zu bezahlen.
Am 21. November 2001 reichte X.________ ein Ablehnungsbegehren gegen den Gerichtspräsidenten G.________ ein. Dieser habe bereits bei seiner Scheidung im Jahre 1988 mitgewirkt; damals hätte das Gericht seinem Sohn einen indexierten Unterhaltsbeitrag von 800 Franken zugesprochen. In seiner Klageschrift habe der Sohn behauptet, dass der Unterhaltsbeitrag in der Folge nicht indexiert worden sei. Der Gerichtspräsident habe ihm in diesem Zusammenhang mit erregter Stimme vorgeworfen, er tue nur, was ihm passe. Das ganze summarische Verfahren sei extrem feindselig gegen ihn geführt worden, er habe keine Gelegenheit erhalten, sich nach seinem Willen zum Prozess zu äussern. Hingegen sei der Gerichtspräsident mit der Gegenpartei extrem freundlich verfahren; es sei klar gewesen, dass er seinen Entscheid schon vor der Hauptverhandlung gefällt habe. Er habe es auch versäumt, die von ihm bestrittene örtliche Zuständigkeit zu prüfen. Zudem habe er zugelassen, dass der Kläger an der Verhandlung neue Beweismittel habe einbringen dürfen, ohne dass er Gelegenheit erhalten hätte, dazu Stellung zu nehmen. Zudem habe Gerichtspräsident G.________ in Missachtung seines Ablehnungsgesuches den Summarentscheid gefällt. Es sei anzunehmen, dass er den Entscheid nach dessen Eingang gefällt und dann auf den 19. November 2001 zurückdatiert habe. Solche Machenschaften müssten zur Aufhebung des Urteils führen, da sie die Voreingenommenheit von Gerichtspräsident G.________ zeigten.
B.
Die Inspektionskommission des Obergerichts des Kantons Aargau wies das Ablehnungsbegehren am 1. Februar 2002 ab. Sie erwog, Gerichtspräsident G.________ habe im summarischen Verfahren die Verhandlung am 19. November 2001 durchgeführt und am gleichen Tag das Urteil gefällt. Das Ablehnungsbegehren, welches auf den Zeitpunkt seiner Einreichung zurückwirke, sei nach der Urteilsfällung, am 21. November 2001, eingereicht worden. Es habe daher für das Summarverfahren keine Wirkung mehr zeitigen können, weshalb nicht zu beanstanden sei, dass der Gerichtspräsident das Urteil habe zustellen dürfen, ohne zuvor der Inspektionskommission des Obergerichts das Ablehnungsbegehren zur Beurteilung vorgelegt zu haben. Der Vorwurf der rechtswidrigen Rückdatierung sei haltlos, entspreche es doch regelmässiger Praxis, den Entscheid auf den Tag der Urteilsfällung - hier den 19. November 2001 - zu datieren, auch wenn die schriftliche Ausfertigung wegen des dafür erforderlichen Zeitbedarfes erst später erfolge. Was die Verhandlungsführung des Gerichtspräsidenten angehe, so sei dem Protokoll nichts zu entnehmen, was auf dessen Befangenheit schliessen lassen könnte. Nicht substanziiert sei der Vorwurf, er habe Schriftstücke der Gegenpartei entgegengenommen, ohne das rechtliche Gehör zu gewähren. Der Beschwerdeführer sei zudem anwaltlich vertreten gewesen, weshalb davon auszugehen sei, dass sich seine Anwältin einem allfälligen gesetzwidrigen Verhalten des Gerichtspräsidenten widersetzt hätte. Die weitere Rüge, dieser habe sich nicht mit der Frage seiner örtlichen Zuständigkeit auseinander gesetzt, sei unbegründet, was sich aus E. 1 des Summarentscheides ergebe. Die weiteren Ausführungen zur Sache seien in diesem Verfahren nicht zu hören.
C.
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 14. März wegen Verletzung von Art. 29 Abs. 2 und Art. 30 Abs. 1 BV sowie von Art. 6 Ziff. 1 EMRK beantragt X.________ den Entscheid der Inspektionskommission des Obergerichts vom 1. Februar 2002 aufzuheben. Er ersucht, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen.
Gerichtspräsident G.________ verzichtet auf Vernehmlassung. Y.________ beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei; er ersucht zudem um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Obergericht verzichtet auf Stellungnahme in der Sache, legt indessen dar, inwiefern ihm bei der Zustellung seines Entscheides an X.________ ein Versehen unterlief.
D.
Mit Verfügung vom 17. April 2002 wies der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Der angefochtene Entscheid schliesst den Zivilprozess, an dem der Beschwerdeführer beteiligt ist, nicht ab, sondern lässt im Gegenteil dessen Fortführung zu; es handelt sich daher um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 87 OG. Der Beschwerdefüher macht geltend, Gerichtspräsident G.________ sei befangen gewesen, weshalb er von der Inspektionskommission des Obergerichts hätte in den Ausstand versetzt werden müssen. Zu dieser Rüge ist er nach Art. 88 OG befugt. Nach Art. 87 Abs. 1 OG durfte und musste er die Befangenheitsrüge bereits gegen den Zwischenentscheid erheben. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, sodass auf die Beschwerde, unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 492 E. 1b; 122 I 70 E. 1c; 121 I 334 E. 1c), einzutreten ist.
2.
2.1 Nach der materiell unverändert von Art. 58 aBV in Art. 30 Abs. 1 BV überführten, ebenfalls in Art. 6 Ziff. 1 EMRK enthaltenen Garantie des verfassungsmässigen Richters hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Liegen bei objektiver Betrachtungsweise Gegebenheiten vor, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, so ist die Garantie verletzt (BGE 125 I 219 E. 3a; 120 Ia 184 E. 2b). Verfahrens- oder andere Rechtsfehler, die einem Richter unterlaufen, können nach der Rechtsprechung den Anschein der Befangenheit allerdings nur begründen, wenn sie wiederholt begangen wurden oder so schwer wiegen, dass sie Amtspflichtverletzungen darstellen (BGE 116 Ia 14 E. 5; 135 E. 3a).
2.2 Wird mit einer staatsrechtlichen Beschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf den verfassungs- und konventionsmässigen Richter geltend gemacht, so überprüft das Bundesgericht die Auslegung und Anwendung des kantonalen Verfahrensrechts nur unter dem Gesichtswinkel der Willkür. Mit freier Kognition prüft es dagegen, ob die als vertretbar erkannte Auslegung des kantonalen Prozessrechts mit den Garantien von Art. 30 Abs. 1 BV (Art. 58 Abs. 1 aBV) und Art. 6 Ziff. 1 EMRK vereinbar ist (BGE 117 Ia 170 E. 1; 116 Ia 14 E. 3; 114 Ia 50 E. 2b).
3.
Der Beschwerdeführer hält den Gerichtspräsidenten G.________ für befangen, weil er sein am 21. November 2001 eingereichtes Ablehnungsgesuch erst am 27. November 2001 an die Inspektionskommission des Obergerichts weitergeleitet und sich in der Zwischenzeit weiter mit dem Fall befasst habe. Es könne nicht zutreffen, dass er das Summarurteil bereits am 19. November 2001 gefällt habe, da sich dieses auch auf die finanziellen Verhältnisse seiner Ehefrau abstütze, die dem Gerichtspräsidenten damals noch gar nicht bekannt gewesen seien. Vielmehr habe er das Urteil später gefällt und dieses dann auf den 19. November 2001 zurückdatiert; eine derartige Manipulation stelle einen Amtsmissbrauch im Sinne von Art. 312 StGB dar.
3.1 Nach § 275 der Aargauer Zivilprozessordnung vom 18. Dezember 1984 (ZPO) sind Urteile den an der Verhandlung anwesenden Parteien in der Regel mündlich zu eröffnen, wobei sie auch in diesem Fall schriftlich zuzustellen sind. Das Gesetz geht damit davon aus, dass Zivilurteile in der Regel im Anschluss an die Hauptverhandlung zu fällen, zu eröffnen und anschliessend schriftlich zu begründen und zuzustellen sind. Die schriftliche Ausfertigung des Urteils trägt dabei nach § 276 lit. h ZPO das Datum der Urteilsfällung ("Zeit des Erlasses"). Diese Bestimmungen über das ordentliche Verfahren gelten nach § 299 ZPO auch für das summarische Verfahren, wobei hier zusätzlich bestimmt wird, dass der Richter den Entscheid ohne Verzug zu erlassen hat (§ 298 Abs. 1 ZPO).
Das Vorgehen von Gerichtspräsident Hauri, der das Urteil im Anschluss an die Verhandlung vom 19. November 2001 fällte, es in den Tagen danach schriftlich begründete und auf den Tag der Urteilsfällung datierte, um anschliessend das begründete Urteil den Parteien zuzustellen, entspricht offensichtlich dieser gesetzlichen Regelung. In Bezug auf die Datierung hatte er keinerlei Spielraum, nach der ausdrücklichen Vorschrift von § 276 lit. h ZPO musste er das Urteil auf den Tag datieren, an dem er es fällte.
3.2 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass Gerichtspräsident G.________ das Urteil nicht bereits am 19. November 2001 fällte. Nach der Darstellung des Beschwerdegegners in der Vernehmlassung ergibt sich aus dem Verhandlungsprotokoll, dass der Lohnausweis der Mutter des Beschwerdegegners an der Verhandlung vom 19. November 2001 eingereicht worden ist, womit deren finanziellen Verhältnisse dem Gerichtspräsidenten offen gelegt wurden; der Beschwerdeführer hat es unterlassen, in seiner Beschwerde das Gegenteil zu belegen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG). Dass sich das Summarurteil darauf stützt, ist daher kein Indiz, geschweige denn ein Beweis dafür, dass das Urteil entgegen seiner Datierung später gefällt wurde.
3.3 Nach der unbestrittenen Sachverhaltsdarstellung im angefochtenen Entscheid ist das Ablehnungsgesuch am 22. November 2001 auf der Gerichtskanzlei Rheinfelden und am 28. November 2001 beim Obergericht eingegangen. Dieser Zeitbedarf von vier Werktagen für die Weiterleitung des Ablehnungsbegehrens ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer wendet sich denn auch weniger gegen diesen Zeitbedarf, sondern hält vielmehr dafür, dass Gerichtspräsident G.________ sofort nach dem Eingang des Ablehnungsbegehrens vorsorglich in den Ausstand hätte treten müssen und den Summarentscheid danach nicht mehr hätte fertig redigieren dürfen.
Die Inspektionskommission hat dazu im angefochtenen Entscheid ausgeführt, einem Ablehnungsbegehren komme keine Rückwirkung zu. Das am 22. November 2001 eingegangene Ablehnungsbegehren sei daher nicht geeignet gewesen, den am 19. November 2001 ergangenen Summarentscheid in Frage zu stellen, weshalb es nicht zu beanstanden sei, dass Gerichtspräsident G.________ dessen Ausfertigung trotz hängigem Ablehnungsverfahren beendet habe.
Diese Begründung ist zwar zumindest missverständlich, indem eine Gutheissung des Ablehnungsbegehrens gegen Gerichtspräsident G.________ wegen dessen angeblich parteiischen Verhaltens an der Verhandlung vom 19. November 2001 selbstverständlich zur Aufhebung des Summarentscheides vom gleichen Tag hätte führen müssen, und zwar gleichgültig darum, ob die schriftliche Begründung vor oder nach dem Eingang des Ablehnungsbegehrens fertig gestellt wurde. Das ist indessen nicht entscheidend. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, es ergebe sich aus dem kantonalen Prozessrecht, dass die Einreichung eines Ablehnungsgesuches von Gesetzes wegen zur Folge hätte, dass sich der betroffene Richter sofort jeglicher Amtshandlungen enthalten müsste. Dies zu Recht, unter den §§ 4-7 ZPO, welche das Verfahren zur Geltendmachung von Ausschliessungs- und Ablehnungsgründen regeln, findet sich keine Bestimmung, die einem Ablehnungsgesuch in diesem Sinne aufschiebende Wirkung zuerkennen würde. Aus Art. 30 Abs. 1 BV ergibt sich eine solche ebenfalls nicht. Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass sich Gerichtspräsident G.________ nach dem Eingang des Ablehnungsbegehrens weiter mit der Redaktion des von ihm vor dem Eingang dieses Begehrens gefällten Summarentscheides beschäftigte und das Risiko, dass dieser Aufwand im Falle einer Gutheissung des Ablehnungsgesuches nutzlos würde, auf sich nahm.
4.
Der Beschwerdeführer bringt vor, Gerichtspräsident G.________sei befangen, weil er seine (fehlende) örtliche Zuständigkeit nicht geprüft und ihm an der Verhandlung das rechtliche Gehör verweigert habe. Er habe sich ihm gegenüber zudem als (fremden-)feindlich gezeigt, mit erregter Stimme zu ihm gesprochen, ihn nicht zu Wort kommen oder nicht ausreden lassen. Zur Gegenpartei sei er demgegenüber extrem freundlich gewesen. Dass diese parteiische Verhandlungsführung im Protokoll keinen Niederschlag gefunden habe, erstaune nicht, da dieses die Verhandlung nur punktuell wiedergebe und der Gerichtsschreiber wohl kaum unpassende Bemerkungen des Gerichtspräsidenten darin aufnehme.
4.1 Der Vorwurf, Gerichtspräsident G.________ habe sich im Summarurteil vom 19. November 2001 mit der Frage seiner örtlichen Zuständigkeit nicht auseinandergesetzt, trifft nicht zu, es kann auf die E. 1 dieses Entscheides verwiesen werden.
4.2 Der Vorwurf des Beschwerdeführers, Gerichtspräsident G.________ habe ihm an der Hauptverhandlung das rechtliche Gehör verletzt, weil er ein Beweismittel zu den Akten genommen habe, ohne ihm Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen, ist nicht geeignet, diesen als befangen erscheinen zu lassen. Ein solcher Verfahrensfehler kann den Anschein einer Befangenheit nach dem in E. 2.1 Gesagten nur begründen, wenn er wiederholt begangen wurde oder so krass ist, dass er eine Amtspflichtverletzung darstellt. Beides trifft vorliegend nicht zu, weshalb der Gehörsverweigerungs-Vorwurf in diesem Verfahren nicht geprüft zu werden braucht. Diese Frage könnte der Beschwerdeführer allenfalls in einem gegen den Summarentscheid selber gerichteten Rechtsmittel aufwerfen.
4.3 Die Vorwürfe der parteiischen Verhandlungsführung konnte die Inspektionskommission ohne Verfassungsverletzung als pauschal und unbelegt zurückweisen. Zu Recht weist sie darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer oder seine Anwältin an der Verhandlung selber dagegen hätten zur Wehr setzen können. Sie hätten zudem verlangen können, dass die angeblich unpassenden Bemerkungen des Gerichtspräsidenten protokollarisch festgehalten würden. Der Einwand des Beschwerdeführers, seine Anwältin sei wegen ihrer Unerfahrenheit dazu nicht in der Lage gewesen, ist unbelegt (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG) und, da sie von ihm selber ausgewählt und mit seiner Vertretung betraut wurde, ohnehin unbehelflich. Im Übrigen sind in den Akten keine Hinweise darauf zu finden, dass der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend vertreten war.
5.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 OG). Er hat ausserdem dem Beschwerdegegner eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 OG); dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird damit gegenstandslos.
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Der Beschwerdeführer hat dem Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gerichtspräsidium Rheinfelden und der Inspektionskommission des Obergerichts des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Juni 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: