BGer 1P.313/2002
 
BGer 1P.313/2002 vom 17.06.2002
Tribunale federale
{T 0/2}
1P.313/2002 /dxc
Urteil vom 17. Juni 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Nay, Bundesrichter Fonjallaz,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Y.________,
Beschwerdegegner,
Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer,
Postfach, 8023 Zürich.
Ehrverletzung durch die Presse
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom
30. April 2002)
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bezirksgericht Zürich sprach mit Urteil vom 12. September 2001 Y.________ vom Vorwurf der Ehrverletzung zum Nachteil von X.________ frei. Letzterer erhob dagegen Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich und stellte in der Folge ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Die II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich wies das Gesuch mit Beschluss vom 30. April 2002 ab.
2.
X.________ führt gegen diesen Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Eingabe vom 10. Juni 2002 staatsrechtliche Beschwerde.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Gemäss Art. 89 Abs. 1 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde binnen 30 Tagen, von der nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung oder Mitteilung des Entscheides an gerechnet, dem Bundesgericht schriftlich einzureichen. Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die nicht erstreckt werden kann (Art. 33 Abs. 1 OG). Der angefochtene Beschluss der II. Strafkammer des Obergerichts wurde dem Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben am 4. Mai 2002 zugestellt. Das ist das massgebende Eröffnungsdatum, das den Lauf der Beschwerdefrist auslöste. Die 30-tägige Beschwerdefrist lief somit am 3. Juni 2002 ab. Die vorliegende Beschwerde vom 10. Juni 2002 ist daher verspätet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist abzuweisen, da sich die Beschwerde von vornherein als aussichtslos erwies (Art. 152 OG).
Demnach erkennt das Bundesgericht
im Verfahren nach Art. 36a OG:
1.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. Juni 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: