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Original
 
[AZA 7]
I 651/01 Vr
III. Kammer
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger;
Gerichtsschreiber Fessler
Urteil vom 3. Juni 2002
in Sachen
G.________, 1966, Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,
und
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
A.- Der in X.________ wohnhafte G.________ ersuchte am 19. Oktober 2000 die Invalidenversicherung um Vergütung der Reisekosten mit dem Privatauto während der Umschulung zum Ingenieur HTL, Fachrichtung Milchwirtschaft, an der Schweizerischen Ingenieurschule für Landwirtschaft (SHL) in Zollikofen einschliesslich Besuch des Vorbereitungskurses an dem am gleichen Ort gelegenen Technischen-Landwirtschaftlichen Bildungs- und Beratungszentrum (LBBZ) Rütti für die Zeit vom 13. Oktober 1997 bis 20. August 1999. Mit Verfügung vom 2. Februar 2001 lehnte die IV-Stelle Bern das Leistungsbegehren ab.
B.- Die von G.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit (einzelrichterlichem) Entscheid vom 20. September 2001 ab, soweit es darauf eintrat.
C.- G.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren, es seien Gerichtsentscheid und Verwaltungsverfügung aufzuheben und die gemäss Gesuch vom 19. Oktober 2000 beantragte Reisekostenvergütung zuzusprechen.
Während die IV-Stelle die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.- Der Entscheid vom 20. September 2001 ist im Nichteintretenspunkt (Reisekostenentschädigung für den 26. August und 3. September 1997 sowie für die Zeit vom 8. bis
19. September 1997) nicht angefochten. Darauf ist in diesem Verfahren nicht weiter einzugehen. Über die entsprechenden Gesuche in der vorinstanzlichen Beschwerde wird die IV-Stelle noch zu verfügen haben.
2.- Soweit die Rügen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht den durch den angefochtenen Entscheid bestimmten Anfechtungsgegenstand betreffen, ist darauf nicht einzutreten (BGE 125 V 414 Erw. 1a).
3.- Die Vorinstanz hat zur beantragten Vergütung der Reisekosten für den Weg von X.________ (Wohnort) nach Zollikofen resp. Unterzollikofen (Umschulungsort) bei Benützung eines Privatfahrzeuges (Ansatz: Fr. 0.45 pro Kilometer) erwogen, gemäss Verwaltungspraxis hätten die für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung notwendigen Fahrten auf dem direkten Weg und unter Verwendung zweckmässiger und preisgünstiger Transportmittel zu erfolgen. In der Regel seien die öffentlichen Verkehrsmittel zu benützen. Sei dies der versicherten Person nicht zumutbar, würden ihr die aus der Benützung des im Einzelfall geeigneten Transportmittels entstehenden Kosten ersetzt. Werde die gleiche Fahrstrecke wiederholt und regelmässig mit öffentlichen Verkehrsmitteln zurückgelegt, sei das billigste entsprechende Abonnement zu vergüten (Kreisschreiben des BSV über die Vergütung der Reisekosten [KSVR] Rz 31 f. und 34). Vorliegend mache der Beschwerdeführer keine Gründe geltend, die den Schluss nahe legten, er sei invaliditätsbedingt auf ein privates Fahrzeug angewiesen und die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel sei ihm nicht zumutbar (gewesen). Es sei daher nicht zu beanstanden, wenn die IV-Stelle die Transportentschädigungen aufgrund der jeweils geltenden Bahn-Abonnementspreise der Strecke Biel-Zollikofen resp. ab 17. November 1997 Biel-X. ________-Zollikofen retour abgegolten habe.
Das von der Vorinstanz erwähnte Kreisschreiben hat seine Rechtsgrundlage im Gesetz und in der Verordnung.
Art. 51 Abs. 1 IVG bestimmt, dass dem Versicherten u.a. die für die Durchführung von Eingliederungsmassnahmen notwendigen Reisekosten im Inland vergütet werden. Als notwendige Reisekosten gelten laut Art. 90 IVV die Kosten von Fahrten zur nächstgelegenen geeigneten Durchführungsstelle (Abs. 1 erster Satz). Vergütet werden die Kosten, die den Preisen der öffentlichen Transportmittel für Fahrten auf dem direkten Weg entsprechen. Ist der Versicherte wegen Invalidität auf die Benützung eines andern Transportmittels angewiesen, werden ihm die daraus entstehenden Kosten ersetzt (Abs. 2).
Bei Verwendung eines privaten Personenwagens bemisst sich die Vergütung nach einem Kilometeransatz von Fr. 0.45 (Anhang 3 KSVR).
4.- a) Der Beschwerdeführer macht geltend, bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel hätte er niemals rechtzeitig zum Unterrichtsbeginn um 07.30 Uhr in der LBBZ Rütti und der SHL erscheinen können. Mit der erstmöglichen Busverbindung von X.________ (Abfahrt: 06.02 Uhr) wäre er "so gegen 08.00 Uhr, verspätet nach einem Fussmarsch (...) von 25 Minuten, am jeweiligen Zielort" eingetroffen. Diese Darstellung des Beschwerdeführers kontrastiert mit seinen in einem früheren Verfahren vor der nämlichen Vorinstanz gemachten Angaben. In der Beschwerde vom 11. September 1998 gegen die Verfügung vom 13. August 1998, mit welcher die IV-Stelle die Ausbildung zum Ingenieur HTL, Fachrichtung Milchwirtschaft, zusprach und dabei u.a. die "Vergütung der Reisekosten mit öffentlichen Verkehrsmitteln X.________ -Biel-Zollikofen retour" festhielt, nannte er die (einzig) in Betracht fallenden Bus- und Bahn-Verbindungen, um morgens von zu Hause mit öffentlichen Verkehrsmitteln und zu Fuss zur LBBZ Rütti resp. zur SHL zu gelangen. Er führte dazu Folgendes aus:
"Mit dem verfügten Weg X.________-Biel-Zollikofen (SBB) hätte ich am Morgen überhaupt nicht die Möglichkeit, pünktlich zum Schulbeginn um 07.30 Uhr vor Ort zu erscheinen.
X.________-Biel-Zollikofen (SBB)
- Erster Bus fährt um 06.02 Uhr, dieser ist aber für mich
zu spät, also von X.________ nach dem Bahnhof Biel ein
Fussmarsch von mindestens 30 Minuten. Spätester Zeitpunkt
für den Weggang 05.25 Uhr.
- Einzig möglicher S3-Zug Bahnhof Biel ab: 05.57 Uhr.
- S3-Zug in Zollikofen (SBB) an : 06.24 Uhr.
Aufgrund des Nichtvorhandenseins einer Buslinie zur Fachhochschule und/oder in der Vergangenheit zur LBBZ Rütti, ein Fussmarsch von mindestens 20 bis 25 Minuten.
X.________-Biel-Bern-Unterzollikofen
-Fussmarsch zur Bushaltestelle in 2 Minuten.
-Erster Bus nach dem Bahnhof Biel um 06.02 Uhr, Ankunft
06.11 Uhr.
-Schnellzug Bahnhof Biel ab : 06.17 Uhr
Bern SBB an : 06.44 Uhr
- Bern RBS ab : 06.55 Uhr- Steinibach/Unterzollikofen RBS an: 07.02 Uhr.
-Fussmarsch zur Fachhochschule in 15 Minuten, bis zur
LBBZ Rütti sind es 12 Minuten.
Um allfälligen Spekulationen vorzubeugen, bei der Wegstrecke
X.________-Biel-Zollikofen (SBB), ist das Frühaufstehen am Morgen nicht das Problem und aufgrund meiner äusserst starken Schmerzen im Halswirbelsäulenbereich, seit dem Unfall vom 25. März 1992, beim Fahrradfahren, ist es mir nicht möglich, die Strecken X.________-Bahnhof Biel und Zollikofen (SBB)-Fachhochschule mit einem jeweiligen stationierten Fahrrad zurückzulegen. (...)"
Aufgrund dieser Darstellung, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, wäre es möglich gewesen, in weniger als eineinhalb Stunden per Bus, Bahn und zu Fuss von zu Hause zu den Schulen zu gelangen und dort rechtzeitig vor Unterrichtsbeginn einzutreffen. Somit fällt eine Vergütung der Reisekosten bei Benützung eines privaten Personenwagens ausser Betracht, wie auch die Vorinstanz insoweit richtig erkannt hat.
b) Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit stellt sich nun aber die weitere, von der Vorinstanz nicht vertieft geprüfte Frage, welche Wegvariante, 'X.________-Biel -Zollikofen' oder 'X.________-Biel-Bern-Unterzollikofen' der Bemessung der Reisekostenvergütung zugrunde zu legen ist. Wird allein auf die reine Fahrzeit mit Bus und Bahn abgestellt, handelt es sich bei der Strecke, welche von Biel direkt nach Zollikofen führt, um den räumlich und zeitlich klar kürzeren Weg. Wird hingegen die zu Fuss zurückzulegende Wegstrecke mit berücksichtigt, ergibt sich zeitlich keine nennenswerte Differenz. Dies allein bildet zwar nicht einen genügenden Grund, die Reisekosten entsprechend den (Abonnements-)Kosten für die längere Bus- und Bahnstrecke X.________-Biel-Bern-Unterzollikofen zu vergüten.
Zu beachten ist indessen, dass der direktere Weg einen Fussmarsch von rund 50 Minuten erfordert hätte, was insbesondere mit Blick auf die gesundheitliche Beeinträchtigung als sehr lang bezeichnet werden muss. Es kommt dazu, dass beim Erreichen der Schulen (LBBZ Rütti resp. SHL) noch rund 40 Minuten bis Unterrichtsbeginn verblieben wären.
Aufgrund dieser Umstände rechtfertigt es sich, die Vergütung der Reisekosten nach der zweiten Wegvariante 'X.________-Biel-Bern-Unterzollikofen' zu bemessen.
Denselben Antrag stellte übrigens der Versicherte in der erwähnten Beschwerde vom 11. September 1998. Die damalige und heutige Vorinstanz trat darauf indessen mit Entscheid vom 11. Mai 1999 mangels eines schutzwürdigen Interesses im Sinne von Art. 103 lit. a OG nicht ein.
Dieses Nichteintreten steht hier nicht zur Diskussion.
Indem das Eidgenössische Versicherungsgericht seinerseits auf die hiegegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wegen Fehlens einer sachbezogenen Begründung (blosse Befassung mit der materiellen Seite des Streitfalles) nicht eintrat (vgl. BGE 123 V 336 f. Erw. 1b; Urteil vom 17. Dezember 1999 [I 393/99]), erwuchs jener Entscheid in formelle Rechtskraft. Dies bedeutet, dass die Vergütung der Reisekosten während des HTL-Studiums noch nicht Anfechtungsgegenstand eines Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahrens bildete, die IV-Stelle am 2. Februar 2001 somit frei darüber verfügen durfte.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
teilweise gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern vom 20. September 2001,
soweit angefochten, und die Verfügung vom 2. Februar
2001 aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle
Bern zurückgewiesen wird, damit sie über die Vergütung
der Reisekosten im Sinne der Erwägungen neu verfüge.
Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Ausgleichskasse des Kantons Bern
und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
Luzern, 3. Juni 2002
Im Namen des
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der III. Kammer:
Der Gerichtsschreiber: