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Original
 
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1P.684/2001 /bmt
Urteil vom 3. Juni 2002
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
Bundesrichter Aeschlimann, Fonjallaz,
Gerichtsschreiberin Tophinke.
Z.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Nicolas Roulet, Rebgasse 1, Postfach 321, 4005 Basel,
gegen
Strafgerichtspräsident Basel-Stadt, Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Art. 9 & 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren; Beweiswürdigung)
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, vom 19. September 2001)
Sachverhalt:
A.
Im Rapport der Kantonspolizei Basel-Stadt vom 22. April 2000 hielt der Polizeibeamte K.________ fest, dass er am 3. April 2000 nach Dienstende, um 19.20 Uhr, mit seinem privaten Personenwagen von der Klingeltalstrasse her durch den Riehenring in Richtung Verzweigungsgebiet Riehenring/Clarastrasse gefahren sei. Beim Messeplatz habe er anhalten müssen, da ein Fussgänger von links nach rechts die Fahrbahn auf dem Fussgängerstreifen überquert habe. Als sich dieser Fussgänger unmittelbar vor seinem Personenwagen befunden habe, sei sein stehendes Fahrzeug auf der rechten Seite vom Lenker des Motorrades Marke Yamaha, Kontrollschild BS ..., Farbe schwarz/grau, mit einer Geschwindigkeit von 30-40 km/h überholt worden. Dieser sei ca. einen Meter vor dem Fussgänger vorbeigefahren und anschliessend nach rechts in die Clarastrasse abgebogen und in Richtung Hammerstrasse weitergefahren. Da der Fussgänger offensichtlich das Motorrad nicht wahrgenommen habe, sei er erschrocken und abrupt vor seinem - Herrn K.________s - Fahrzeug stehen geblieben. Nur dank dieser Reaktion sei der Fussgänger nicht vom Motorrad erfasst worden.
B.
Gestützt auf diesen Sachverhalt und weiteren Abklärungen verzeigte die Kantonspolizei Basel-Stadt Z.________ als Halter des Motorrades mit dem Kontrollschild BS ... am 26. Mai 2000. Der Strafbefehlsrichter verurteilte den Verzeigten mit Strafbefehl vom 14. Juni 2000 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 2, 33 Abs. 2 und 35 Abs. 5 SVG; Art. 6 Abs. 1 und 8 Abs. 3 VRV) zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 3 Tagen bei einer Probezeit von 2 Jahren und büsste ihn mit Fr. 500.--. Mit Urteil vom 23. November 2000 bestätigte der Strafgerichtspräsident Basel-Stadt auf Einsprache Z.________s hin den Schuldspruch und die verhängte Freiheitsstrafe, reduzierte hingegen die Busse auf Fr. 300.--. Der Ausschuss des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt schützte das erstinstanzliche Urteil am 19. September 2001 vollumfänglich.
C.
Gegen das appellationsgerichtliche Urteil hat Z.________ am 19. Oktober 2001 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und zur neuen Entscheidung an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt zurückzuweisen. Ferner sei dieses anzuweisen, den Beschwerdeführer mangels Nachweises der Täterschaft vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen, eventualiter nur der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig zu erklären. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) und des Willkürverbotes (Art. 9 BV) geltend.
Der Strafgerichtspräsident des Kantons Basel-Stadt schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt beantragt deren Abweisung, soweit darauf eingetreten werden könne.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde ist, abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen, rein kassatorischer Natur. Mit ihr kann grundsätzlich nur die Aufhebung des angefochtenen Entscheides verlangt werden (BGE 124 I 327 E. 4a S. 332). Soweit der Beschwerdeführer beantragt, das Appellationsgericht sei anzuweisen, den Beschwerdeführer mangels Nachweises der Täterschaft vom Vorwurf der groben Verletzung der Verkehrsregeln freizusprechen, eventualiter nur der einfachen Verletzung der Verkehrsregeln für schuldig zu erklären, kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden. Ansonsten sind die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist unter dem genannten Vorbehalt einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet die Täterschaft hinsichtlich der mit seinem Motorrad begangenen Verkehrsregelwidrigkeit (Überholen eines am Fussgängerstreifen zwecks Vortrittsgewährung haltenden Personenwagens). Es gäbe keinen sicheren Nachweis, dass er am 3. April 2000 zur fraglichen Zeit selbst mit seinem Motorrad unterwegs gewesen sei. Es läge nicht an ihm, das Gegenteil zu beweisen. Im vorliegenden Fall sei allein von der Haltereigenschaft auf die Täterschaft geschlossen worden. Das Appellationsgericht habe die Beweise willkürlich gewürdigt. Das angefochtene Urteil verletze die Unschuldsvermutung.
2.2 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verfügt der Sachrichter im Bereich der Beweiswürdigung über einen weiten Beurteilungsspielraum. Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde wegen willkürlicher Beweiswürdigung hin nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 124 I 208 E. 4a S. 211, mit Hinweisen).
Der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK) folgende Grundsatz "in dubio pro reo" umfasst zwei Gesichtspunkte; zum einen bezieht er sich auf die Beweislast, zum anderen wirkt er sich bei der Feststellung des Sachverhalts und der Würdigung der Beweise aus. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache des Staates ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang. Im Bereich der Beweiswürdigung kommt dem Grundsatz "in dubio pro reo" die Bedeutung zu, dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Diese Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Das Bundesgericht legt sich bei der Überprüfung von Beweiswürdigungen im Strafprozess Zurückhaltung auf. Es greift mit anderen Worten nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (vgl. BGE 127 I 38 E. 2a S.40 f.; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c und 2d S. 37, mit Hinweisen).
Für die mit einem Motorfahrzeug verübten Verletzungen von Verkehrsregeln kann der entsprechende Fahrzeughalter nur dann bestraft werden, wenn seine Täterschaft rechtsgenügend nachgewiesen ist, d.h. wenn feststeht, dass er selber der fehlbare Fahrzeuglenker ist. Nach der Rechtsprechung ist es dem Sachrichter indessen unbenommen, im Rahmen der freien Beweiswürdigung die Haltereigenschaft als Indiz für die Täterschaft zu werten. Ferner kann der Sachrichter die zur Entlastung vorgebrachte Behauptung des beschuldigten Fahrzeughalters, nicht er, sondern ein Dritter habe das Tatfahrzeug gelenkt, aufgrund der konkreten Umstände des Falles als unglaubhaft würdigen. Der Richter kann auch aus der Weigerung des beschuldigten Fahrzeughalters, nähere Angaben zum Fahrzeuglenker zu machen, seine Schlüsse ziehen, sofern eine Erklärung des Beschuldigten angesichts der belastenden Beweiselemente vernünftigerweise erwartet werden dürfte und sich der Beschuldigte nicht zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht beruft. Darin liegt weder eine Verletzung des Schweigerechts des Beschuldigten noch eine die Unschuldsvermutung verletzende Umkehr der Beweislast (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 24. April 2001 [1P.641/2000] E. 3 und 4, RUDH 2001, S. 116, Praxis 2001 Nr. 110, S.642ff. mit Hinweisen auf die Praxis des Bundesgerichts und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte; siehe auch BGE 106 IV 142 E. 3 S.143; 105 Ib 114 E. 1a S. 116 f.; 102 IV 256 E. 2 S. 257 f.).
Der angefochtene Entscheid ist anhand dieser Grundsätze auf seine Verfassungsmässigkeit hin zu prüfen. Indessen ist festzuhalten, dass das Verfassungsgericht mit dieser Prüfung nicht an die Stelle des die Beweise frei würdigenden Sachrichters tritt.
3.
Da das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt den Entscheid des Strafgerichtspräsidenten vom 23. November 2000 in allen Teilen bestätigte, verzichtete es gestützt auf § 183 Abs. 3 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Stadt vom 8. Januar 1997 (StPO) auf die Ausfertigung neuer schriftlicher Urteilsmotive, begründete das Urteil mündlich und verwies im Übrigen auf die Ausführungen des erstinstanzlichen Urteils.
Die kantonalen Instanzen bejahten die Täterschaft des Beschwerdeführers nicht allein wegen dessen Haltereigenschaft. Vielmehr werteten sie sein Aussageverhalten als widersprüchlich und erachteten deshalb den Einwand, nicht er habe am fraglichen Abend sein Motorrad gelenkt, sondern ein nicht mehr ausfindig zu machender Interessent, der die Yamaha kaufen wollte, als unglaubhaft und blosse Schutzbehauptung. Ins Gewicht fiel dabei, dass der Beschwerdeführer dem Polizeibeamten, als dieser ihn eine Woche nach dem Vorfall zu Hause aufsuchte und befragte, nichts von allfälligen Probefahrten oder Verkaufsinseraten gesagt hatte. Der Beschwerdeführer gab vielmehr an, er sei Halter des fraglichen Motorrades und lenke dieses auch selbst. Ab und zu fahre noch ein Kollege von ihm damit. Am Montag, 3. April 2000, um 19.20 Uhr, sei vermutlich er mit dem Motorrad gefahren. Er sei sich jedoch nicht sicher. Bezüglich einer Verkehrsübertretung sei er sich aber keinerlei Schuld bewusst. Ferner berücksichtigten die kantonalen Instanzen den Umstand, dass sich der Beschwerdeführer entgegen seiner Zusage bis am 14. April 2000 nicht mehr bei der Polizei gemeldet hatte, um den Namen des allenfalls verantwortlichen Lenkers bekannt zu geben. Bei der darauf folgenden zweiten polizeilichen Vorsprache an seinem Wohnort hielt der Beschwerdeführer fest, er sage nicht, wer am 3. April 2000 mit seinem Motorrad gefahren sei. Er habe bereits früher einmal wegen eines Vorfalls vor Gericht müssen. Dazumal habe er auch nichts ausgesagt und sei frei gesprochen worden. Erst an der polizeilichen Einvernahme vom 8. Mai 2000 brachte der Beschwerdeführer vor, er habe sein Motorrad zum Verkauf ausgeschrieben. Es sei möglich, dass am fraglichen Tag eine interessierte Person eine Probefahrt mit seinem Motorrad gemacht habe. Die kantonalen Instanzen würdigten auch die an der Hauptverhandlung vor dem Strafgerichtspräsidenten gemachte Aussage des Beschwerdeführers, er halte jeweils den Ausweis des Probefahrers als Garantie zurück, damit dieser nicht abhaue. Der Beschwerdeführer habe allerdings ausgerechnet in diesem Fall keine Angaben über den Probefahrer machen können. Als belastend werteten die kantonalen Instanzen auch die Aussage der als Entlastungszeugin einvernommenen W.________, wonach der Beschwerdeführer ihr gegenüber einmal erwähnt habe, der andere (Polizist) habe ihn wegen des Helmvisiers sowieso nicht erkennen können. Ferner wurde dem Umstand Rechnung getragen, dass sich die Entlastungszeugin, welche gemäss einem sich nicht in den Akten befindlichen Bestätigungsschreiben den Abend des Vorfalls mit dem Beschwerdeführer bei einer Besprechung und einem gemeinsamen Nachtessen verbracht haben soll, an der Gerichtsverhandlung nicht mehr mit Sicherheit an das fragliche Datum erinnern konnte. Sie habe den Beschwerdeführer höchstwahrscheinlich nicht am 3., sondern am 6. oder 7. April 2000 getroffen, jedoch diese drei verschiedenen Daten in ihrer Agenda notiert. Aus den Akten geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer schon mehrmals wegen SVG-Delikten verurteilt worden ist, zweimal auch wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln.
Angesichts der genannten Indizien für die Täterschaft kann nicht die Rede davon sein, dass das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt den Beschwerdeführer trotz offensichtlich erheblicher und schlechterdings nicht zu unterdrückender Zweifel an dessen Schuld verurteilt hätte. Auch eine willkürliche Beweiswürdigung ist nicht auszumachen. Ferner wurde der Beschwerdeführer nicht mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Aufgrund der konkreten Umstände des Falles hätte ferner erwartet werden dürfen, dass der Beschwerdeführer Angaben zum angeblichen Probefahrer hätte machen können. Eine Verletzung der Unschuldsvermutung liegt nicht vor. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er sich anlässlich der ersten Befragung durch den Polizeibeamten nicht mehr an den Vorfall bzw. daran habe erinnern können, wer zur fraglichen Zeit mit dem Motorrad gefahren sei, und der Hinweis, dass die Art der Befragung unüblich gewesen sei, sind nicht geeignet, sein widersprüchliches Aussageverhalten verständlich zu machen. Keine nennenswerten Zweifel an der Richtigkeit der Aussagen des Polizisten vermögen zudem die Ausführungen des Beschwerdeführers zu begründen, der Polizeirapport sei erst drei Wochen nach dem Vorfall erstellt worden, seine Aussagen anlässlich der ersten Befragung seien nicht durch seine Unterschrift bestätigt worden, bei der Geschwindigkeitsangabe handle es sich bloss um eine grobe Schätzung und der Polizeibeamte habe es pflichtwidrig unterlassen, die Personalien des Fussgängers aufzunehmen. Polizist K.________ hatte seine Aussagen an der erstinstanzlichen Verhandlung als Zeuge bestätigt. Die Tatsache, dass es sich bei der Geschwindigkeitsangabe bloss um eine Schätzung handeln kann, macht die Schilderung des Tathergangs noch nicht unglaubhaft. Auch wenn der Fussgänger trotz seines allfälligen Schreckens und trotz der Geschwindigkeit, mit der sich der Vorfall offenbar abwickelte, allenfalls hätte Angaben zur Kleidung oder zum Helm des Motorradfahrers machen können, lässt der Umstand, dass seine Personalien nicht aufgenommen wurden, die Aussage des Polizeibeamten noch nicht als zweifelhaft erscheinen. Der Beschwerdeführer bringt ausserdem vor, die Entlastungszeugin habe nur deswegen an der erstinstanzlichen Verhandlung die schriftliche Bestätigung insofern widerrufen, als sie sich nicht mehr erinnern konnte, ob es sich beim gemeinsamen Treffen um den 3., 6. oder 7. April 2000 handelte, weil sich ihr gegenseitiges Verhältnis zum damaligen Zeitpunkt stark verschlechtert habe. Dieser Einwand vermag den Beschwerdeführer nicht zu entlasten. Es ist nicht unhaltbar, die Unsicherheit über das Datum des Treffens darauf zurückzuführen, dass die Entlastungszeugin in ihrer Agenda alle drei genannten Daten eingetragen hatte. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der kantonalen Instanzen als verfassungswidrig erscheinen zu lassen.
4.
Der Beschwerdeführer bringt ferner vor, er wäre allenfalls nicht wegen grober (Art. 90 Ziff. 2 SVG), sondern vielmehr wegen einfacher Verletzung der Verkehrsregeln (Art. 90 Ziff. 1 SVG) zu verurteilen gewesen. Da einzig auf die Angaben K.________s abgestellt worden sei und keine Zeugenaussage des Fussgängers vorliege, sei nicht nachgewiesen, dass er - der Beschwerdeführer - eine ernstliche und konkrete Gefahr geschaffen habe.
Aufgrund der Aussage des Polizisten ist davon auszugehen, dass ein Fussgänger dabei war, den Fussgängerstreifen zu überqueren, als der Beschwerdeführer mit seinem Motorrad das stehende Auto rechts überholte. Der Umstand, dass die Geschwindigkeit des Motorrades von Auge nicht exakt festgestellt werden konnte, vermag die Aussage des Polizeibeamten hinsichtlich der Existenz des Fussgängers und seines Überquerens des Zebrastreifens nicht ernsthaft in Zweifel zu ziehen. Es wäre auch kaum verständlich, wieso der Polizeibeamte sonst vor dem Fussgängerstreifen hätte anhalten sollen. Ob dieser Sachverhalt rechtlich als einfache oder grobe Verkehrsregelverletzung zu qualifizieren ist, ist eine Frage der Anwendung von Bundesstrafrecht. Entsprechende Fehler wären mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von Art. 286 ff. BStP zu rügen gewesen. Die staatsrechtliche Beschwerde steht hierfür nicht zur Verfügung (Art. 84 Abs. 2 OG). Auf die vorliegende Rüge ist, soweit sie die Anwendung von Bundesrecht betrifft, nicht einzutreten. Im Übrigen erweist sie sich als unbegründet.
5.
Nach dem Gesagten ist die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 159 Abs. 2 OG)
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strafgerichtspräsidenten Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Ausschuss, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Juni 2002
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: